Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 11.06.2008 – 28 W (pat) 52/08
28. Senat
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BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 52/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 305 08 497
(Kostenbeschwerde)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
sowie der Richterin Werner und des Richters Schell
beschlossen:
Auf die Kostenbeschwerde der Widersprechenden wird die
Kostenentscheidung des Erinnerungsbeschlusses der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
24. Januar 2008 aufgehoben.
Für das patentamtliche Erinnerungsverfahren und für das patentgerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten auferlegt.
G r ü n d e
I .
Die Eintragung des Zeichens 305 08 497
in das Register für zahlreiche Waren der Klassen 29 und 30 wurde am
27. Mai 2005 veröffentlicht.
Gegen diese Eintragung hat die Widersprechende aus der (im Original mehrfarbigen) Marke 396 02 967
die u. a. für Waren der Klassen 29 und 30 in das Register eingetragen ist, Widerspruch eingelegt.
Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutsche Patent- und Markenamt hat diesen
Widerspruch zunächst mit Erstbeschluss vom 27. September 2006 mit der Begründung zurückgewiesen, dass zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe. Im Tenor der
Entscheidung heißt es u. a. wörtlich: „Kosten werden nicht auferlegt“.
Mit Beschluss vom 24. Januar 2008 hat die Markenstelle wiederum wegen fehlender Verwechslungsgefahr auch die Erinnerung der Widersprechenden zurückgewiesen. Im Tenor dieses Beschlusses heißt es am Ende: „2. Der Widersprechenden werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.“
Die Markenstelle hat die Kostenauferlegung zu Lasten der Widersprechenden
damit begründet, dass für diese von vornherein die Aussichtslosigkeit ihres Widerspruchs erkennbar gewesen sei. Es sei der Markenstelle bekannt, dass die Widersprechende aus der verfahrensgegenständlichen Widerspruchsmarke in sehr
vielen Fällen gegen Marken vorgegangen sei, die mit der Widerspruchsmarke nur
das Wortelement „plus“ gemeinsam hatten. Bis auf den Fall „Reisen mit Plus“ und
WBM „Plus“, der ein Sonderfall gewesen sei, sei die Widersprechende in allen
diesen Verfahren unterlegen. Bei dieser Ausgangslage hätte die Widersprechende
die Aussichtslosigkeit des vorliegenden Widerspruchsverfahrens von Anfang an
erkennen können. Es wäre daher unbillig gewesen, wenn die Markeninhaberin
ihre Kosten selbst zu tragen hätte. Für diese Entscheidung hat sich die Markenstelle auch auf den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 25. Oktober 2005,
BPatG 33 W (pat) 141/04 - veröffentlicht in der Entscheidungssammlung des
Bundespatentgerichts unter www.bpatg.de - berufen.
Mit ihrer Kostenbeschwerde betreibt die Widersprechende die ersatzlose Aufhebung der Kostenauferlegung im angegriffenen Erinnerungsbeschluss Sie beantragt (sinngemäß),
den Erinnerungsbeschluß der Markenstelle für Klasse 29 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Januar 2008 insoweit aufzuheben, als darin der Widersprechenden die Kosten des
Verfahrens auferlegt wurden.
Die Markeninhaberin hat mit Schriftsatz vom 4. Juni 2008 mitgeteilt, dass sie von
einer Stellungnahme zu der Kostenbeschwerde der Widersprechenden absieht.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.
II.
Auf die zulässige Kostenbeschwerde der Widersprechenden war die angegriffene
Kostenentscheidung des Erinnerungsbeschlusses vom 24. Januar 2008 aufzuheben.
Da auch die Markeninhaberin als Beschwerdegegnerin keine mündliche Verhandlung beantragt hat und nach der Beurteilung des Senats eine solche Verhandlung
auch nicht sachdienlich gewesen wäre, konnte die vorliegende Entscheidung im
schriftlichen Verfahren ergehen (§ 69 MarkenG).
Im Markenverfahren ist die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts mit der Beschwerde (bzw. mit der Erinnerung)
zulässig (ständige Rspr., s. bereits BPatGE 10, 311, 312 und 12, 193, 195; vgl.
auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage, § 71 Rnr. 9).
