Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 08.04.2002 – 30 W (pat) 212/01

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Löschungsverfahren gegen die Marke 1 186 786

(SB 368/00 Lösch)

BpatG 152 (KoF) 9.98

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 8. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richter Schramm und Voit

beschlossen:

1. Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.

G r ü n d e

I.

Die Antragstellerin hat die Löschung der am 26. Januar 1993 für die Waren

"Receiver für den Empfang von Signalen im Bereich von 10,95

bis 12,50 Gigahertz, die von Satelliten ausgestrahlt werden"

eingetragenen Wortmarke 1 186 786

ASTRATEC

beantragt. Als Begründung ist angegeben, die Marke sei nicht gemäß § 26 MarkenG benutzt worden und sei daher gemäß § 49 Abs 1 MarkenG verfallen.

Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 8. Juni 2001 die Löschung der Marke angeordnet.

Dieser Beschluss wurde der Antragsgegnerin mit Einschreiben, welches am

18. Juli 2001 zur Post gegeben wurde, zugestellt.

Die Antragsgegnerin hat mit Telefax vom 20. August 2001 eine Beschwerdeschrift eingereicht und gleichzeitig mitgeteilt, ein Scheck über die Gebühren sei

beigefügt. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2001 beantragte sie, die Löschungsanträge zurückzuweisen und legte eine Vereinbarung mit der Antragstellerin in

Kopie vor. Mit Schreiben des Gerichts vom 21. Dezember 2001 wurde der Antragsgegnerin mitgeteilt, die Beschwerdegebühr sei nicht eingegangen und es

wurde auf die Rechtsfolge des § 66 Abs 5 MarkenG hingewiesen. Mit Schriftsatz unter dem Datum des 10. Januar 2002, der zunächst als Telefax und sodann am 29. Januar 2002 in Briefform einging, beantragte die Antragsgegnerin

hinsichtlich der nicht eingegangenen Gebührenzahlung Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand. Zur Begründung

ist ausgeführt, das Telefax vom

20. August 2001 sei gleichzeitig als Brief zusammen mit einem Scheck über

den Betrag von 6.600,-- DM verschickt worden. Dieser Brief und damit auch der

Scheck über die Gebühren müsse verloren gegangen sein. Ein Verschulden der

Antragsgegnerin liege nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der

patentamtlichen Akte Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt, § 66 Abs 5 und Abs 2 MarkenG, da

die innerhalb der einmonatigen Notfrist zu zahlende Beschwerdegebühr nicht

eingezahlt worden ist.

2. Die mit Schreiben vom 10. Januar 2002 beantragte Wiedereinsetzung in die

versäumte Zahlungsfrist kann nicht gewährt werden, da die Voraussetzungen

des § 91 MarkenG nicht gegeben sind. Weder ist die versäumte Handlung

nachgeholt, noch fehlendes Verschulden an der Fristversäumung, ausreichend

dargelegt und glaubhaft gemacht.

Der Löschungsbeschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und

Markenamtes ist ausweislich der in den patentamtlichen Akten befindlichen Bestätigung am 18. Juli 2001 der Post übergeben worden, so dass die Zustellung

gemäß § 94 Abs 1 MarkenG iVm § 4 Abs 1 VwZG am 21. Juli 2001 bewirkt war

(vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl § 94 Rdnr 12). Somit ist die per Telefax am 20. August 2001 eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin zunächst zwar fristgemäß, § 66 Abs 2 MarkenG, allerdings ist die nach § 66 Abs 5

MarkenG erforderliche Gebühr nicht gezahlt worden.

Die Behauptung, der Brief – zusammen mit dem Scheck – sei auf dem Postweg

verloren gegangen, ist nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.

Zwar ist es nicht erforderlich – und der Antragsgegnerin aus tatsächlichen

Gründen wohl auch nicht möglich –, den behaupteten Verlust des übersandten

Schecks zur Bezahlung der tarifmäßigen Gebühr vollständig aufzuklären. Insoweit wäre aber darzulegen und glaubhaft zu machen, dass der Verlust mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in dem Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin eingetreten ist (vgl BGHZ 23, 291; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl, § 233,

Rdnr 23). Diesen Erfordernissen genügt die Darstellung der Antragsgegnerin im

Schriftsatz vom 10. Januar 2002 jedoch nicht, da dort nur allgemein behauptet

wird, das "Schreiben" habe ihr "Haus" verlassen, ohne dass näher dargelegt

wurde, wer die Versendung dieses Schreibens, insbesondere auch die Beifügung des Schecks, veranlasst und kontrolliert hat und wer im Betrieb der An

tragsgegnerin für den Versand zuständig war beziehungsweise diesen überwacht hat.

Zudem ist die weitere Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand, nämlich die Nachholung der versäumten Handlung gemäß § 91 Abs 4

S 1 MarkenG, nicht erfolgt. Ausweislich des Schreibens der Antragsgegnerin

vom 10. Januar 2002 hatte sie selbst spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis

davon, dass die erforderliche Beschwerdegebühr bei Gericht nicht eingegangen

war. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass die Wiedereinsetzung gemäß

§ 91 Abs 2 MarkenG insoweit fristgemäß sofort nach Kenntniserlangung des

Nichteingangs beantragt wurde, ist die versäumte Handlung, nämlich die Zahlung der Beschwerdegebühr nach § 66 Abs 5 iVm § 91 Abs 4 MarkenG, nicht

innerhalb der in dieser Vorschrift enthaltenen Fristbestimmung erfolgt. Die

Nachholung dieser Handlung ist unentbehrlich (vgl Thomas/Putzo, aaO, § 236

Rdnr 8).

Da somit eine Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann, gilt die Beschwerde als nicht eingelegt (§ 66 Abs 5 MarkenG).

Die Rücknahme des Löschungsantrags durch die Antragstellerin geht deshalb

ins Leere, weil keine Beschwerde eingelegt worden war.

Dr. Buchetmann

Schramm

Voit

Hu