Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 20.11.2002 – 20 W (pat) 15/01
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. November 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 39 34 282
… 6.70
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 20. November 2002 durch den Vorsitzenden
Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders,
die Richter Dipl.-Ing. Obermayer
und
Dipl.-Phys. Dr. Hartung sowie die Richterin Martens
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß
des Patentamts aufgehoben und das Patent widerrufen.
G r ü n d e
I.
Das von der Beschwerdeführerin mit Einspruch angegriffene Patent 39 34 282
wurde vom Patentamt in vollem Umfang aufrechterhalten.
Die Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent in
vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt
die Zurückweisung der Beschwerde,
hilfsweise beantragt sie
die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents auf der
Grundlage des Anspruchs 3.
Sie erklärt für diesen Fall die Teilung des Patents mit den Ansprüchen 2 und 4.
Für diesen Fall beantragt die Einsprechende,
das Patent auch insoweit zu widerrufen, weiter hilfsweise,
die Sache zur Prüfung an das Patentamt zurückzuverweisen.
Patentanspruch 1 lautet:
"1. RDS-Empfänger, der in einem Betrieb, bei dem bei Empfang z. B. einer Verkehrsdurchsage von der Wiedergabe
einer Musikquelle, z. B. Kassettenbetrieb, auf Wiedergabe
der Verkehrsfunkdurchsage umgeschaltet wird (Unterbrechungsbetrieb) oder in einem Betrieb, bei dem bei Wiedergabe einer Musikquelle, z. B. Kassettenwiedergabe, eine
Bereitschaft für den Empfang von z. B. Verkehrsdurchsagen
und deren Wiedergabe möglich ist (Bereitschaftsbetrieb),
betreibbar ist, mit einem RDS-Dekoder zum Dekodieren von
Daten einer RDS-Rundfunkwelle, die sogenannte Unterbrechungsdaten (TP, TA, PTY, M/S), die als Schaltsignale für
den Unterbrechungsbetrieb dienen, enthält, und einer
Steuereinrichtung zum Verarbeiten der Daten der RDS-
Rundfunkwelle, wobei die Steuereinrichtung einen Übergang
von dem Bereitschaftsbetrieb zu dem Unterbrechungsbetrieb
veranlaßt, wenn im Bereitschaftsbetrieb Unterbrechungsda-
ten von dem RDS-Dekoder ausgegeben werden, dadurch
gekennzeichnet, daß die Steuereinrichtung (14) im Unterbrechungsbetrieb feststellt, ob der RDS-Dekoder (9) die
RDS-Daten der empfangenen Rundfunkwellen dekodieren
kann, und daß die Steuereinrichtung (14) einen Übergang
von dem Unterbrechungsbetrieb zu dem Bereitschaftsbetrieb
veranlaßt, wenn für länger als eine vorbestimmte Zeitperiode
keine Dekodierung der RDS-Daten möglich ist."
Patentanspruch 3 lautet:
"3. RDS-Empfänger nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Steuereinrichtung (14) Signale einer Sperrdetektorschaltung (11), die einen gestörten Zustand einer
D-PLL-Schaltung (8) charakterisiert, erhält und bestimmt,
daß RDS-Daten nicht dekodiert werden können."
In der mündlichen Verhandlung wurden u. a. folgende Entgegenhaltungen erörtert:
(2) EP 0 219 665 A2
(3) European Broadcasting Union: Doc. Tech. 3244-E:
Specifications of the radio data system RDS for
VHF/FM sound broadcasting, March 1984.
II.
nicht patentfähig.