Die Kostenbeschwerde der Widersprechenden ist begründet. Die Tenorierung der
angegriffenen Kostenentscheidung des Erinnerungsbeschlusses vom 24. Januar 2008 lautet „Der Widersprechenden werden die Kosten des Verfahrens
auferlegt“ und erfasst damit nicht nur das Erinnerungsverfahren, sondern auch das
patentamtliche Verfahren, das zum Erstbeschluss geführt hat. Im Hinblick auf
diesen ersten Abschnitt des patentamtlichen Widerspruchsverfahrens verstößt die
angegriffene Kostenentscheidung gegen das verfahrensrechtliche Verschlechterungsverbot. Der patentamtliche Erstbeschluß vom 27. September 2006 hatte
ausdrücklich von einer Kostenauferlegung abgesehen mit der Folge, dass für
diesen Verfahrensabschnitt gem. § 71 Abs. 1 MarkenG jeder Verfahrensbeteiligte
seine Kosten selbst zu tragen hatte. Die in der Sache obsiegende Markeninhaberin hat diese Kostenentscheidung nicht mit der zulässigen Kostenerinnerung angegriffen. Vielmehr hat nur die Widersprechende Erinnerung eingelegt und dabei
keine Kostenauferlegung zu ihren eigenen Lasten beantragt. Bei dieser Verfahrenslage war die Markenstelle nur zu solchen Änderungen des angegriffenen Erstbeschlusses berechtigt, die die Widersprechende auch beantragt hatte. Das folgt
aus dem allgemeinen Verbot der Schlechterstellung in Rechtsmittelverfahren, wie
Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 64 Rdn. 10). Insoweit die angegriffene
Kostenentscheidung den ausdrücklichen Verzicht auf eine Kostenauferlegung im
Erstbeschluss vom 27. September 2006 stillschweigend aufhebt und durch eine
Kostenauferlegung zu Lasten der Widersprechenden auch für diesen ersten
Verfahrensabschnitt ersetzt, verstößt sie gegen das Verschlechterungsverbot und
war bereits deswegen aufzuheben. Statt dessen bleibt der Kostenausspruch des
Erstbeschlusses bestehen.
Soweit sich die angegriffene Kostenentscheidung auf das patentamtliche Erinnerungsverfahren bezieht, ist sie aus sachlichen Gründen aufzuheben, denn es sind
keine Gründe ersichtlich, die eine Auferlegung der Kosten dieses Verfahrensabschnittes zu Lasten der Widersprechenden i. S. v. § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG
billig erscheinen ließen. § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG legt den Grundsatz fest, dass
jeder Beteiligte die ihm entstandenen Kosten selbst zu tragen hat. Für eine
Abweichung von diesem Grundsatz bedarf es stets besonderer Umstände. Ein
solcher Umstand kann gegeben sein, wenn ein Verfahrensbeteiligter das
Verfahren in einer Weise betreibt, die mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu
vereinen ist. Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach
anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtlosen oder zumindest kaum
Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erhalt oder
dem Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht
(vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage, § 71 Rnr. 11 mit weit. Nachw.) Solche Umstände lassen sich im vorliegenden Fall nicht feststellen. Es mag sein, dass die
Widersprechende ihre Marke in vielen Fällen erfolglos gegenüber Neuanmeldungen mit dem Wortbestandteil „plus“ verteidigt hat und in diesen Verfahren
auch deswegen unterlegen war, weil die markenrechtliche Kennzeichnungskraft
des Wortes „plus“ im Zusammenhang mit vielen Waren nachgelassen hat. Das
allein macht die Betreibung weiterer Widerspruchsverfahren aus der verfahrensgegenständlichen Widerspruchsmarke jedoch noch nicht zu einem regelmäßigen Verstoß gegen die prozessualen Sorgfaltspflichten der Widersprechenden. Die Frage nach der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist nach
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs
immer unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Schon
deswegen erlaubt die Erfolglosigkeit eines Widerspruchs in einem Fall in der
Regel keine Prognose für den Erfolg eines weiteren Widerspruchs aus derselben
Marke gegen eine andere Marke. Hier kommt hinzu, dass die Widerspruchsmarke
unstreitig benutzt wird. Die Bedeutung der Benutzung für den Schutzumfang der
benutzten Marke kann ebenfalls von Fall zu Fall, je nachdem um welche Waren es
geht, unterschiedlich sein. Bei dieser Sachlage sind aus der Sicht des Senats
keine Umstände erkennbar, die bereits die Einleitung des patentamtlichen
Widerspruchsverfahrens - und nur darum geht es im vorliegenden Fall - als einen
Verstoß der Widersprechenden gegen ihre prozessualen Sorgfaltspflichten erscheinen ließe. Der Beschluss des Bundespatentgerichts vom 25. Oktober 2005,
BPatG 33 W (pat) 141/04 führt schon deswegen nicht weiter, weil es im dortigen
Verfahren um die Kosten des Beschwerdeverfahrens und nicht um die Kosten des
patentamtlichen Widerspruchsverfahrens ging.
Stoppel
Schell
Werner
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