Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Urteil vom 08.10.2002 – 1 Ni 5/02

1. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 8. Oktober 2002 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 9.72

betreffend das deutsche Patent 41 08 399

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund

der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2002 durch den Präsidenten

Dr. Landfermann und die Richter Dipl.-Phys. Dr. Frowein,

Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen, Dr. Hacker und Dipl.-Ing. Frühauf

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

17.000,-- € vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 15. März 1991 angemeldeten

deutschen Patents 41 08 399 (Streitpatent), das einen Palettenbehälter betrifft.

Das Streitpatent umfaßt sechzehn Patentansprüche, von denen nur die Ansprüche 1 und 2 angegriffen werden. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Palettenbehälter für Flüssigkeiten, mit einem Innenbehälter

aus Kunststoff mit je einer verschließbaren Einfüll- und Auslaßöffnung und einem an dem Innenbehälter anliegenden

Außenmantel aus Metall sowie einem als Palette ausgebildeten Boden, wobei die Palette zur Handhabung mittels Hubstapler, Regalbediengerät oder dgl. eingerichtet ist, dadurch

gekennzeichnet, daß die Palette (4) als Bodenwanne (5) zur

formschlüssigen Aufnahme des Innenbehälters (2) ausgebildet ist, die (5) einen Rand (27) zur Befestigung eines

Blech- (3) oder Gittermantels (38) aufweist, der Boden (6)

des Innenbehälters (2) als Ablaufboden mit einer mittigen,

flachen Ablaufrinne (7) gestaltet ist, die mit einem leichten

Gefälle von der Behälterrückwand (8) zu dem an der Vorderwand (9) des Behälters (2) angeordneten Entleerungsstutzen (10) zum Anschluß eines Entnahmehahns (11) verläuft,

der dem Ablaufboden (6) des Innenbehälters (2) angepaßte

Boden (12) der Bodenwanne (5) Versteifungssicken (13a,

13b) aufweist, wobei die Sickengründe (14) in einer gemeinsamen, horizontalen Ebene (15-15) liegen, und daß an der

Bodenwanne (5) ausgestellte Eck- (16) und Mittelfüße (17)

mit außenliegenden Positionierflächen (18) befestigt sind.

Der Patentanspruch 2 betrifft eine Ausgestaltung des Palettenbehälters nach dem

Patentanspruch 1.

Die Klägerin macht geltend, die Gegenstände der Ansprüche 1 und 2 des Streitpatents seien gegenüber dem in den Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 90 02 099 (Anlage Ni 1) beschriebenen Palettenbehälter nicht neu. Sie beantragt,

das deutsche Patent 41 08 399 im Umfang der Ansprüche 1

und 2 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem Klagevorbringen entgegen und hält den Transportbehälter nach dem

Streitpatent für patentfähig.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (§ 22

Abs 1 iVm § 21 Abs 1 Nr 1 PatG) geltend gemacht wird, ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.

I.

1. Das Streitpatent geht aus von einem Palettenbehälter, wie er zB durch die

EP 0 363 668 A1 bekannt geworden ist. In der Beschreibung des Streitpatents

wird ausgeführt: Dieser Palettenbehälter weise einen Außenmantel auf, der aus

horizontalen und vertikalen, an den Kreuzungsstellen miteinander verschweißten

Gitterstäben aus Metall aufgebaut sei. Die als Boden ausgebildete Palette bestehe

aus einem Gitter mit sich kreuzenden Gitterstäben, die eine rostartige Bodenfläche

bildeten und am Rand der Bodenfläche nach unten zu Füßen umgebogen seien,

die einen bestimmten Abstand der Bodenfläche zu der Aufstellfläche des Palettenbehälters definierten. Die vertikalen Gitterstäbe des Außenmantels seien bis in

den Bereich der Aufstellfläche geführt und mit den nach unten abgebogenen Stäben des Gitterbodens der Palette verschweißt (Streitpatentschrift Sp 1 Z 11-23).

Nachteilig an dem bekannten Palettenbehälter seien zum einen dessen hohes

Eigengewicht und die aufwendige Fertigung. Des weiteren wiesen die durch ein

Gitter gebildeten Füße der Palette keine durchgehenden Flächen auf, die zum

genauen Positionieren des Palettenbehälters in einem Hochregal mittels eines

Regalbediengeräts dienen könnten. Infolge der Ausgestaltung als Gitterwerk

unterliege die Palette einer die Transportsicherheit beeinträchtigenden Gefährdung durch die beim Transport vom flüssigen Füllgut ausgehenden Schwallschwingungen und durch das Transportfahrzeug übertragene Schwingungen.

