Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 13.08.2002 – 33 W (pat) 133/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 54 681.9
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 27. Dezember 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 "Deutsches Patent- und
Markenamt") ist am 23. September 1998 die Wortmarke
STARTLINE
für die Waren
"Klasse 07:
Haushalts- und Küchenmaschinen und -geräte
(soweit in Klasse 07 enthalten), insbesondere
elektrische Küchenmaschinen und -geräte einschließlich Zerkleinerungsgeräte, Rühr- und
Knetgeräte, Preßgeräte, Entsafter, Saftzentrifugen, Mahlgeräte, Schneidegeräte, elektromotorische Werkzeuge, Dosenöffner, Messerschleifgeräte sowie Maschinen und Geräte zur Bereitung von Getränken und/oder Speisen;
elektrische Reinigungsgeräte für den Haushalt
einschließlich Fensterputzgeräte und Schuhputzgeräte;
elektrische Müllentsorgungsgeräte einschließlich Müllzerkleinerer und Müllverdichter; Geschirrspülmaschinen; elektrische Maschinen
und Geräte zur Behandlung von Wäsche- und
Kleidungsstücken einschließlich Waschmaschinen, Wäscheschleudern, Bügelpressen, Bügelmaschinen;
Staubsauger;
Teile aller vorgenannten Waren, soweit
in
Klasse 07 enthalten, insbesondere Schläuche,
Rohre, Staubfilter und Staubfilterbeutel, alle für
Staubsauger;
Klasse 09:
elektrische Apparate und Instrumente soweit in
Klasse 09 enthalten, insbesondere Bügeleisen,
elektrische Folienschweißgeräte, elektrothermische Lockenwickler;
Küchenwaagen, Personenwaagen;
Fernbedienungs-, Signal-, Kontroll- und Steuergeräte; Schalt- und Steuergeräte für die Gebäude-Systemtechnik; Hausrufanlagen; elektrische und elektronische Alarmgeräte und
-anlagen; Gefahrenmelde- und Schutzgeräte für
Wasser- und Brandschäden;
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und
Wiedergabe von Ton, Bild und Daten; Kommunikationsgeräte, bespielte und unbespielte maschinenlesbare Datenträger wie Magnetaufzeichnungsträger und Schallplatten; elektrische
Ausgabegeräte für Getränke oder Speisen,
Verkaufsautomaten; Datenverarbeitungsgeräte
und Computer; Datenverarbeitungsprogramme;
Teile aller vorgenannten Waren soweit
in
Klasse 09 enthalten;
Klasse 11:
Heizungs-, Dampferzeugungs- und Kochgeräte,
insbesondere Herde, Back-, Brat-, Grill-, Toast-,
Auftau- und Warmhaltegeräte, Tauchsieder, eigenbeheizte Kochtöpfe, Mikrowellengeräte,
Tee- und Kaffeemaschinen; Kühlgeräte, insbesondere auch Gefriergeräte, Geräte zur Eisbereitung sowie von Speiseeis; Trockengeräte,
insbesondere auch Wäschetrockner, Wäschetrockenmaschinen, Händetrockner, Haartrokkengeräte;
Lüftungsgeräte,
insbesondere Ventilatoren,
Dunstfilter, Dunstabzugsgeräte und Dunstabzugshauben, Klimaapparate sowie Geräte zur
Verbesserung der Luftgüte, Luftbefeuchter;
Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen,
insbesondere auch Armaturen für Dampf-, Luft-
und Wasserleitungsanlagen, Warmwassergeräte, Speicherwassererhitzer und Durchlaufwassererhitzer;
Geschirrspülbecken; Wärmepumpen;
Speiseeismaschinen;
Teile aller vorgenannten Waren, soweit
in
Klasse 11 enthalten"
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung durch den von einem Hilfsmitglied des Patentamts erlassenen Beschluß vom 27. Dezember 2000 gemäß §§ 8
Abs 2 Nr 1 und 2, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe mit
der Begründung zurückgewiesen, bei der angemeldeten Marke handele es sich
zwar um eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortneubildung aus den beiden Begriffen "Start" und "Line". In ihrer sprachüblichen Kombination zu "STARTLINE" sähen die allgemeinen Verkehrskreise aber lediglich einen Hinweis auf die Zugehörigkeit zu einer Produktserie für Einsteiger.
Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung des Patentamts beantragt die
Anmelderin,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 vom
27. Dezember 2000 aufzuheben.
Eine Begründung der Beschwerde ist nicht eingegangen.
II.
Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat beurteilt die angemeldete Wortmarke "STARTLINE" - entgegen der
Auffassung der Markenstelle des Patentamts - hinsichtlich sämtlicher beanspruchter Waren als unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend, so daß
ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.
Soweit die Markenstelle bei ihrer Prüfung der angemeldeten Bezeichnung
"STARTLINE" lediglich von einer Wortneubildung ausgegangen ist und dementsprechend annimmt, daß der Verkehr die Kombination der englischen Wörter
"START" und "LINE" hinsichtlich der beanspruchten Waren nur in dem an sich
möglichen und denkbaren beschreibenden Sinn "Produktlinie/-serie für Einsteiger"
verstehen wird (vgl dazu zB BGH GRUR 1998, 394, 396 - Active Line; BGH
GRUR 1996, 68, 69f - COTTON LINE; BPatG GRUR 1996, 883ff - BLUE LINE,
Beschluß vom 5. November 1999 - 33 W (pat) 144/99 - GREENLINE, Beschluß
vom 13. August 1997
- 32 W (pat) 89/96
- ComfortLine; Beschluß vom
5. Februar 1997
- 28 W (pat) 117/95
- BIOLINE; BPatG BlPMZ 1989, 397f
- LadyLine; HABM GRUR Int 1999, 499, 451 - COMPANYLINE), hält der Senat
diese ausschließlich synthetische Betrachtungsweise hier nicht für sachgerecht.
