Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 05.03.2002 – 33 W (pat) 51/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 397 53 641

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke

wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Februar 2000 aufgehoben.

2. Der Widerspruch auf Grund der Marke 2 016 606 wird

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 "Deutsches Patent- und

Markenamt") ist gegen die Eintragung der am 15. April 1998 für zahlreiche Waren

und Dienstleistungen der Klassen 6 - 9, 11, 12, 16, 17, 19, 20, 22, 35 - 42 in das

Register eingetragenen und am 20. Mai 1998 veröffentlichten Marke 397 53 641

BASCO

auf Grund der für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 37, 42 am

7. Juli 1992 eingetragenen Marke 2 016 606

siehe Abb. 1 am Ende

Widerspruch erhoben worden, der auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen

der angegriffenen Marke beschränkt worden ist.

Die Markenstelle für Klasse 7 hat durch den von einem Mitglied des Patentamts

erlassenen Beschluß vom 17. Februar 2000 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke antragsgemäß im Umfang des Widerspruches gemäß §§ 9 Abs 1

Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1, 43 Abs 2 Satz 1 MarkenG wegen Verwechslungsgefahr angeordnet.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde eingelegt und das Waren-/Dienstleitungsverzeichnis mit Schriftsatz vom 14. März 2001 zur Teillöschung der angegriffenen Marke beschränkt. Sie

bestreitet die Benutzung der Widerspruchsmarke und beantragt,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle des Patentamts

aufzuheben.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hat sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäußert und lediglich mitgeteilt, daß kein weiterer Vortrag mehr beabsichtigt sei.

II

Die Beschwerde ist begründet.

Da die Widersprechende auf die gemäß § 43 Abs 1 Satz 1 und 2 MarkenG zulässige Nichtbenutzungseinrede der Inhaberin der angegriffenen Marke keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke vorgelegt hat und dies auch nicht beabsichtigt, ist eine (teilweise)

Löschung der angegriffenen Marke wegen Verwechslungsgefahr nunmehr ausgeschlossen (§ 43 Abs 1 Satz 3 MarkenG). Der Widerspruch muß daher gemäß § 43

Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen werden.

Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens

jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).

Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß der teilweise Verzicht auf die Marke

397 53 641 (§ 48 Abs 1 MarkenG) durch diese Entscheidung nicht berührt wird

und die mit Schriftsatz der Markeninhaberin vom 14. März 2001 vorgenommene

Beschränkung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses vom Patentamt noch zu

prüfen und im Register zu vollziehen ist.

Winkler

Dr. Hock

v. Zglinitzki

Cl

Abb. 1