Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 22.10.2002 – 33 W (pat) 109/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 10 933.1
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. 10.99
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 25. Februar 1999 die Marke
SerobacR
von
der
„S…“
in
N… Straße
in B…/U, zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Auf dem
Anmeldefax wurde die Korrespondenzadresse angegeben wie folgt:
S… in
L…straße in S….
Als Waren- und Dienstleistungsklassen wurden die Klassen 1, 5 und 42 aufgeführt.
Mit Beanstandungsbescheid vom 31. Mai 1999 hat die Markenstelle für Klasse 1
ausgeführt, daß der Eintragung der Marke formelle Mängel entgegenstünden.
Markeninhaberin im Sinne des § 7 MarkenG könne eine Stiftung nur sein, wenn die
nationale Anerkennung und die Satzung vorgelegt würden. Auch sei nicht eindeutig
entnehmbar, ob die Stiftung in Ungarn oder die Stiftung in Solingen Markeninhaberin
sein solle. Des weiteren bedürfe das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der
Klärung, alle Waren und Dienstleistungen müßten namentlich benannt werden.
Mit Beschluß vom 29. Juli 1999 hat die Markenstelle für Klasse 1 die Anmeldung
auf den Beanstandungsbescheid zurückgewiesen und diese Entscheidung mit
Erinnerungsbeschluß vom 27. November 2001 bestätigt. Im Erinnerungsbeschluß
wurde ausgeführt, daß der Status einer juristischen Person durch Einreichung eines
Handelsregisterauszuges nicht nachgewiesen worden sei und es weiterhin an der
Benennung der Waren und Dienstleistungen fehle, für die Schutz beansprucht
werden solle.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Der Senat hat die Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 25. Juli 2002 sowie
nochmals telefonisch am 12. September 2002 auf § 96 MarkenG hingewiesen und
ausgeführt, daß die Anmelderin entweder nachweisen müsse, daß die von ihr angegebene Korrespondenzadresse eine Niederlassung sei oder daß sie einen
Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter für das Verfahren vor dem
Bundespatentgericht bestellen müsse.
Die Anmelderin hat daraufhin eine beglaubigte Kopie der Registrierung der Stiftung
des Landgerichts Budapest sowie nochmals eine Kopie ihrer Beschwerdebegründung
übersandt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist unzulässig.
Da
die
Anmelderin,
die
„S…“,
ihren Hauptsitz in U hat, wäre die Beschwerde nur zulässig, wenn die
Anmelderin im Inland eine Niederlassung hat oder für das Verfahren vor dem
Bundespatentgericht einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat.
Darauf hat das Gericht die Anmelderin mehrfach hingewiesen. Dennoch hat die
Anmelderin mit den von ihr vorgelegten Unterlagen weder belegt, daß sie im Inland
einen Sitz oder eine Niederlassung hat, noch hat sie einen Inlandsvertreter für das
Verfahren bestellt. Aus diesem Grunde war die Beschwerde als unzulässig zu
verwerfen (vgl BPatG 2, 19, 21; 17, 11, 13).
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Hock
Cl