Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 16.11.2004 – 33 W (pat) 187/03
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 187/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 302 15 077
(hier wegen Kostenauferlegung)
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Widersprechende trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
I
Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt die Widersprechende ihren Antrag auf
Kostenauferlegung weiter.
Gegen die Eintragung der Wortmarke 302 15 077
FOCCUS
für
Werbung
ist Widerspruch eingelegt worden aus der Wortmarke 395 46 204
FOCUS
geschützt u.A. für
Kl. 16: Druckereierzeugnisse; Informationsmaterial in Form von
Druckereierzeugnissen, nämlich Druckschriften;
Kl. 35: Dienstleistungen einer Werbeagentur einschließlich Vermittlung und Durchführung sowie Produktion von Telekommunikations-, Hörfunk- und Fernsehwerbesendungen auch im Online-Service; Marktforschung und -analyse; Werbemittlung; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Öffentlichkeitsarbeit und zugehörige Dienstleistungen; Vermittlung und Durchführung von Werbeveranstaltungen
(Fassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nach
rechtskräftigem Abschluss der gegen die Widerspruchsmarke gerichteten Widerspruchsverfahren).
Mit der Erhebung des Widerspruchs hat die Widersprechende beantragt, der Markeninhaberin die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen. Sie meint, die
Inhaberin der jüngeren Marke hätte aufgrund der Bekanntheit der Widerspruchsmarke erkennen müssen, dass die Eintragung einer Marke "Foccus" für "identische bzw. nahezu identische Produkte der Klasse 42" keine Aussicht auf Erfolg
haben könne. Ohne weiteren Schriftsatzaustausch hat die Markeninhaberin daraufhin mit Schriftsatz vom 28. März 2003 den Verzicht auf die angegriffene Marke
erklärt, wobei sie dem Kostenantrag der Widersprechenden mit dem Hinweis entgegengetreten ist, dass sie die jüngere Marke nur für die Dienstleistung "Werbung" angemeldet habe, während die Kennzeichnung "Focus" allein für eine Zeitschrift bekannt sei, die aber von vornherein einer anderen Klasse zuzuordnen sei.
Mit Beschluss vom 14. Mai 2003 hat die Markenstelle für Klasse 35 durch eine
Beamtin des gehobenen Dienstes den Antrag auf Auferlegung der Kosten zurückgewiesen. Zur Begründung verweist die Markenstelle auf die von der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen, aus denen sich eine Bekanntheit der Widerspruchsmarke in erster Linie für eine Zeitschrift bzw. ein Nachrichtenmagazin,
nicht aber für die maßgeblichen Dienstleistungen im Rahmen der Werbung ergebe, für die die jüngere Marke lediglich angemeldet sei. Zudem unterscheide sich
die angegriffene Marke von der Widerspruchmarke durch die Schreibweise, was
auch eine verschiedene Aussprache bedinge. Trotz gewisser Parallelen der Marken und ihrer Dienstleistungen sei ein Eingriff in ein anderes Schutzrecht nicht
offensichtlich. Außerdem habe die Markeninhaberin zwei Monate, nachdem ihr der
Widerspruch bekannt gegeben worden sei, ohne weiteren Schriftwechsel auf ihre
Marke verzichtet.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Zur Begründung führt sie aus, dass die Anmeldung der angegriffenen Marke eine
offenkundige Verletzung der älteren Rechte der Widersprechenden dargestellt
habe. Die Marken "FOCUS" und "Foccus" seien offensichtlich ähnlich, in klanglicher Hinsicht sogar identisch. Eine anderweitige Aussprache "Foc-cus" sei umständlich und werde vom Verkehr nicht praktiziert. Zudem seien die Marken begrifflich identisch. Außerdem bestehe eine offensichtliche Identität der beiderseitigen Dienstleistungen im Bereich der Klasse 35.
Ebenso sei es offenkundig, dass es sich bei der Widerspruchsmarke um ein berühmtes Kennzeichen handele. Dies habe etwa das Landgericht München I in seiner Entscheidung vom 22. März 2001 (4 HK O 2554/01) unter Anwendung des
§ 291 ZPO als gerichtsbekannt festgestellt. Ergänzend zu dem bereits im Verfahren vor der Markenstelle vorgelegten Material verweist die Widersprechende auf
ein Gutachten der Infratest Burke Rechtsforschung von 2001, in dem der Marke
"FOCUS" ein überragender Bekanntheitsgrad von 98,1 % attestiert worden sei,
und auf Brockhaus Enzyklopädie 20. Aufl., in der das Stichwort "Focus" als "seit
1993 wöchentlich in München erscheinendes Nachrichtenmagazin" erläutert
werde.
