Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 15.01.2003 – 5 W (pat) 454/01
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Januar 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend das Gebrauchsmuster 297 23 917
(hier: Löschungsantrag)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2003 durch den Vorsitzenden
Richter Goebel
sowie
die Richter Dipl.-Phys. Dr. Gottschalk
und
Dipl.-Phys. Dr. Häußler
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamts – Gebrauchsmusterabteilung II – vom 19. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
G r ü n d e
I
Der Antragsgegner ist Inhaber des deutschen Gebrauchsmusters 297 23 917. Es
ist mit sechs Schutzansprüchen aus der europäischen Patentanmeldung
971 05 344.2 vom 29. März 1997 abgezweigt worden. Das Gebrauchsmuster ist
am 12. Mai 1999 unter der Bezeichnung "Fahrtrichtungsanzeiger, insbesondere
für motorisierte Zweiräder" in die Rolle eingetragen worden.
Der Eintragung des Gebrauchsmusters liegen die folgenden, am 17. März 1999
eingereichten Schutzansprüche 1 bis 12 zugrunde:
1.
Fahrtrichtungsanzeiger (13,22), insbesondere für motorisierte Zweiräder, dadurch gekennzeichnet, dass er an
einem Ende eines Zweiradlenkers (19,21) angeordnet ist und
eine Masse von mindestens 150 Gramm, vorzugsweise über
200 Gramm, insbesondere über 250 Gramm, besitzt.
2.
Fahrtrichtungsanzeiger nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Masse 200 bis 400 Gramm, vorzugsweise 250 bis 400 Gramm, beträgt.
3.
Fahrtrichtungsanzeiger nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass er mit einem Ende eines Zweiradlenkers (19,21) lösbar verbindbar ist.
4.
Fahrtrichtungsanzeiger nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Fahrtrichtungsanzeiger (13,22) mit dem Lenkerende (19,21) schwingungsmechanisch gelenkig verbunden ist.
5.
Fahrtrichtungsanzeiger nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwingungs- mechanisch gelenkige
Verbindung in einem offenen Ende eines Zweiradlenkers
angeordnet ist.
6.
Fahrtrichtungsanzeiger nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass er eine Halogenlampe (2) aufweist.
7.
Fahrtrichtungsanzeiger, insbesondere für motorisierte
Zweiräder, mit einem Gehäuse, welches sich in zumindest
eine Längserstreckungsrichtung erstreckt, und einer Haltevorrichtung, die an dem Gehäuse im Wesentlichen parallel
zur Längserstreckungsrichtung angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse (1) einen zentralen Durchbruch aufweist, der durch zwei Fenster (5) abgeschlossen
wird.
8.
Fahrtrichtungsanzeiger nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse (1) rotationssymmetrisch
ausgebildet ist.
9.
Fahrtrichtungsanzeiger nach Anspruch 7 oder 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Fenster (5) das Gehäuse (1)
bündig verschließen.
10. Fahrtrichtungsanzeiger, insbesondere für motorisierte
Zweiräder, dadurch gekennzeichnet, dass der Fahrtrichtungsanzeiger (13,22) mit dem Lenkerende (19,21) schwingungsmechanisch gelenkig verbunden ist.
11. Fahrtrichtungsanzeiger, insbesondere für motorisierte
Zweiräder, dadurch gekennzeichnet, dass er eine Haltevorrichtung (8,9,10) aufweist, die ein stauchbares Gummielement (9) umfasst.
12. Fahrtrichtungsanzeiger, insbesondere für motorisierte
Zweiräder, dadurch gekennzeichnet, dass er eine Halogenlampe (2) aufweist.
Die Antragsteller haben am 16. Juni 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung des Streitgebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche 7
bis 12 beantragt. Sie machen geltend, die Gegenstände dieser Ansprüche gingen
über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht worden sind. Ferner sei der Gebrauchsmustergegenstand im Umfang der
Schutzansprüche 7 bis 12 gegenüber dem aus den Druckschriften
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deutsches Gebrauchsmuster 18 14 634 [ = D1 ]
deutsches Gebrauchsmuster 18 40 287 [ = D2 ]
deutsches Gebrauchsmuster 18 40 288 [ = D3 ] und
britische Patentschrift 834 060
bekannten Stand der Technik nicht mehr neu bzw beruhe auf keinem erfinderischen Schritt.
