Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 26.06.2002 – 5 W (pat) 438/01
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Juni 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend das Gebrauchsmuster 299 10 296
(hier: Löschungsantrag)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2002 durch die Richterin Werner als
Vorsitzende sowie die Richter Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und Dipl.-Ing. Riegler
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß
der Löschungsabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. März 2001 aufgehoben.
Das eingetragene Gebrauchsmuster 299 10 296 wird im
Umfang des Schutzanspruchs 1 gelöscht, soweit dieser Anspruch über die Fassung vom 26. Juni 2002 hinausgeht.
Der weitergehende Löschungsantrag und die weitergehende
Anschlußbeschwerde der Antragstellerin werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt
die Antragsgegnerin 1/5 und die Antragstellerin 4/5.
G r ü n d e
I
Die Beschwerdeführerin und Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 26. August 1999 in das Register eingetragenen, einen "Aufsetzkranz für eine Lichtkuppel" betreffenden Gebrauchsmusters 299 10 296. Das Gebrauchsmuster wurde
am 12. Juni 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet.
Die mit der Anmeldung eingereichten Schutzansprüche 1 bis 13 liegen auch der
Eintragung zugrunde. Sie lauten:
"1. Aufsetzkranz für eine Lichtkuppel oder dergleichen, bestehend aus einem aus Winkelleisten hergestellten Rahmen,
wobei durch jeweils einen Schenkel der Winkelleisten an
der Unterseite des Rahmens ein in einer Ebene liegender,
umlaufender Verbindungsflansch zum Anschluß bestehenden Dachbahnen gebildet ist, und die jeweils vom Verbindungsflansch sich nach oben erstreckenden Schenkel
der Winkelleisten die Seitenwandungen des Aufsetzkranzes bilden, gekennzeichnet durch ein Sicherheitsgerüst,
welches Metallprofilstäbe (13) aufweist, die innerhalb der
aufrechtstehenden Schenkel (10b) der Winkelleisten (10)
angeordnet und miteinander verbunden sind.
2. Aufsetzkranz nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die aufrechten Schenkel (10b) der Winkelleisten (10) aus Hohlprofilen mit einer Vielzahl von durch
Innenstegen (11) gebildeten Kammern (12) bestehen, und
daß zumindest in den oberen und unteren Kammern (12)
Metallprofilstäbe (13) eingesetzt sind, die durch Verbindungselemente zur Bildung des Sicherheitsgerüstes miteinander verbunden sind.
3. Aufsetzkranz nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Metallprofilstäbe (13) jedes aufrecht stehenden Schenkels (10b) der Winkelleisten (10) durch an der
Innenseite des Aufsetzkranzes angeordnete Verbindungsteile (14) miteinander verbunden sind, und daß zur Verbindung des Sicherheitsgerüstes die Metallprofilstäbe (13)
der oberen Kammern durch metallische Eckwinkel (15)
miteinander verbunden sind, die außen auf den oberen
Stegen der Winkelleisten (10) aufliegen.
4. Aufsetzkranz nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet,
daß die Metallprofilstäbe (13) der aufrecht stehenden
Schenkel (10b) der Winkelleisten (10) durch in den inneren Ecken des Aufsetzkranzes angeordnete Eckleisten (22), vorzugsweise durch Winkelleisten, miteinander
verbunden sind.
5. Aufsetzkranz nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Metallprofilstäbe (13) durch einen metallischen Blechinnenkranz (17) miteinander verbunden sind.
6. Aufsetzkranz nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß der untere, den Verbindungsflansch (10a) zugeordnete Rand des Blechinnenkranzes (17) gegenüber
dem Verbindungsflansch (10a) nach unten versetzt ist.
7. Aufsetzkranz nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Metallprofilstäbe (13) mit einem Innenkranz (19) verbunden sind, der durch Abstandhalter (20)
im Abstand zur Innenwand des Aufsetzkranzes steht.
8. Aufsetzkranz nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die
Winkelleisten (10) durch Innenstege (11) in querschnittsgleiche Kammern aufgeteilt sind, und daß die Kammern
der aufrecht stehenden Schenkel (10b) trapez- oder dreieckförmig ausgebildet sind, und daß die in die Kammern (12) eingesetzten Metallprofilstäbe (13) Winkelprofile sind.