Es sei davon auszugehen, dass die Inhaberin der jüngeren Marke als im Werbebereich tätiges Unternehmen eine überdurchschnittliche Kenntnis der Medienlandschaft habe und daher auch die Berühmtheit der Marke "FOCUS" kenne. Außerdem sei es hinlänglich bekannt, dass die Widersprechende als Herausgeberin von
Zeitschriften Werbung für dritte Unternehmen anbiete. Daher habe die Inhaberin
der jüngeren Marke davon ausgehen müssen, dass die Widersprechende ihre
Marke "FOCUS" auch für den Bereich der Werbung eingetragen habe. Somit sei
es für sie offensichtlich gewesen, dass sie mit der Anmeldung ihrer Marke die
Rechte der Widersprechenden verletze. Damit sei zugleich eine Verteidigung im
Widerspruchsverfahren von vornherein aussichtslos gewesen. Dies habe die Markeninhaberin auch so gesehen und unverzüglich nach Erhebung des Widerspruchs auf ihre Marken verzichtet.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und der Inhaberin der
angegriffenen Marke die Kosten des Widerspruchs- und Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich im vorliegenden Verfahren auf die
ihr zugestellte Beschwerde und Beschwerdebegründung nicht geäußert. Im Verfahren 33 W (pat) 186/03, das eine parallel angemeldete Wort-/Bildmarke
"FOCCUS" betrifft, hat sie darauf hingewiesen, dass die Anmeldung ausschließlich für die Dienstleistung "Werbung" vorgenommen worden. Es sei nicht evident,
dass die Widersprechende hierfür ebenfalls eine Eintragung der Marke "Focus"
erwirkt habe. Mit dieser Kennzeichnung werde, wie die Widersprechende selbst
dargelegt habe, das seit 1993 erscheinende Nachrichtenmagazin, nicht aber eine
der Dienstleistung "Werbung" zuordenbare Tätigkeit verbunden. Außerdem führe
die Verdoppelung des Buchstabens "c" in der jüngeren Marke dazu, dass der vorhergehende Vokal "o" kurz gesprochen werde, während er in der Widerspruchsmarke lang ausgesprochen werde. Im Gegensatz zur Behauptung der Widersprechenden werde der Verkehr die jüngere Marke nicht als Abwandlung des Wortes
"Focus" auffassen. Im Übrigen habe die Markeninhaberin auf ihre Marke nach
sorgfältiger Abwägung der Sach- und Rechtslage und nicht wegen offensichtlicher
Verletzung der Widerspruchsmarke verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
1. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Die
Markenstelle hat den Kostenauferlegungsantrag der Widersprechenden zu Recht
zurückgewiesen.
Nach § 63 Abs. 1 MarkenG kann das Patentamt bestimmen, dass die Kosten des
Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der
Billigkeit entspricht, wobei eine Bestimmung über die Kostenauferlegung auch
dann getroffen werden kann, wenn die Eintragung der Marke wegen Verzichts im
Register gelöscht wird (§ 63 Abs. 1 Satz 2 MarkenG). Wie sich aus der Vorschrift
des § 63 Abs. 1 Satz 3 MarkenG ergibt, trägt grundsätzlich jeder Beteiligte die ihm
entstandenen Kosten selbst (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 63,
Rdn. 8, § 71, Rdn. 13). Für ein Abweichen von diesem Grundsatz bedarf es stets
besonderer Umstände, die insbesondere dann gegeben sind, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtlosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht
(a.a.O., § 71 Rdn. 25 m.w.N.).
So stellt etwa die Anmeldung einer Marke ohne vorherige Recherche nach älteren
Rechten keinen Grund für eine Kostenauferlegung dar. Jedoch gibt der Inhaber
einer jüngeren Marke Anlass für eine Kostenauferlegung zu seinen Lasten, wenn
er vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf eine eindeutig verwechselbare ältere
Marke hingewiesen worden ist, er aber gleichwohl die Marke aufrecht erhält und
damit Veranlassung für einen erfolgreichen Widerspruch gibt (vgl. a.a.O., Rdn. 28
m.w.N.).
