Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 26.11.2002 – 33 W (pat) 87/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 80 932.5
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung vom 21. Dezember 1999 der Wortmarke
Micrograde
für die Waren- und Dienstleistungen
„Filter für gasförmige oder flüssige Stoffe, insbesondere Luft, Gase,
Kraftstoff oder Öl, Filtereinsätze ganz oder teilweise aus porösen
Stoffen oder auch als Gewebe, Gewirke und Gestricke, nämlich aus
Papier, Pappe, Filz, Kieselgur, keramischen sowie synthetischen
Stoffen, aus Metallen sowie aus natürlichen oder künstlichen Fasern: Aktivkohlefilter, Trockenmittelbehälter; Teile der vorgenannten
Waren als Ersatzteile; sämtliche Waren als Teile von gewerblichen
Anlagen, sowie von Motoren, Maschinen und Fahrzeugen.
Reparaturwesen, nämlich Reparaturen von Motoren, Maschinen
und Fahrzeugen“
durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 vom 28. Dezember 2001 wegen
eines Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der angemeldeten Marke die Bedeutung
„Mikrobereich“ zukomme. Der Begriff werde als beschreibende Angabe im Bereich
der Filtertechnik verwendet und weise lediglich auf eine kaufentscheidende Eigenschaft von Filtern hin. Der Bedeutungsgehalt erschließe sich darüber hinaus
aus dem sprachüblich gebildeten Begriff selbst.
Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Sie räumt zwar ein, daß die Begriffe „Micro“ und „grade“ jeweils für sich beschreibender Natur seien. Der zusammengesetzte Begriff „Micrograde“ sei in der englischen Sprache jedoch unbekannt und für den Bereich der beanspruchten Filtertechnik nicht beschreibend. In ihrer Gesamtheit enthalte die Anmeldung nur eine
vage Idee hinsichtlich der Funktionsweisen der beanspruchten Waren- bzw
Dienstleistungen.
Der Senat hat die Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 18. Oktober 2002 auf
Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat hält die angemeldete Bezeichnung
für freihaltungsbedürftig (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG), so daß die Markenstelle für
Klasse 7 die Anmeldung zutreffend gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen
hat.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung
sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen
können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann
besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine
solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH Mitt 2001, 366 - Test
it; 1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).
Die Wortzusammensetzung „Micrograde“ ist sprachüblich gebildet, wobei jeder
einzelne der verwendeten Begriffe - was auch die Anmelderin einräumt - für sich
allein bereits beschreibend ist. Der Bestandteil „Micro“ ist in die deutsche Sprache
mit der Bedeutung „klein“ (vgl Duden, Das große Fremdwörterbuch, 2000, S 870 f)
eingegangen und als Präfix vor Substantiven auf verschiedenen Gebieten sehr
gebräuchlich, zB „Microchip“, „Microcomputer“, „Microelektronik“, „Microgramm“
oder auch „Microklima“ (vgl. auch HABM R0101/98-3 - MICRO PARTICLE
ARREST; BPatG 33 W (pat) 347/01
- MicroFlor; BPatG 30 W (pat) 303/93
- MICROLEASE; HABM R0951/00-1
- MICROMAP; HABM R0469/99-1
- MICROSEAL; BPatG 24 W (pat) 119/98 - MicroStation; BPatG 30 W (pat) 150/00
- MICROTEST; BPatG 30 W (pat) 143/97 - MicroTOOLS; HABM R0353/99-1,
- MICROTUNE).
Das aus dem Englischen stammende Wort „grade“ wird mit „Grad“, „Stufe“ übersetzt (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch, 1999, S 285). Auf dem
hier einschlägigen Warengebiet der Filtertechnik wird der Begriff - wie auch die
Anmelderin zugesteht - in beschreibender Art und Weise verwendet. So wird beispielsweise auf der Internetseite „www.horbach-giesstechnik.de“ bei der Beschreibung der Eigenschaften eines Filtergerätes von einem „high cleaning grade“ gesprochen, unter www.bollfilter.com wird die gewünschte Filterfeinheit als „grade of
filtration“ bezeichnet, unter www.laukhuff.de wird für „high-grade filter technology“
geworben.
Grundsätzlich ist zwar - wie die Anmelderin zutreffend geltend macht - zu berücksichtigen, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es
einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (MarkenR 2000, 420, 421
– RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Aber auch ausgehend von diesen
Grundsätzen ergibt sich, daß das angemeldete Gesamtzeichen - bezogen auf die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen - einen rein beschreibenden Begriffsinhalt hat. Den angesprochenen Verkehrskreisen - hier im wesentlichen einem
Fachpublikum - wird vermittelt, daß die so bezeichneten Filtergeräte zu einer besonders feinen Filterung geeignet sind. Dies gilt unabhängig davon, daß das Wort
in seiner Gesamtheit nach den Recherchen des Senats auch markenmäßig verwendet wird. Die angemeldeten Dienstleistungen können sich mit der Reparatur
derartiger Filter beschäftigen.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Hock
Ko