1. Der Gegenstand des Hauptanspruchs nach Hilfsantrag (Anspruch 3 erteilter
Fassung) ist dem Fachmann durch (2) und (3) iVm dem Fachwissen und Fachkönnen nahegelegt. Fachmann ist ein Elektroingenieur mit Fachhochschulabschluß,
der Rundfunkempfänger entwickelt und dabei namentlich die Vorteile des Radiodatensystems (RDS) nutzt. Die Auswertung der digitalen RDS-Daten im Empfänger setzt hierbei zumindest Grundkenntnisse der digitalen Signalverarbeitung voraus.
a) Der Fachmann versteht die Lehre des Anspruchs folgendermaßen:
Es geht um einen RDS-Empfänger, der im Bereitschaftsbetrieb oder im Unterbrechungsbetrieb arbeitet. Bereitschaftsbetrieb liegt zB dann vor, wenn der Empfänger auf einen Sender abgestimmt ist, der ein Verkehrsprogramm aussendet und
der Benutzer nicht das eingestellte Verkehrsfunkprogramm hört, sondern im Kassettenbetrieb die Wiedergabe einer Musikquelle verfolgt. Wenn der RDS-Decoder
Unterbrechungsdaten ermittelt, so dienen sie einer Steuereinrichtung als Schaltsignal, um vom Bereitschaftsbetrieb in den Unterbrechungsbetrieb umzuschalten. In
ihm wird der Bereitschaftsbetrieb unterbrochen, und es ist die Information des Verkehrssenders als Verkehrsdurchsage zu hören. Dabei überwacht die Steuereinrichtung - wie im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 3 im einzelnen angegeben -, ob der RDS-Decoder die RDS-Daten decodieren kann. Ist dies längere Zeit
nicht möglich, so veranlaßt sie ein Umschalten vom Unterbrechungsbetrieb zurück
in den Bereitschaftsbetrieb.
Dieses Verständnis des Anspruchs steht im Einklang mit der Beschreibung und
Zeichnung (Sp 2 Z 5 bis 27, Fig 4 und 5; Fig 5 Schritt 61 und 67 iVm Sp 5 Z 53 bis
57 und Sp 3 Z 51 bis 57 und Sp 6 Z 19 bis 38; Fig 6 Schritt 61', 67; Fig 7,
Schritt 61'', 67).
b) Bei einem Autoradio ist es während der Fahrt erwünscht und zweckmäßig, bei
Verkehrsdurchsagen vom Bereitschaftsbetrieb in den Unterbrechungsbetrieb zu
schalten ((2) S 2 Abs 3 bis S 3 Abs 1, Anspruch 1). Dies gilt auch für einen RDS-
Empfänger, der durch geeignete Auswertung der gesendeten Daten des Typs der
Gruppe 0 vorwiegend in Kraftfahrzeugen oder als tragbares Gerät eingesetzt wird
((3) S 6 Fig 2, S 17, Fig 7, S 30 Ziffer 5).
Als Umschaltsignal vom Bereitschaftsbetrieb in den Unterbrechungsbetrieb dient
dabei, wenn auf einen Verkehrssender abgestimmt ist, der empfangene TA-Code
((3) S 17 Fig 7, S 25 Abschn 2.1.3). Er liefert ein Schaltsignal, um über eine
Steuereinrichtung automatisch vom Bereitschaftsbetrieb - zB vom Kassettenbetrieb oder wenn der Empfänger "stummgeschaltet" ist - in den Unterbrechungsbetrieb - auf die Verkehrsdurchsage - zu schalten und nach Ende der Durchsage den
ursprünglich eingestellten Betrieb wieder aufzunehmen ((3) S 30 Ziffer 6).
Dies setzt im Empfänger die Kenntnis des TA-Codes voraus: Nur dann, wenn der
Empfänger während des Unterbrechungsbetriebes den TA-Code richtig erkennt,
ist ein störungsfreier Betrieb möglich, kann der Bereitschaftsbetrieb wieder zur
rechten Zeit fortgesetzt werden.
Bei einem Autoradio ist aufgrund sich stets ändernder Empfangsverhältnisse
schlechthin - auch im Unterbrechungsbetrieb - mit gestörtem Empfang zu rechnen,
demzufolge der Fachmann sich zwangsläufig Gedanken darüber macht, wie vorzugehen ist, wenn der Empfänger während des Unterbrechungsbetriebes von der
gerade eingestellten Sendestation übermittelte RDS-Daten und mithin den TA-
Code nicht erfassen kann.