Schließlich sei der bekannte Palettenbehälter nicht für eine Restentleerung ausgebildet (Streitpatentschrift Sp 1 Z 24-41).

2. Nach den Angaben in der Streitpatentschrift (Sp 2 Z 19-28) liegt dem Streitpatent ua die Aufgabe zugrunde, den bekannten Palettenbehälter im Hinblick auf

eine Modulbauweise weiter zu entwickeln, die es ermöglicht, mit einer Grundpalette Palettenbehälter mit einem Kunststoffinnenbehälter und einem Blechmantel

oder Gittermantel zu erstellen, wobei die Palettenbehälter stabil, transportsicher,

einfach zu handhaben beim Stapeln und Verladen und automatisch entleerbar

sein sollen.

3. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 des Streitpatents

- gegliedert in Merkmalsgruppen in Anlehnung an die Merkmalsanalyse der Klägerin gemäß Anlage BMB2 - vor einen

1. Palettenbehälter (1) für Flüssigkeiten,

2. mit einem Innenbehälter (2) aus Kunststoff mit einer

verschließbaren Einfüllöffnung und einer verschließbaren Auslaßöffnung

3.

und einem an dem

Innenbehälter (2) anliegenden

Außenmantel (3, 38) aus Metall

4.

sowie einem als Palette (4) ausgebildeten Boden,

5. wobei die Palette (4) zur Handhabung mittels Hubstapler, Regalbediengerät o.dgl. eingerichtet ist.

- Oberbegriff -

6. Die Palette (4) ist als Bodenwanne (5) zur formschlüssigen Aufnahme des Innenbehälters (2) ausgebildet.

7. Die Bodenwanne (5) weist einen Rand (27) zur Befestigung eines Blech- (3) oder Gittermantels (38) auf.

8. Der Boden (6) des Innenbehälters (2) ist als Ablaufboden mit einer mittigen, flachen Ablaufrinne (7) gestaltet,

9.

die mit einem leichten Gefälle von der Behälterrückwand (8) zu dem an der Vorderwand (9) des Behälters (2) angeordneten Entleerungsstutzen (10) zum

Anschluß eines Entnahmehahns (11) verläuft.

10. Der dem Ablaufboden (6) des Innenbehälters (2) angepaßte Boden (12) der Bodenwanne (5) weist Versteifungssicken (13a, 13b) auf,

11. wobei die Sickengründe (14) in einer gemeinsamen,

horizontalen Ebene (15-15) liegen.

12. An der Bodenwanne (5) sind ausgestellte Eck- (16) und

Mittelfüße (17) mit außenliegenden Positionierflächen (18) befestigt.

- Kennzeichen -

4. Als Kern der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 erkennt der Fachmann

– hier ein Diplom-Ingenieur (FH) für Fördertechnik mit mehrjähriger Erfahrung im

Bau und Betrieb von Palettenbehältern – die im ersten kennzeichnenden Merkmal 6 vorgeschlagene Maßnahme, die im Stand der Technik als Unterbau des

Palettenbehälters verwendete Palette als Bodenwanne zur formschlüssigen Aufnahme des Innenbehälters auszubilden. Die formschlüssige Aufnahme des Innenbehälters gewährleistet die angestrebte Transportsicherheit gegenüber den beim

Transport vom flüssigen Füllgut ausgehenden Schwallschwingungen und den

durch das Transportfahrzeug übertragenen Schwingungen (vgl Streitpatentschrift

Sp 2 Z 50-54). Zugleich soll die so zu schaffende Bodenwanne mit der Palette zu

einer gegenständlichen und funktionalen Einheit verschmolzen werden, dh sie ist

so auszubilden, daß sie über ihre Funktion als Bodenwanne zur formschlüssigen

Aufnahme des Innenbehälters hinaus zugleich die Funktion der herkömmlichen

Bodenpalette übernehmen kann. Die insoweit erforderlichen Maßnahmen sind in

den kennzeichnenden Merkmalen 7 und 10 bis 12 festgelegt.

So sind nach Merkmal 12 an der Bodenwanne ausgestellte Eck- und Mittelfüße

mit außenliegenden Positionierflächen zu befestigen. Durch diese Füße wird der

Wannenboden von der Aufstellfläche des Behälters abgehoben, wodurch ein

Untergreifen der Bodenwanne mit den Greifarmen zB eines Gabelstaplers wie bei

einer Palette ermöglicht wird (vgl Streitpatentschrift Sp 4 Z 11-15).

