Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 18.11.2002 – 30 W (pat) 157/00

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. November 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke IR 671 135 6.70

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 18. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richter Schramm und Voit

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss

der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 5. April 2000 aufgehoben, soweit darin der Widerspruch aus der Marke 981 979 zurückgewiesen wird.

Wegen der Gefahr von Verwechslungen mit der Marke 981 979

wird der IR-Marke 671 135 der Schutz in der Bundesrepublik

Deutschland verweigert.

Die Marke

G r ü n d e

I.

Abb. 1 am Ende

ist international registriert unter der Nummer 671 135 für

"9 Lunettes, verres de lunettes, montures de lunettes; étuis à lunettes; articles et

accessoires pour lunettes".

Für diese Marke ist die Schutzbewilligung für die Bundesrepublik Deutschland beantragt worden. Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der Wortmarke 981 979

TIFFANY,

eingetragen am 12. Februar 1979 für

"Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte

Gegenstände und plattierte Gegenstände, nämlich Becher, Schalen, Tabletts, Teller, Kaffee- und Teeservices, Aschenbecher,

Leuchter, Feuerzeuge; Juwelierwaren, echte und unechte

Schmuckwaren, Gold- und Silberschmiedewaren, Edelsteine, Uhren und andere Zeitmessinstrumente; Messerschmiedewaren,

Bestecke, insbesondere Gabeln, Messer und Löffel; Waren aus

Glas, Porzellan und Steingut (soweit sie in Klasse 21 enthalten

sind), insbesondere Figuren und Geschirr",

deren Schutzdauer zuletzt am 1. April 1997 verlängert wurde.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt

mit einem Beamten des höheren Dienstes, hat den Widerspruch nach erhobener

Einrede der Nichtbenutzung mit Beschluss vom 5. April 2000 zurückgewiesen. Zur

Begründung ist ausgeführt, es sei keine Ähnlichkeit zwischen den Waren der Widerspruchsmarke und denjenigen der angegriffenen Marke festzustellen, weshalb

der "Einwand der Benutzung" dahinstehen könne. Die beiderseits erfassten Waren

würden üblicherweise in verschiedenen Unternehmen produziert, nämlich einerseits Schmuckwaren und andererseits Erzeugnisse der Augenoptik, die auf die

Verhältnisse des Kunden abzustimmen seien. Dabei seien auch die Vertriebswege

unterschiedlich, da Brillen im Optikerfachgeschäft und Schmuck im Juweliergeschäft angeboten werde; schließlich sei auch der Verwendungszweck verschieden, weshalb eine Warenähnlichkeit nicht vorliege. Soweit möglicherweise eine

Ähnlichkeit zwischen den Waren der Widerspruchsmarke und den "étuis à lunettes, articles et accesoires pour lunettes" der angegriffenen Marke bestehen

könnte, sei eine ausreichende Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke nicht erfolgt.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt und diese im wesentlichen damit

begründet, die Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren sei von der Markenstelle zu

Unrecht verneint worden. Ein Bestreiten der Benutzung der Widerspruchsmarke

sei rechtsmissbräuchlich, da es sich bei der Widerspruchsmarke um eine nahezu

weltweit bekannte Produktmarke handle. Da zudem die beiden Marken ausschließlich durch die Bezeichnung "Tiffany" geprägt würden, sei der angegriffenen

Marke der Schutz zu versagen.

Die Widersprechende beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 5. April 2000 aufzuheben.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, es fehle schon an der erforderlichen Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren, die sich weder ergänzten noch über den denselben Weg vertrieben würden. Auch sei die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nur

durchschnittlich, da es zahlreiche Drittzeichen gebe. Schließlich sei die Benutzungslage problematisch, da die Widersprechende nicht zwischen der Widerspruchsmarke und der Marke "Tiffany & Co." trenne und letztere sich als Firmenkennzeichnung darstelle.

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats

besteht zwischen den Marken Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2

iVm §§ 107, 114 MarkenG, so dass der angegriffenen Marke der Schutz für die

Bundesrepublik Deutschland zu versagen ist.

1. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Benutzung der Widerspruchsmarke in zulässiger Weise gemäß § 43 Abs 1 MarkenG bestritten. Die Einrede

greift jedoch nicht durch.

Nachdem keine Beschränkung auf eine der beiden in § 43 Abs 1 MarkenG vorgesehenen Nichtbenutzungseinreden vorgenommen wurde, ist, da beide Einreden

nebeneinander erhoben werden können, davon auszugehen, dass die rechtserhaltende Benutzung sowohl für den Zeitraum zwischen 1992 und 1997 als auch

für den Zeitraum zwischen 1997 und 2002 gemäß § 43 Abs 1 MarkenG glaubhaft

zu machen ist (vgl BGH GRUR 1998, 938 – DRAGON; GRUR 1999, 54 – Holtkamp; GRUR 1999, 995 – HONKA). Diese Glaubhaftmachung ist der Widersprechenden gelungen.

Nach den beiden eidesstattlichen Versicherungen von Frau P… vom

13. Mai 1998 und vom 14. Oktober 2002 und der eidesstattlichen Versicherung

des Herrn P… vom 11. November 2002 sowie den weiteren

Unterlagen über den Vertrieb von Waren ist ein DM-Umsatz der Widersprechen

den ab dem Jahr 1993 bis zum Jahr 1997 in jeweils … Millionenhöhe

glaubhaft gemacht, wobei der Anteil der Juwelierwaren an diesen Umsätzen

durchschnittlich mehr als … Prozent betrug. Nach der eidesstattlichen Erklärung

des Herrn P… haben sich die Umsätze in den Jahren nach

1997 mindestens auf gleicher Höhe bewegt und im Jahr 2000 … DM

erreicht, wobei auf die Juwelierwaren ein Anteil von … DM entfiel. Mit

diesem Umsatz ist eine dem Umfang nach ausreichende Benutzung für Schmuck-

und Juwelierwaren im Sinne von § 26 MarkenG dargetan. Das umso mehr, als die

Widersprechende einen nicht unerheblichen Werbeaufwand betrieb, so wurden im

Zeitraum zwischen 1992 und 1997 etwa … Mio. DM für Werbeanzeigen ausgege

ben und durch die im Exhibit K vorgelegten Kopien auch belegt. Ohne Belang ist

dabei, dass in den Werbeanzeigen und Katalogen der Widersprechenden sowie

auf der Mehrzahl der dort wiedergegebenen Schmuckstücke diese mit "Tiffany &

Co." bezeichnet sind und diese Bezeichnung auch auf den als Exhibit H vorgelegten Rechnungen verwendet wird, wobei die Widersprechende in ihrer Buchhaltung nicht zwischen den Zeichen "Tiffany" beziehungsweise "Tiffany & Co."

unterscheidet. Aufgrund der Umsatzzahlen ist bei einem Umsatz in Höhe

… DM für Juwelierwaren im Jahr 1996 oder gar … DM im

Jahr 2000 eine ausreichende, ernsthafte Benutzung grundsätzlich glaubhaft gemacht. Der kennzeichnende Charakter der Widerspruchsmarke wird, worauf abzustellen ist (vgl BGH WRP 1999, 936 – HONKA) iSv § 26 Abs 3 MarkenG durch

die fragliche Hinzufügung des Zusatzes "& Co." nicht verändert, da die Kennzeichnungsfunktion allein durch den Bestandteil "Tiffany", der der Widerspruchsmarke

entspricht, erreicht wird. Dem Zusatz "& Co." kommt hier keine das Zeichen

bestimmende Funktion zu. Selbst bei Anlegung eines strengen Maßstabes wird

das Publikum zwar den Zusatz "& Co." nicht übersehen, aber dem Gesamteindruck nach die Verwendungsform Tiffany & Co. mit der eingetragenen Widerspruchsmarke gleichsetzen, weil der markenrechtlich unbedeutende Zusatz "&

