Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 22.10.2002 – 33 W (pat) 109/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 10 933.1

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock

beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. 10.99

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 25. Februar 1999 die Marke

SerobacR

von

der

„S…“

in

N… Straße

in B…/U, zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Auf dem

Anmeldefax wurde die Korrespondenzadresse angegeben wie folgt:

S… in

L…straße in S….

Als Waren- und Dienstleistungsklassen wurden die Klassen 1, 5 und 42 aufgeführt.

Mit Beanstandungsbescheid vom 31. Mai 1999 hat die Markenstelle für Klasse 1

ausgeführt, daß der Eintragung der Marke formelle Mängel entgegenstünden.

Markeninhaberin im Sinne des § 7 MarkenG könne eine Stiftung nur sein, wenn die

nationale Anerkennung und die Satzung vorgelegt würden. Auch sei nicht eindeutig

entnehmbar, ob die Stiftung in Ungarn oder die Stiftung in Solingen Markeninhaberin

sein solle. Des weiteren bedürfe das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der

Klärung, alle Waren und Dienstleistungen müßten namentlich benannt werden.

Mit Beschluß vom 29. Juli 1999 hat die Markenstelle für Klasse 1 die Anmeldung

gemäß §§ 36, 32 Abs 3 MarkenG, §§ 14 und 15 Abs 1 MarkenV unter Bezugnahme

auf den Beanstandungsbescheid zurückgewiesen und diese Entscheidung mit

Erinnerungsbeschluß vom 27. November 2001 bestätigt. Im Erinnerungsbeschluß

wurde ausgeführt, daß der Status einer juristischen Person durch Einreichung eines

Handelsregisterauszuges nicht nachgewiesen worden sei und es weiterhin an der

Benennung der Waren und Dienstleistungen fehle, für die Schutz beansprucht

werden solle.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Der Senat hat die Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 25. Juli 2002 sowie

nochmals telefonisch am 12. September 2002 auf § 96 MarkenG hingewiesen und

ausgeführt, daß die Anmelderin entweder nachweisen müsse, daß die von ihr angegebene Korrespondenzadresse eine Niederlassung sei oder daß sie einen

Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter für das Verfahren vor dem

Bundespatentgericht bestellen müsse.

Die Anmelderin hat daraufhin eine beglaubigte Kopie der Registrierung der Stiftung

des Landgerichts Budapest sowie nochmals eine Kopie ihrer Beschwerdebegründung

übersandt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist unzulässig.

Da

die

Anmelderin,

die

„S…“,

ihren Hauptsitz in U hat, wäre die Beschwerde nur zulässig, wenn die

Anmelderin im Inland eine Niederlassung hat oder für das Verfahren vor dem

Bundespatentgericht einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat.

Darauf hat das Gericht die Anmelderin mehrfach hingewiesen. Dennoch hat die

Anmelderin mit den von ihr vorgelegten Unterlagen weder belegt, daß sie im Inland

einen Sitz oder eine Niederlassung hat, noch hat sie einen Inlandsvertreter für das

Verfahren bestellt. Aus diesem Grunde war die Beschwerde als unzulässig zu

verwerfen (vgl BPatG 2, 19, 21; 17, 11, 13).

Winkler

v. Zglinitzki

Dr. Hock

Cl