Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 06.12.2002 – 4 ZA (pat) 15/02
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
(zu 4 Ni 30/97)
_______________
(Aktenzeichen)
… 10.99
betreffend das deutsche Patent …
(hier: Kostenfestsetzung)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 6. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, der Richter
Müllner und Dipl.-Ing. Dr. agr. Huber
beschlossen:
Auf die Erinnerung des Beklagten wird der Beschluss des
Rechtspflegers des Bundespatentgerichts vom 11. Juni 2002
dahingehend abgeändert, dass die dem Beklagten von der
Klägerin zu erstattenden Kosten des ersten und zweiten
Rechtszuges auf
€ 212.107,68
- in Worten
zweihundertzwölftausendeinhundertsieben
68/100 € -
festgesetzt werden.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden der Klägerin
auferlegt.
Der Wert des Gegenstandes des Erinnerungsverfahrens
beträgt € 40.703,94.
G r ü n d e
I.
Der Bundesgerichtshof hat der Klägerin mit Urteil vom 8. Januar 2002 die Kosten
des Rechtsstreits auferlegt. Den Wert des Streitgegenstandes hat er für die Berufungsinstanz auf € 4.000.000,-- festgesetzt.
Der Beklagte hat beim Bundespatentgericht Kostenfestsetzung beantragt. Dabei
hat er unter anderem für den in der Berufungsinstanz neben dem Rechtsanwalt
mitwirkenden Patentanwalt neben einer 13/10 Prozessgebühr eine 13/10 Verhandlungsgebühr sowie eine 13/10 Beweisgebühr in Höhe von je € 17.544,80
beansprucht.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Juni 2002 hat der Rechtspfleger des
Bundespatentgerichts die Verhandlungs- und Beweisgebühr abgesetzt. Zur
Begründung hat er ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung der Nichtigkeitssenate seien die Kosten des mitwirkenden Anwalts in entsprechender Anwendung
des § 143 Abs 5 PatG nur bis zur Höhe einer vollen Gebühr erstattungsfähig.
Gegen den am 19. Juni 2002 zugestellten Beschluss richtet sich die am
3. Juli 2002 eingelegte Erinnerung des Beklagten, mit der er sein Festsetzungsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung weist er darauf hin, dass § 143 Abs 5 PatG
(nunmehr § 143 Abs 3 PatG - OLGVertrÄndG v. 23. Juli 2002) durch Art 7 Nr 36
des Gesetzes zur Kostenbereinigung auf dem Gebiet des geistigen Eigentums
vom 13. Dezember 2001 (PatKostG) geändert worden und die Beschränkung der
Erstattungsfähigkeit der Kosten des mitwirkenden Anwalts entfallen sei. Da diese
Änderung am 1. Januar 2002 ohne Übergangsregelung in Kraft getreten sei und
der Termin vor dem Bundesgerichtshof am 8. Januar 2002 stattgefunden habe, sei
die neue Regelung anwendbar. Die Übergangsvorschrift des § 134 BRAGO sei
nicht anwendbar, da diese Vorschrift nur für die Höhe von Gebühren gelte, nicht
jedoch für ihre im Patentgesetz geregelte Erstattungsfähigkeit.
II.
Die Erinnerung ist gemäß § 99 Abs 1 PatG, § 104 Abs 3 ZPO, 23 Abs 2 S 1 u 2
RPflG form- und fristgerecht eingelegt, insbesondere in zulässiger Weise auf
einen Teil der geltend gemachten Kosten beschränkt (BPatGE 30, 69). Sie ist
auch begründet. Der Rechtspfleger hat die geltend gemachten weiteren Gebühren
für den mitwirkenden Patentanwalt zu Unrecht abgesetzt.
