Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 03.12.2002 – 24 W (pat) 49/02
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. Dezember 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 42 114.5
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
ist für die Dienstleistungen
"Rechtsberatung, Zurverfügungstellen von Rechtsinformationen"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung durch Beschluß eines Beamten des gehobenen Dienstes gemäß § 8
Abs 2 Nr 1 u 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Marke stelle lediglich einen Sachhinweis bezüglich der Dienstleistungen eines Anwalts dar, welche online, insbesondere im Internet, erbracht würden.
Aufgrund der zunehmenden Bedeutung des Internet sei es nachvollziehbar, daß
auch die Berufsgruppe der Anwälte ihre Dienste über elektronische Netze anbiete
und erbringe. Die Ergebnisse einer Internet-Recherche belegten, daß Bezeichnungen wie "AnwaltOnline" oder "JuristOnline" bereits üblich seien. Die Marke
diene daher zur schlagwortartigen Bezeichnung der Art des Anbieters sowie der
beanspruchten Dienstleistungen, weshalb die Mitbewerber ein schützenswertes
Interesse an der Verwendung der angemeldeten Bezeichnung hätten. Als unmittelbar beschreibender Angabe fehle der Marke auch die Unterscheidungskraft. Die
im Verkehr übliche graphische Gestaltung, die lediglich aus einem in grauen Linien gehaltenen Hintergrund bestehe, sei nicht geeignet, die Unterscheidbarkeit
der beanspruchten Dienstleistungen nach ihrer Herkunft aus einem bestimmten
Unternehmen zu gewährleisten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Sie machen im wesentlichen
geltend, daß die angemeldete Marke sowohl unterscheidungskräftig als auch nicht
freihaltebedürftig sei. Die Marke beschreibe zutreffend und damit unterscheidungskräftig die angemeldeten Dienstleistungen als anwaltliche Beratungstätigkeit, die im bzw über das Internet angeboten werde. Die Unterscheidungskraft des
Wortbestandteils ergebe sich im übrigen schon aus der orthographischen Unregelmäßigkeit, da die deutsche Sprache für die Bezeichnung eines online tätigen
Anwalts prinzipiell die Wortfolge "Online-Anwalt" vorgebe. Letztlich entscheidend
sei aber die graphische Gestaltung der Wortbildmarke, die ihr in ihrer Gesamtheit
Unterscheidungskraft verleihe. Dabei komme es nicht auf die zu den Akten eingereichte Kopie an, sondern auf das graphische Bild, wie es im Netz erscheine. Die
beiden Wortbestandteile seien zu einem einheitlichen Wort zusammengefügt, wobei jeder Teil mit einem großen Anfangsbuchstaben beginne und es sich auch bei
den übrigen Buchstaben um Großbuchstaben handle. Die Buchstaben neigten
sich schräg und würfen Schatten, der Hintergrund werde durch vertikale schwarzweiße leicht unregelmäßige Zeilen geprägt. An der konkreten graphischen
Gestaltung der Wortbildmarke bestehe auch kein Freihaltebedürfnis. Die Marke
"ANWALTONLINE" habe sich außerdem bei den beteiligten Verkehrskreisen, dh
allen an einer Beratung oder Rechtsauskunft interessierten Internet-Usern, durchgesetzt. Die Web-Seite "ANWALTONLINE" werde monatlich von über 150 000
Internet-Usern aufgesucht, die tätigen Anwälte wickelten durchschnittlich pro Tag
fünf Beratungsanfragen ab. Im April 2002 seien schon 2 661 956 Seitenaufrufe
erfolgt. Auch eine beigefügte Google-Suche, nach der die ersten 210 Treffer des
Suchbegriffs "anwaltonline" auf das Angebot der Anmelder hinwiesen, belege die
Verkehrsdurchsetzung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 165 Abs 4 und 5 Nr 1 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Nach Auffassung des Senats ist die angemeldete Marke wegen
Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der
Eintragung ausgeschlossen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht
zurückgewiesenen (§ 37 Abs 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Keine Unterscheidungskraft besitzen ua solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise
für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden.