Der Antragsgegner hat dem Löschungsantrag widersprochen. Er hat neue Schutzansprüche eingereicht und das Gebrauchsmuster im Umfang dieser nachgereichten Schutzansprüche verteidigt.
Die Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts hat
dem Antragsgegner mitgeteilt, er müsse mit der beantragten Löschung seines
Gebrauchsmusters rechnen, da der angegriffene Gegenstand im Hinblick auf die
genannten sowie auf die amtsseitig noch ermittelten Druckschriften
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deutsche Offenlegungsschrift 42 44 668 und
deutsche Offenlegungsschrift 36 16 673
nicht schutzfähig sei.
Am 26. Juni 2001 hat der Antragsgegner neue Ansprüche 1 bis 15 eingereicht, die
dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt werden sollen.
Die Antragsteller haben zum Stand der Technik noch auf die beiden Druckschriften
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verwiesen.
Katalog "facts" 94/95 der Firma Hein Gericke, Seite 367
[ D5 ] und
Händler Katalog 1994/95 der Firma Paaschburg &
Wunderlich GmbH, Seite 43 [ D6 ]
In der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2001 hat der Antragsgegner die
Zurückweisung des Löschungsantrags im Umfang des in der mündlichen Verhandlung überreichten neuen Schutzanspruchs 7 und der Schutzansprüche 8 und
9 sowie 11 bis 15 (letzterer, soweit auf Schutzansprüche 7 bis 9 und 11 bis 14
rückbezogen) gemäß Eingabe vom 26. Juni 2001 beantragt. Hilfsweise hat er
beantragt, den Löschungsantrag im Umfang der Schutzansprüche 7 bis 9 und 13
bis 15 gemäß Hauptantrag sowie der in der mündlichen Verhandlung überreichten
neuen Schutzansprüche 11 und 12 zurückzuweisen.
Durch Beschluss vom 19. Juli 2001 hat die Gebrauchsmusterabteilung II das
Streitgebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche 7 bis 12 gelöscht. Zur
Begründung ist ausgeführt, das Streitgebrauchsmuster habe sich in seinem verteidigten Umfang mangels Schutzfähigkeit als nicht rechtsbeständig erwiesen.
Daneben könne die Frage, ob das Gebrauchsmuster auch aufgrund einer unzulässigen Erweiterung im Sinne von § 15 Abs 1 Nr 3 GebrMG zu löschen sei, dahingestellt bleiben.
Der Antragsgegner hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Er verteidigt
das Streitgebrauchsmuster im Umfang des in der mündlichen Verhandlung vom
19. Juli 2001 gestellten Hilfsantrags, hilfsweise mit einem oder mehreren dieser
Ansprüche gemäß diesem Hauptantrag sowie den beiden neuen, am 22. Februar 2002 eingereichten Ansprüchen 16 und 17.
Die Schutzansprüche gemäß Hauptantrag lauten:
7.
Fahrtrichtungsanzeiger, insbesondere für motorisierte
Zweiräder, mit einem Gehäuse, welches sich in zumindest
eine Längserstreckungsrichtung erstreckt, und einer Haltevorrichtung, die an dem Gehäuse im Wesentlichen parallel
zur Längserstreckungsrichtung angeordnet ist, wobei das
Gehäuse (1) einen zentralen Durchbruch aufweist, der durch
zwei Fenster (5) abgeschlossen wird und wobei das
Gehäuse (1) in die Längserstreckungsrichtung länger als
senkrecht zur Längserstreckungsrichtung ausgebildet ist und
der Durchbruch in Längserstreckungsrichtung länger als
senkrecht zu der Längserstreckungsrichtung und senkrecht
zu der Durchbruchsrichtung ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Fenster parallel zur Längserstreckungsrichtung länger als senkrecht zu der Längserstreckungsrichtung ausgebildet sind.
