Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 19.02.2002 – 33 W (pat) 243/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Markenanmeldung B 101 766/17 Wz

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 19. Februar 2002

unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der

Richterin Dr. Hock

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß der

Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 31. Mai 2001 aufgehoben und die Eintragung der angemeldeten

Marke wegen des Widerspruchs auf Grund der Marke 943 131

versagt.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 "Deutsches Patent- und

Markenamt") ist gegen die Eintragung der am 30. November 1994 gemäß § 5 Abs 1

WZG bekanntgemachten Anmeldung der Wortmarke

Promax

für Waren der Klassen 19 und 17, deren Warenverzeichnis im Laufe des Widerspruchsverfahrens auf folgende Waren der Klasse 17 eingeschränkt worden ist:

"Dichtungsprofile sowie Verpreßschläuche für die Fugenabdichtung

an Bauteilen oder an Gebäuden zum Abdichten gegen

Feuchtigkeitsdurchtritt, insbesondere Dichtungsprofile mit einem

Quellband, insbesondere mit Bestandteilen aus Tonerde, in Kombination mit einem Injektionskanal für injizierbare Verpreßmittel - alle

Waren nicht für den Straßenbau und nicht auf der Basis von

Bitumen, insbesondere nicht auf der Basis von verschmelzbaren

Bändern auf der Basis von Bitumen",

auf Grund der für die Waren

"Wärmeschutz- und Isoliermittel; Verbundmaterial zur Schall- und

Wärmedämmung in Form von Platten, Rohren und Schalen aus

Isolierbaustoffen; Bauteile und Bauplatten (jeweils nicht aus Metall)

zur Erstellung und/oder Verkleidung von Decken, Wänden und

Böden, schalldämmende und schallabsorbierende Platten,

wärmeisolierende Platten, feuerbeständige Platten; Feuerleichtsteine, Gipskartonplatten; feuerfeste Materialien für Hochtemperaturisolation, insbesondere keramische Stoffe in Form von losen

Fasern und keramischer Filz in Form von Platten und Bahnen für den

Industrieofenbau;

feuerfeste und

feuerhemmende Anstriche,

insbesondere Anstrichmassen; Feuerschutztüren (nicht aus Metall)"

am 8. April 1976 eingetragenen Marke 943 131

PROMAT

Widerspruch erhoben worden.

Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 6. September 1999 die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Daraufhin sind von der Widersprechenden umfangreiche

Benutzungsunterlagen vorgelegt worden, insbesondere die eidesstattliche Erklärung

ihres

Geschäftsführers

Herrn

N…

vom

28. Oktober 1999.

Die

Anmelderin hat ihre Nichtbenutzungseinrede zunächst in vollem Umfang aufrechterhalten und die Benutzung der Widerspruchsmarke "innerhalb der letzten fünf

Jahre" bestritten. Anschließend ist von der Anmelderin jedoch eine rechtserhaltende

Benutzung der Widerspruchsmarke für folgende Waren:

"Feuerfeste und feuerhemmende Materialien für den Brandschutz

von Bauwerken, insbesondere in Form von Platten, Rohren, Profilen,

Schalen, Anstrichen, Kitt und Mörtel;

feuerfeste Materialien für die Hochtemperaturisolation von verfahrenstechnischen Anlagen, insbesondere keramische Stoffe in Form

von losen Fasern und keramischer Filz in Form von Platten und

Bahnen für den Industrieofenbau"

anerkannt und insoweit die Nichtbenutzungseinrede ausdrücklich aufgegeben

worden.

Die Markenstelle für Klasse 17 hat den Widerspruch durch den von einem Mitglied

des Patentamts erlassenen Beschluß vom 31. Mai 2001 gemäß §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42

Abs 2 Nr 1, 43 Abs 1 und 2 MarkenG wegen fehlender Verwechslungsgefahr

zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt worden, die Waren, für welche die

Benutzung von der Anmelderin anerkannt worden sei, seien nur teilweise im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten. Die insoweit zu berücksichtigenden

Waren der Widerspruchsmarke und die Waren der Anmeldung seien nicht ähnlich

oder zumindest hochgradig warenfern, so daß der Abstand der sich gegenüberstehenden Marken noch als ausreichend zu erachten sei. Eine weitergehende

Glaubhaftmachung der Benutzung sei nicht gelungen, weil die eidesstattliche Erklärung des Geschäftsführers der Widersprechenden lediglich pauschale Umsatzzahlen für das gesamte Produktspektrum aufführe.

Die Widersprechende hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde

eingelegt und zur Glaubhaftmachung der Benutzung zahlreiche Lieferscheine aus

den Jahren 1990, 1991, Rechnungen aus den Jahren 1992 bis 1994 sowie die

weitere eidesstattliche Erklärung

ihres Geschäftsführers Herrn N… vom

10. Juli 2001 eingereicht.

Sie trägt im wesentlichen vor, die Abweichung lediglich im letzten Buchstaben der

einander gegenüberstehenden Marken sei nicht geeignet, eine klangliche Verwechslung auszuschließen. Dies sei insbesondere in den Fällen gegeben, in denen

die Waren einen nicht hinreichenden Abstand zueinander aufwiesen. Die Waren der

Anmeldung seien ihrem Einsatzgebiet und ihrer Bestimmung nach ähnlich zu denen

der Widerspruchsmarke. Die Waren der Widersprechenden deckten ein

weitreichendes Spektrum ab, nämlich "Wärmeschutz- und Isoliermittel"; darunter

könnten auch Dichtungsprofile an Bauteilen fallen. Die Verwechslungsgefahr werde

auch auf die hohe Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke gestützt. Sowohl die

Firmenbezeichnung als auch die Marke "PROMAT" verfügten über einen

außerordentlich hohen Bekanntheitsgrad von ca 80% bei den einschlägigen

Fachkreisen. Die Jahresumsätze der unter der Marke vertriebenen Waren bewegten

sich

im …

oder … …

(DM). Die Bezeichnung

"PROMAT"

werde seit Jahrzehnten im gesamten Bundesgebiet umfangreich im Zusammenhang

mit dem Angebot und Vertrieb des gesamten Produktsortiments benutzt. Auch die

erheblichen Werbeaufwendungen hätten zu einer sehr hohen Bekanntheit geführt.