9. Aufsetzkranz nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet,
daß die in die oberen Kammern (12) der aufrecht stehenden Schenkel (10b) eingesetzten Metallprofilstäbe (13)
aus Leichtmetall, vorzugsweise aus Aluminium und die in
die restlichen Kammern (12) eingesetzten Metallprofilstäbe (13) aus Stahl bestehen.
10. Aufsetzkranz nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet,
daß zwei einander gegenüber liegende und aufrecht stehende Schenkel (10b) durch wenigstens eine Quertraverse (21) miteinander verbunden sind.
11. Aufsetzkranz nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet,
daß zumindest die äußere Wandung jeder Winkelleiste (10) mit einer
im Abstand zum Verbindungsflansch (10a) stehenden Markierung versehen ist.
12. Aufsetzkranz nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet,
daß jedes Verbindungsteil (14) oder der Blechinnenkranz (17) sich bis an die oberen Randkanten des Aufsetzkranzes erstreckt.
13. Aufsetzkranz nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 12, dadurch gekennzeichnet,
daß jedes Verbindungsteil (14, 19) bis in den Bereich der
unteren Kanten des Aufsetzkranzes geführt ist, oder daß
jedes Verbindungsteil (14)
im unteren Bereich nach
außen abgewinkelt ist, so daß der untere Bereich die
untere Fläche des Verbindungsschenkels (10a) untergreift."
Die Antragsgegnerin hat die Gebühr für die erste Verlängerung der Schutzdauer
im Mai 2002 an das Deutsche Patent- und Markenamt gezahlt.
Mit Schreiben vom 22. November 1999, eingegangen am 24. November 1999, hat
die Antragsgegnerin einen neuen Schutzanspruch 1 eingereicht, der den eingetragenen Schutzanspruch 1 ersetzen sollte.
Der Schutzanspruch 1 vom 24. November 1999 lautet:
"Aufsetzkranz für eine Lichtkuppel oder dergleichen, bestehend aus einem aus Kunststoff mit einer relativ geringen
Erweichungstemperatur, insbesondere aus PVC bestehenden Winkelleisten hergestellten Rahmen, wobei durch
jeweils einen Schenkel der Winkelleisten an der Unterseite
des Rahmens ein in einer Ebene liegender, umlaufender
Verbindungsflansch zum Anschluß bestehender Dachbahnen gebildet ist, und die jeweils vom Verbindungsflansch
sich nach oben erstreckenden Schenkel der Winkelleisten
die Seitenwandungen des Aufsetzkranzes bilden, gekennzeichnet durch ein Sicherheitsgerüst, welches Metallprofilstäbe 13 aufweist, die innerhalb der aufrecht stehenden
Schenkel (10 b) der Winkelleisten (10) angeordnet und miteinander verbunden sind."
Die Antragstellerin hat am 31. März 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, das Gebrauchsmuster vollständig zu löschen. Dazu hat sie geltend
gemacht, das eingetragene Gebrauchsmuster sei wegen offenkundiger Vorbenutzung nicht neu. Das gelte sowohl für den Schutzanspruch 1 in der ursprünglich
eingetragenen Fassung als auch für Schutzanspruch 1 in der Fassung vom
24. November 1999. Für die Vorbenutzung nahm die Antragstellerin Bezug auf
Anlage 1, das ist das Produktblatt "Aufstockelement" der Firma Lamilux nebst vier
Detailansichten, und kündigte Zeugenbeweis an. Weiter hat die Antragstellerin
vorgetragen, daß es dem Gebrauchsmuster sowohl in der Fassung des ursprünglich eingetragenen Schutzanspruches 1 als auch in der Fassung des Schutzanspruches 1 vom 24. November 1999 an einem erfinderischen Schritt fehle. Dazu
hat die Antragstellerin noch folgende Anlagen genannt:
2) Prospekt der Firma Eternit AG vom März 1991
3) Prospekt der Firma Jet vom August 1996
4) DE 23 64 271 B2
5) DE 87 12 476 U1
6) DE GM 72 17 615
7) DE GM 73 01 644.
Außerdem meinte die Antragstellerin, daß Schutzanspruch 1 in der Fassung vom
24. November 1999 eine unzulässige Erweiterung enthalte und insoweit auch
deswegen löschungsreif sei. Im übrigen sei die Lehre des Schutzanspruches 1 in
der Fassung vom 24. November 2002 nicht ausführbar.
Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen. Im
patentamtlichen Verfahren hat sie zunächst das Gebrauchsmuster mit dem
Anspruch 1 in der Fassung vom 24. November 1999 zusammen mit den eingetragenen Ansprüchen 2 bis 13 verteidigt, hilfsweise auch mit Schutzanspruch 1 in der
eingetragenen Fassung. Sie führte dazu aus, daß bei einer korrekten Interpretation des Begriffes "Sicherheitsgerüst" der Gebrauchsmustergegenstand vom aufgezeigten Stand der Technik weder neuheitsschädlich getroffen noch nahegelegt
werde.
In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung I am
27. März 2001 hat die Antragsgegnerin das Gebrauchsmuster in seiner eingetragenen Fassung verteidigt, hilfsweise in der Fassung der Hilfsanträge I bis III vom
selben Tage.
Mit Beschluß vom 27. März 2001 hat die Gebrauchsmusterabteilung das Gebrauchsmuster teilweise im Umfang der eingetragenen Schutzansprüche 1 und 2
gelöscht und den weitergehenden Löschungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Gebrauchsmusterabteilung ausgeführt, daß die Gegenstände der
Schutzansprüche 1 und 2 nach dem Hauptantrag nicht neu seien, da die Entgegenhaltungen 6 und 7 bereits sämtliche Merkmale dieser Schutzansprüche aufwiesen. Die durch den Wegfall der Schutzansprüche 1 und 2 einander nebengeordneten Schutzansprüche 3, 4, 5 und 7 seien rechtsbeständig, da sie unterschiedliche Möglichkeiten zeigten, die in den Winkelleisten angeordneten Metallprofilstäbe durch an der Innenseite des Aufsetzkranzes vorgesehene Verbindungsteile miteinander zu verbinden, für die sich im Stand der Technik kein Hinweis finde.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 15. Januar 2002 Anschlußbeschwerde
eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2002 hat die Antragsgegnerin einen
neuen Schutzanspruch 1 vorgelegt. Dieser Anspruch lautet:
"Aufsetzkranz für eine Lichtkuppel oder dergleichen, bestehend aus einem aus Kunststoff mit einer relativ geringen
Erweichungstemperatur, insbesondere aus PVC bestehenden Winkelleisten hergestellten Rahmen, wobei durch
jeweils einen Schenkel der Winkelleisten an der Unterseite
des Rahmens ein in einer Ebene liegender, umlaufender
Verbindungsflansch zum Anschluß bestehender Dachbahnen gebildet ist, und die jeweils vom Verbindungsflansch
sich nach oben erstreckenden Schenkel der Winkelleisten
die Seitenwandungen des Aufsetzkranzes bilden, gekennzeichnet durch ein Sicherheitsgerüst, das im Brandfall thermisch wesentlich höher belastbar ist als der aus Kunststoff
bestehende Rahmen, welches Metallprofilstäbe (13) aufweist, die innerhalb der aufrecht stehenden Schenkel (10b)
der Winkelleisten (10) angeordnet und mit einander verbunden sind."
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluß der Löschungsabteilung I des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 27. März 2001 aufzuheben,
den Löschungsantrag sowie die Anschlußbeschwerde der
Antragstellerin im Umfang des Schutzanspruches 1 in der
am 26. Juni 2002 vorgelegten Fassung sowie im Umfang der
eingetragenen Schutzansprüche 2 bis 13 zurückzuweisen
und die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen der
Antragstellerin aufzuerlegen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen,
und im Wege der Anschlußbeschwerde, den angefochtenen
Beschluß hinsichtlich der Aufrechterhaltung des angegriffenen Gebrauchsmusters aufzuheben und das Gebrauchsmuster auch in der aufrechterhaltenen Fassung zu löschen,
sowie die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen der
Antragsgegnerin aufzuerlegen.
II
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist teilweise begründet, die
Anschlußbeschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Denn der Löschungsantrag ist nur im Umfang des Schutzanspruchs 1 des Gebrauchsmusters begründet,
soweit dieser über die Fassung vom 26. Juni 2002 hinausgeht. Der weitergehende
Löschungsantrag ist unbegründet.