8.
Fahrtrichtungsanzeiger nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse (1) rotationssymmetrisch
ausgebildet ist.
9.
Fahrtrichtungsanzeiger nach Anspruch 7 oder 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Fenster (5) das Gehäuse (1)
bündig verschließen.
11. Fahrtrichtungsanzeiger, insbesondere für motorisierte
Zweiräder, wobei der Fahrtrichtungsanzeiger (13,22) mit dem
Lenkerende (19,21) über eine elastische Verbindung schwingungsmechanisch gelenkig verbunden ist und wobei die elastische Verbindung einen bei axialer Stauchung sich in radialer Richtung ausdehnenden Körper (9,16) aufweist, dadurch
gekennzeichnet, dass an dem Gehäuse (1) in axialer Richtung ein drehfest mit dem Gehäuse (1) verbundenes Gewinderohr (7) vorgesehen ist, auf welchem der Körper (9,16)
angeordnet und durch eine Mutter (10) fixiert ist.
12. Fahrtrichtungsanzeiger, insbesondere für motorisierte
Zweiräder, wobei der Fahrtrichtungsanzeiger (13,22) mit dem
Lenkerende (19,21) über eine elastische Verbindung schwingungsmechanisch gelenkig verbunden ist und wobei die elastische Verbindung einen bei axialer Stauchung sich in radialer Richtung ausdehnenden Körper (9,16) aufweist, dadurch
gekennzeichnet, dass an dem Gehäuse (1) in axialer Richtung ein mit dem Gehäuse (1) verbundenes Gewinderohr (7)
vorgesehen ist, auf welchem der Körper (9,16) angeordnet
und durch eine Mutter (10) fixiert ist, wobei die Mutter (10)
den Körper (9,16) staucht, wenn sie in eine Montagerichtung
relative zu dem Gewinderohr (7) gedreht wird, und wobei das
Gewinderohr (7) drehfest in Montagerichtung mit dem Gehäuse (1) verbunden ist.
13. Fahrtrichtungsanzeiger mit einem Gehäuse (1), einem
Führungsrohr (7) für wenigstens ein Zuleitungskabel (6) und
einer auf diesem Führungsrohr (7) befindlichen Haltevorrichtung (8,9,10) sowie mit einer Lampe (2), die über eine Lampenfassung (4) in dem Gehäuse (1) angeordnet ist, insbesondere für motorisierte Zweiräder, dadurch gekennzeichnet,
dass er eine Halogenlampe (2) aufweist.
14. Fahrtrichtungsanzeiger nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass das Führungsrohr (7), die Lampenfassung (4) und die Halogenlampe (2) koaxial zueinander angeordnet sind.
15. Fahrtrichtungsanzeiger nach einem der Ansprüche 7
bis 9 und 11 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass der
Fahrtrichtungsanzeiger an einem Ende eines Zweiradlenkers (19,21) über eine Haltevorrichtung (8,9,10) in einem
Lenkerrohr (11) angeordnet ist und dass die Haltevorrichtung (8,9,10) gehäuseseitig ein Distanzstück (8) umfasst,
welches in dem Lenkerende (11) angeordnet ist.
Die zusätzlichen Ansprüche 16 und 17 gemäß Hilfsantrag lauten:
16. Fahrtrichtungsanzeiger nach einem der Ansprüche 1
bis 15, dadurch gekennzeichnet, dass der Fahrtrichtungsanzeiger (13,22) mit einem Lenkerrohr (11) über eine elastische
Verbindung schwingungsmechanisch gelenkig verbunden ist
und die elastische Verbindung einen bei axialer Stauchung
sich in radialer Richtung ausdehnenden Körper (9,16) aufweist, wobei an dem Gehäuse (1) ein Gewinderohr (7) vorgesehen ist, auf welchem der Körper angeordnet und durch
eine Mutter (10) fixiert ist, wobei der Abstand zwischen Gehäuse und Mutter durch Anziehen der Mutter oder durch Derhen des Gehäuses auf dem Gewinderohr derart verringerbar
ist, dass bei Einsetzen des vorgestauchten Körpers in das
Lenkerrohr der Körper durch Drehen des Gehäuses stauchbar ist.
