Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 16.04.2002 – 33 W (pat) 73/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 398 56 019

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 16. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt sind gegen die - am 14. Januar 1999

veröffentlichte - Eintragung der Marke 398 56 019

MEHA

für die Waren

" Klasse 17: Dämmstoffe, Isolierstoffe;

Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall), Abdeckpappen, Randstreifen“

vom 8. Dezember 1998

auf Grund der für die Waren

"Mehrzweckfenster und Zargenfenster aus Kunststoff und/oder

Metall, Stahlkellerfenster, Kellerfenster-Schalungen aus Stahl und

Styropor, Kunststoff-Fenster, Gitterroste und Fußmatten, Polyester-Lichtschächte, Schiebekarren, Schiebetorrollen"

am 12. April 1979 eingetragenen Marke 984 423

siehe Abb. 1 am Ende

sowie der für die Waren

"Dachgauben aus Metall und/oder Kunststoff"

am 29. Februar 1996 eingetragenen Marke 2 099 709

MEA

Widersprüche erhoben worden.

Die Markenstelle für Klasse 17 des Patentamts hat die Widersprüche durch Beschluß vom 13. Oktober 1999 zunächst zurückgewiesen, auf die Erinnerung der

Widersprechenden

jedoch diese Entscheidung durch Beschluß

vom

16. November 2000 aufgehoben und die Löschung der angegriffenen Marke wegen Verwechslungsgefahr mit den Widerspruchsmarken gemäß §§ 9 Abs 1 Nr 2,

42 Abs 2 Nr 1, 43 Abs 2 Satz 1 MarkenG angeordnet. In den Gründen des Erinnerungsbeschlusses ist ausgeführt worden, bei sämtlichen Waren der angegriffenen

Marke handele es sich im Prinzip um "Baumaterialien", die mit den Bauteilen der

Widerspruchsmarken ähnlich seien. Da bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine Wechselbeziehung der in Betracht kommenden Faktoren zu berücksichtigen sei, werde ein geringer Warenähnlichkeitsgrad durch einen höheren

Ähnlichkeitsgrad der Marken ausgeglichen. Die beiden Marken seien klanglich

hochgradig ähnlich.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde eingelegt. Sie trägt im wesentlichen vor, der Widersprechenden

fehle die Aktivlegitimation. Die Umschreibung der Widerspruchsmarken auf die

Widersprechende im Jahr 1992 sei rechtsfehlerhaft erfolgt. Der in dem Umschreibungsantrag vom 3. September 1991 genannte Grund der Umfirmierung treffe

sachlich nicht zu. Nach den vorgelegten Handelsregisterauszügen handele es sich

bei der ursprünglichen Inhaberin der Widerspruchsmarken und der Widersprechenden nämlich um zwei unterschiedliche Unternehmen. Ein Rechtsübergang

der Widerspruchsmarken zusammen mit dem dazugehörenden Geschäftsbetrieb

gemäß § 8 WZG lasse sich aus den Eintragungen im Handelsregister nicht entnehmen und sei auch nicht nachgewiesen worden. Die Zweifel an der Aktivlegitimation der Widersprechenden seien auch durch den vorgelegten Übertragungsvertrag vom 20. Februar 1992 nicht ausgeräumt worden.

Sie beantragt sinngemäß,

den Beschluß

der Markenstelle

des Patentamts

vom

16. November 2000 aufzuheben, die Zurückweisung der Widersprüche aufrechtzuerhalten und der Widersprechenden die Kosten

des Widerspruchs- sowie Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Die Widersprechende beantragt konkludent,

die Beschwerde zurückzuweisen und keine Kosten aufzuerlegen.

Sie hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens den notariell beglaubigten Übertragungsvertrag vom 20. Februar 1992 in Kopie vorgelegt, nach dem die ursprüngliche Inhaberin der Widerspruchsmarken unter anderen die Widerspruchsmarken

auf die Widersprechende übertragen hat und in dem es ausdrücklich heißt: "Der

zugehörige Teil des Geschäftsbetriebs wird mitübertragen."