Denn die Markenstelle hat dabei übersehen, daß der Verkehr das Wort
"STARTLINE" zunächst als bekannten Gesamtbegriff mit spezieller Bedeutung
auffassen wird.
Bei der Wortverbindung "STARTLINE" handelt es sich zwar nach den lexikalischen Ermittlungen des Senats - wider Erwarten - tatsächlich nicht um einen in der
englischen Sprache üblichen Ausdruck, wie die Markenstelle bereits festgestellt
hat. Der deutsche Begriff "Startlinie" wird im Englischen nämlich vielmehr mit
"starting line" übersetzt (vgl Duden-Oxford, Großwörterbuch Englisch, 2. Auflage
1999, S 703, 1563; R.v. Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, Englisch-Deutsch,
Bd II, 1990, S 761; Langenscheidts Großwörterbuch Englisch, "Der Kleine Muret-
Sanders", Teil II Deutsch-Englisch, 11. Auflage 2001, S 1009; Langenscheidts Enzyklopädisches Wörterbuch der englischen und deutschen Sprache, Teil I Englisch-Deutsch, Bd 2, 6. Auflage 1981, S 1372).
Die mit den beanspruchten Waren angesprochenen deutschen Verkehrskreise
- sowohl das allgemeine breite Publikum als auch Fachleute und fachkundige gewerbliche Abnehmer - werden die Bezeichnung "STARTLINE" jedoch ohne weiteres mit dem in der Schreibweise fast identischen deutschen Begriff "Startlinie"
gleichsetzen und eine englische Sprachunüblichkeit in der Regel nicht bemerken.
Der aus dem Bereich einer Reihe verschiedener Sportarten allgemein geläufige
Begriff "Startlinie" bezeichnet bekanntlich die markierte Linie, an der ein sportlicher
Wettkampf - wie beispielsweise ein Wettlauf, Wettrennen, Wettschwimmen, Autorennen etc - beginnt (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Auflage 2001,
S 1507). Er wird zwar - insbesondere technisch - auch für andere den Beginn eines Vorgangs gegenständlich anzeigende Linienmarkierungen (wie etwa im Flugwesen) oder im übertragenen Sinne - wie beispielsweise für wirtschaftliche oder
politische Sachverhalte - verwendet werden können. Im vorliegenden Fall ist aber
ein unmittelbar beschreibender Bezug der Bezeichnung "STARTLINE" in der vom
deutschen Verkehr verstandenen Bedeutung "Startlinie" zu den beanspruchten
Waren nicht erkennbar, weil nicht ersichtlich ist, wie sie in diesem sich unwüllkürlich aufdrängenden Sinne eine Eigenschaft, einen Nutzungszweck oder ein sonstiges Merkmal der Waren benennen soll.
Dies schließt jedoch nicht aus, daß den angesprochenen Verkehrskreisen in der
Werbung und in Produktinformationen eine Uminterpretation der angemeldeten
Bezeichnung "STARTLINE" im Sinne der von der Markenstelle angenommenen
Bedeutung "Produktlinie/-serie für Einsteiger/Anfänger" nahegebracht wird, wenn
auf dem Markt tatsächlich eine für den Start geeignete Sonderserie angeboten
werden soll, die - beispielsweise hinsichtlich der Preislage, der technischen Ausstattung oder des Designs - für Einsteiger oder Anfänger - wie etwa junge Haushalts- oder Existenzgründer, Schüler oder Studenten - eigens konzipiert worden
ist.
Ein Begriff, der vom Verkehr mit einer allgemein üblichen, nicht beschreibenden
Bedeutung verstanden wird, ist aber trotz einer neuen synthetischen Interpretationsmöglichkeit in einem beschreibenden Sinn jedenfalls dann als unternehmenskennzeichnend individualisierendes Unterscheidungsmittel geeignet, wenn die
sprachüblich bekannte Grundbedeutung des Begriffs nicht in den Hintergrund tritt.
Dies wird bei der angemeldeten Marke "STARTLINE" nach der zu erwartenden
Verkehrsanschauung der Fall sein. Denn falls die beschreibende neue Uminterpretation der Bezeichnung "STARTLINE" hinsichtlich der konkreten Benutzung für
beanspruchte Waren überhaupt in Betracht kommt, wird der Verkehr die Wortwahl
"STARTLINE" als eigenwillig mehrdeutig ansehen. Einerseits wird mit der gewöhnlichen aus dem Sport bekannten Bedeutung "Starlinie" der Antritt der Kunden
zum Kauf der Waren oder der Beginn des Angebots neuartiger Waren im Wettbewerb des Marktes assoziiert. Andererseits läßt das Verständnis einer beschreibenden Uminterpretation mit dem Sinngehalt "Produktlinie für den Start" auch einen eigentümlichen Sprachwitz erkennen.
Im Ergebnis werden die angesprochenen Verkehrskreise die Anmeldemarke
"STARTLINE" im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren nicht als eindeutige und sprachübliche, ausschließlich rein beschreibende Angabe auffassen, so
daß ihr die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden kann,
wenngleich die ursprüngliche Kennzeichnungskraft eher gering sein dürfte.
Winkler
Richterin Dr. Hock ist erkrankt und daher an der Unterschrift verhindert.
Winkler
v. Zglinitzki
Hu