Der Nutzer des RDS-Empfängers nimmt bei eingestelltem Bereitschaftsbetrieb
zwar in Kauf, daß die Wiedergabe der auf Kassette aufgezeichneten Musikquelle
oder die Stummschaltung des Empfängers von einer Verkehrsdurchsage unterbrochen wird. Es würde aber seine Aufmerksamkeit auf das Verkehrsgeschehen
empfindlich einschränken und seine Erwartung an den Hörgenuß eines hochwertigen RDS-Empfänger dämpfen, wenn dies auch noch von stark beeinträchtigenden
Störungen begleitet wäre. Ein solches Hörerlebnis mutet der Fachmann dem
Benutzer eines RDS-Autoradios nicht zu. Der für die Entwicklung von Autoradios
verantwortliche Ingenieur befaßt sich nicht nur mit der Lösung von vorgegebenen
konkreten technischen Problemen, sondern ist allgemein um konkurrenzfähige
Empfangsgeräte bemüht, berücksichtigt dabei tatsächliche oder mögliche Nutzerwünsche und achtet auf optimale Gebrauchsfähigkeit (siehe Senatsbeschlüsse
GRUR 2002, 418 - Selbstbedienungs-Chipkarte; BPatGE 38, 250 - Radio-Daten-
System; möglicherweise a. A. EPA Beschluß v. 22. 10. 1999, T 1053/98, Entscheidungsgründe 3.5). Um geschäftlichen Erfolg bemüht, nach optimalen Lösungen
suchend, sieht er daher vor, dem Verlangen des Hörers nach möglichst ungetrübtem Betrieb dadurch Genüge zu tun, daß das Radio in den Bereitschaftsbetrieb
zurückschaltet, sobald es die RDS-Daten im Unterbrechungsbetrieb nicht mehr
decodieren kann.
Damit nicht schon eine relativ kurzzeitige Verschlechterung der Empfangsqualität
zu einer Umschaltung durch die Steuereinrichtung führt, nimmt man erst dann den
Bereitschaftsbetrieb wieder auf, wenn die Decodierung eine vorbestimmte Zeitspanne lang nicht möglich ist. Sollte der Fachmann dies nicht schon von sich aus
vorsehen, so ergibt es sich zumindest aus (2) (Anspruch 2).
Die Unmöglichkeit der Decodierung des empfangenen RDS-Signals könnte er
schon aus der sich in der Praxis ergebenden alltäglichen Tatsache ableiten, daß
der Sender bei Ortswechsel, während der Fahrt, mit zu niedriger Empfangsfeldstärke einfällt, oder ein Mehrwegeempfang vorliegt (Anspruch 2 nach Hauptantrag). Wenn der Fachmann statt dessen die Prüfung lieber in den Digitalteil des
Empfängers verlegen will - dies liegt in seinem Belieben -, so sagt ihm sein Fachwissen mit Blick auf (3), was zu tun ist.
Bei einem typischen RDS-Empfänger ((3) S 6 Fig 2) gelangt das Ausgangssignal
des FM-Demodulators an ein Filter, das den Hilfsträger von 57 kHz herausfiltert.
Nach Synchrondemodulation erhält man als amplitudenmoduliertes Ausgangssi-
gnal ein biphasen-codiertes Signal - Signal 1 . Es wird einem Biphasensymboldecodierer zugeführt und dort synchron mit dem Bitratentakt von 1 187,5 Hz
- Signal 2 - decodiert. Diesen Takt 2 liefert eine Bitraten-Takt-Wiedergewinnungsschaltung, die ihn aus dem biphasencodierten Signal 1 und dem Hilfsträger ableitet. Da der Fachmann sein technisches Rüstzeug gehörig einzusetzen weiß, so
beruht es lediglich auf durchschnittlichen Überlegungen, wenn er eine digitale
Phasenregelschleife (D-PLL) als zur Schaltungsrealisierung geeignet heranzieht.
