Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 03.07.2002 – 28 W (pat) 102/01
28. Senat
Zitiert von 7 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. Juli 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 396 02 967
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Paetzold
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die neben zahlreichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 1 bis 42
u.a. für die Waren: “Rasierapparate“ eingetragene Wort-/Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
ist Widerspruch erhoben aus der prioritätsälteren Wortmarke 2 048 457
GILLETTE
GII PLUS
die seit dem 2. November 1993 für die Waren
"Rasierinstrumente; Rasierapparate und Rasierklingen; Ausgabegeräte für Rasierklingen sowie Rasierklingen enthaltende Kassetten und Patronen sowie Teile der vorgenannten Waren“
eingetragen ist.
Der Widerspruch richtet sich nur gegen die Waren "Rasierapparate".
Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr mit der Begründung zurückgewiesen,
der in beiden Marken übereinstimmende Bestandteil "Plus" könne nicht kollisionsbegründend herangezogen werden, denn er stelle kein die Widerspruchsmarke
prägendes Element dar, vielmehr werde damit lediglich auf ein "Mehr" an Qualität
u.ä., was eine rein sachbezogene Aussage darstelle.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie führt zur Begründung aus, die Vergleichsmarken seien bei identischen Produkten des täglichen Bedarfs wegen der Identität des Bestandteils "PLUS" ohne weiteres verwechselbar, denn bei dem Wortbestandteil "GILLETTE" handele es sich um den
Firmennamen der Widersprechenden, der ebenso wie die reine Sortimentsbezeichnung "GII" die Widerspruchsmarke nicht prägen könne. Im praktischen Geschäftsverkehr werde es zumindest bei identischen Waren zu Verwechslungen
kommen, denn "PLUS" weise auf den Geschäftsbetrieb der Widersprechenden
hin.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke im beantragten Umfang anzuordnen.
Demgegenüber beantragt die Markeninhaberin, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Beschlüsse. Die Markenstelle habe zurecht die
Markenähnlichkeit nach dem Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden
Bezeichnungen verneint, da die Widerspruchsmarke durch die Bestandteile "Gillette GII" geprägt werde, während "PLUS" lediglich der Angabe einer verstärkten
Form diene und ähnlich wie "MEGA" rein beschreibend sei. Die angegriffene
Marke bestehe im übrigen nicht nur aus dieser Angabe, sondern beanspruche
Schutz in der eingetragenen Form.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Auch nach
Auffassung des Senats besteht zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke keine Gefahr von Verwechslungen iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist von der Ähnlichkeit der Waren, der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der Ähnlichkeit der Marken
auszugehen. Zwischen diesen Faktoren besteht eine Wechselwirkung, so daß ein
geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2000,
506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND).
Nachdem Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind und sich der Widerspruch nur
gegen die Waren "Rasierapparate" richtet, stehen sich unstreitig insoweit identische Waren gegenüber, so dass an den von der jüngeren Marke einzuhaltenden
Abstand deutliche Anforderungen zu stellen sind, zumal es sich bei den Waren um
Artikel des täglichen Bedarfs handeln kann, die vom Verkehr erfahrungsgemäß mit
einer gewissen Flüchtigkeit gerade gegenüber den Kennzeichnungen erworben
werden. Der danach erforderliche Abstand wird von der angegriffenen Marke jedoch gewahrt.
In ihrer Gesamtheit werden die sich gegenüberstehenden Marken wegen der deutlich unterschiedlichen Wortzusammensetzung in der Widerspruchsmarke und der
auffälligen graphischen Gestaltung der jüngeren Marke in keiner Hinsicht verwechselt werden. Die Gefahr von Verwechslungen kann deshalb, wie die Widersprechende auch nicht verkennt, allenfalls dann in Betracht kommen, wenn man
die Widerspruchsmarke bis auf den mit dem Wortelement der jüngeren Marke
identischen Bestandteil "PLUS" verkürzt. Das verbietet sich indes bereits aus
Rechtsgründen.
