Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 22.07.2002 – 30 W (pat) 134/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 398 43 566
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Voit
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
15. März 2001 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der
angegriffenen Marke 398 43 566 aufgrund des Widerspruchs aus
der Marke 2 083 772 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 15. März 2001 hat die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen
Patent- und Markenamts teilweise die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke 398 43 566 und der Widerspruchsmarke 2 083 772 gemäß §§ 9
Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung
beantragt.
Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1
ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Buchetmann
Voit
Winter
Hu