Außerdem ist zu berücksichtigen, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen idR so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl ua BGH GRUR 1999, 1093,
"FOR YOU"; MarkenR 2000, 420, 421
"RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION"; BLPMZ 2000, 163, 164 "Partner with the Best"; GRUR 2001,
1151, 1152 "marktfrisch"). Danach fehlt der angemeldeten Marke die erforderliche
Unterscheidungseignung.
Wie die Anmelder selbst ausführen, beschreiben die Worte "ANWALT ONLINE"
die von der Marke beanspruchten Dienstleistungen "Rechtsberatung" und "Zurverfügungstellen von Rechtsinformationen" naheliegend und für jedermann verständlich als solche, die von einem Anwalt online, also im oder über das Internet
angeboten werden. Damit erschöpft sich die Bedeutung der Wortkombination in
einem für die beanspruchten Dienstleistungen klar im Vordergrund stehenden reinen Sachhinweis.
Die Wortzusammenstellung ist auch orthographisch nicht ungewöhnlich, da das
Wort "online" häufig einem Begriff nachgestellt wird, zum Hinweis darauf, daß jemand oder etwas mit dem Internet in Verbindung steht. Vergleiche hierzu die den
Anmeldern übersandte Internet-Recherche (Google-Suche) des Senats zu dem
Suchbegriff "online", insbesondere die Treffer "bildung online", "Vorarlberg Online", "Lehrer-Online", "akademiker-online", "Archälogie Online", "jesus-online" sowie auf der Internet-Seite home.t-online.de/home/frank.schellinger/jurlinks_09.htm
die Abschnittsüberschrift "9. Anwälte Online", unter der eine Linkliste von Anwälten mit Internetadresse aufgeführt ist. Daß daneben auch noch andere Wortzusammensetzungen mit dem gleichen oder einem ähnlichen Begriffsinhalt möglich
sind, wie die von den Anmeldern genannte Wortkombination "Online-Anwalt", ändert nichts an der sprachgemäßen Bildung der hier in Rede stehenden Wortzusammensetzung.
Weiterhin sind die beiden Wörter "ANWALT ONLINE" in der Marke zwar rein formal betrachtet ohne Tastenabstand und insoweit orthographisch unrichtig zusammengeschrieben. Durch die vergrößerten Anfangsbuchstaben "A" und "O" entsteht
jedoch bei zwangloser, nicht analysierender Betrachtung optisch eindeutig der
Eindruck zweier getrennter Wörter. Eine - rein formale - sprachliche Unregelmäßigkeit tritt für den Verkehr nicht hinreichend wahrnehmbar zu Tage, um als ein eigentümliches kennzeichnendes Merkmal der Marke aufgefaßt werden zu können.
Der Mangel an Unterscheidungskraft wird schließlich auch nicht durch die sonstige
graphische Gestaltung der Wortkombination überwunden.
Auszugehen ist dabei von der mit der Anmeldung eingereichten graphischen Wiedergabe der Wortbildmarke und nicht von der etwaigen Benutzungsform bzw Wiedergabe im Internet. Denn Gegenstand des registerrechtlichen Markenschutzes ist
zwingend erforderliche Voraussetzung für eine rechtswirksame, einen Anmeldetag
begründende Markenanmeldung darstellt. Allein anhand dieses - bei Wortbildmarken in Form einer graphischen Markenwiedergabe (§ 8 Abs 1 MarkenV) - am Anmeldetag hinterlegten Schutzgegenstandes beurteilt sich daher, in Verbindung mit
den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen, die Schutzfähigkeit nach § 8
MarkenG (vgl auch BPatG GRUR 2002, 163 "BIC-Kugelschreiber").
