Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 03.02.2003 – 30 W (pat) 48/02

30. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 48/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 693 712

hat der 30. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der

Sitzung vom 3. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle

für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

9. Juni 1999 und 12. Dezember 2001 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die international registrierte Marke 693 712

ROLL-LINE

begehrt Schutz in der Bundesrepublik Deutschland für die Waren

"6 Chapes en aluminium pour fenêtres et portes-fenêtres

coulissantes.

19 Chapes en polychlorure de vinyle pour fenêtres et portesfenêtres coulissantes."

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat in

zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den

Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, die angesprochenen Verkehrskreise würden die schutzsuchende Bezeichnung als Produktlinie für Gehäuse zum Aufrollen von Rolläden

verstehen.

Die Markeninhaberin hat Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die

gegenständliche Bezeichnung sei nicht in dem von der Markenstelle angenommenen Sinn beschreibend. Mit der gegenständlichen Bezeichnung werde kein Schutz

für "Rollen" beansprucht, sondern für die diese aufnehmenden Gehäuse, die nicht

ebenfalls als "Rollen" bezeichnet würden.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Der Schutzgewährung in der Bundesrepublik Deutschland steht kein Freihaltungsbedürfnis (§§ 107, 113 Abs 1, 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen.

Für die gegenständliche Bezeichnung kann in Bezug auf die beanspruchten Waren kein eindeutig beschreibender Begriffsinhalt festgestellt werden. Zwar weist

der Zeichenbestandteil "LINE" auf eine bestimmte Ausstattungs- bzw Produktlinie

hin (BGH GRUR 1998, 394 - Active Line; BPatG, PAVIS PROMA, Kliems,

30 W (pat) 101/01 - techno line). In Verbindung mit "ROLL" ergibt sich vorliegend

indes kein hinreichend aussagekräftiger Bedeutungsinhalt der Gesamtbezeichnung.

Sofern "ROLL" als Wort der englischen Sprache angesehen wird, was angesichts

des englischen Substantivs "line" nahe liegen würde, scheint angesichts der Bedeutungen "rollen, laufen, sich drehen" ua bereits eine grammatikalisch richtige

Zeichenbildung zweifelhaft. Nach der in den angefochtenen Beschlüssen der Markenstelle angenommenen Bedeutung wäre sprachlich korrekt eine Ausgestaltung

in der Verlaufsform "rolling" zu erwarten. In einer Verwendung als (englisches)

Substantiv, bleibt die eigentliche Bedeutung der Gesamtbezeichnung insbesondere schon wegen der verwendeten Singularform, die eine Bedeutung im Sinne

von "Rollen-Linie" ausschließt, im Unklaren. Eine Schutzversagung unter Zurückführung von "ROLL" auf den entsprechenden deutschen Begriff scheidet schon

deshalb aus, weil die Bezeichnung durch die Verbindung eines deutschen mit einem fremdsprachigen Begriff jedenfalls im vorliegenden Fall einer Zusammenführung der Begriffe mittels Bindestrichs eine schutzbegründende Eigenprägung erhalten würde.

Da kein eindeutig beschreibender Inhalt der gegenständlichen Bezeichnung festgestellt werden kann, fehlt dieser auch nicht jegliche Unterscheidungskraft nach

§ 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz.

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

br/Ko