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BPatG Beschluss vom 03.12.2002 – 24 W (pat) 49/02

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

3. Dezember 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 42 114.5

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

ist für die Dienstleistungen

"Rechtsberatung, Zurverfügungstellen von Rechtsinformationen"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung durch Beschluß eines Beamten des gehobenen Dienstes gemäß § 8

Abs 2 Nr 1 u 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Marke stelle lediglich einen Sachhinweis bezüglich der Dienstleistungen eines Anwalts dar, welche online, insbesondere im Internet, erbracht würden.

Aufgrund der zunehmenden Bedeutung des Internet sei es nachvollziehbar, daß

auch die Berufsgruppe der Anwälte ihre Dienste über elektronische Netze anbiete

und erbringe. Die Ergebnisse einer Internet-Recherche belegten, daß Bezeichnungen wie "AnwaltOnline" oder "JuristOnline" bereits üblich seien. Die Marke

diene daher zur schlagwortartigen Bezeichnung der Art des Anbieters sowie der

beanspruchten Dienstleistungen, weshalb die Mitbewerber ein schützenswertes

Interesse an der Verwendung der angemeldeten Bezeichnung hätten. Als unmittelbar beschreibender Angabe fehle der Marke auch die Unterscheidungskraft. Die

im Verkehr übliche graphische Gestaltung, die lediglich aus einem in grauen Linien gehaltenen Hintergrund bestehe, sei nicht geeignet, die Unterscheidbarkeit

der beanspruchten Dienstleistungen nach ihrer Herkunft aus einem bestimmten

Unternehmen zu gewährleisten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Sie machen im wesentlichen

geltend, daß die angemeldete Marke sowohl unterscheidungskräftig als auch nicht

freihaltebedürftig sei. Die Marke beschreibe zutreffend und damit unterscheidungskräftig die angemeldeten Dienstleistungen als anwaltliche Beratungstätigkeit, die im bzw über das Internet angeboten werde. Die Unterscheidungskraft des

Wortbestandteils ergebe sich im übrigen schon aus der orthographischen Unregelmäßigkeit, da die deutsche Sprache für die Bezeichnung eines online tätigen

Anwalts prinzipiell die Wortfolge "Online-Anwalt" vorgebe. Letztlich entscheidend

sei aber die graphische Gestaltung der Wortbildmarke, die ihr in ihrer Gesamtheit

Unterscheidungskraft verleihe. Dabei komme es nicht auf die zu den Akten eingereichte Kopie an, sondern auf das graphische Bild, wie es im Netz erscheine. Die

beiden Wortbestandteile seien zu einem einheitlichen Wort zusammengefügt, wobei jeder Teil mit einem großen Anfangsbuchstaben beginne und es sich auch bei

den übrigen Buchstaben um Großbuchstaben handle. Die Buchstaben neigten

sich schräg und würfen Schatten, der Hintergrund werde durch vertikale schwarzweiße leicht unregelmäßige Zeilen geprägt. An der konkreten graphischen

Gestaltung der Wortbildmarke bestehe auch kein Freihaltebedürfnis. Die Marke

"ANWALTONLINE" habe sich außerdem bei den beteiligten Verkehrskreisen, dh

allen an einer Beratung oder Rechtsauskunft interessierten Internet-Usern, durchgesetzt. Die Web-Seite "ANWALTONLINE" werde monatlich von über 150 000

Internet-Usern aufgesucht, die tätigen Anwälte wickelten durchschnittlich pro Tag

fünf Beratungsanfragen ab. Im April 2002 seien schon 2 661 956 Seitenaufrufe

erfolgt. Auch eine beigefügte Google-Suche, nach der die ersten 210 Treffer des

Suchbegriffs "anwaltonline" auf das Angebot der Anmelder hinwiesen, belege die

Verkehrsdurchsetzung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 165 Abs 4 und 5 Nr 1 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Nach Auffassung des Senats ist die angemeldete Marke wegen

Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der

Eintragung ausgeschlossen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht

zurückgewiesenen (§ 37 Abs 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Keine Unterscheidungskraft besitzen ua solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise

für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden.

