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BPatG Beschluss vom 05.02.2003 – 26 W (pat) 161/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. Februar 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 397 46 983

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Albert sowie des Richters Reker und der Richterin Eder

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für

Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

21. März 2000 aufgehoben, soweit die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 397 10 923

angeordnet wird.

Dieser Widerspruch wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die (nunmehr noch) für die Ware

"italienischer Perlwein, nämlich Prosecco"

unter der Nummer 397 46 983 eingetragene Marke

siehe Abb. 1 am Ende

ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 397 10 923

siehe Abb. 2 am Ende

die ua für die Dienstleistung

"Verpflegung von Gästen"

eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diesem Widerspruch stattgegeben und die jüngere Marke gelöscht. Zwischen den

beiden Zeichen bestehe markenrechtliche Verwechslungsgefahr. Angesichts der

Überschneidungen bei der Erbringung der fraglichen Dienstleistung und im Vertrieb der für die jüngere Marke eingetragenen Ware sei eine gewisse Ähnlichkeit

zu bejahen. Beide Zeichen enthielten das Wort "DEA" als jeweils prägenden Bestandteil. Dies gelte für die Widerspruchsmarke, da hier die Bildelemente im Vergleich zu dem einzigen Wortbestandteil zurückträten. Auch bei der jüngeren Marke

sei der Bestandteil "DEA" das allein kennzeichnungskräftige Element, während die

übrigen Angaben rein sachbezogener Natur seien.

Hiergegen wendet sich der Inhaber der jüngeren Marke mit der Beschwerde. Es

bestehe allenfalls eine sehr entfernte Ähnlichkeit zwischen der Ware und der

Dienstleistung. Dies reiche aus, um im Ergebnis eine Verwechslungsgefahr zu

verneinen. Die Benutzung der Widerspruchsmarke werde (gemäß § 43 Abs 1

Satz 2 MarkenG) bestritten.

Demgegenüber hält die Widersprechende die Dienstleistung "Verpflegung von

Gästen" und die Ware "Getränke" für ähnlich. Die prägenden Bestandteile der

Vergleichszeichen stimmten überein, so daß insgesamt Verwechslungsgefahr bestehe.

Die Widersprechende hat Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung ihrer

Marke für die Dienstleistung "Verpflegung von Gästen, insbesondere Ausschank/Verkauf von Getränken" vorgelegt. Diese bestehen aus mehreren eidesstattlichen Versicherungen mit Angaben zum Umsatz und Abbildungen von Autohöfen sowie einem Kassenbon und einer Getränkeliste. Die Inhaberin der jüngeren Marke hält die Einrede mangelnder Benutzung auch nach Kenntnisnahme der

vorgelegten Unterlagen ausdrücklich aufrecht.

II.

Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers hat Erfolg. Eine markenrechtliche

Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG liegt nicht vor, denn der

Widerspruch war bereits mangels ausreichender Glaubhaftmachung der Benutzung gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückzuweisen.

Hinsichtlich der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Ähnlichkeit der Ware "italienischer Perlwein, nämlich Prosecco" einerseits und der Dienstleistung "Verpflegung von Gästen" andererseits ist zu berücksichtigen, daß der Inhaber der jüngeren Marke die Einrede mangelnder Benutzung nach § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG

erhoben und im weiteren Verfahrenslauf auch ausdrücklich vollumfänglich aufrechterhalten hat. Die zulässige Einrede hat zur Folge, daß gemäß § 43 Abs 1

Satz 3 MarkenG bei der Entscheidung lediglich diejenigen Dienstleistungen berücksichtigt werden, für die die Benutzung glaubhaft gemacht ist. Dabei erfordert

die Glaubhaftmachung keinen lückenlosen Beweis, sondern lediglich die Darlegung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl Althammer/Ströbele, MarkenR,

6. Aufl, § 43 Rdnr 36). Der Widersprechenden ist es aber nicht gelungen, eine

Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke für die einzige zur

Ähnlichkeit mit der Ware der jüngeren Marke führende Dienstleistung "Verpflegung

von Gästen" im maßgeblichen Zeitraum der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung darzutun.

Zum Nachweis einer ernsthaften Benutzung der Widerspruchsmarke gemäß § 26

Abs 1 MarkenG kommt es letztlich entscheidend darauf an, ob eine funktionsgemäße Benutzung der Marke vorliegt, ob also die Marke in der fraglichen Verwendung zur (kennzeichenmäßigen) Unterscheidung der fraglichen Dienstleistung des

Benutzers von den Produkten oder Leistungen anderer Unternehmen dient (Althammer/Ströbele, aaO, § 26 Rdnr 9). Dafür ist die Darlegung von Benutzungshandlungen erforderlich, die nach Art, Umfang und Dauer dem Zwecke des Benutzungszwangs entsprechen. Eben daran aber mangelt es im vorliegenden Fall.