Die Löschung des Gebrauchsmusters im Umfang des eingetragenen Schutzanspruchs 1, soweit dieser über den Schutzanspruch 1 in der Fassung vom
26. Juni 2002 hinausgeht, folgt aus § 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG. Denn mit der Einreichung des Schutzanspruches 1 vom 26. Juni 2002 hat die Antragsgegnerin
ihren Widerspruch gegen die Löschung der weitergehenden Schutzansprüche 1 in
der eingetragenen Fassung und in der Fassung vom 24. November 1999 fallen
gelassen. Gegenüber dem Schutzanspruch 1 in der Fassung vom 26. Juni 2002
ist der geltend gemachte Löschungsgrund der mangelnden Schutzfähigkeit nach
§ 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG nicht gegeben.
1. Die Antragsgegnerin kann das Streitgebrauchsmuster im angegebenen Umfang verteidigen.
Die verteidigten Schutzansprüche sind zulässig. Der verteidigte Schutzanspruch 1
stellt sowohl gegenüber dem eingetragenen Schutzanspruch 1 als auch gegenüber dem Schutzanspruch 1 in der Fassung vom 24. November 1999 eine
Beschränkung des Gegenstandes des eingetragenen Gebrauchsmusters dar und
ist damit zulässig. Der verteidigte Schutzanspruch umfaßt alle Merkmale des
ursprünglich eingetragenen Schutzanspruches 1, weiter die zusätzlichen Merkmale des Schutzanspruches 1 in der Fassung vom 24. November 1999 sowie ein
weiteres, das Sicherheitsgerüst betreffendes Merkmal, wonach dieses "im Brandfall thermisch wesentlich höher belastbar ist als der aus Kunststoff bestehende
Rahmen".
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthält der Schutzanspruch in der
Fassung vom 24. November 1999 keine unzulässige Erweiterung. Die gegenüber
dem eingetragenen Schutzanspruch 1 zusätzlichen Merkmale des Schutzanspruches 1 in der Fassung vom 24. November 1999 betreffen die Ausbildung der Winkelleisten, die ua "aus Kunststoff mit einer relativ geringen Erweichungstemperatur, insbesondere aus PVC" bestehen. Diese Merkmale sind für den Fachmann
- einen Bauingenieur mit Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung
mit der Entwicklung und dem Bau von Lichtkuppeln und deren Aufsetzkränzen -
den eingetragenen Unterlagen, die identisch sind mit den Anmeldeunterlagen, als
zur Erfindung gehörend zu entnehmen. So enthält S 5, Zen 25, 26 die Aussage,
daß die Winkelleisten aus einem Kunststoff, vorzugsweise aus PVC, gefertigt sind.
Auf Seite 1, ab Z 13 wird zum Stand der Technik beschrieben, daß es bei den aus
Kunststoff gefertigten Winkelleisten bekannt ist, daß das thermische Verhalten von
Kunststoffen relativ gering ist, beispielsweise liegt die Erweichungstemperatur
unter 300°.
Wegen der Zuordnung der zuletztgenannten Merkmale zum Stand der Technik ist
die Antragstellerin der Ansicht, daß das allgemeine Merkmal des "Kunststoffs mit
einer geringen Erweichungstemperatur" nicht offenbart sei. Dieser Ansicht konnte
sich der Senat nicht anschließen, weil durch den Text S 2, Abs 4, Satz 1 ein eindeutiger Bezug des auf S 1, Abs 2 geschilderten Standes der Technik zum
Gegenstand des Schutzanspruchs 1 hergestellt wird. Der Fachmann entnimmt
somit den eingetragenen Unterlagen einen Aufsetzkranz mit allen Merkmalen des
Schutzanspruchs 1 in der Fassung vom 24. November 1999.
Dieser Schutzanspruch ist gegenüber dem eingetragenen Schutzanspruch 1 aufgrund seiner detaillierteren weiteren Ausgestaltung des Merkmals der Winkelleisten eindeutig eingeschränkt und damit geeignet, den ursprünglich eingetragenen
Schutzanspruch 1 in zulässiger Weise zu beschränken.
Im Unterschied zum Schutzanspruch 1 in der Fassung vom 24. November 1999
enthält der verteidigte Schutzanspruch 1 eine weitere Beschränkung. Sie betrifft
die Ausbildung des Sicherheitsgerüstes und sieht vor, daß dieses Gerüst im
Brandfall thermisch wesentlich höher belastbar ist als der aus Kunststoff bestehende Rahmen. Diese Merkmale sind in der Beschreibung S 2, Absätze 3 und 4
offenbart und schränken den Gegenstand des Schutzanspruches 1 sowohl in der
ursprünglich eingetragenen als auch in der Fassung vom 24. November 1999 eindeutig ein. Das ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig.