Zwar kann einer Wortbildmarke, unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft
der Wortelemente, als Gesamtheit die Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn die graphischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl BGH GRUR 1991,
136, 137 "NEW MAN"). Dabei vermögen allerdings einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die sich der Verkehr etwa durch
häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebensowenig aufzuwiegen, wie derartige einfache graphische
Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht
als Marke eingetragen werden können (vgl BGH MarkenR 2001, 207 "Jeanshosentasche"; GRUR 2001, 413, 415 "SWATCH"; GRUR 2001, 1153 "anti KALK").
Bei den vorliegend zu beurteilenden Gestaltungselementen, den minimal schrägen
Drucklettern, die eine leichte Schattierung aufweisen, den jeweils vergrößerten
Anfangsbuchstaben "A" und "O" sowie dem mit horizontalen grauen Linien schraffierten Untergrund, handelt es sich lediglich um eine solchermaßen einfache, werbeübliche graphische Gestaltung des Schriftzuges. So stellen die größenmäßige
Hervorhebung einzelner Buchstaben, auch bei durchgängiger Schreibweise in
Versalien, sowie die Verwendung schattierter Schrifttypen gängige graphische
Stilmittel bei der Ausgestaltung und optischen Hervorhebung produktbeschreibender Angaben dar. Entsprechendes gilt für eine Schraffur als einer allgemein üblichen Methode zur Unterlegung und Hervorhebung von Worten. Insbesondere im
Hinblick auf den glatt beschreibenden Charakter des Wortbestandteils "ANWALT
ONLINE" hätte es individuellerer und auffallenderer graphischer Elemente bedurft,
damit sich die angemeldete Marke dem Verkehr als Herkunftshinweis einprägt (vgl
BGH aaO "anti KALK").
Aus den dargelegten Gründen ist die angemeldete Marke bereits wegen fehlender
Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen. Die Frage, ob darüber
hinaus auch das absolute Schutzhindernis einer beschreibenden freihaltebedürftigen Angabe iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vorliegt, kann daher dahingestellt bleiben.
Soweit sich die Anmelder auf eine Verkehrsdurchsetzung ihrer Marke nach § 8
Abs 3 MarkenG berufen, fehlt es an einem hinreichend schlüssigen Vortrag und
an geeigneten Unterlagen, welche die Möglichkeit, daß sich die Marke in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat, hinreichend glaubhaft machen könnten.
Zunächst lassen sich die beteiligten Verkehrskreise nach der objektiven Fassung
des Dienstleistungsverzeichnisses, welches keine Beschränkung etwa auf "Online-Rechtsberatung im Internet" oder "Zurverfügungstellen von Rechtsinformationen im Internet" enthält, nicht auf rechtsberatungssuchende Internet-Nutzer begrenzen. Vielmehr ist von den breiten Verkehrkreisen aller potentiellen Rechtsratsuchenden auszugehen. Weiterhin ist die Häufigkeit der Aufrufe der Internet-Seite
der Anmelder kein aussagekräftiges Indiz für die Verkehrsbekanntheit der angemeldeten Wortbildmarke als ein auf die Herkunft der fraglichen Dienstleistungen
aus dem Unternehmen der Anmelder hinweisendes Kennzeichen. Gerade im Hinblick auf den glatt beschreibenden Charakter der Markenworte "ANWALT
ONLINE" kann die relativ große Zahl der Seitenaufrufe auch durch die Eingabe
dieser Worte als rein sachliches Suchkriterium bedingt sein. Im übrigen läßt sich
auch durch eine geschickte Plazierung von Meta-Tags die Häufigkeit des Seitenaufrufs beeinflussen, insbesondere an welcher Stelle und wie häufig eine Seite
von den Suchmaschinen angezeigt wird. Demgegenüber weist die relativ geringe
Zahl von fünf Beratungsabwicklungen pro Tag nicht darauf hin, daß das Unternehmen der Anmelder eine bundesweite Geschäftstätigkeit größeren Umfangs
entfaltet. Der Senat sieht daher keine Veranlassung für die Einleitung eines förmlichen Verkehrsdurchsetzungsverfahrens.
Dr. Ströbele
Guth
Kirschneck
Abb. 1
Bb