17. Fahrtrichtungsanzeiger nach einem der Ansprüche 1
bis 16, dadurch gekennzeichnet, dass der Fahrtrichtungsanzeiger (13,22) mit dem Lenkerende (11) über eine elastische
Verbindung schwingungsmechanisch gelenkig verbunden ist
und die elastische Verbindung einen bei axialer Stauchung
sich in radialer Richtung ausdehnenden Körper (9,16) aufweist, wobei an dem Gehäuse (1) ein Gewinderohr (7) vorgesehen ist, auf welchem der Körper angeordnet und durch
eine Mutter (10) fixiert ist, wobei der Abstand zwischen Gehäuse und Mutter durch Anziehen der Mutter oder Drehen
des Gehäuses auf dem Gewinderohr verringerbar ist, und
wobei in dem Gehäuse ein Anschlag für das Gewinderohr
vorgesehen ist.
Zur Begründung macht der Antragsgegner im Schriftsatz vom 20. Februar 2002
geltend, der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 7 sei entgegen der
von der Gebrauchsmusterabteilung im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und
beruhe diesem gegenüber auch auf einem erfinderischen Schritt. Entsprechendes
gelte sinngemäß für die übrigen anhängigen Schutzansprüche gemäß Haupt- und
Hilfsantrag.
Der Antragsgegner, der zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, beantragt (gemäß dem am 22. Februar 2002 eingegangenen Schriftsatz),
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Streitgebrauchsmuster im Umfang des in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2001 gestellten Hilfsantrags, hilfsweise im
Umfang eines oder mehrerer dieser in erster Linie verteidigten sowie der am 22. Februar 2002 eingereichten Schutzansprüche 16 und 17 aufrechtzuerhalten.
Die Antragsteller beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie machen auch hinsichtlich der neu vorgelegten Schutzansprüche unzulässige
Erweiterung geltend und berufen sich im übrigen auf mangelnde Schutzfähigkeit
des Gebrauchsmusters im angegriffenen Umfang.
II
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Soweit das Gebrauchsmuster vor
der Gebrauchsmusterabteilung nicht mehr verteidigt worden ist, hat es mit der
ausgesprochenen Löschung sein Bewenden. Soweit das Gebrauchsmuster nach
dem Hauptantrag des Antragsgegners jetzt nicht mehr verteidigt wird, verbleibt es
nach § 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG bei der Löschung, weil der Widerspruch insoweit
fallen gelassen worden ist. Aber auch soweit es noch verteidigt wird, ist der
Löschungsantrag begründet. Denn der auf unzulässige Erweiterung (§ 15 Abs 1
Nr 3 GebrMG) gestützte Löschungsanspruch ist gegeben. Der Gegenstand der
Schutzansprüche gemäß Haupt- und Hilfsantrag, soweit mit ihnen das Gebrauchsmuster im angegriffenen Umfang noch verteidigt wird, geht über den Inhalt der
Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie als Gebrauchsmuster ursprünglich
eingereicht worden ist; dies gilt nicht uneingeschränkt für den Gegenstand der
Schutzansprüche 16 und 17, doch ist, soweit hier keine unzulässige Erweiterung
vorliegt, eine Verteidigung aus anderen rechtlichen Gründen nicht zulässig.
1. Grundlage für die Beurteilung der geltend gemachten unzulässigen Erweiterung ist die Gebrauchsmusteranmeldung in ihrer ursprünglichen Fassung. Diese
Fassung vom 17. März 1999 umfasst neben der Beschreibung und den Zeichnungen sechs Schutzansprüche (vgl die Spezifizierung der "Anlagen" auf dem Anmeldeformblatt). Der mit einer zusätzlichen "Eingabe" gleichfalls am 17. März 1999
eingereichte "neue Anspruchssatz" von zwölf Schutzansprüchen ist laut dieser
Eingabe dazu bestimmt, ihn "der Eintragung des Gebrauchsmusters zugrunde zu
legen". Die gleichzeitige Einreichung so spezifizierter divergierender Unterlagen ist
rechtlich unbedenklich (vgl BPatGE 45, 202).
