Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 28.01.2003 – 33 W (pat) 89/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 396 31 843
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Hock
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke
werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 vom
27. Oktober 1998 und 30. Januar 2002 aufgehoben, soweit
die Löschung der Marke 396 31 843 angeordnet worden ist.
2.
Im Umfang der Löschungsanordnung wird der Widerspruch
aufgrund der Marke 395 24 531 zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die am 10. Februar 1997 veröffentlichte Eintragung der Marke 396 31 843
siehe Abb. 1 am Ende
mit dem Warenverzeichnis
"Vermittlung und Durchführung der Beförderung von Personen und
Gütern mit Kraft- und Luftfahrzeugen; Transport von Kranken und
Behinderten; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren, insbesondere von Krankenfahrzeugen"
ist am 4. Mai 1997 Widerspruch erhoben worden aufgrund der
für die
Dienstleistungen
"Transport von Kranken und Unfallopfern (Luft, Wasser, Straße);
Unterricht; Unfall-Sanitärunterricht; Dienstleistungen von Krankenhäusern, sowie Alten- und Pflegeheimen, Unfallhilfe, Gesundheitspflege, Kranken-Altenpflege"
am 2. September 1996 eingetragenen Marke
siehe Abb. 2 am Ende
Die Markenstelle für Klasse 35 hat mit Beschluß vom 27. Oktober 1998, bestätigt
durch Erinnerungsbeschluß vom 30. Januar 2002 die teilweise Löschung der Eintragung der Marke 396 31 843 aufgrund des Widerspruchs für die Dienstleistungen "Vermittlung und Durchführung der Beförderung von Personen und Gütern mit
Kraft- und Luftfahrzeugen, Transport von Kranken und Behinderten" gemäß §§ 9
Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1, 43 Abs 2 Satz 1 MarkenG wegen Verwechslungsgefahr
angeordnet.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat hiergegen Beschwerde eingelegt und
mit Schriftsatz vom 2. Juli 2002 die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten.
Sie beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und den Widerspruch
zurückzuweisen.
Die Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäußert,
obwohl der Senat ihr mit Zwischenbescheid vom 9. Dezember 2002 eine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme zum Schriftsatz der Markeninhaberin vom 2. Juli 2002
bis 20. Januar 2003 eingeräumt hat.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Da die Widersprechende auf die gemäß § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG zulässige
Nichtbenutzungseinrede der Inhaberin der angegriffenen Marke keine Unterlagen
zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke vorgelegt hat, ist eine Löschung der angegriffenen Marke wegen Verwechslungsgefahr gemäß § 43 Abs 1 Satz 3 MarkenG ausgeschlossen. Der Widerspruch ist daher gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückzuweisen. Weitere
gerichtliche Hinweise - insbesondere gemäß § 139 ZPO - sind diesbezüglich nicht
erforderlich. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Senat der Widersprechenden
ausdrücklich eine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme zum Schriftsatz der Markeninhaberin, in dem die Einrede der Benutzung erhoben worden ist, eingeräumt
hat und sich die Widersprechende im Verfahren vor dem Bundespatentgericht
nicht geäußert hat.
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens
jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Winkler
Baumgärtner
Dr. Hock
Abb. 1
Cl
Abb. 2