Hierzu trägt sie vor, auf Grund dieses Vertrages seien vom Patentamt die Umschreibungen im Mai bzw August 1992 ordnungsgemäß vermerkt worden. Da sie

nachweislich Inhaberin der Widerspruchsmarken sei, bestehe kein Anlaß, ihr die

Kosten aufzuerlegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre

Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II

Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist unbegründet.

Der Senat muß - jedenfalls im vorliegenden Falle - von der Widerspruchsberechtigung der Widersprechenden und somit ihrer Aktivlegitimation ausgehen. Die Widersprechende ist - und war auch schon zur Zeit der Einlegung der Widersprüche - als Inhaberin der Widerspruchsmarken im Register eingetragen, so daß ihre

Rechtsinhaberschaft gemäß § 28 Abs 1 MarkenG gesetzlich vermutet wird. Diese

Legitimationswirkung der Registereintragung entfällt jedoch, wenn die Vermutung

widerlegt wird (vgl RegBegr zu § 28 MarkenG, BlPMZ 1994, Sonderheft, S 78 f;

Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Auflage 2000, § 28 Rdn 4 - 6). Dazu

bedarf es des Nachweises, daß der eingetragene Inhaber nicht der materiell Berechtigte ist. Die dem Senat auf Grund des Inhaltes der Akten, insbesondere des

Vortrages der Beteiligten bekannten Umstände vermögen hier jedoch die materielle Berechtigung der als Inhaberin eingetragenen Widersprechenden nicht

zu widerlegen. Zwar

trifft es zu, daß eine

im Umschreibungsantrag vom

3. September 1991 angegebene Umfirmierung nicht stattgefunden hat. Die Umschreibungen der Widerspruchsmarken sind aber vom Patentamt auch nicht wegen einer - als unzureichend abgelehnten - Umfirmierung, sondern auf Grund des

Übertragungsvertrages vom 20. Februar 1992 wegen Rechtsübergangs ausgeführt worden, wie sich eindeutig aus der Verfügung des Patentamts vom

28. April 1992 sowie dem der Beschwerdeführerin zugestellten Bescheid der Markenabteilung der Dienststelle Jena vom 1. März 2001 ergibt. Es liegen hier auch

keine Anhaltspunkte für eine damals gemäß § 8 Abs 1 Satz 2 und 3 WZG unwirksame Leerübertragung vor. Vielmehr

ist

im Übertragungsvertrag vom

20. Februar 1992 ausdrücklich vereinbart worden, daß der zugehörige Teil des

Geschäftsbetriebes mitübertragen wird. Der auf die einzelnen übertragenen Marken entfallende Teil des Geschäftsbetriebes ist in dem Übertragungsvertrag zwar

nicht konkretisiert worden; diese in den Vertrag aufgenommene Vereinbarung

kann aber nicht schon deshalb als inhaltsleere salvatorische Floskel angesehen

werden, da sie nach den genaueren Kenntnissen der Vertragsparteien unter Umständen bestimmt genug erschien. Im übrigen kann eine weitere umfassende

Überprüfung des materiell berechtigten Inhabers der Widerspruchsmarken im

registerrechtlichen Eintragungsverfahren nicht erfolgen, sondern bleibt gegebenenfalls einer Klärung vor den ordentlichen Gerichten - insbesondere im Wege der

Eintragungsbewilligungsklage gemäß § 44 MarkenG - vorbehalten (vgl dazu:

BPatGE 16, 184 ff).

Der Senat hält - im Ergebnis ebenso wie die Markenstelle im Erinnerungsbeschluß - die Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG iVm § 42 Abs 2

Nr 1 MarkenG zwischen der angegriffenen Marke 398 56 019 "MEHA" und jeweils

den Widerspruchsmarken "MEA"

(Wortbildmarke 984 423 und Wortmarke

2 099 709) für gegeben. Die Markenstelle des Patentamts hat somit die Löschung

der angegriffenen Marke letztlich zu Recht gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 MarkenG

angeordnet.