Außerdem ist zu berücksichtigen, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes

Zeichen idR so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl ua BGH GRUR 1999, 1093,

1094

"FOR YOU"; MarkenR 2000, 420, 421

"RATIONAL SOFTWARE

CORPORATION"; BLPMZ 2000, 163, 164 "Partner with the Best"; GRUR 2001,

1151, 1152 "marktfrisch"). Danach fehlt der angemeldeten Marke die erforderliche

Unterscheidungseignung.

Wie die Anmelder selbst ausführen, beschreiben die Worte "ANWALT ONLINE"

die von der Marke beanspruchten Dienstleistungen "Rechtsberatung" und "Zurverfügungstellen von Rechtsinformationen" naheliegend und für jedermann verständlich als solche, die von einem Anwalt online, also im oder über das Internet

angeboten werden. Damit erschöpft sich die Bedeutung der Wortkombination in

einem für die beanspruchten Dienstleistungen klar im Vordergrund stehenden reinen Sachhinweis.

Die Wortzusammenstellung ist auch orthographisch nicht ungewöhnlich, da das

Wort "online" häufig einem Begriff nachgestellt wird, zum Hinweis darauf, daß jemand oder etwas mit dem Internet in Verbindung steht. Vergleiche hierzu die den

Anmeldern übersandte Internet-Recherche (Google-Suche) des Senats zu dem

Suchbegriff "online", insbesondere die Treffer "bildung online", "Vorarlberg Online", "Lehrer-Online", "akademiker-online", "Archälogie Online", "jesus-online" sowie auf der Internet-Seite home.t-online.de/home/frank.schellinger/jurlinks_09.htm

die Abschnittsüberschrift "9. Anwälte Online", unter der eine Linkliste von Anwälten mit Internetadresse aufgeführt ist. Daß daneben auch noch andere Wortzusammensetzungen mit dem gleichen oder einem ähnlichen Begriffsinhalt möglich

sind, wie die von den Anmeldern genannte Wortkombination "Online-Anwalt", ändert nichts an der sprachgemäßen Bildung der hier in Rede stehenden Wortzusammensetzung.

Weiterhin sind die beiden Wörter "ANWALT ONLINE" in der Marke zwar rein formal betrachtet ohne Tastenabstand und insoweit orthographisch unrichtig zusammengeschrieben. Durch die vergrößerten Anfangsbuchstaben "A" und "O" entsteht

jedoch bei zwangloser, nicht analysierender Betrachtung optisch eindeutig der

Eindruck zweier getrennter Wörter. Eine - rein formale - sprachliche Unregelmäßigkeit tritt für den Verkehr nicht hinreichend wahrnehmbar zu Tage, um als ein eigentümliches kennzeichnendes Merkmal der Marke aufgefaßt werden zu können.

Der Mangel an Unterscheidungskraft wird schließlich auch nicht durch die sonstige

graphische Gestaltung der Wortkombination überwunden.

Auszugehen ist dabei von der mit der Anmeldung eingereichten graphischen Wiedergabe der Wortbildmarke und nicht von der etwaigen Benutzungsform bzw Wiedergabe im Internet. Denn Gegenstand des registerrechtlichen Markenschutzes ist

die Wiedergabe der Marke, die gemäß §§ 32 Abs 2 Nr 2, 33 Abs 1 MarkenG eine

zwingend erforderliche Voraussetzung für eine rechtswirksame, einen Anmeldetag

begründende Markenanmeldung darstellt. Allein anhand dieses - bei Wortbildmarken in Form einer graphischen Markenwiedergabe (§ 8 Abs 1 MarkenV) - am Anmeldetag hinterlegten Schutzgegenstandes beurteilt sich daher, in Verbindung mit

den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen, die Schutzfähigkeit nach § 8

MarkenG (vgl auch BPatG GRUR 2002, 163 "BIC-Kugelschreiber").

