Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 09.10.2002 – 32 W (pat) 166/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 38 296.0

(hier: Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist

zur Zahlung der Beschwerdegebühr)

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

9. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter

Dr. Albrecht und Sekretaruk 10.99

beschlossen:

1. Der Wiedereinsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.

Die Anmeldung der Marke

G r ü n d e

I.

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für verschiedene Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 41 wurde von der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts in zwei Beschlüssen wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Der Erinnerungsbeschluss vom 14. Januar 2002 wurde dem anwaltlichen Vertreter des Anmelders

am 8. Februar 2002 zugestellt. Gegen diesen Beschluss hat er am 8. März 2002

Beschwerde eingelegt. Die

tarifgemäße Beschwerdegebühr wurde am

13. März 2002 dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamts gutgeschrieben; über die Verspätung wurde der Anmelder Mitte August 2002 in Kenntnis

gesetzt.

Gegen die Versäumung der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr beantragte

er am 22. August 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung

trägt er vor, dass der verspätete Eingang der tarifmäßigen Gebühr nicht verschuldet sei. Die Fristenkontrolle der Anwaltskanzlei sei der damit befassten, sorgfältig

ausgebildeten Mitarbeiterin Anett Schneider übertragen worden, welche dies in

der Vergangenheit zuverlässig erledigt habe ohne dass jemals eine Frist falsch

berechnet oder ein fristgebundener Vorgang verspätet ausgeführt worden sei.

Diese Mitarbeiterin habe am 8. März 2002 einen Überweisungsträger mit dem

Betrag der Beschwerdegebühr ausgefüllt und der Bank eingereicht. Dabei habe

Frau Schneider übersehen, dass bei Zahlung durch Überweisung nicht das Datum

des Überweisungsauftrags für die Fristwahrung maßgebend sei, sondern das

Datum des Zahlungseingangs.

II.

Der Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers war zurückzuweisen.

Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand wird gemäß § 91 Abs. 1 MarkenG

gewährt, wenn eine dem Patentamt oder dem Patentgericht gegenüber einzuhaltende Frist, deren Versäumung nach einer gesetzlichen Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ohne Verschulden versäumt wurde.

Der Beschwerdeführer hat die Frist nach § 66 Abs. 2 MarkenG zur Zahlung der

Beschwerdegebühr versäumt. Der angefochtene Beschluss vom 14. Januar 2002

wurde am 8. Februar 2002 zugestellt (§ 94 MarkenG iVm § 4 Abs. 1 VwZG). Damit

lief die Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Zahlung der Beschwerdegebühr am Freitag, dem 8. März 2002 ab. Innerhalb dieser Frist ist keine Beschwerdegebühr gezahlt worden. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt (§ 66 Abs. 5 S. 2 MarkenG).

Zur Beseitigung dieses Rechtsnachteils hat der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Der Antrag ist zulässig. Er wurde innerhalb der Zweimonatsfrist des § 91 Abs. 2

MarkenG gestellt und enthält Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen sollen (§ 91 Abs. 3 MarkenG).

Der Antrag ist jedoch nicht begründet, denn der Tatsachenvortrag ergibt nicht,

dass die Frist unverschuldet versäumt wurde. Ohne Verschulden handelt, wer die

übliche Sorgfalt anwendet, deren Beachtung im Einzelfall für ihn zumutbar war.

Hier wurde nicht ausgeschlossen, dass die Säumnis auf einem dem Anmelder

zuzurechnenden Verschulden seines anwaltlichen Vertreters beruht (§ 82 Abs. 1

MarkenG, § 85 Abs. 2 ZPO). Ein Anwalt weiß, dass innerhalb der Beschwerdefrist

die Beschwerdegebühr zu entrichten ist, und dass bei Überweisungen der Tag des

Eingangs der Gebühr auf dem Konto des Patentamts maßgeblich ist (Bankverbindung und detaillierte Zahlungshinweise sind auf der Rechtsmittelbelehrung abgedruckt). Ein Anwalt, der Einzahlungen von fristgebundenen Gebühren einer Sachbearbeiterin überlässt, ist verpflichtet, diese zur Meidung von Fristversäumungen

sorgfältig mit allen denkbaren Zahlungsmodalitäten vertraut zu machen und sich

durch Kontrolle immer wieder zu vergewissern, dass die Aufgabe fehlerfrei

beherrscht wird. Aus dem Vortrag des Anmelders ergibt sich nicht, dass die Sachbearbeiterin im Hinblick auf die Einzahlung von Gebühren durch Überweisung

ausgebildet worden ist. Daher ist nicht auszuschließen, dass die mangelnde Ausbildung durch den Anwalt für die Fristversäumung ursächlich war.

Die verspätete Zahlung der Beschwerdegebühr hat zur Folge, dass die

Beschwerde als nicht eingelegt gilt (§ 66 Abs. 5 MarkenG).

Winkler

Dr. Albrecht

Sekretaruk

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