Zwar neigt der Senat mit der Widersprechenden dazu, diese Grundsätze auch auf
Fälle zu erweitern, in denen der Anmelder einer jüngeren Marke vor der Anmeldung zwar nicht ausdrücklich auf die Existenz einer verwechselbaren älteren
Marke hingewiesen worden ist, er diese aber aufgrund ihrer erheblichen Bekanntheit hätte kennen müssen, so dass er Veranlassung zu einem erfolgreichen Widerspruch gegeben hat. Denn vom Anmelder einer Registermarke kann grundsätzlich ein fachliches Interesse und damit eine gewisse Kenntnis der auf dem
Markt vorhandenen Kennzeichnungen erwartet werden. Bei bekannten älteren
Marken bedarf es daher keines vorherigen Hinweises auf ihre Existenz, um einen
Anmelder bei Beachtung der prozessualen Sorgfaltspflichten anzuhalten, die Anmeldung einer offensichtlich verwechselbaren Marke sorgsam zu überdenken, um
einen evident erfolgversprechenden Widerspruch oder eine Löschungsklage zu
vermeiden. Andernfalls würden die Inhaber bekannter Marken, die erfahrungsgemäß häufig Annäherungen an ihre Marken ausgesetzt sind und dementsprechend
zahlreiche Widersprüche erheben, in einem Umfang mit Kosten belastet werden,
der dem vom Markenrecht bezweckten Schutz starker Marken zuwiderlaufen
würde.
Voraussetzung hierfür ist jedoch nicht nur die evidente Erfolgsaussicht eines Widerspruchs sondern auch eine Bekanntheit der älteren Marke, die so groß ist,
dass ihre Kenntnis vom Anmelder einer jüngeren Marke, und damit (auch) im Bereich der Waren und Dienstleistungen der jüngeren Marke, erwartet werden kann.
Der Senat hat bereits gewisse Zweifel, ob hier die erste Voraussetzung, d.h. die
evidente Erfolgsaussicht des Widerspruchs vorliegt. Denn diese muss, da es um
die prozessualen Sorgfaltspflichten der Markeninhaberin bei der Anmeldung der
angegriffenen Marke geht, auch schon am Anmeldetag der jüngeren Marke bestanden haben. Zu diesem Zeitpunkt war die Widerspruchsmarke jedoch noch
selbst mit mehreren gegen ihre Eintragung gerichteten Widersprüchen aus anderen Focus-Marken behaftet. Aus damaliger Sicht konnte ihre jetzige Verfahrensgegnerin also nicht davon ausgehen, dass die Widerspruchsmarke später völlig
unbehelligt der jüngeren Marke gegenüber stehen würde, was dann angesichts
einer durchaus umfangreichen Teillöschung der Widerspruchsmarke, bei der insbesondere die Oberbegriffe "Marketing" und "Verkaufsförderung" in der Klasse 35
wegfielen, auch nicht mehr der Fall war. Diese Frage soll hier allerdings dahingestellt bleiben, zumal es auch zweifelhaft sein kann, ob ein gegen die Eintragung
einer bereits bekannten Kennzeichnung gerichtetes Widerspruchsverfahren eine
Art Freibrief für Dritte sein darf, die bekannte Bezeichnung ihrerseits anzumelden
und sich mit Hinweis darauf etwaigen späteren Kostenfolgen zu entziehen.
Jedenfalls fehlt es an der weiteren Voraussetzung, nämlich der Bekanntheit der
Widerspruchsmarke für Waren oder Dienstleistungen, die mit der Dienstleistung
"Werbung" der jüngere Marke identisch oder ähnlich sind, und die ein Anmelder
auf dem Waren- und Dienstleistungsgebiet der jüngeren Marke hätte kennen müssen. Als mit der Dienstleistung "Werbung" der angegriffenen Marke identisch bzw.
ähnlich kommen die Dienstleistungen der Klasse 35 der Widerspruchsmarke in
Betracht. Nach der Teillöschung der Widerspruchsmarke sind dies noch "Dienstleistungen einer Werbeagentur einschließlich Vermittlung und Durchführung sowie
Produktion von Telekommunikations-, Hörfunk- und Fernsehwerbesendungen
auch im Online-Service; Marktforschung und -analyse; Werbemittlung; Verteilung
von Waren zu Werbezwecken; Öffentlichkeitsarbeit und zugehörige Dienstleistungen; Vermittlung und Durchführung von Werbeveranstaltungen".