In den Merkmalen 10 und 11 ist vorgesehen, in den Boden der Bodenwanne Versteifungssicken 13a, 13b derart einzubringen, daß die Sickengründe in einer

gemeinsamen horizontalen Ebene liegen. Hierdurch wird erreicht, daß die Bodenwanne selbst wie eine Palette sicher auf den Greifarmen zB eines Gabelstaplers

aufliegen kann (vgl Streitpatentschrift aaO).

Nach Merkmal 7 schließlich weist die Bodenwanne einen Rand zur Befestigung

eines Blech- oder Gittermantels auf. Die Befestigung des Außenmantels, die zB

nach der in der Streitpatentschrift abgehandelten EP 363 668 A1 an der Palette,

vorgenommen wird, erfolgt somit hier an der Wanne, die - auch insoweit – die

Funktion der Palette mitübernimmt.

Die weiteren kennzeichnenden Merkmale 8 und 9 betreffen die Ausgestaltung des

Bodens des Innenbehälters in einer Weise, die eine automatische, dh ohne Kippen des Behälters oder dergl durchzuführende Restentleerung ermöglichen soll.

Sie gehören nicht in den vorliegenden Zusammenhang, sondern betreffen einen

anderen Aspekt des Patentgegenstandes.

Nach dem für die Auslegung des Streitpatents in erster Linie maßgeblichen Wortlaut der Patentansprüche (vgl § 14 PatG) besteht die Lehre des Patentanspruchs 1 somit im wesentlichen darin, eine Bodenwanne zur formschlüssigen

Aufnahme des Innenbehälters zu schaffen und diese zugleich nach weiterer Maßgabe der Merkmale 7 und 10 bis 12 so auszubilden, daß sie die Funktionen der

bekannten Palette übernehmen kann. Der als herkömmliche Palette ausgebildete

Boden entfällt. Soweit demgegenüber in der Beschreibung des Streitpatents mehrfach zwischen Boden bzw Bodenwanne und Palette unterschieden wird (zB Sp 2

Z 62: "Die Bodenwanne der Palette ..."; Sp 4 Z 11 f: "so daß die Palette 4 mit dem

Boden 12 der Bodenwanne 5 ..."), erkennt der Fachmann darin eine lediglich

sprachliche Ungenauigkeit, die an der Eindeutigkeit der in Merkmal 6 iVm den

Merkmalen 7 und 10 bis 12 gegebenen Anweisungen nichts ändert. Daß nach der

Lehre des Patentanspruchs 1 zwischen der Palette und der Bodenwanne eine

gegenständliche und funktionale Einheit besteht, läßt sich zB an der Darstellung in

Figur 4 der Streitpatentschrift zeigen. Denkt man hier die Bodenwanne einschließlich ihres Randes (Merkmal 7) und ihrer Füße (Merkmal 12) weg, so verbleibt

lediglich ein Fußrahmen 35, der als solcher nicht zur Lehre des Patentanspruchs 1

gehört. Insbesondere ist dann auch keine Palette mehr vorhanden. Eine von

einem Gabelstapler oder dergl unterfahrbare Palette ist vielmehr nur mit der als

Palette ausgebildeten Bodenwanne gegeben. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Bodenwanne einschließlich Rand und Füßen ein- oder mehrstückig oder aus einem oder mehreren Materialien gefertigt ist.

II.

1. Der in Patentanspruch 1 des Streitpatents unter Schutz gestellte Palettenbehälter ist neu. Nächstkommender Stand der Technik ist unstreitig das deutsche

Gebrauchsmuster 90 02 099 (Anlage Ni1).

a) Der aus Ni1 bekannte Palettenbehälter besteht neben einem Innenbehälter

aus Kunststoff und einem den Innenbehälter abstützenden Metallmantel aus einer

Stahlrohrpalette 2, wahlweise auch einer Holzpalette, wobei die Palette zumindest

einen oberen Rahmen 23 mit daran angeformten Füßen aufweist. Zur Verbesserung der Transport- und Unfallsicherheit (vgl Ni1, S 2, 1. Abs) ist des weiteren eine

elastische Stützschale 3 vorgesehen, die den Bodenabschnitt des Innenbehälters

formschlüssig aufnimmt und mit einem umlaufenden äußeren, hohlen Stützkragen 24 mit einer an dessen Unterseite 25 nach innen gewölbten Stützmulde 26

und an der Unterseite 28 des Schalenbodens 27 angeordneten, längs und quer

verlaufenden Stützmulden 29, 30, die durch an den Schalenboden angeformte

Hohlrippen 31, 32 gebildet werden, auf dem oberen Rohrrahmen 23 einer Stahlrohrpalette 2 bzw dem Holzrahmen einer Holzpalette aufliegt (Ni1, Schutzanspruch 1 Z 12 ff).

b) Der Palettenbehälter nach Ni1 verwirklicht unstreitig alle Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sowie darüber hinaus dessen

kennzeichnende Merkmale 8 und 9. Dagegen lassen sich das kennzeichnende

Merkmal 6 und die dieses Merkmal weiter konkretisierenden Maßnahmen der

kennzeichnenden Merkmale 7 und 10 bis 12 dem vorbekannten Palettenbehälter

nicht entnehmen.