Hierbei ergibt sich folgende Schaltung:
Ein VCO (spannungsgesteuerter Oszillator), eingestellt auf die Hilfsträgerfrequenz
von 57 kHz, erzeugt den Grundtakt, den man nach Teilung mit dem Faktor 48 als
Bitratentakt von 1 187,5 Hz einem Phasendetektor zuführt. Er vergleicht ihn mit
dem biphasencodierten Signal 1 als Bezugsfrequenz und liefert eine Regelgröße
für den Nachlauf des VCO. Synchronisation tritt ein, wenn die Taktfrequenz mit
der Bezugsfrequenz übereinstimmt und zwar so genau, daß die Phasenverschiebung nicht wegläuft, also die digitale PLL wie üblich einrastet.
Der Fachmann erkennt auf Anhieb, daß bei ungünstigen Empfangsbedingungen
das im Empfänger gewonnene biphasencodierte Signal 1 als Bezugsgröße in aller
Regel nicht zum Einrasten der PLL führt und demzufolge bei gestörtem Zustand
eine synchrone Decodierung der Biphasensymbole unmöglich ist. Diesen gestörten Zustand der Phasenregelschleife nutzt er - alternativ zu einer zu niedrigen
Empfangsfeldstärke - als Umschaltkriterium vom Unterbrechungsbetrieb zurück in
den Bereitschaftsbetrieb, wozu er in der Steuereinrichtung funktionsnotwendig
eine entsprechende Detektorschaltung (anspruchsgemäß "Sperrdetektorschaltung") mit entsprechenden Signalen vorsieht.
2. Auf den Hauptantrag braucht nicht gesondert eingegangen zu werden, weil
sein allgemeinerer Anspruch 1 den Gegenstand des Anspruchs 3 mitumfaßt.
III.
1. Die im Rahmen des Hilfsantrags abgegebene Teilungserklärung ist form- und
fristgerecht. Mit der Teilungserklärung ist für die Behandlung der entstehenden
Teilanmeldung die Prüfungsstelle des Patentamts zuständig (BGH GRUR 1999,
148, III.1.d - Informationsträger). Der Wirksamkeit der hilfsweisen Teilungserklärung steht das fehlende Rechtsschutzinteresse der Patentinhaberin an einer
erneuten Entscheidung über den mit der Erklärung gegenständlich benannten
Patentanspruch 2 nach Hauptantrag, den der Senat nach vorstehenden Ausführungen für nicht rechtsbeständig erachtet, nicht entgegen. Eine mit der Teilungserklärung verbundene Gestaltungswirkung hinsichtlich der durch die Teilung entstandenen neuen Anmeldung besteht nicht, da der gesamte Offenbarungsgehalt
der Ursprungsanmeldung ausgeschöpft werden kann (BGH GRUR 1992, 38
- Straßenkehrmaschine, GRUR 1999, 148 - Informationsträger) und insoweit mithin eine gegenständliche Beschränkung nicht eintritt. Daß sich ein in der hilfsweisen Teilungserklärung genannter Patentanspruch mit der Entscheidung über den
Hauptantrag erledigt haben könnte (so BGH GRUR 1980, 716, 718 – Schlackenbad), ist daher für die Wirksamkeit der Teilungserklärung unbeachtlich (so auch
BPatG Beschluß vom 11. 8. 1999, 7 W (pat) 88/98, II.4.) und allein durch entsprechende Anforderungen an die im Rahmen der Prüfung der Teilanmeldung zu
gewährenden Patentansprüche zu berücksichtigen.
Entscheidung über den Hilfsantrag der Patentinhaberin nicht möglich ist, solange
nicht feststeht, ob für den abgetrennten Teil innerhalb von drei Monaten die nach
den §§ 34 bis 36 PatG erforderlichen Anmeldungsunterlagen eingereicht und die
gemäß § 39 Abs 2 PatG nachzuzahlenden Gebühren entrichtet sind oder die Teilung rückwirkend beseitigt wird, falls die Anmeldungsunterlagen und Gebühren
nicht fristgerecht eingehen.