Co." zu keiner ins Gewicht fallenden Verlagerung des den Gesamteindruck prägenden Bestandteils Tiffany führt (vgl. hierzu Ingerl/Rohnke, MarkenG § 26

Rdn 81; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl § 26 Rdn 85). Zumeist sind Zusätze in der Rechtsprechung zwar nur dann als "unschädlich" beurteilt worden,

wenn sie rein warenbeschreibend waren. Auch die Entscheidung pro-fit (GRUR

1998, 1030, 1031) betrifft nicht den Fall, dass der eingetragenen Marke in der benutzten Form GmbH hinzugefügt wurde, sondern den Fall, dass durch die augenfällige Abänderung der graphischen Gestaltung, nämlich durch die in Balkenform zusammengefassten Angaben zur (ua durch den Zusatz GmbH ergänzten)

Firma der Markenteil pro-fit verselbständigt und dadurch der kennzeichnende

Charakter der Widerspruchsmarke verändert wird. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass auch andere Zusätze ohne maßgebenden Einfluss auf den kennzeichnenden Charakter sind. So hat der Bundesgerichtshof (GRUR 1999, 164 – John

Lobb) die Hinzufügung einer Graphik mit den Buchstaben J und L für unwesentlich

angesehen. Ähnlich beurteilt der Senat den zeichenrechtlich nichtssagenden Zusatz "& Co".

Auch liegt in der Herausstellung dieser Bezeichnung, zumindest wenn Waren damit gekennzeichnet sind, keine, die rechtserhaltende Benutzung iSv § 26 MarkenG ausschließende, firmenmäßige Benutzung vor, da insoweit die herkunftskennzeichnende Funktion in Bezug auf die Waren erhalten bleibt (vgl BPatG, E

23, 233 – Produpharm; E 27, 141 - TECO).

2. Es besteht Verwechslungsgefahr. Diese ist unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselbezüglichkeit der Faktoren, insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und

der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke besteht (stRspr, vgl EuGH,

MarkenR 1999, 22 - CANON; BGH MarkenR 1999, 297 - Honka; GRUR 2001, 158

- 3-Streifen-Kennzeichnung). Dabei kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der

Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit oder Identität der Waren ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl BGH GRUR 2000, 506 - ATTACHÉ/-

TISSERAND).

Zwischen den Juwelier- und Schmuckwaren der Widerspruchsmarke und den

Brillengestellen, Brillenfassungen und Brillenetuis beziehungsweise den "accesoires pour lunettes" der angegriffenen Marke besteht eine Warenähnlichkeit: Zwar

existieren zwischen Brillengestellen und den genannten Waren der Widerspruchsmarke weder in bezug auf die Herstellungs- und Vertriebsstätten noch in

bezug auf die übliche Verwendungsweise engere Berührungspunkte, wenn die

Funktion einer Brille lediglich als korrigierende Sehhilfe angesehen wird. Da es

aber auch Schmuck- und Zierbrillen gibt, die aufgrund des verarbeiteten Materials

neben der Funktion als Sehhilfe auch der schmückenden Wirkung dienen und entsprechend teure Designerbrillen mit imageträchtigen Marken versehen werden,

hebt diese, mit Schmuckwaren vergleichbare Wirkung Brillengestelle solcher Art

über die reine Funktion als Sehhilfe heraus und führt sie einer, Schmuckwaren

identischen Funktion zu, so dass hier eine Warenähnlichkeit nicht verneint werden

kann (vgl BGH, GRUR 2002, 1079 – TIFFANY II). In dieser Entscheidung ist zwar

nur auf die Warengleichartigkeit nach dem WZG abgestellt. Der Begriff der Warenähnlichkeit unterliegt jedoch im Wesentlichen denselben Kriterien und ist eher

weiter zu verstehen als die Warengleichartigkeit (vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 9

Rdn 29 ff.). Das gilt in besonderem Maße auch für die Brillenetuis, sowie andere

Zubehörartikel für Brillen, wie etwa Ketten zum Umhängen, die im soweit sie aus

teureren Materialien gefertigt sind nicht nur über den Optikfachhandel, sondern

auch über den Schmuckhandel vertrieben werden.

