Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 12.11.2002 – 33 W (pat) 249/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. November 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 64 648.1
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 12. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
16. Mai 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 6. November 2001 die Wortmarke
Trendlounge
für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 38 zur Eintragung in das
Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung mit Beschluß vom 16. Mai 2002
gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, daß
„Trendlounge“ einen virtuellen Raum bezeichne, in dem über neue Trends informiert werde. Mit dieser Bedeutung beschreibe die angemeldete Marke unmittelbar
schlagwortartig den Inhalt der Waren (Druckereierzeugnisse) und die Art der
Dienstleistungen, nämlich Beratungsdienstleistungen, die allesamt unter Berücksichtigung neuester Trends und über das Internet erfolgen könnten, sowie die
Dienstleistung der Telekommunikation, die für den Betrieb einer solchen Internetsite erbracht werde.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde. Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Er trägt vor, der erste Bestandteil des Zeichens, „Trend“, sei inzwischen zwar ein
allgemein übliches Wort auch der deutschen Sprache, mit dem „neue und künftige
Entwicklungen“ bezeichnet würden. Es werde jedoch bestritten, daß die angesprochenen Verkehrskreise unter dem Begriff „Lounge“ unmittelbar einen „virtuellen Raum“, bzw eine „Internetsite“ verstünden. Mit dem Begriff „Lounge“ würden
Warteräume auf Flughäfen, bestimmte Räume in Hotels bzw Restaurants oder
moderne Kneipen und Bars verbunden, sicherlich jedoch nicht die vom Anmelder
beanspruchten Waren und Dienstleistungen.
Er hat zuletzt sein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt wie folgt:
„Consulting, nämlich Beratung in organisatorischer Hinsicht; Personalberatung; Personalmanagementberatung; wirtschaftliche Beratung, insbesondere Erstellen von Analysen im Bereich von zukünftigen sozialen und gesellschaftlichen Entwicklungen; Dienstleistungen einer Werbeagentur, ausgenommen sämtliche vorgenannten Dienstleistungen, soweit sie im Internet angeboten oder
erbracht werden.“
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die angemeldete Wortmarke
Trendlounge
im Zusammenhang mit dem nunmehr eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnis
für unterscheidungskräftig und für nicht freihaltungsbedürftig beschreibend. Ihrer
Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG stehen insoweit daher keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.
1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab
anzulegen, dh jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses
Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch;
GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm
entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann
demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt
es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür,
daß ihr die vorwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - marktfrisch, BGH GRUR 1999, 1089 - YES).
Das angemeldete Gesamtzeichen setzt sich aus den Begriffen „Trend“ und
„lounge“ zusammen. Der Begriff „Trend“ im Sinne einer über einen gewissen Zeitraum bereits zu beobachtenden statistisch erfaßbaren Entwicklungstendenz (vgl
Duden Online 3.0) ist den angesprochenen Verkehrskreisen, hier im wesentlichen
einem Fachpublikum, ohne weiteres verständlich (vgl zB zur umfangreichen
„Trend“-Rechtsprechung des BPatG: 32 W (pat) 471/99
- Channel Trends;
29 W (pat)68/93 - LeaseTrend; 28 W (pat) 50/98 - Trend; 29 W (pat) 13/99
- Trendcolor; 28 W (pat) 190/98 - Trendline; 24 W (pat) 237/95 - TRENDLINE;
29 W (pat) 48/93 - trendy; 27 W (pat) 68/95 - TRENDY PEOPLE; 33 W (pat) 19/99
- BIO TREND; 28 W (pat) 11/97 - CARTREND; 28 W (pat) 139/00 - TRENDAT-
TACHMENT; 25 W (pat) 35/00 - TRENDKERAMIK; 26 W (pat) 74/95 - TRENDOF-
FICE; 33 W (pat) 268/01 - TRENDSET).
Das aus dem Englischen stammende Wort „Lounge“ wird mit „Halle“, „Diele“, „Gesellschaftsraum im Hotel“, „Abflug-Wartehalle (am Flughafen)“ übersetzt (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch 1998, S 386). Im Zusammenhang mit
Hotels bzw Flughäfen ist der Ausdruck mittlerweile auch in der deutschen Sprache
weit verbreitet. Der Begriff hat darüber hinaus jedoch eine Bedeutungserweiterung
dahingehend erfahren, daß als „Lounge“ auch ein virtueller Raum verstanden wird,
in dem ein Austausch zu bestimmten Themen stattfindet (vgl beispielsweise
www.ebanker.de, eine virtuelle Filiale der Commerzbank; www.stuttgarter-zeitung.de - eine „Managerlounge“ als virtuelles Kontaktforum für Stellenangebote;
www.woman-up.at - Künstlerinnen können sich in eine „Webcast-Lounge“ einschalten und ihre Beiträge virtuell anbieten). Auch der Gesamtbegriff „Trendlounge“ wird im Sinne eines virtuellen Raumes, in dem ein Austausch über neue
Trends möglich
ist, bereits verwendet (vgl.www.youngmiss.de; www.trendlounge.de).
Im Beschwerdeverfahren hat der Anmelder sein Dienstleistungsverzeichnis allerdings nunmehr auf die Dienstleistungen der Klasse 35 beschränkt und als Zusatz angefügt, daß sämtliche Dienstleistungen ausgenommen werden, soweit sie
im Internet angeboten oder erbracht werden. Unter Zugrundelegung dieses
Disclaimers läßt sich für die verbliebenen Dienstleistungen nach Auffassung des
Senats kein eindeutiger unmittelbar beschreibender Begriffsinhalt des Zeichens
erkennen. Für die - nicht online - angebotenen Beratungsdienstleistungen in wirtschaftlicher Hinsicht bzw auf dem Personalsektor bedarf es mehrerer analysierender Zwischenschritte um eine entsprechende Verbindung zu dem angemeldeten
Zeichen herzustellen. Auch bezüglich der ursprünglichen Bedeutung von „Lounge“
im Sinne einer Wartehalle oder eines Aufenthaltsorts in Hotels läßt sich ein Bezug
zwischen dem angemeldeten Gesamtzeichen und den noch beanspruchten
Dienstleistungen nicht bzw nicht ausreichend erkennen. Ingesamt fehlt es daher
an Anhaltspunkten dafür, daß der Verkehr die angemeldete Marke nur im Sinne
einer schlagwortartigen Aussage über eine Eigenschaft oder die Verwendungsbestimmung der noch beanspruchten Dienstleistungen wertet, nicht aber schon als
Kennzeichnungsmittel verstehen wird.
2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung
sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn
eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch
nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH Mitt 2001, 366 - Test ist; 1202 - Gute
Zeiten - Schlechte Zeiten).
Solche Umstände werden durch die angemeldete Wortmarke „Trendlounge“ nicht
umschrieben. Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe im
Zusammenhang mit den nunmehr noch streitgegenständlichen Dienstleistungen
ist nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe
beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann insoweit nicht ausgegangen werden.
Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen in Zukunft eine Verwendung der
angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Hock
Cl