Nachdem der BGH in seiner Entscheidung "Sammelhefter" vom 30. September 2002 (Mitt. 2002, 526) darauf abstellt, die wirksame Teilung eines Patents
setze nicht voraus, daß durch die Teilungserklärung ein gegenständlich bestimmter Teil des Patents definiert werde, der von diesem abgetrennt werde, gibt es
auch keinen mit der Teilungserklärung abgetrennten Teil, der wieder in das
Stammpatent zurückfallen könnte, wenn die Teilungserklärung nach § 39 Abs 3
PatG als nicht abgegeben gilt oder vorzeitig zurückgenommen wird (siehe auch
BPatG Mitt. 2001, 121 - Basisstation). Ein Schwebezustand besteht demnach
lediglich im Hinblick auf das Entstehen der Teilanmeldung.
Daran ändert sich auch dann nichts, wenn - wie hier - durch die Teilungserklärung
dennoch ein gegenständlich bestimmter Teil des Patents - hier die Patentansprüche 2 und 4 - definiert und nach Hilfsantrag im Stammpatent diese Patentansprüche nicht mehr enthalten sind. Da das Erfordernis einer gegenständlich verstandenen Teilung nur insoweit sinnvoll ist, als es sicherstellt, daß auf die Trennanmeldung nichts patentiert wird, was mit dem im Verfahren der Stammanmeldung
gewährten oder versagten Patentschutz unvereinbar ist, kommt es nicht auf den
Inhalt der Teilungserklärung an, sondern allein auf entsprechende Anforderungen
an die jeweils zu gewährenden oder aufrechtzuerhaltenden Patentansprüche
(BGH - Sammelhefter a.a.O). Der Umfang des im Einspruchsverfahren zu prüfenden Stammpatents wird mithin allein durch den Antrag des Patentinhabers
bestimmt (BGH GRUR 1989, 103 - Verschlußvorrichtung für Gießpfannen); mit der
Teilungserklärung ist keine das Stammpatent betreffende Gestaltungswirkung
(mehr) verbunden. Daß nach Hilfsantrag nicht mehr die Patentansprüche 2 und 4
im Patent enthalten sind, ist ausdrücklicher Inhalt dieses der Disposition der
Patentinhaberin unterliegenden Hilfsantrags und nicht die Folge des hier gegenständlichen Inhalts der Teilungserklärung.
nur das Schicksal der Teilungserklärung geregelt ist, womit dem Patentinhaber
eine Überlegungszeit nicht nur hinsichtlich des Entstehenlassens der Teilanmeldung eingeräumt sei, sondern auch hinsichtlich des weiteren Vorgehens im Einspruchsverfahren des Stammpatents. Der Wortsinn der Bestimmungen gibt dazu
nichts her. Das Recht zur Teilung des Patents im Einspruchsverfahren hat der
Gesetzgeber mit dem GPatG vom 26. Juli 1979 deswegen vorgesehen, weil die
Einführung der Patenterteilung vor der Prüfung und Entscheidung im Einspruchsverfahren einen Fortfall der - bislang auf die Anmeldung bezogenen - Teilungsmöglichkeit auch noch in diesem Stadium nicht rechtfertige (Begründung Bl.f.PMZ
1979, 276, 287 zu § 35 b). Danach würde es Sinn und Zweck des Teilungsrechts
widersprechen, wenn dem Patentinhaber die Möglichkeit gegeben wäre, die Entscheidung über die materielle Rechtslage im Einspruchsverfahren durch gegenständliche Anreicherung einer Teilungserklärung hinauszuzögern.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen (§ 100 Abs 2 Nr 2 PatG). Anlaß sind die
mit der erklärten Teilung des Patents aufgetretenen Rechtsfragen.
Dr. Anders
Obermayer
Dr. Hartung
Martens
Fa