Zwar kann einer Wortbildmarke, unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft

der Wortelemente, als Gesamtheit die Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn die graphischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl BGH GRUR 1991,

136, 137 "NEW MAN"). Dabei vermögen allerdings einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die sich der Verkehr etwa durch

häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebensowenig aufzuwiegen, wie derartige einfache graphische

Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht

als Marke eingetragen werden können (vgl BGH MarkenR 2001, 207 "Jeanshosentasche"; GRUR 2001, 413, 415 "SWATCH"; GRUR 2001, 1153 "anti KALK").

Bei den vorliegend zu beurteilenden Gestaltungselementen, den minimal schrägen

Drucklettern, die eine leichte Schattierung aufweisen, den jeweils vergrößerten

Anfangsbuchstaben "A" und "O" sowie dem mit horizontalen grauen Linien schraffierten Untergrund, handelt es sich lediglich um eine solchermaßen einfache, werbeübliche graphische Gestaltung des Schriftzuges. So stellen die größenmäßige

Hervorhebung einzelner Buchstaben, auch bei durchgängiger Schreibweise in

Versalien, sowie die Verwendung schattierter Schrifttypen gängige graphische

Stilmittel bei der Ausgestaltung und optischen Hervorhebung produktbeschreibender Angaben dar. Entsprechendes gilt für eine Schraffur als einer allgemein üblichen Methode zur Unterlegung und Hervorhebung von Worten. Insbesondere im

Hinblick auf den glatt beschreibenden Charakter des Wortbestandteils "ANWALT

ONLINE" hätte es individuellerer und auffallenderer graphischer Elemente bedurft,

damit sich die angemeldete Marke dem Verkehr als Herkunftshinweis einprägt (vgl

BGH aaO "anti KALK").

Aus den dargelegten Gründen ist die angemeldete Marke bereits wegen fehlender

Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen. Die Frage, ob darüber

hinaus auch das absolute Schutzhindernis einer beschreibenden freihaltebedürftigen Angabe iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vorliegt, kann daher dahingestellt bleiben.

Soweit sich die Anmelder auf eine Verkehrsdurchsetzung ihrer Marke nach § 8

Abs 3 MarkenG berufen, fehlt es an einem hinreichend schlüssigen Vortrag und

an geeigneten Unterlagen, welche die Möglichkeit, daß sich die Marke in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat, hinreichend glaubhaft machen könnten.

Zunächst lassen sich die beteiligten Verkehrskreise nach der objektiven Fassung

des Dienstleistungsverzeichnisses, welches keine Beschränkung etwa auf "Online-Rechtsberatung im Internet" oder "Zurverfügungstellen von Rechtsinformationen im Internet" enthält, nicht auf rechtsberatungssuchende Internet-Nutzer begrenzen. Vielmehr ist von den breiten Verkehrkreisen aller potentiellen Rechtsratsuchenden auszugehen. Weiterhin ist die Häufigkeit der Aufrufe der Internet-Seite

der Anmelder kein aussagekräftiges Indiz für die Verkehrsbekanntheit der angemeldeten Wortbildmarke als ein auf die Herkunft der fraglichen Dienstleistungen

aus dem Unternehmen der Anmelder hinweisendes Kennzeichen. Gerade im Hinblick auf den glatt beschreibenden Charakter der Markenworte "ANWALT

ONLINE" kann die relativ große Zahl der Seitenaufrufe auch durch die Eingabe

dieser Worte als rein sachliches Suchkriterium bedingt sein. Im übrigen läßt sich

auch durch eine geschickte Plazierung von Meta-Tags die Häufigkeit des Seitenaufrufs beeinflussen, insbesondere an welcher Stelle und wie häufig eine Seite

von den Suchmaschinen angezeigt wird. Demgegenüber weist die relativ geringe

Zahl von fünf Beratungsabwicklungen pro Tag nicht darauf hin, daß das Unternehmen der Anmelder eine bundesweite Geschäftstätigkeit größeren Umfangs

entfaltet. Der Senat sieht daher keine Veranlassung für die Einleitung eines förmlichen Verkehrsdurchsetzungsverfahrens.

Dr. Ströbele

Guth

Kirschneck

Abb. 1

Bb