Diese ursprüngliche Fassung der Gebrauchsmusteranmeldung mit den Schutzansprüchen 1 bis 6 stimmt mit derjenigen der Patentanmeldung überein, aus der sie
abgezweigt worden ist. Der Anmeldetag der Patentanmeldung ist also wirksam in
Anspruch genommen. Die der Eintragung zugrunde liegenden Schutzansprüche 1
bis 12 in der Fassung vom 17. März 1999, soweit sie angegriffen sind, weichen in
unzulässiger Weise von der ursprünglichen Anmeldung ab, auch soweit sie in der
beschränkten Fassung der Schutzansprüche 7 bis 9 und 11 bis 15 jetzt noch verteidigt werden.
2. Bereits die eingetragenen Schutzansprüche 7 bis 12 des Streitgebrauchsmusters stellen eine unzulässige Erweiterung des erfindungswesentlichen Offenbarungsgehalts der ursprünglichen Unterlagen der Gebrauchsmusteranmeldung dar.
Der eingetragene Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters bringt – wie der
Patentanspruch 1 der Stammanmeldung – klar zum Ausdruck, dass es im vorliegenden Fall um einen Fahrtrichtungsanzeiger, insbesondere für motorisierte Zweiräder geht, welcher an einem Ende eines Zweiradlenkers angeordnet ist und eine
Masse von mindestens 150 Gramm besitzt. Durch die Festlegung der Mindestmasse soll die Aufgabe gelöst werden, einen Fahrtrichtungsanzeiger zur Montage
am Lenkerende eines Motorrades dahingehend weiterzubilden, dass die störenden Vibrationen der Lenkerenden weitestgehend unterbunden werden (vgl Beschreibung Seite 2, 3. Absatz). Der Kerngedanke der anmeldungsgemäßen Lehre
ist also darin zu sehen, den Blinkerkörper als sogenannte Tilgermasse auszulegen, durch deren Anbringung am Lenkerende dessen Schwingungen hinsichtlich
Amplitude und Frequenz deutlich verringert würden (aaO, Seite 2, Zeile 12 bis 16).
Der hier in Rede stehende Durchschnittsfachmann ist ein mit der Entwicklung und
Fertigung motorisierter Zweiräder befasster, berufserfahrener Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Kraftfahrzeugtechnik, der sich im Rahmen seiner Tätigkeit
auch mit Fragen der Beleuchtung und der Fahrrichtungsanzeige beschäftigt.
Die Gesamtoffenbarung der für die Streitgebrauchsmusteranmeldung abgezweigten Unterlagen lässt, wie der solchermaßen definierte Durchschnittsfachmann
erkennt, keinen anderen Schluss zu, als dass es einzig und allein durch die Einhaltung der Mindestmasse gelingt, das angesprochene technische Problem zu
lösen. So kommt auch durch den mittelbaren oder unmittelbaren Rückbezug der
abgezweigten Ansprüche 2 bis 6, die mit den eingetragenen Schutzansprüchen 2
bis 6 übereinstimmen, unzweideutig zum Ausdruck, dass der Antragsgegner ursprünglich Fahrtrichtungsanzeiger unter Schutz gestellt haben wollte, welche über
diese Mindestmasse verfügen. Auch die in der Beschreibung anhand der Figuren 1 bis 4 erläuterten Ausführungsbeispiele lassen zweifelsfrei erkennen, dass
ausschließlich Fahrtrichtungsanzeiger, bei denen diverse konstruktive Einzelheiten
mit eben dieser Mindestmasse kombiniert sind, Gegenstand des Streitgebrauchsmusters sein sollen.