Die umfassende, alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Beurteilung

der Verwechslungsgefahr beruht auf einer Würdigung aller in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der

beiderseitigen Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke,

auch in ihrer Wechselbeziehung untereinander; so kann ein geringer Ähnlichkeitsgrad der Waren durch einen höheren Ähnlichkeitsgrad der Marken ausgeglichen

werden (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 Ez 16, 17, 18 - Canon; EuGH GRUR Int.

1999, 734, 736 Ez 18, 19, 20 - Lloyd; BGH GRUR 1999, 995, 997 - HONKA; BGH

GRUR 1999, 241, 242 f. - PATRIC LION).

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken "MEA" bewertet der Senat als

normal. Die angesprochenen Verkehrskreise fassen das Markenwort "MEA" regelmäßig als Phantasiewort auf, denn es besteht noch nicht einmal ein ersichtlicher Anlaß, "MEA" als lateinisches Possessivpronomen oder Abkürzung zu verstehen. Umstände, die infolge intensiver Benutzung und Bekanntheit der Widerspruchsmarken zu einer erhöhten Kennzeichnungskraft geführt haben könnten,

sind von der Widersprechenden nicht vorgetragen worden.

Die sich gegenüberstehenden Markenwörter "MEHA" und "MEA" sind klanglich

außerordentlich ähnlich. Denn bei verkehrsüblich flüssiger Sprechweise und Betonung der angegriffenen Marke "MEHA" auf der ersten Silbe ist ein Unterschied

kaum hörbar, da der Laut "h" lediglich leicht aspirierend wirkt.

Die Waren der angegriffenen Marke und jeweils die Waren der beiden Widerspruchsmarken hält der Senat durchaus für ähnlich, wenngleich überwiegend eine

gewisse Warenferne vorliegen mag. Die beiderseitigen Waren werden nämlich als

Baumaterialien und Bauteile gleichermaßen zur Errichtung von Gebäuden verwendet, und zwar insbesondere auch in einander ergänzendem Einsatz (vgl dazu

auch Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen,

11. Auflage 1999, S 78 ff, 184; BPatG 12 W (pat) 6/96, 28 W (pat) 210/80,

28 W (pat) 112/87, 28 W (pat) 167/94, 28 W (pat) 191/95; BGH WRP 1998, 747).

Die Waren "Kellerfenster-Schalungen aus Styropor" der Widerspruchsmarke

984 423 können mit den Waren "Dämmstoffe, Isolierstoffe; Baumaterialien (nicht

aus Metall)" der angegriffenen Marke sogar identisch sein.

In der Gesamtbeurteilung unter Abwägung der großen klanglichen Markenähnlichkeit, der normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken sowie einer zumindest geringeren Warenähnlichkeit in ihrer Wechselbeziehung läßt sich die

Verwechslungsgefahr nicht ausschließen. Dabei berücksichtigt der Senat, daß die

beiderseitigen Waren weitgehend von Fachleuten oder jedenfalls fachlich versierten Personen ausgewählt und erworben werden. Aber auch durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittskäufern als fachkundigen

Abnehmern der beiderseitigen Waren bietet sich nur selten die Möglichkeit, die

verschiedenen Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, so daß bei mündlichen Empfehlungen, Bestellungen, Anweisungen, Besprechungen oä allein die

klangliche Markenähnlichkeit ohne weiteres zu Verwechslungen führen kann (vgl

dazu: EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 Ez 25 - 28 - Lloyd), insbesondere wenn die

beiderseitigen Waren für dieselbe Baustelle bestimmt sind.

III

Zu einer Kostenauferlegung besteht kein Anlaß, insbesondere kann dem Kostenantrag der Beschwerdeführerin schon aus den dargelegten Gründen nicht stattgegeben werden.

Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten jeweils selbst (§ 71 Abs 1

Satz 2 MarkenG).

Winkler

Dr. Hock

v. Zglinitzki

Cl

Abb. 1