Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 16.12.2002 – 30 W (pat) 168/01

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Dezember 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 396 37 260

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2002 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richter Voit und Schramm

beschlossen

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

10. Mai 2001 wirkungslos ist, soweit die Löschung der Marke

396 37 260 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

I.

Durch Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 10. Mai 2001 ist

die teilweise Löschung der am 24. Oktober 1996 eingetragenen Marke 396 37 260

"WEBSPACE" für die Waren und Dienstleistungen "Computersoftware; Erstellen

von Programmen für die Datenverarbeitung" angeordnet worden. Hiergegen hat

die Markeninhaberin Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat der

Antragsteller den Löschungsantrag zurückgenommen.

Durch Beschluß des Amtsgerichts München vom 30. August 2001 ist über das

Vermögen der Markeninhaberin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der

Insolvenzverwalter hat gegenüber dem Senat mitgeteilt, daß er das Verfahren

nicht wieder aufnehmen werde und die gegenständliche Marke an das ehemalige

Vorstandsmitglied S… veräußert worden sei.

Insoweit gebe er die

Rechte an der Marke frei.

II.

Nach Zurücknahme des Löschungsantrags im Beschwerdeverfahren ist gemäß

§ 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO ohne weitere Sachprüfung festzustellen, daß die die Löschung anordnende Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts wirkungslos ist (BPatG, PAVIS PROMA, Knoll,

25 W (pat) 74/99 – MATRIX; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 54 Rdn 5).

1. Die (ursprüngliche) Markeninhaberin, vertreten durch ihre ehemaligen Vorstandsmitglieder, ist richtige Verfahrensbeteiligte.

Die Mitteilung des Insolvenzverwalters, daß er das gemäß § 240 ZPO unterbrochene Verfahren nicht wieder aufnehmen werde, zusammen mit der Anzeige, daß

die gegenständliche Marke an das Vorstandsmitglied S… veräußert

worden sei, ist dahingehend zu verstehen, daß die Rechte an der Marke freigegeben worden sind (vgl BPatGE 38, 131, 135 – digital). Damit sind die früheren Vorstandsmitglieder der sich noch im Liquidationsstadium befindlichen Markeninhaberin wieder zu deren Vertretung berechtigt.

Das Vorstandsmitglied S…

ist durch die vorgetragene Übertragung

der Marke gleichwohl nicht (alleiniger) Antragsgegner geworden. Nach § 28 Abs 2

MarkenG ist ein Rechtsübergang im Registerverfahren - unbeschadet der Regelung des § 265 Abs 2 ZPO - erst dann zu berücksichtigen, wenn dem Patentamt

der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs zugegangen ist. Daran fehlt es

vorliegend.

Das gemäß § 240 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochene Verfahren ist nach Ablehnung der Aufnahme des Rechtsstreits durch den

Verwalter jedenfalls durch die in der öffentlichen Sitzung getätigten Ausführungen

des Antragstellers zur Sache wieder aufgenommen worden (§ 85 Abs 2 Insolvenzordnung).

2. Eine Fortführung des Löschungsverfahrens durch das Bundespatentgericht ist

nicht statthaft. Vielmehr mußte die Wirkungslosigkeit der die Löschung anordnenden Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts festgestellt werden.

Zwar kann ein kontradiktorisch eingeleitetes Löschungsverfahren nach Zurücknahme des ursprünglichen Löschungsantrags grundsätzlich als reines Amtsverfahren fortgeführt werden, soweit es sich um Löschungsgründe handelt, denen

von Amts wegen nachgegangen werden kann (§ 50 Abs 3 MarkenG). Eine derartige Entscheidung steht aber im pflichtgemäßen Ermessen der Markenabteilung.

Das Bundespatentgericht als Beschwerdegericht ist nicht befugt, sein eigenes

Ermessen an deren Stelle zu setzen (Althammer/Ströbele aaO § 54 Rdn 4 f

mwNachw).

3. Eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs 1 und 4 MarkenG ist nicht veranlaßt.

Besondere Umstände, die eine Abweichung von dem Grundsatz, daß jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt, liegen nicht vor. Allein die Rücknahme

des Löschungsantrags rechtfertigt eine derartige Entscheidung nicht, zumal der

Antrag auf Löschung im patentamtlichen Verfahren (teilweise) erfolgreich war. In

der Rücknahme des Löschungsantrags kann unter Berücksichtigung der beschränkten Erkenntnismöglichkeiten der vorliegenden Verfahrensart auch kein

unlauteres Verhalten erblickt werden. Zwar ist der Antragsteller als Verfahrensbevollmächtigter im Verfahren S 166/99 Lösch und im nachfolgenden Beschwerdeverfahren (24 W (pat) 98/01) der Löschung der Marke 398 06 414 "WEBSPACE"

entgegengetreten. Dadurch ist er jedoch nicht gehindert, im vorliegenden Verfahren eine (eigene) Rechtsansicht zu vertreten, die von der abweicht, die er in Wahrnehmung fremder Interessen geäußert hatte. Anhaltspunkte dafür, daß die Zurücknahme des Löschungsantrags dem Zweck dient, ein als schutzunwürdiges

erkanntes Zeichen vor der Löschung zu bewahren und auf dieser Grundlage eine

formelle Rechtsposition in rechtlich zu mißbilligender Weise auszunutzen, lassen

sich im derzeitigen Verfahrensstand nicht hinreichend sicher feststellen. Die wieder zuständige Markenabteilung kann gegebenenfalls die Löschung nach § 50

Abs 3 MarkenG in Erwägung ziehen.

Dr. Buchetmann

Voit

Schramm

Fa