Durch die Schrift Ni1 ist zwar mit der Stützschale 3 ein Bauelement bekannt

geworden, das – insoweit ähnlich der in Merkmal 6 des Patentanspruchs 1 des

Streitpatents vorgeschlagenen Bodenwanne – den Innenbehälter formschlüssig

aufnehmen kann. Es fehlt indessen an einer als Bodenwanne ausgebildeten

Palette. Vielmehr sieht der aus Ni1 bekannte Palettenbehälter eine herkömmliche

Stahlrohr- oder Holzpalette vor, auf deren oberem Rahmen eine elastische Stützschale aufliegt. Anders als beim Streitpatent handelt es sich bei der Palette und

der Stützschale um getrennte Bauteile (vgl Ni1, S 3, 2. Abs), die nicht zu einer

gegenständlichen und funktionalen Einheit verschmolzen sind. Denkt man sich zB

in Figur 1 der Schrift Ni1 die Stützschale weg, so verbleibt die durch zumindest

einen oberen Rahmen mit daran angebrachten Füßen gebildete Palette.

Der Außenmantel 19 umgreift den Innenbehälter und die Stützschale und ist an

der Palette befestigt (Ni1, S 4, 1. Abs). Dies entspricht der herkömmlichen Bauweise, wie sie zB aus der EP 0 363 668 A1 bekannt ist. Auch das Merkmal 7 des

Patentanspruchs 1 ist somit nicht erfüllt.

Die weiteren kennzeichnenden Merkmale 10 und 11 sind bei dem aus Ni1 bekannten Palettenbehälter jedenfalls insoweit nicht verwirklicht, als die Stützschale keine

Bodenwanne im Sinne des Streitpatents darstellt, dh eine Bodenwanne, die so

ausgestaltet ist, daß sie zugleich die Funktion der Palette mitübernehmen kann.

Demzufolge kommt den bei dem bekannten Palettenbehälter an den Schalenboden angeformten Hohlrippen 31, 32 lediglich die Funktion einer Versteifung der

Stützschale zu. Dagegen dienen sie – anders als nach der Lehre des Streitpatents – nicht auch als Angriffsfläche für die Greifarme eines Gabelstaplers oder

dergl. Die Greifarme wirken vielmehr auf den oberen Rahmen der Stahlrohr- oder

Holzpalette.

Schließlich läßt sich der Schrift Ni1 auch nicht das Merkmal 12 des Patentanspruchs 1 entnehmen. Da der bekannte Palettenbehälter auf einer herkömmlichen

Palette ruht, ist es diese Palette, an der die Füße angebracht sind, die so zusammen mit dem oberen Rahmen die Palette bilden. Demgegenüber fordert das

Merkmal 12 des Patentanspruchs 1 eine Befestigung der Füße an der Bodenwanne.

2. Der aus Ni1 bekannte Palettenbehälter konnte dem Fachmann die Lehre des

Patentanspruchs 1 des Streitpatents auch nicht nahelegen. Die Lehre des deutschen Gebrauchsmusters 90 02 099 geht von dem herkömmlichen Aufbau eines

Palettenbehälters aus und ergänzt diesen zur Erhöhung der Transport- und

Unfallsicherheit um eine Stützschale zur formschlüssigen Aufnahme des Innenbehälters. Wie der Fachmann aus dieser Lehre eine Anregung dafür hätte gewinnen

können, die Stützschale selbst so weiterzubilden, daß sie die Funktion der Palette

mitübernehmen kann, so daß die Palette als eigenständiges Bauteil entfällt, ist

nicht ersichtlich. Auch die Klägerin hat hierfür nichts dargetan.

3. Der Patentanspruch 1 hat daher Bestand. Der ebenfalls angegriffene Patentanspruch 2 betrifft eine Weiterbildung des Gegenstandes des Patentanspruchs 1

und wird von diesem mitgetragen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 Satz 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs 1 PatG

Landfermann

Frowein

Ihsen

Hacker

Frühauf

Fa