Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 08.04.2002 – 30 W (pat) 210/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Löschungsverfahren gegen die Marke 1 182 292
(SB 359/00 Lösch)
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richter Schramm und Voit
beschlossen:
1.
Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.
2.
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
G r ü n d e
I.
Die Antragstellerin hat die Löschung der am 15. November 1991 für die Waren
"Empfangsgeräte für den Empfang von TV-Programmen, Radioprogrammen und Daten von Satellitenausstrahlungen"
eingetragenen Wortmarke 1 182 292
ASTRAVISION
beantragt. Als Begründung ist angegeben, die Marke sei nicht gemäß § 26 MarkenG benutzt worden und sei daher gemäß § 49 Abs 1 MarkenG verfallen.
Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 8. Juni 2001 die Löschung der Marke angeordnet.
Dieser Beschluss wurde der Antragsgegnerin mit Einschreiben, welches am
18. Juli 2001 zur Post gegeben wurde, zugestellt.
Die Antragsgegnerin hat mit Telefax vom 20. August 2001 eine Beschwerdeschrift
eingereicht und gleichzeitig mitgeteilt, ein Scheck über die Gebühren sei beigefügt. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2001 beantragte sie, die Löschungsanträge
zurückzuweisen und legte eine Vereinbarung mit der Antragstellerin in Kopie vor.
Mit Schreiben des Gerichts vom 21. Dezember 2001 wurde der Antragsgegnerin
mitgeteilt, die Beschwerdegebühr sei nicht eingegangen und es wurde auf die
Rechtsfolge des § 66 Abs 5 MarkenG hingewiesen. Mit Schriftsatz unter dem Datum des 10. Januar 2002, der zunächst als Telefax und sodann am
29. Januar 2002 in Briefform einging, beantragte die Antragsgegnerin hinsichtlich
der nicht eingegangenen Gebührenzahlung Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand. Zur Begründung ist ausgeführt, das Telefax vom 20. August 2001 sei
gleichzeitig als Brief zusammen mit einem Scheck über den Betrag von
6.600,-- DM verschickt worden. Dieser Brief und damit auch der Scheck über die
Gebühren müsse verloren gegangen sein. Ein Verschulden der Antragsgegnerin
liege nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der
patentamtlichen Akte Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt, § 66 Abs 5 und Abs 2 MarkenG, da die
innerhalb der einmonatigen Notfrist zu zahlende Beschwerdegebühr nicht eingezahlt worden ist.
2. Die mit Schreiben vom 10. Januar 2002 beantragte Wiedereinsetzung in die
versäumte Zahlungsfrist kann nicht gewährt werden, da die Voraussetzungen des
§ 91 MarkenG nicht gegeben sind. Weder ist die versäumte Handlung nachgeholt,
noch fehlendes Verschulden an der Fristversäumung ausreichend dargelegt und
glaubhaft gemacht.
Der Löschungsbeschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und
Markenamtes ist ausweislich der in den patentamtlichen Akten befindlichen Bestätigung am 18. Juli 2001 der Post übergeben worden, so dass die Zustellung gemäß § 94 Abs 1 MarkenG iVm § 4 Abs 1 VwZG am 21. Juli 2001 bewirkt war (vgl
Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl § 94 Rdnr 12). Somit ist die per Telefax am
20. August 2001 eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin zunächst zwar
fristgemäß, § 66 Abs 2 MarkenG, allerdings ist die nach § 66 Abs 5 MarkenG erforderliche Gebühr nicht gezahlt worden.
Die Behauptung, der Brief – zusammen mit dem Scheck – sei auf dem Postweg
verloren gegangen, ist nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.
Zwar ist es nicht erforderlich – und der Antragsgegnerin aus tatsächlichen Gründen wohl auch nicht möglich –, den behaupteten Verlust des übersandten
Schecks zur Bezahlung der tarifmäßigen Gebühr vollständig aufzuklären. Insoweit
wäre aber darzulegen und glaubhaft zu machen, dass der Verlust mit großer
Wahrscheinlichkeit nicht in dem Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin eingetreten ist (vgl BGHZ 23, 291; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl, § 233, Rdnr 23).
Diesen Erfordernissen genügt die Darstellung der Antragsgegnerin im Schriftsatz
vom 10. Januar 2002 jedoch nicht, da dort nur allgemein behauptet wird, das
"Schreiben" habe ihr "Haus" verlassen, ohne dass näher dargelegt wurde, wer die
Versendung dieses Schreibens, insbesondere auch die Beifügung des Schecks,
veranlasst und kontrolliert hat und wer im Betrieb der Antragsgegnerin für den
Versand zuständig war beziehungsweise diesen überwacht hat.
Zudem ist die weitere Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand, nämlich die Nachholung der versäumten Handlung gemäß § 91 Abs 4 S 1
MarkenG, nicht erfolgt. Ausweislich des Schreibens der Antragsgegnerin vom
10. Januar 2002 hatte sie selbst spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis davon,
dass die erforderliche Beschwerdegebühr bei Gericht nicht eingegangen war.
Auch wenn davon ausgegangen wird, dass die Wiedereinsetzung gemäß § 91
Abs 2 MarkenG insoweit fristgemäß sofort nach Kenntniserlangung des Nichteingangs beantragt wurde, ist die versäumte Handlung, nämlich die Zahlung der
Beschwerdegebühr nach § 66 Abs 5 iVm § 91 Abs 4 MarkenG, nicht innerhalb der
in dieser Vorschrift enthaltenen Fristbestimmung erfolgt. Die Nachholung dieser
Handlung ist unentbehrlich (vgl Thomas/Putzo, aaO, § 236 Rdnr 8).
Da somit eine Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann, gilt die Beschwerde
als nicht eingelegt (§ 66 Abs 5 MarkenG).
Die Rücknahme des Löschungsantrags durch die Antragstellerin geht deshalb ins
Leere, weil keine Beschwerde eingelegt worden war.
Dr. Buchetmann
Schramm
Voit
Hu