Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 05.03.2002 – 33 W (pat) 51/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 397 53 641
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke
wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Februar 2000 aufgehoben.
2. Der Widerspruch auf Grund der Marke 2 016 606 wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 "Deutsches Patent- und
Markenamt") ist gegen die Eintragung der am 15. April 1998 für zahlreiche Waren
und Dienstleistungen der Klassen 6 - 9, 11, 12, 16, 17, 19, 20, 22, 35 - 42 in das
Register eingetragenen und am 20. Mai 1998 veröffentlichten Marke 397 53 641
BASCO
auf Grund der für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 37, 42 am
7. Juli 1992 eingetragenen Marke 2 016 606
siehe Abb. 1 am Ende
Widerspruch erhoben worden, der auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen
der angegriffenen Marke beschränkt worden ist.
Die Markenstelle für Klasse 7 hat durch den von einem Mitglied des Patentamts
erlassenen Beschluß vom 17. Februar 2000 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke antragsgemäß im Umfang des Widerspruches gemäß §§ 9 Abs 1
Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1, 43 Abs 2 Satz 1 MarkenG wegen Verwechslungsgefahr angeordnet.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde eingelegt und das Waren-/Dienstleitungsverzeichnis mit Schriftsatz vom 14. März 2001 zur Teillöschung der angegriffenen Marke beschränkt. Sie
bestreitet die Benutzung der Widerspruchsmarke und beantragt,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle des Patentamts
aufzuheben.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäußert und lediglich mitgeteilt, daß kein weiterer Vortrag mehr beabsichtigt sei.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Da die Widersprechende auf die gemäß § 43 Abs 1 Satz 1 und 2 MarkenG zulässige Nichtbenutzungseinrede der Inhaberin der angegriffenen Marke keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke vorgelegt hat und dies auch nicht beabsichtigt, ist eine (teilweise)
Löschung der angegriffenen Marke wegen Verwechslungsgefahr nunmehr ausgeschlossen (§ 43 Abs 1 Satz 3 MarkenG). Der Widerspruch muß daher gemäß § 43
Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen werden.
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens
jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß der teilweise Verzicht auf die Marke
397 53 641 (§ 48 Abs 1 MarkenG) durch diese Entscheidung nicht berührt wird
und die mit Schriftsatz der Markeninhaberin vom 14. März 2001 vorgenommene
Beschränkung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses vom Patentamt noch zu
prüfen und im Register zu vollziehen ist.
Winkler
Dr. Hock
v. Zglinitzki
Cl
Abb. 1