Letztlich kann auch die Warenähnlichkeit zwischen Brillengläsern und Schmuckwaren nicht ganz ausgeschlossen werden. Brillengläser interessieren den Endverbraucher in aller Regel nicht isoliert als Ware. Sie erfüllen ihre Funktion nur,

wenn sie in Brillengestelle eingepasst werden und bilden erst mit diesen die fertige

Sehhilfe. In aller Regel wird spätestens dann, wenn infolge einer Veränderung der

Sehschärfe ein Neuerwerb von Gläsern erforderlich wird, auch ein neues Brillengestell, also insgesamt eine neue Brille erworben. Daraus folgt, dass Brillengläser

markenrechtlich eher als unselbständige Waren fungieren, bei denen ob ihrer engen Verbindung zur Hauptware bezüglich der Warenähnlichkeit keine differenzierte Behandlung zur Hauptware veranlasst ist, also der durch die Hauptware

(Brille) erfasste Ähnlichkeitsbereich auch deren Bestandteil Gläser (noch) berührt.

Denn eine Anbringung der Marke auf den Gläsern, wie sie gerade bei hochwertigen Produkten auch tatsächlich üblich ist, würde sich bei der fertigen Brille in aller

Regel (auch) auf diese und nicht mehr allein auf die Gläser beziehen, und beim

Publikum zu entsprechenden Fehlvorstellungen über die Herkunft der Waren führen. Solche Auswüchse brauchen nicht allein der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung überantwortet werden, soweit ihnen bereits bei der Warenähnlichkeitsbeurteilung Rechnung getragen werden kann. Auf ähnlichen Erwägungen beruht zB

die Entscheidung EVIAN/REVIAN (BGH GRUR 2001, 507), die darauf abstellt,

dass es auch möglich ist, dass der Verkehr durch gewisse äußerliche Umstände

bezüglich Herstelleridentität oder –verbundenheit zu nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Fehlvorstellungen veranlasst werden kann, so dass

Wein und Mineralwasser (noch) warenähnlich sind.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist zumindest als durchschnittlich zu beurteilen.

Die angegriffene Marke wird ausschließlich durch den Bestandteil "Tiffany" geprägt, da es sich bei dem Bestandteil "lunettes made in Italy" um einen rein beschreibenden Bestandteil handelt und die graphische Ausgestaltung ausschließlich in der – in der Werbung weit verbreiteten – Verwendung dreier verschiedener

Schrifttypen besteht, die der schutzsuchenden Bezeichnung keinen prägenden

Charakter verleiht. Denn auch bei Berücksichtigung der graphischen Gestaltung

vermag der Verkehr das angegriffene Zeichen nur nach den Wortbestandteilen zu

benennen, was sich auf die klangliche Verwechslungsgefahr auswirkt (vgl BGH

aaO – Lions; GRUR 1999, 733 – LION DRIVER).

Ohne Belang ist dabei auch, dass es sich bei "lunettes" um ein Wort der französischen Sprache handelt, da dies dem angesprochenen Verkehr bekannt ist, zumal

gerade im Bereich exklusiver, auf eine entsprechende Lebensart hindeutender

Gebrauchs- und Luxusartikel, eine französische Benennungspraxis zu beobachten

ist. Die englische Wortfolge "made in Italy" ist als schlichte und oftmals bei modischen Artikeln herausgestellte Herkunftsbezeichnung allgemein bekannt.

Das angegriffene Zeichen wird somit durch "Tiffany" geprägt, weshalb der zur

Vermeidung der Verwechslungsgefahr erforderliche Abstand iSv § 9 Abs 1 Nr 2

MarkenG bei der gegebenen Warenlage nicht gewahrt ist und der angegriffenen

Marke der Schutz zu verweigern war.

3. Zu einer Auferlegung von Kosten gemäß § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG besteht

keine Veranlassung.

Dr. Buchetmann

Schramm

Voit

Hu

Abb. 1