Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 16.01.2002 – 7 W (pat) 32/01
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 31 287.3
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Schnegg
sowie
der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn
und
Dr.-Ing. Pösentrup 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
I.
Der in der Schweiz wohnhafte Anmelder reichte am 10. Juli 1998 beim Patentamt
die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Schiffskompressor" ein. Als Anmeldervertreter benannte er einen Dr. Horst Bresch in Karlsruhe.
Dieser teilte dem Patentamt mit Schreiben vom 13. November 1998 jedoch mit,
daß er dafür nicht zur Verfügung stehe.
Mit Bescheid vom 10. November 1998, der durch Aufgabe zur Post am 1. Dezember 1998 zugestellt wurde, forderte das Patentamt den Anmelder erneut förmlich
zur Bestellung eines Inlandsvertreters gemäß § 25 PatG auf. Mit Bescheid vom
21. Januar 1999 wies das Patentamt den Anmelder darauf hin, daß sein Verwandter die Anmeldung verweigert habe und er deshalb gebeten werde, entsprechend
dem Bescheid vom 10. November 1998 einen Vertreter zu bestellen. Mit am
5. Mai 1999 eingegangenen Schreiben vom 1. Mai 1999 bat der Anmelder das
Verfahren "einstweilen zu sistieren".
Die Prüfungsstelle 11.22 wies mit Beschluß vom 27. April 1999, der am
28. April 1999 zur Postabfertigungsstelle ging und durch Aufgabe zur Post gemäß
§ 127 Abs 1 Nr 2 PatG zugestellt wurde, die Anmeldung aus den Gründen des
Bescheides vom 10. November 1998 zurück.
Am 29. August 2000 ging beim Patentamt die Fotokopie eines Schreibens vom
26. August 2000 ein, das der Anmelder an seinen Anwalt gerichtet hatte. Im
Betreff ist angegeben "Anmelder-Nr. 9593241" und darin ist ausgeführt, daß er mit
der Anmeldung den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt habe, das Patentamt
es aber unterlassen habe, die VKH zu prüfen. Aufgrund dieses Versäumnisses
des DPMA könne ihm deshalb keine Fristverwirkung abgeleitet werden und er
bitte, "das entsprechende Rechtsmittel zu ergreifen". Am unteren Rand des
Schreibens ist angegeben "Kopie an: Deutsches Patentamt 80297 München".
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2000 teilte das Patentamt dem Anmelder mit, daß
das Schreiben vom 26. August 2000, von dem eine Kopie vorliege, in Verbindung
mit der Eingabe vom 1. Mai 1999 die Mittellosigkeit betreffend, als Beschwerde
gegen die Vorgehensweise des Deutschen Patent- und Markenamts ausgelegt
und dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.
Auf den gerichtlichen Hinweis im Bescheid vom 23. Juli 2001, daß das Schreiben
vom 26. August 2000, selbst wenn es als Beschwerde anzusehen wäre, verspätet
sei und daher anheimgestellt werde, die Beschwerde zurückzunehmen, haben die
Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders, die sich erstmals mit Schreiben vom
27. August 2001 im Beschwerdeverfahren gemeldet haben, mit Schriftsatz vom
21. September 2001 mitgeteilt, daß die Beschwerde nicht zurückgenommen
werde. Eine weitere Stellungnahme in der Sache ist nicht erfolgt.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht gemäß § 73 Abs 2 Satz 1 PatG innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt
worden ist.
1. Der Beschluß der Prüfungsstelle 11.22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. April 1999, mit dem die Anmeldung gemäß § 42 Abs 3 PatG wegen
nicht erfolgter Bestellung des gemäß § 25 PatG erforderlichen Inlandsvertreters
zurückgewiesen worden ist, ist wirksam zugestellt worden. Die Zustellung erfolgte
durch Aufgabe zur Post am 28. April 1999 gemäß § 127 Abs 1 Nr 2 PatG iVm
§§ 175, 213 ZPO. Anhaltspunkte dafür, daß die Zustellung nicht ordnungsgemäß
erfolgt ist, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Der Empfänger, der
Anmelder, hatte, wie § 127 Abs 1 Nr 2 PatG voraussetzt, seinen Aufenthalt im
Ausland. Die Zustellungsart setzt zudem grundsätzlich eine Obliegenheitsverletzung voraus, zB Unterlassen der notwendigen Bestellung eines Inlandsvertreters
(vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 127 Rdn 93; BGH BlPMZ 1993, 227 – Zustellungswesen), was vorliegend gegeben war, denn die Bescheide des Patentamts und der
Zurückweisungsbeschluß gründen sich gerade auf die unterlassene Bestellung
des Inlandsvertreters. Ebenso ist der erforderliche Aktenvermerk gemäß § 213
ZPO über die Adresse und den Zeitpunkt der Aufgabe ordnungsgemäß in der Akte
erfolgt und unterschrieben.
2.
Innerhalb der Beschwerdefrist, die am 1. Juni 1999 abgelaufen ist, ist keine
Beschwerde eingelegt worden. Insbesondere kann entgegen der im Bescheid des
Patentamts vom 19. Oktober 2000 geäußerten Auffassung in dem Schreiben des
Anmelders vom 1. Mai 1999, eingegangen am 5. Mai 1999, keine Beschwerdeerklärung gesehen werden. In diesem Schreiben wird gebeten, das Verfahren zu
"sistieren". Daß nicht wörtlich das Wort "Beschwerde" gebraucht wird, ist zwar,
wenn der sonstige Inhalt der Erklärung den Willen zur Anfechtung des Beschlusses erkennen läßt, unschädlich (vgl Schulte, aaO, § 73 Rdn 64), doch kann die
Bitte, das Verfahren zu sistieren, nicht als Anfechtung des Beschlusses vom
27. April 1999 ausgelegt werden, "sistieren" bedeutet allenfalls 'anhalten'.
3. Bei der dem Patentamt am 29. August 2000 übermittelten Kopie eines Schreibens des Anmelders an seinen Anwalt kann zwar zugunsten des Anmelders angenommen werden, daß darin der Wille zu erkennen ist, daß er eine vom Patentamt
getroffene Entscheidung anfechten will. Diese Erklärung ist jedoch weder form-
noch fristgerecht eingelegt worden. Insoweit ist schon fraglich, ob die anzufechtende Entscheidung durch die im Schreiben gemachten Angaben überhaupt identifizierbar ist, da weder das Aktenzeichen des Patentamts noch ein Beschlußdatum genannt sind. Ferner fehlt es an der Schriftform, denn hierfür ist die eigenhändige Unterschrift erforderlich, eine Kopie wie hier ist nicht ausreichend (vgl
Schulte, aaO, § 73 Rdn 57; vor § 34 Rdn 259 mwN). Jedenfalls ist die Beschwerdeerklärung aber verspätet, da sie nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen ist. Auf die weitere Frage, ob es nicht auch an der gemäß § 73 Abs 3
PatG erforderlichen Beschwerdegebühr fehlt, da eine solche nicht entrichtet wurde
und zweifelhaft ist, ob in dem Schreiben (auch) ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gesehen werden kann, braucht unter diesen
Umständen nicht mehr eingegangen zu werden.
4. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der
Beschwerde sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Eine Wiedereinsetzung ist auch schon deshalb ausgeschlossen, weil die Jahresfrist des § 123
Abs 2 Satz 4 PatG verstrichen ist.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Verwerfung der Beschwerde konnte ohne mündliche
Verhandlung ergehen, § 79 Abs 2 Satz 2 PatG.
Dr. Schnegg
Eberhard
Köhn
Dr. Pösentrup
Fa