Grundsätzlich ist bei der Beurteilung der zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr
von Marken auf deren Gesamteindruck abzustellen. Denn der Schutz eines aus
einem Kombinationszeichen herausgelösten Elementes ist dem Markenrecht
fremd, so daß es rechtsfehlerhaft wäre, ohne weiteres eine Kollision lediglich aufgrund eines aus einem Gesamtzeichen isoliert entnommenen Elementes feststellen zu wollen. Allerdings kann eine unmittelbare Verwechslungsgefahr "dem Gesamteindruck nach" ausnahmsweise bei Vergleichszeichen, die nur in einem Bestandteil übereinstimmen, dann gegeben sein, wenn der Gesamteindruck eines
kombinierten Zeichens nicht durch gleichgewichtige Elemente bestimmt, sondern
von einem Element allein geprägt wird, wobei eine bloße Mitprägung nicht ausreicht (BGH MarkenR 2000, 20 - RAUSCH/ELFI RAUCH). Setzt sich eine kombinierte Marke ggfls. aus einer Herstellerangabe und einem weiteren Bestandteil
zusammen, wie das vorliegend der Fall sein könnte, wenn man den Bestandteil
„GILLETTE“ als bekannten oder erkennbaren Firmenname und damit als bloße
Firmenkennzeichnung interpretiert, ist zu prüfen, ob etwa aufgrund der Bezeichnungsgewohnheiten auf dem jeweiligen Warengebiet die Herstellerangabe zB
deshalb in den Hintergrund tritt, weil die angesprochenen Verkehrskreise sich vorrangig an der neben der Herstellerangabe enthaltenen, ggfls als Produktkennzeichen auftretenden anderen Bezeichnung orientieren (BGH GRUR 1996, 404 -
Blendax Pep). Allerdings spricht in diesem Zusammenhang auch die Kennzeichnungskraft des weiteren Bestandteils des kombinierten Zeichens eine maßgebliche Rolle, denn wenn dieser schwach oder schutzunfähig ist, verbietet es sich aus
Rechtsgründen, die Herstellerangabe in den Hintergrund treten zu lassen, da aus
schutzunfähigen Bestandteilen keine Rechte hergeleitet werden können. Das liegt
bei dem Bestandteil "PLUS" sowohl aus allgemeinen Erwägungen wie auch aufgrund seiner Stellung innerhalb der Widerspruchsmarke auf der Hand. Wie die
Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, ist der Verkehr auf den verschiedensten
Warengebieten daran gewöhnt, dass mit steigernden Ausdrücken wie "super, extra, ultra, mega" und auch "plus" (in der Bedeutung: mehr, Überschuß) lediglich
auf zusätzliche oder verbesserte Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen
hingewiesen wird. Dies hat in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichtes
dazu geführt, dass auch speziell in Widerspruchsverfahren wiederholt die Schutzfähigkeit des Wortes "Plus" verneint wurde (vgl 29 W(pat 112/97, 32 W(pat) 39/97,
33 W(pat) 159/01, 30W(pat) 65/98, 30W(pat)41,97, alle Entscheidungen zitiert aus
PAVIS CD-Rom, Stichwort "Plus"). Für die hier streitigen Waren gelten diese Erwägungen uneingeschränkt und entsprechen auch hier den Marktgepflogenheiten.
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr scheidet damit mangels Vorliegen einer
relevanten Markenähnlichkeit aus.
Entgegen der Ansicht der Widersprechenden besteht auch nicht die Gefahr, dass
die Zeichen miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden (§ 9 Abs 1
Nr 2 Halbs 2 MarkenG). Ohnehin fällt hierunter nicht jede wie immer geartete
gedankliche Assoziation (BGH GRUR 1996, 200 - Innovadiclophlont -; EuGH Mitt
1997,395 - Sabel/Puma). Die Rechtsprechung greift vielmehr vorrangig auf die
Grundsätze der zum Warenzeichengesetz entwickelten mittelbaren Verwechslungsgefahr sowie zur Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zurück (Althammer/Ströbele; MarkenG, 6. Aufl., § 9 Rdn 203 ff).
Eine mittelbare Verwechslungsgefahr ist anzunehmen, wenn der Verkehr in
Kenntnis beider Marken deren Unterschiede erkennt, jedoch aufgrund gemeinsamer Stammbestandteile oder sonstiger Übereinstimmungen einem Irrtum über die
betriebliche Herkunft bzw Ursprungsidentität der mit den Marken gekennzeichneten Waren unterliegen kann (vgl EuGH - Sabel/Puma, aaO; BGH GRUR 1996,
200 - Innovadiclophlont; 1998, 932 - MEISTERBRAND -). Von einer irrtümlichen
Zuordnung der angegriffenen Marke zu dem Geschäftsbetrieb der Inhaberin der
Widerspruchsmarke aufgrund des Bestandteils "PLUS" kann hier nicht ausgegangen werden, weil diesem Bestandteil für sich allein die Hinweiswirkung auf die Widersprechende fehlt, die ein von Haus aus kennzeichnungsschwaches oder - wie
hier im zweckbestimmenden Bereich der in Anspruch genommenen Waren liegendes Wort - nicht ausüben kann. Es ist daher nicht als Stammzeichen geeignet.
Schon aus Rechtsgründen begründet es deshalb keine assoziative Verwechslungsgefahr im Sinne eines Serienzeichens.
Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte die Beschwerde der Widersprechenden
keinen Erfolg haben, wobei der Senat noch von einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) abgesehen hat
Stoppel
Martens
Paetzold
Abb. 1
Na