Für diese Werbedienstleistungen kann eine gesteigerte Kennzeichnungskraft oder
gar Berühmtheit der Widerspruchsmarke nicht festgestellt werden. Zwar hat die
Inhaberin der jüngeren Marke die Behauptung der Berühmtheit der Widerspruchsmarke jedenfalls insoweit nicht bestritten, als es um die Waren "Druckereierzeugnisse, Zeitschriften" geht. Allerdings hat sie mit ihrem Vortrag, allein die von vornherein einer anderen "Dienstleistungsklasse" zuzuordnende Zeitschrift "Focus" sei
bekannt (Schriftsatz vom 28. März 2003), sinngemäß eine Berühmtheit, zugleich
eine aufgrund intensiver Benutzung erhöhte Bekanntheit der Widerspruchsmarke
für Dienstleistungen der Klasse 35 bestritten.
Eine Berühmtheit, Bekanntheit oder auch nur intensive Benutzung der Marke
"FOCUS" für Werbedienstleistungen geht auch nicht aus dem von der Widersprechenden vorgelegten Material hervor. Aus diesen Auszügen aus Nachschlagewerken, Untersuchungen eines Meinungsforschungsinstituts, Übersichten über Werbeaufwendungen, Nutzungen eines Online-Angebots und Marken der Widersprechenden sowie verschiedenen Amts- und Gerichtsentscheidungen lässt sich allenfalls eine Bekanntheit für die Waren "Druckereierzeugnisse" (nämlich Zeitschriften) entnehmen, nicht aber für Werbedienstleistungen. Dies gilt auch, soweit
etwa in der Untersuchung von Infratest Burke aus dem Jahr 1997 u.A. eine Bekanntheit der Bezeichnung "FOCUS" für "Werbung" abgefragt und bestätigt wird,
da es dabei um Werbung f ü r "FOCUS" geht, d.h. der Inhaber der Kennzeichnung wird insoweit als Kunde, nicht aber als Erbringer von Werbedienstleistungen
untersucht. Ebenso gibt die Übersicht der Werbeaufwendungen für die Jahre 1993
bis 2000 nur Aufschluss über die Werbeaufwendungen für die Zeitschrift.
Die Widersprechende könnte somit aus ihrer für "Druckereierzeugnisse, Zeitschriften" unbestrittenen Berühmtheit nur etwas herleiten, wenn sich dieser Warenbegriff im Hinblick auf Zeitschriftenwerbung mit den für sie eingetragenen Werbedienstleistungen in Form einer "Teilidentität" überlappt. Schon bei der bloßen
Betrachtung der Waren- und Dienstleistungsbegriffe scheidet dies jedoch bei der
im Widerspruchsverfahren gebotenen förmlichen registerrechtlichen Beurteilung
aus. Die für die Widersprechende eingetragenen "Druckereierzeugnisse; Informationsmaterial in Form von Druckereierzeugnissen nämlich Druckschriften, Zeitschriften" können schon deshalb nicht teilidentisch mit den in der Klasse 35 für sie
eingetragenen Werbedienstleistungen sein, weil zwischen körperlichen Waren und
unkörperlichen Dienstleistungen nach der Rechtsprechung ein grundlegender,
natürlicher Unterschied besteht. Selbst eine bloße Ähnlichkeit von Waren und
Dienstleistungen wird daher nur unter besonderen Umständen angenommen (vgl.
BGH GRUR 1999, 731, 733 - Canon II; GRUR 1999, 586 - White Lion; Ströbele/Hacker, a.a.O., § 9, Rdn. 126), so dass eine Teilidentität erst recht nicht in
Betracht kommen kann. Ob dies auch für das Verhältnis der Dienstleistung "Herausgabe und Veröffentlichung von Zeitschriften" (Kl. 41) mit Werbedienstleistungen gelten würde, bedarf hier keiner Klärung, da solche Herausgabe- oder Veröffentlichungsdienstleistungen für die Widersprechende nicht eingetragen sind (vgl.
im Übrigen Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen,
12. Aufl., S. 398, re. Sp.: Werbung nicht gleichartig mit Druckereierzeugnissen
oder mit Herausgabe von Fachzeitschriften für Computer). Bei dieser Ferne der
betreffenden Waren und Dienstleistungen scheidet auch eine Ausstrahlung der
Bekanntheit der Widerspruchsmarke für Zeitschriften auf Werbedienstleistungen
aus.
