Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 19.11.2002 – 33 W (pat) 284/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 32 200.7

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

31. Juli 2001 aufgehoben. 10.99

G r ü n d e

I

Am 23. Mai 2001 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke

D-Lift

für folgende Waren angemeldet worden:

Maschinen, maschinelle Geräte und daraus zusammengestellte Anlagen und

deren Teile für die Förder- und Hebetechnik, insbesondere bestehend aus

Seilbalancern, Hubwerken, Hubachsen, Elektrozügen, Kranen, Manipulatoren, Handlinggeräten, Lastaufnahmemitteln, Förderbahnen, elektrischen

Antrieben und Getrieben.

Mit Beschluss vom 31. Juli 2001 hat die Markenstelle für Klasse 7 des Patentamts

durch ein Hilfsmitglied die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2

MarkenG zurückgewiesen. Unter Hinweis auf den Beanstandungsbescheid vom

21. Juni 2001 hat sie ausgeführt, dass der vorangestellte Buchstabe "D" ein

klassifizierender und ordnender Buchstabe sei, wie er etwa in Formulierungen wie

"A-Klasse", "B-Klasse" oder "A-Sortierung", "B-Sortierung" usw. verwendet werde.

In Kombination mit dem Wort "Lift" besage er lediglich, dass die beanspruchten

Waren einer bestimmten Klasse angehörten. Auch wenn diese Kombination mit

den derzeit verfügbaren Mitteln nicht nachweisbar sei, unterliege sie wegen ihrer

unmittelbaren

Verständlichkeit

als

beschreibende

Angabe

einem

Freihaltebedürfnis und ihr fehle jegliche Unterscheidungskraft.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der

sie sinngemäß beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, dass sich die von der Markenstelle genannte

Bedeutung erst nach einem Denkprozess, nicht aber unmittelbar erschließe. Das

mit einem Bindestrich vorangestellte "D-" sei für die beanspruchten Waren

schutzfähig. Die gegenteilige Auffassung sei nicht mit § 3 Abs. 1 MarkenG und der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Einzelbuchstaben vereinbar. Die

danach

für die Annahme eines Eintragungshindernisses erforderlichen

tatsächlichen Feststellungen habe die Markenstelle nicht getroffen. Für die

beanspruchten Waren gebe es weder eine Übung hinsichtlich einer Einteilung in

A-, B-, C- oder D-Klassen o.Ä. noch seien Anzeichen für eine dahingehende

zukünftige Entwicklung erkennbar. Außerdem sei das Kürzel "D-" mehrdeutig, es

könne etwa für "Deutschland" oder -wie im Fall der angemeldeten Marke- für den

Hersteller "DEMAG" stehen. Damit erklärten sich auch zahlreiche Markeneintragungen mit dem vorangestellten Buchstaben "D-", wie etwa "D-Radio", "D-

Net" usw. Ergänzend verweist die Anmelderin auf die Eintragungen der Marken

"A-Klasse" und "S-Klasse".

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist begründet.

Entgegen der Beurteilung der Markenstelle hält der Senat die angemeldete Marke

für hinreichend unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend. Absolute

Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG stehen der Eintragung

der Anmeldemarke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG somit nicht entgegen.

So sind zunächst keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich, die

die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

rechtfertigen können. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der

Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder

Dienstleistungen dienen können. Zwar stellt der Markenbestandteil "Lift" für die

angemeldeten Waren eine beschreibende Bezeichnung der Art des Hebezeugs

dar, die Markenstelle hat jedoch -wie sie auch selbst einräumt- die angemeldete

Gesamtmarke "D-Lift", auf die allein es bei der Beurteilung des Vorliegens von

Eintragungshindernissen ankommt, nicht als Bezeichnung eines Merkmals der

Waren belegen können. Auch der Senat konnte bei einer Recherche im Internet

und in der ihm zur Verfügung stehenden Literatur auf dem Gebiet der Hebe- und

Fördertechnik keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Verwendung der

angemeldeten Marke als beschreibende Angabe finden.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die angemeldete Marke

etwa wegen der Bedeutung

ihrer Einzelbestandteile und der Art

ihrer

Zusammensetzung von nicht unbeachtlichen Teilen des Verkehrs ohne Weiteres,

insbesondere ohne analysierende Betrachtungsweise, als rein beschreibende

Angabe aufgefasst wird. Zwar wird eine Verbindung aus einem vorangestellten

Buchstaben und einem mittels Bindestrich angehängten Sachwort häufig als

technische oder sonstige Sachbezeichnung anzutreffen sein (z.B. "A-Version", "B-

Sortierung", "C-Säule" usw.), ob eine solche Buchstaben-Wortverbindung jedoch

im Einzelfall als Beschreibung verstanden wird, hängt von den Verhältnissen auf

dem Gebiet der beanspruchten Waren ab. Da eine solche Bezeichnungsweise auf

dem hier einschlägigen Warengebiet, jedenfalls in Zusammenhang mit dem

Bestandteil

"Lift", nicht ermittelt werden konnte, war

jedoch auch zu

berücksichtigen, dass die angemeldete Marke unter diesen Umständen

verschiedene Bedeutungsgehalte aufweisen kann. So könnte der Begriff "D-Lift"