Dazu werde auf die Ergebnisse einer - auszugsweise als Anlage beigefügten -

Untersuchung der GFM-Politechnic Unternehmensberatung und Marktforschung

GmbH verwiesen, wonach in den beteiligten Verkehrskreisen ein Bekanntheitsgrad

von 76% bis 90% bestehe. Im Abschlußbericht heiße es: "Betrachtet man alle

Ergebnisse zusammengenommen, so ergibt sich für PROMAT das Bild eines echten

Marktführers." und "Der spontane Bekanntheitsgrad ist einzigartig. Er liegt bei allen

befragten Zielgruppen zwischen 80 und 90%."

Die Widersprechende beantragt,

den Beschluß der Markenstelle für Klasse 17 vom 31. Mai 2001

aufzuheben, dem Widerspruch stattzugeben und die Eintragung der

angemeldeten Marke zu versagen.

Die Anmelderin und Beschwerdegegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht

mehr geäußert.

II

Die Beschwerde der Widersprechenden ist begründet.

Der Senat hält eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG iVm §§ 42

Abs 2 Nr 1, 43 Abs 1, 152, 158 Abs 2 MarkenG zwischen der angemeldeten Marke

"Promax" und der Widerspruchsmarke "PROMAT" (943 131) für gegeben. Die

Eintragung der angemeldeten Marke muß daher gemäß § 158 Abs 5 Satz 1 MarkenG

versagt werden.

Die umfassende, alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Beurteilung der

Verwechslungsgefahr beruht auf einer Würdigung aller in Betracht kommenden

Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, auch in ihrer Wechselbeziehung untereinander; so kann ein

geringer Ähnlichkeitsgrad der Waren durch einen höheren Ähnlichkeitsgrad der

Marken ausgeglichen werden (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 Ez 16, 17, 18

- Canon; EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 Ez 18, 19, 20 - Lloyd; BGH GRUR 1999,

995, 997 - HONKA; BGH GRUR 1999, 241, 242 f - PATRIC LION).

Soweit die Anmelderin ihre Nichtbenutzungseinrede aufgegeben hat, sind die eingetragenen Waren "feuerbeständige Platten; Feuerleichtsteine; feuerfeste und

feuerhemmende Anstriche, insbesondere Anstrichmassen; feuerfeste Materialien für

Hochtemperaturisolation" der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen. Eine

Ähnlichkeit zumindest mittleren Grades besteht unter den Waren "Dichtungsprofile

sowie Verpreßschläuche für die Fugenabdichtung an Bauteilen oder an Gebäuden

zum Abdichten gegen Feuchtigkeitsdurchtritt ...." der Anmeldung einerseits und den

Waren "feuerbeständige Platten; Feuerleichtsteine; feuerfeste und feuerhemmende

Anstriche, insbesondere Anstrichmassen" der Widerspruchsmarke andererseits, da

es sich gleichermaßen um Baumaterialien handelt, die durchaus aufeinander

abgestimmt oder sich ergänzend Verwendung finden können, wobei möglicherweise

sogar die eingesetzten Rohstoffe (Tonerde oä) identisch sind. Ob und inwiefern die

Widersprechende eine rechtserhaltende Benutzung für weitere eingetragene Waren

der Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs 1 MarkenG iVm § 294 ZPO glaubhaft

gemacht hat - dies erscheint hinsichtlich der zulässigen Nichtbenutzungseinrede

gemäß § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG zweifelhaft -, kann als

letztlich nicht

entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

Die sich gegenüberstehenden Marken "Promax" und "PROMAT" weisen einen

beachtlichen Ähnlichkeitsgrad auf, weil sie sowohl schriftbildlich als auch klanglich

weitgehend übereinstimmen und sich nur im Endbuchstaben bzw im Endkonsonanten

unterscheiden.

Die Auffassung der Markenstelle, daß die Abweichung der Marken im Hinblick auf

eine gewisse Warenferne zum Ausschluß der Verwechslungsgefahr noch ausreiche,

genügt zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr jedoch nicht mehr,

nachdem die Widersprechende zu Recht eine hohe Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke geltend macht. Denn die Widersprechende trägt substantiiert

einen außergewöhnlich großen Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke vor, den

die Anmelderin nicht bestreitet, so daß dieser hier zugrundezulegen ist.

Da die Verwechslungsgefahr um so größer ist, je höher sich die Kennzeichnungskraft

der älteren Marke darstellt, genießen Marken, die insbesondere wegen ihrer

Bekanntheit auf dem Markt eine hohe Kennzeichnungskraft besitzen, einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (vgl EuGH

GRUR 1998, 387, 390 Ez 24 - Springende Raubkatze = Sabel/Puma; EuGH aaO Ez

18 - Canon; EuGH aaO Ez 20 - Lloyd).

Im vorliegenden Fall muß jedenfalls angesichts des erweiterten Schutzumfanges der

Widerspruchsmarke im Ergebnis die Verwechslungsgefahr festgestellt werden.

Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens

jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).

Winkler

Dr. Hock

v. Zglinitzki

Cl