Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 12.11.2002 – 33 W (pat) 249/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. November 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 64 648.1

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 12. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

16. Mai 2002 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 6. November 2001 die Wortmarke

Trendlounge

für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 38 zur Eintragung in das

Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung mit Beschluß vom 16. Mai 2002

gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, daß

„Trendlounge“ einen virtuellen Raum bezeichne, in dem über neue Trends informiert werde. Mit dieser Bedeutung beschreibe die angemeldete Marke unmittelbar

schlagwortartig den Inhalt der Waren (Druckereierzeugnisse) und die Art der

Dienstleistungen, nämlich Beratungsdienstleistungen, die allesamt unter Berücksichtigung neuester Trends und über das Internet erfolgen könnten, sowie die

Dienstleistung der Telekommunikation, die für den Betrieb einer solchen Internetsite erbracht werde.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde. Der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Er trägt vor, der erste Bestandteil des Zeichens, „Trend“, sei inzwischen zwar ein

allgemein übliches Wort auch der deutschen Sprache, mit dem „neue und künftige

Entwicklungen“ bezeichnet würden. Es werde jedoch bestritten, daß die angesprochenen Verkehrskreise unter dem Begriff „Lounge“ unmittelbar einen „virtuellen Raum“, bzw eine „Internetsite“ verstünden. Mit dem Begriff „Lounge“ würden

Warteräume auf Flughäfen, bestimmte Räume in Hotels bzw Restaurants oder

moderne Kneipen und Bars verbunden, sicherlich jedoch nicht die vom Anmelder

beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

Er hat zuletzt sein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt wie folgt:

„Consulting, nämlich Beratung in organisatorischer Hinsicht; Personalberatung; Personalmanagementberatung; wirtschaftliche Beratung, insbesondere Erstellen von Analysen im Bereich von zukünftigen sozialen und gesellschaftlichen Entwicklungen; Dienstleistungen einer Werbeagentur, ausgenommen sämtliche vorgenannten Dienstleistungen, soweit sie im Internet angeboten oder

erbracht werden.“

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die angemeldete Wortmarke

Trendlounge

im Zusammenhang mit dem nunmehr eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnis

für unterscheidungskräftig und für nicht freihaltungsbedürftig beschreibend. Ihrer

Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG stehen insoweit daher keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.

1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab

anzulegen, dh jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses

Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch;

GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm

entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann

demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt

es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür,

daß ihr die vorwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - marktfrisch, BGH GRUR 1999, 1089 - YES).

Das angemeldete Gesamtzeichen setzt sich aus den Begriffen „Trend“ und

„lounge“ zusammen. Der Begriff „Trend“ im Sinne einer über einen gewissen Zeitraum bereits zu beobachtenden statistisch erfaßbaren Entwicklungstendenz (vgl

Duden Online 3.0) ist den angesprochenen Verkehrskreisen, hier im wesentlichen

einem Fachpublikum, ohne weiteres verständlich (vgl zB zur umfangreichen

„Trend“-Rechtsprechung des BPatG: 32 W (pat) 471/99

- Channel Trends;

29 W (pat)68/93 - LeaseTrend; 28 W (pat) 50/98 - Trend; 29 W (pat) 13/99

- Trendcolor; 28 W (pat) 190/98 - Trendline; 24 W (pat) 237/95 - TRENDLINE;

29 W (pat) 48/93 - trendy; 27 W (pat) 68/95 - TRENDY PEOPLE; 33 W (pat) 19/99

- BIO TREND; 28 W (pat) 11/97 - CARTREND; 28 W (pat) 139/00 - TRENDAT-

TACHMENT; 25 W (pat) 35/00 - TRENDKERAMIK; 26 W (pat) 74/95 - TRENDOF-

FICE; 33 W (pat) 268/01 - TRENDSET).

Das aus dem Englischen stammende Wort „Lounge“ wird mit „Halle“, „Diele“, „Gesellschaftsraum im Hotel“, „Abflug-Wartehalle (am Flughafen)“ übersetzt (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch 1998, S 386). Im Zusammenhang mit

Hotels bzw Flughäfen ist der Ausdruck mittlerweile auch in der deutschen Sprache

weit verbreitet. Der Begriff hat darüber hinaus jedoch eine Bedeutungserweiterung

dahingehend erfahren, daß als „Lounge“ auch ein virtueller Raum verstanden wird,

in dem ein Austausch zu bestimmten Themen stattfindet (vgl beispielsweise

www.ebanker.de, eine virtuelle Filiale der Commerzbank; www.stuttgarter-zeitung.de - eine „Managerlounge“ als virtuelles Kontaktforum für Stellenangebote;

www.woman-up.at - Künstlerinnen können sich in eine „Webcast-Lounge“ einschalten und ihre Beiträge virtuell anbieten). Auch der Gesamtbegriff „Trendlounge“ wird im Sinne eines virtuellen Raumes, in dem ein Austausch über neue

Trends möglich

ist, bereits verwendet (vgl.www.youngmiss.de; www.trendlounge.de).

Im Beschwerdeverfahren hat der Anmelder sein Dienstleistungsverzeichnis allerdings nunmehr auf die Dienstleistungen der Klasse 35 beschränkt und als Zusatz angefügt, daß sämtliche Dienstleistungen ausgenommen werden, soweit sie

im Internet angeboten oder erbracht werden. Unter Zugrundelegung dieses

Disclaimers läßt sich für die verbliebenen Dienstleistungen nach Auffassung des

Senats kein eindeutiger unmittelbar beschreibender Begriffsinhalt des Zeichens

erkennen. Für die - nicht online - angebotenen Beratungsdienstleistungen in wirtschaftlicher Hinsicht bzw auf dem Personalsektor bedarf es mehrerer analysierender Zwischenschritte um eine entsprechende Verbindung zu dem angemeldeten

Zeichen herzustellen. Auch bezüglich der ursprünglichen Bedeutung von „Lounge“

im Sinne einer Wartehalle oder eines Aufenthaltsorts in Hotels läßt sich ein Bezug

zwischen dem angemeldeten Gesamtzeichen und den noch beanspruchten

Dienstleistungen nicht bzw nicht ausreichend erkennen. Ingesamt fehlt es daher

an Anhaltspunkten dafür, daß der Verkehr die angemeldete Marke nur im Sinne

einer schlagwortartigen Aussage über eine Eigenschaft oder die Verwendungsbestimmung der noch beanspruchten Dienstleistungen wertet, nicht aber schon als

Kennzeichnungsmittel verstehen wird.

2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken

ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung

sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn

eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch

nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH Mitt 2001, 366 - Test ist; 1202 - Gute

Zeiten - Schlechte Zeiten).

Solche Umstände werden durch die angemeldete Wortmarke „Trendlounge“ nicht

umschrieben. Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe im

Zusammenhang mit den nunmehr noch streitgegenständlichen Dienstleistungen

ist nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe

beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann insoweit nicht ausgegangen werden.

Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen in Zukunft eine Verwendung der

angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.

Winkler

v. Zglinitzki

Dr. Hock

Cl