etwa einen D-förmigen bzw. halbkreisförmigen Arm bezeichnen, ebenso gut aber

auch einen Lift, der D-förmige bzw. halbkreisförmige Bewegungen ausführen kann

oder hierauf spezialisiert ist. Weiter kann das "D" darauf hindeuten, dass das

Gerät mit Druckluft betrieben wird, dass es Druckkraft erzeugen kann oder dass

es für eine Lastklasse D (die sich allerdings ebenfalls nicht ermitteln ließ) bestimmt

ist. Schließlich kann das "D" auch für "Deutschland" oder - wie im Fall der

Anmelderin nahe gelegt und von ihr vorgetragen - für den Anfangsbuchstaben der

Firma des Herstellers stehen. Solche mehrdeutigen Bezeichnungen eignen sich in

der Regel nicht zur beschreibenden Verwendung (vgl. z.B. BPatGE 38, 182, 183 –

"MAC" m.w.N.). Es ist daher nicht erkennbar, dass die angemeldete Marke im

Verkehr zur Bezeichnung eines Merkmals i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen

"kann".

Nach Auffassung des Senats weist die angemeldete Marke auch die erforderliche

Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im

Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die angemeldeten Waren eines

Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden

(vgl. BGH GRUR 2001, 413, 414 - SWATCH, m.w.N.; GRUR 2001, 240, 241

- SWISS ARMY; MarkenR 2001, 407 - antiKALK). Hierbei ist grundsätzlich von

einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die

fraglichen Waren

im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt

zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches

Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa

auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als

solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen

tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit

jegliche Unterscheidungskraft

fehlt

(vgl. BGH MarkenR 2001, 408, 409

- INDIVIDUELLE m.w.N.).

Den danach an die Unterscheidungskraft einer Marke zu stellenden Anforderungen wird die angemeldete Bezeichnung gerecht. Weder konnte ihr ein eindeutiger,

im Vordergrund stehender beschreibender Bedeutungsgehalt zugeordnet werden,

noch waren Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sie nur als solche und nicht als

betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird.

Entgegen der Beurteilung der Markenstelle fehlt der Marke auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft, weil sie vom Verkehr als Bezeichnung einer Klasse

von Liften aufgefasst werden könnte. So ließen sich keine Hinweise auf die

Existenz einer aus den Bezeichnungen "A-Lift", "B-Lift", "C-Lift", "D-Lift", ...

bestehenden Einteilung bei Liften auf dem Gebiet der Hebe- und Fördertechnik

finden. Die mithin nur t h e o r e t i s c h e Eignung, als Einteilungs- oder

Aufzählungsbezeichnung dienen zu können, reicht als solche nach Auffassung

des Senats nicht aus, um einer Marke jegliche Eignung zur betrieblichen

Herkunftsunterscheidung abzusprechen. Wie etwa der Automobilbereich zeigt, ist

auch Marken, die sich ohne Weiteres als Teil einer Serie von Einteilungs- und

Aufzählungsbezeichnungen eignen, von Haus aus eine Mindesteignung zur

betrieblichen Herkunftsunterscheidung immanent (z.B. BPatG GRUR 98, 404, 406

- "A3",

zugleich Aufhebung

der Zurückweisungsbeschlüsse

zu

den

Markenanmeldungen "A6" und "A8" in damit verbundenen Beschwerdeverfahren;

Eintragungen der Marken "A-Klasse", "C-Klasse", "E-Klasse" ; "C 180", "C 280",

"C 320" oder "316", "318", "320", "328" usw.). Dies gilt sogar dann, wenn der

Verkehr nicht nur den Charakter als Einteilungs- oder Aufzählungsbezeichnung

sondern auch eine darin zugleich enthaltene beschreibende Angabe (in den

beiden letztgenannten Beispielsserien: der Hubraum eines PKW-Motors) erkennt,

er aber dennoch auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Betrieb

schließen kann, weil die konkrete Bezeichnungsweise nur bei einem Unternehmen

festzustellen ist und sie damit als charakteristisch für dieses Unternehmen

angesehen werden kann. Da hier keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine

gegenteilige Annahme, etwa eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnungsweise durch andere Unternehmen oder in fachlichen Abhandlungen festgestellt

werden konnten, muss davon ausgegangen werden, dass die angemeldete Marke

über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft verfügt.

Winkler

Dr. Hock

Kätker

Cl