Bei dieser Sachlage - der Schutzanspruch 1 in der Fassung vom 24. November 1999 ist geeignet als zulässige Beschränkung des Schutzanspruches 1 in der
eingetragenen Fassung und der verteidigte Schutzanspruch 1 in der Fassung vom
26. Juni 2002 ist geeignet sowohl für eine zulässige Beschränkung des Schutzanspruches 1 in der eingetragenen Fassung als auch in der Fassung vom 24. November 1999 - kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob die Antragsgegnerin
ihren Widerspruch bereits im patentamtlichen Verfahren auf die Verteidigung des
Schutzanspruches 1 in der Fassung vom 24. November 1999 beschränkt hat. Es
steht in jedem Fall fest, daß sie im Zeitpunkt der Beschlußfassung durch den
Senat den Widerspruch in zulässiger Weise auf den Schutzanspruch 1 in der Fassung vom 26. Juni 2002 beschränkt hat.
Die Schutzansprüche 2 bis 13 entsprechen jeweils den eingetragenen Schutzansprüchen.
2. Es läßt sich nicht feststellen, daß die Gegenstände der angegriffenen Schutzansprüche im verteidigten Umfang nicht schutzfähig wären.
a) Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu. Wie es sich im einzelnen aus den folgenden
Ausführungen zum erfinderischen Schritt ergibt, zeigt keine der im Verfahren
befindlichen Entgegenhaltungen einen Aufsetzkranz mit allen in dem verteidigten
Schutzanspruch 1 angegebenen Merkmalen.
b) Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der verteidigten Fassung beruht
auf einem erfinderischen Schritt.
Aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift 87 12 476 (E5) ist ein Aufsetzkranz für
eine Lichtkuppel bekannt, bei dem trotz der Verwendung von Hohlkammerprofilen
aus Kunststoff, insbesondere PVC, die Anforderungen der DIN 18232, Teil 2, in
bezug auf das Verhalten im Brandversuch und die Brennbarkeit erfüllt werden sollen. Dies wird bei der E5 dadurch erreicht, daß bei einem Aufsetzkranz mit den
Merkmalen des Oberbegriffs des Schutzanspruchs 1 der Rahmen aus Hohlkammerprofilen an seiner Innenseite mit einer Blech-Verkleidung geringer Wandstärke
versehen wird. Dies stellt zwar eine Lösungsmöglichkeit der auch dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegenden Problemstellung dar; diese bekannte Lösung
vermag jedoch dem Fachmann keine Anregung in Richtung der Merkmale des
Schutzanspruchs 1 zu geben. Zum einen ist die bekannte vollflächige Blech-Verkleidung in keiner Weise vergleichbar mit einem Sicherheitsgerüst, das schon definitionsmäßig nur aus stabförmigen, miteinander verbundenen Teilen besteht und
zum anderen gibt es für den Fachmann keinerlei Veranlassung von der aus der E5
bekannten Lösung abzuweichen, da mit dieser ja bereits die zu lösende Aufgabe
zufriedenstellend gelöst wird. Damit vermag der Fachmann auch nicht durch einfache Reduzierung der Blech-Verkleidung auf Stäbe - wie die Antragstellerin vorträgt - zum Gebrauchsmustergegenstand zu gelangen, da er keine Veranlassung
zu einer derartigen Reduzierung hat.
Aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift 72 17 615 (E6) ist ein Aufsetzkranz für
Lichtkuppeln bekannt, dessen Seitenwände aus Hohlprofilstücken aus Kunststoff,
insbesondere PVC, bestehen. Neben der Möglichkeit, die in den Seitenwänden
befindlichen Hohlkammern mit Schalldämpfungs- oder Wärmedämmaterial auszufüllen, wird in der E6 auch vorgeschlagen in die Hohlkammern metallische Versteifungsprofilstücke einzuschieben. Danach sollen die auf Gehrung geschnittenen Ecken der aus Kunststoff bestehenden Hohlprofilstücke vorzugsweise im
Spiegelschweißverfahren miteinander verbunden werden. Hierdurch wird jedoch
kein Sicherheitsgerüst im Sinne des Schutzanspruchs 1 geschaffen. Dieser fordert
nämlich unter anderem, daß das Sicherheitsgerüst im Brandfall thermisch wesentlich höher belastbar ist als der aus Kunststoff bestehende Rahmen. Gemäß der
E 6 sind die Versteifungsprofile nicht umlaufend (vgl. S. 6, Abs. 1 und 2; S. 7,
Abs. 3) bzw unmittelbar mit entsprechend thermisch höher belastbaren Verbindungsmitteln miteinander verbunden, sondern lediglich die die Versteifungsprofile
umgebenden Hohlkammerprofile sind zu einem umlaufenden Kunststoffrahmen
miteinander verschweißt. Trotz der in die Hohlkammern eingeschobenen Versteifungsprofile bleiben die lediglich aus Kunststoff gebildeten Eckbereiche die
Schwachstellen, so daß der Aufsetzkranz im Brandfall auch nur so hoch belastbar
ist wie der aus Kunststoff bestehende Rahmen. Die E6 vermag somit dem Fachmann mangels eines Vorbildes keine Anregung in Richtung der Lehre des Schutzanspruchs 1 zu geben, ein Sicherheitsgerüst vorzusehen, das im Brandfall thermisch wesentlich höher belastbar ist als der aus Kunststoff bestehende Rahmen.
Die deutsche Gebrauchsmusterschrift 73 01 644 (E7) unterscheidet sich von der
oben abgehandelten E6 lediglich durch einen verbreiterten Befestigungsflansch
zur Sicherung einer hinreichenden Anheftung des Dachbedeckungsmaterials an
den Aufsetzkranz. Da diese zusätzliche Maßnahme in keiner Beziehung zum
Gegenstand des Gebrauchsmusters steht, hätte auch eine Berücksichtigung von
der E7 im Rahmen eines routinemäßigen Bemühens den Fachmann nicht zur Entwicklung des Streitgegenstandes angeregt.
Die deutsche Patentschrift 23 64 271 (E4) befaßt sich im wesentlichen mit einem
Korrosionsschutz bei einem Aufsetzkranz für eine Lichtkuppel. Diese Patentschrift
wurde in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen, weil sie dem Streitgegenstand nicht näher kommt als der oben bereits abgehandelte Stand der Technik. Im Zuge einer routinemäßigen Prüfung des Standes der Technik hätte daher
auch die E4 den Fachmann nicht zur Entwicklung des Streitgegenstandes anregen können.
Auch das nach dem Vortrag der Antragstellerin offenkundig vorbenutzte Aufstockelement nach dem Produktblatt "Aufstockelement" der Fa. Lamilux Heinrich Strunz
GmbH + Co KG, 95105 Rehau, Druckvermerk "L1006P-0397", mit den 4 Anlagen:
- Pyramiden und Walmdächer Typ "F" 2.0 Bauanschluß Blatt 04 Druckvermerk 10/98
- Einbaudetails PVC-Aufsetzkranz Lichtband Plan Nr. LB 60152 A zuletzt geändert 10.12.92
- Einbaudetails PVC-Aufsetzkranz Lichtband Plan Nr. LB 60153B zuletzt geändert 10.12.92
- Einbaudetails PVC-Aufsetzkranz Lichtband Plan Nr. LB 60154A zuletzt geändert 10.12.92 (E1)
konnte dem Fachmann keinen Hinweis in Richtung der Lehre des Schutzanspruches 1 geben. Die E1 zeigt nämlich ein Aufstockelement, dessen Öffnungen mit
einer Lichtkuppel verschließbar sind. Das Aufstockelement ist bauseitig mit einem
Aufsetzkranz aus Holz oder Beton über ein verzinktes Stahlblech verbunden, das
die Außenfläche des Aufstockelementes abdeckt. Das Stahlblech ist mit einem in
dem Aufstockelement angeordneten Stahlrohr verbunden. Diese Konstruktion
erschließt sich dem Fachmann aus dem Datenblatt "Pyramiden und Walmdächer
"Typ F" der E1. Nicht erkennbar ist dabei, daß die Stahlrohre zur Bildung eines
Sicherheitsgerüstes miteinander verbunden sind. Der einzige den Brandschutz
betreffende Hinweis in der E1 befindet sich auf dem zweiten Blatt in der mittleren
Textspalte wo es heißt: "Bei der RWG-Variante sind die Profile durch Metall-Einschieblinge ausgesteift". Eine Verbindung der Metall-Einschieblinge miteinander,
so daß ein Sicherheitsgerüst gebildet wird, wird auch an dieser Stelle nicht vorgeschlagen.