Die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten im Nichtigkeitsverfahren richtet sich
gemäß § 84 Abs 2 PatG (1. Instanz) bzw § 121 Abs 2 PatG (2. Instanz) nach der
speziellen Vorschrift des § 91 Abs 2 ZPO. Dabei sind die gesetzlichen Gebühren
und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu
erstatten, ohne dass ihre Notwendigkeit im Einzelfall zu prüfen ist. Die Kosten
mehrerer Anwälte sind nach § 91 Abs 2 S 3 ZPO nur insoweit zu erstatten als sie
die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Mangels einer entsprechenden Ausnahmevorschrift wurden Abweichungen von § 91 Abs 2 S 3 ZPO nur in sehr beschränktem Umfang zugelassen.
Der Beklagte verweist zu Recht darauf, dass die Nichtigkeitssenate des Bundespatentgerichts in ständiger Rechtsprechung § 143 Abs 5 aF PatG als Ausdruck
eines allgemeinen Rechtsgedankens angesehen haben, der es rechtfertigt, diese
Vorschrift im Bereich des gewerblichen Rechtschutzes mit seiner regelmäßigen
Verknüpfung rechtlicher und technischer Fragen generell, also auch im Nichtigkeitsverfahren, als Ausnahmeregelung des § 91 Abs 2 S 3 ZPO analog anzuwenden (vgl BPatGE 31, 51; 31, 75).
Der Senat sieht keine Veranlassung von dieser Rechtsprechung nach der Neufassung des § 143 Abs 5 PatG (durch Artikel 7 Nr 36 des Gesetzes zur Bereinigung
von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 - BlPMZ 2002, 14) abzugehen.
Der Gesetzgeber hat zur Begründung der Neuregelung (vgl BlPMZ 2002, 54) ausgeführt, die bisherige Einschränkung der Erstattungsfähigkeit der Gebühren des
mitwirkenden Patentanwalts sei nicht mehr vertretbar, weil sie die tatsächliche
Arbeitsleistung und die Stellung des Patentanwalts insofern außer Betracht lasse,
als der im Verletzungsprozess Unterliegende, dem obsiegenden Schutzrechtsinhaber nur einen Teil der Prozesskosten zu erstatten habe. Der Gedanke, der hinter dieser Gesetzesbegründung steht, dass nämlich nur die volle Kostenerstattung
sachgerecht sei, gilt in gleicher Weise auch für das Nichtigkeitsverfahren. Für eine
unterschiedliche erstattungsrechtliche Behandlung dieser beiden Fälle ist auch
sonst kein Grund ersichtlich.
Das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen
Eigentums vom 13. Dezember 2001 enthält keine den Artikel 7 Nr 36 betreffende
Übergangsregelung, so dass diese Vorschrift, die gemäß Art 30 Abs 1 des Gesetzes am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist ab diesem Zeitpunkt anzuwenden ist.
Wie der Beklagte im Ergebnis zu Recht ausführt, steht einer Anwendung des
neuen Rechts auf den vorliegenden Fall auch die Vorschrift des § 134 Abs 1 S 1
BRAGO nicht entgegen. Diese Vorschrift bezieht sich – entsprechend ihrem
Standort in der BRAGO – nur auf die Gebührenvorschriften dieses Gesetzes, also
auf die Gebührenschuld zwischen Anwalt und Mandant, nicht aber auf deren
Erstattungsfähigkeit durch den Prozessgegner.
Die Gebühren des vor dem Bundesgerichtshofs mitwirkenden Patentanwalts werden im vorliegenden Fall somit von der Gesetzesänderung erfasst. Sie sind als
erstattungsfähig anzuerkennen und der Kostenerstattungsbetrag ist entsprechend
antragsgemäß festzusetzen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Beklagte gemäß § 84 Abs 2 PatG
iVm § 97 Abs 1, 104 Abs 3 ZPO.
Der Wert des Erinnerungsverfahrens ergibt sich aus dem mit der Erinnerung geltend gemachten Betrag für weitere zwei Gebühren in Höhe von je € 17.544,80
zuzüglich 16 % MwSt.
Dr. Schwendy
Müllner
Dr. agr. Huber
Fa