Ob bei der Frage der Beurteilung der prozessualen Sorgfaltpflichten auch eine
andere Betrachtungsweise angezeigt ist, die nicht an die Identität oder Ähnlichkeit
von Waren- und Dienstleistungen i.S.d. § 9 Abs. 1 MarkenG anknüpft, sondern es
erweiternd erlaubt, die zur Produktion der Waren erforderlichen Einzeltätigkeiten
(hier: Annahme und Veröffentlichung von Werbeanzeigen im eigenen Druckwerk
für eigene Rechnung) mit einzubeziehen, etwa weil sich eine Berühmtheit für Zeitschriften auch hierauf erstrecken kann, dürfte im Rahmen des vorliegenden registerrechtlichen Verfahrens zu verneinen sein, bedarf hier aber ebenfalls keiner
abschließenden Beurteilung. Denn zum einen erscheint es zweifelhaft, ob die bei
der Erstellung und Produktion von Zeitschriften anfallende Bearbeitung von Werbeanzeigen unter den Begriff "Werbung" fällt, wie er in der Werbebranche verstanden wird. Werbung ist ein planmäßiges Vorgehen, das darauf abzielt, Menschen für sich oder für etwas zu gewinnen (vgl. Geml/Geisbüsch/Lauer: Das kleine
Marketing-Lexikon, S. 400) bzw. alle bewussten Versuche, Menschen unter Einsatz spezifischer Werbemittel im Sinne der Marketingziele zu beeinflussen (Vahlens Großes Wirtschaftlexikon, S. 2344; vgl. a. Gabler Wirtschaftslexikon,
15. Aufl., S. 3454: versuchte Meinungsbeeinflussung durch besondere Kommunikationsmittel im Hinblick auf jeden beliebigen Gegenstand). Die Hereinnahme und
Veröffentlichung von Werbeanzeigen Dritter erfüllt zumindest nicht das Kriterium
der Planmäßigkeit bzw. Zielgerichtetheit der Werbung. Die eigentliche Werbung
bzw. Tätigkeit eines Werbetreibenden in Zusammenhang mit Printmedien besteht
vielmehr in der zielgruppenorientierten Auswahl des Werbemediums (Mediaselektion), während die Zeitschrift nur das Werbemedium, also ein Werbemittel (Hilfsmittel) für Werbung darstellt (vgl. a. BPatG Mitt. 1989, 218, 219 re. Sp. u.).
Doch selbst, wenn man nicht ausschließt, dass der entgeltliche Abdruck fremder
Werbeanzeigen unter den Begriff "Werbung" fällt, und eine Bekanntheit für eine
Zeitschrift zugleich auch eine Bekanntheit für die (Zeitschriften-) "Werbung" mit
einschließt, so dürfte diese Tätigkeit kaum unter die speziellen Agentur-, Forschungs-/Analyse-, Werbemittlungs-, Verteilungs-, Öffentlichkeitsarbeits-, Vermittlungs- und Durchführungsdienstleistungen fallen, die für die Widerspruchsmarke in
der Klasse 35 eingetragen sind. Es kann unter diesen Umständen im Rahmen der
prozessualen Sorgfaltsanforderungen jedenfalls nicht von der Inhaberin der angegriffenen Marke verlangt werden, dass sie ohne vorherigen Hinweis von der Anmeldung ihrer Marke für "Werbung" absieht.
Die Markenstelle hat den Kostenauferlegungsantrag der Widersprechenden daher
zu Recht zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 71 Abs. 1 MarkenG der
Widersprechenden aufzuerlegen. In Nebenverfahren, wie isolierten Kostenbeschwerden, entspricht es in der Regel der Billigkeit, dem Obsiegenden die ihm
entstandenen Kosten zu erstatten. Nur auf diese Weise werden wirtschaftlich akzeptable Ergebnisse erzielt, da ansonsten der in einem Nebenverfahren Obsiegende durch die Belastung mit seinen eigenen Kosten letztlich gleichwohl einen
wirtschaftlichen Schaden erleiden würde, was ihn von der Durchsetzung oder
Verteidigung berechtigter Ansprüche abhalten könnte (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 71, Rdn. 38).
Winkler
Dr. Hock
Kätker
Cl