So wird in der Beschreibung im Hinblick auf die elastische Aufhängung des Fahrtrichtungsanzeigers am Lenkerende explizit ausgeführt, dass diese Art der Befestigung "zusammen mit der hohen Gehäusemasse zu der sehr guten schwingungsdämpfenden Wirkung" des Anmeldungsgegenstandes führt (Seite 5, Zeilen 23 bis
24). Damit wird unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass trotz zusätzlicher, die Problemlösung fördernder Maßnahmen auf die Mindestmasse des Fahrtrichtungsanzeigers keinesfalls verzichtet werden kann. Mitnichten hat der Erfinder,
wie der Antragsgegner geltend macht, zwei "zentrale Schwerpunkte" ausmachen
können, die einen Fahrtrichtungsanzeiger, der auch schwingungsdämpfende
Eigenschaften aufweist, kennzeichnen. Vielmehr handelt es sich um genau einen
"Schwerpunkt", also ein zentrales, für die angestrebte und erzielte Wirkung entscheidendes Kriterium, das wie dargelegt, in der Einhaltung der geforderten Mindestmasse – gegebenenfalls in Kombination mit weiteren technischen Details – zu
sehen ist. Der Einwand des Antragsgegners, der für die Schwingungsdämpfung
erforderliche Energieabbau könne einerseits durch eine verhältnismäßig große
Masse oder andererseits durch bewegliche Dämpferelemente realisiert werden,
geht an der zentralen Bedeutung gerade dieses Merkmals für die Lösung vorbei.
In den eingetragenen Schutzansprüchen 7 bis 12 des Streitgebrauchsmusters
wird nun allerdings von dem obligaten Kombinationsmerkmal der Mindestmasse
abgesehen. Denn die nebengeordneten Ansprüche 7 und 10 bis 12 sowie die auf
den Anspruch 7 rückbezogenen Ansprüche 8 und 9 sind auf Fahrtrichtungsanzeiger gerichtet, die insofern über jede beliebige – also auch jede beliebig kleine –
Masse verfügen können, als die gemäß den ursprünglichen Abzweigungsunterlagen geforderte Mindestmasse von 150 Gramm darin überhaupt nicht mehr
erwähnt ist. Das Streitgebrauchsmuster ist insoweit nicht mehr nur auf den Gegenstand der ursprünglichen Unterlagen (Schutzansprüche 1 bis 6), sondern auf ein
aliud gerichtet.
3. Die unzulässige Erweiterung des Streitgebrauchsmusters setzt sich in den
verteidigten Schutzansprüchen 7 bis 9 und 11 bis 15 gemäß Haupt- und Hilfsantrag des Antragsgegners fort. Denn auch diese Ansprüche lassen offen, über welche Masse der jeweils beanspruchte Fahrtrichtungsanzeiger verfügen soll.
4. Durch die Formulierung "Fahrtrichtungsanzeiger nach einem der Ansprüche 1 bis 15" bzw "nach einem der Ansprüche 1 bis 16" beziehen sich die Schutzansprüche 16 und 17 gemäß Hilfsantrag auch auf die Ansprüche 1 bis 6 der europäischen Stammanmeldung zurück. Durch die damit verbundene Einbeziehung
des Merkmals der Mindestmasse von 150 Gramm wird seitens des Antragsgegners der Versuch unternommen, das Anspruchsbegehren auf einen nicht erweiterten Kern zurückzuführen.
Diese Möglichkeit der Bereinigung einer unzulässigen Erweiterung ist im vorliegenden Fall allerdings nicht gegeben. Denn gegenüber dem gestellten Antrag auf
Löschung des Gebrauchsmusters im Umfang der eingetragenen Schutzansprüche 7 bis 12 kann sich der Antragsgegner nicht mit einem Schutzanspruch verteidigen, durch welchen ein nicht angegriffener Teil des Gebrauchsmusters mitumfasst wird (vgl BPatGE 32, 18; BPatGE 28, 26).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 3 Satz 2 GebrMG iVm § 84
Abs 2 PatG, § 97 Abs 1 ZPO. Dass die Billigkeit eine andere Kostenentscheidung
erfordert, ist nicht ersichtlich.
Goebel
Dr. Gottschalk
Dr. Häußler
Fa