Damit vermag die behauptete offenkundige Vorbenutzung nach E1 selbst unter
Vernachlässigung der Tatsache, daß sie ein Aufstockelement und keinen Aufsetzkranz wie das Streitgebrauchsmuster betrifft, bei einer routinemäßigen Prüfung
des Standes der Technik dem Fachmann keine Anregung in Richtung der Lehre
des Schutzanspruchs 1 zu geben. Aus diesem Grunde erübrigte es sich, der
behaupteten offenkundigen Vorbenutzung weiter nachzugehen.
Die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr im einzelnen aufgegriffenen Firmenschriften, der Prospekt der Fa. Eternit AG Geschäftsbereich Flachdachelemente, 4040 Neuss: "Die neue Lichtkuppel-Generation von Eternit", Druckvermerk
"ET-1588-10.000-03.91-AFC" (E2) und der Prospekt der Fa. JET Ulrich Kreft
GmbH, Hüllhorst-Tengern: "JET-Lichtkuppel-Aufsetzkränze und Jet-Dachanschlußsysteme", Stand: August 1996 (E3) kommen dem Gegenstand des Schutzanspruchs 1 auch nicht näher als die vorstehend erörterten Druckschriften des
Standes der Technik. Jedenfalls zeigt keiner dieser Prospekte einen Aufsetzkranz
mit einem Sicherheitsgerüst, welches Metallprofilstäbe aufweist, die innerhalb der
aufrecht stehenden Schenkel der Winkelleisten angeordnet und miteinander verbunden sind.
Auch eine Zusammenschau des gesamten im Verfahren befindlichen Standes der
Technik ist nicht dazu geeignet, den Fachmann bei routinemäßiger Suche nach
einer Lösung zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1 zu führen, selbst wenn
sein allgemeines Fachkönnen berücksichtigt wird. Insbesondere fehlt es insgesamt an Anknüpfungspunkten für die Entwicklung eines Sicherheitsgerüsts, das im
Brandfall thermisch wesentlich höher belastbar ist als der aus Kunststoff bestehende Rahmen, und das Metallprofilstäbe aufweist, die innerhalb der aufrecht stehenden Schenkel der Winkelleisten angeordnet und miteinander verbunden sind.
c) Die Schutzansprüche 2 bis 13 betreffen weitere Ausgestaltungen des Aufsetzkranzes nach dem Anspruch 1, die nicht selbstverständlich sind. Diese Schutzansprüche haben somit ebenfalls Bestand.
III
Die Kostenentscheidung folgt für beide Instanzen aus § 18 Abs 2 Satz 2 GebrMG
n.F. iVm § 84 Abs 2 PatG sowie iVm § 92 Abs 1 ZPO und berücksichtigt das Maß
des Obsiegens bzw Unterliegens beider Verfahrensbeteiligten im Streit um die
Löschung der Schutzansprüche. Die Antragstellerin hat sowohl im patentamtlichen
Verfahren als auch im gerichtlichen Beschwerdeverfahren die vollständige
Löschung des angegriffenen Gebrauchsmusters begehrt. Damit ist sie nur teilweise durchgedrungen, nämlich im Hinblick auf die stattgefundene Beschränkung
des Schutzanspruches 1. Der Senat sieht in der erfolgreich verteidigten Fassung
des Schutzanspruches 1 eine wesentliche Beschränkung des ursprünglich eingetragenen Schutzanspruches und des Schutzanspruches in der Fassung vom
24. November 1999. Dies vorausgesetzt und mit Rücksicht darauf, daß es sich bei
den unverändert gebliebenen Schutzansprüchen 2 bis 13 um abhängige Ansprüche handelt, hat es der Senat für angemessen gehalten, der Antragsgegnerin 1/5
der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die restlichen 4/5 der Verfahrenskosten und
damit der überwiegende Kostenanteil waren dagegen der Antragstellerin aufzuerlegen.
Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung (vgl § 84 Abs 2 Satz 2 PatG).
Werner
Riegler
Schmidt-Kolb
Fa