Zur Glaubhaftmachung der Benutzung ihrer Marke hat die Widersprechende mehrere eidesstattliche Versicherungen vorgelegt, die Angaben über den Absatz von

alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken enthalten. Dabei entsprechen

Umfang und Dauer der vorgetragenen Benutzung den Anforderungen sowohl hinsichtlich des hier maßgeblichen Benutzungszeitraums als auch der unabdingbaren

Ernsthaftigkeit der Benutzung, denn der Verkauf der genannten Getränke kann mit

zur Erbringung der hier zugrundeliegenden Dienstleistung beitragen. Eine rechtlich

erhebliche Art der Benutzung wurde jedoch nicht glaubhaft gemacht. Insoweit

stellt nur ein der verkehrsüblichen wirtschaftlichen Betätigung entsprechendes

Handeln eine rechtserhaltende Benutzung dar, reicht aber als solches auch immer

aus (Althammer/Ströbele, aaO, § 26 Rdnr 10). Dabei können die Anforderungen

an eine rechtserhaltende Art der Benutzung bei Waren nicht ohne weiteres auf die

hier zu beurteilende Art der Benutzung bei einer Dienstleistung übertragen werden. Bei Dienstleistungen ist nämlich die bei Warenmarken typische Benutzungsart des Versehens der Ware mit der Marke wegen der Unkörperlichkeit der

Dienstleistung ausgeschlossen. Deswegen beschränkt sich die Verwendung der

Dienstleistungsmarke regelmäßig auf Werbemaßnahmen jeder Art sowie auf die

Anbringung der Marke auf bzw in Geschäftsgebäuden und auf Gegenständen, die

bei der Leistungserbringung eingesetzt werden. Maßgeblich ist also auch im

Rahmen der Beurteilung von Dienstleistungsmarken die

funktionsgemäße

Markenverwendung, die vom Verkehr als Hinweis auf eine von einem bestimmten

Unternehmen erbrachte konkrete Dienstleistung verstanden wird. Auch hier darf

also nicht von vornherein auf jegliche Verbindung von Marke und Dienstleistung

verzichtet werden, sofern sie tatsächlich möglich und nicht branchenunüblich ist.

So kommt zB bei einem Hotel- und Gaststättenbetrieb neben der Anbringung der

Marke auf Prospekten, Preislisten, Rechnungen, Briefbögen, Geschäftspapieren

und Werbeanzeigen auch der Einsatz der Marke auf unmittelbar mit der Dienstleistung in Verbindung stehenden Gegenständen wie Hotelwäsche und -schlüssel

oder Geschirr, Besteck und Speisekarten in Betracht, wobei aber stets den Gegebenheiten des Einzelfalls Rechnung getragen werden muß (Althammer/Ströbele,

aaO, § 26 Rdnr 20). Von diesen grundsätzlichen Überlegungen ausgehend ist für

den vorliegenden Fall festzustellen, daß eine solche funktionsgemäße und auf den

Einzelfall bezogene Verwendung einer Dienstleistungsmarke weder den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen noch den diesen beigefügten Anlagen bzw

Ablichtungen entnommen werden kann. Die Abbildungen des DEA Restaurants im

DEA Autoport in Empfingen lassen eine Benutzung der Widerspruchsmarke zwar

im Zusammenhang mit einer (Zapfsäulen-)Überdachung erkennen, der Restaurantbereich weist jedoch weder nach seiner Außen- noch nach seiner Innenansicht eine irgendwie im Zusammenhang mit den Dienstleistungen "Verpflegung

von Gästen" stehende Kennzeichnung mit der Widerspruchsmarke auf. Der Eingangsbereich und die Sitzecke im Freien sind gar nicht gekennzeichnet, die

Fensterjalousien tragen eine Aufschrift "Back Frisch". Die Theke im Innenbereich

gibt weder selbst noch in Form einer Wanddekoration einen Hinweis auf die Widerspruchsmarke. Auch Benutzungsunterlagen, die den zu beurteilenden Dienstleistungen zugutegehalten werden können, wie Speisekarten, Tischdecken,

Bestecke, Platzsets oder auch entsprechend beschriftete Wandschilder sind nicht

erkennbar. Das gilt wohl auch hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 11. Februar

2003 eingegangenen Abbildung des Innenbereichs, ganz abgesehen davon, daß

dieser nach Schluß der mündlichen Verhandlung (und nach Verkündung der Entscheidung!) noch eingereichte Schriftsatz nicht mehr zu berücksichtigen war

(§ 296a ZPO; vgl a Althammer/Ströbele, aaO, § 79 Rn 20). Auch die Abbildungen

des Autohofs Wikingerland belegen keine Benutzungshandlung. Unabhängig

davon, daß hier die abgebildete Innenansicht der Theke derjenigen des Autoports

Empfingen in jeder Hinsicht entspricht und damit auch das oben Gesagte in vollem

Umfang zutrifft, zeigt die Außenansicht des Restaurants

lediglich die

Eingangsüberschrift "Restaurant". Dies allein legt aber nicht automatisch den

Schluß nahe, daß der Betreiber der danebenliegenden Tankstelle auch der

Erbringer der hier fraglichen Dienstleistungen ist. Für den Bereich der Stehtische

gilt das zu den Theken im ersten Fall Gesagte. Auch hier ist keinerlei

funktionsgerechte Anbringung der Widerspruchsmarke erkennbar. Hinsichtlich des

Autohofs Berg läßt sich für den Restaurantbereich auf der beigefügten Abbildung

ebenfalls kein Hinweis auf die Widerspruchsmarke und deren zugrundeliegende

Dienstleistung erkennen. Nicht maßgeblich kann es in diesem Zusammenhang

sein, daß sich beispielsweise der Restauranteingang

in der Nähe der

Tankstellenkennzeichnung mit der Widerspruchsmarke befindet oder die

Tankstellenbezeichnung durch das Fenster zufällig im Restaurationsbetrieb

sichtbar ist. Diese Kennzeichnungen befinden sich nämlich nicht in einem

sachlichen oder örtlichen Zusammenhang mit den hier zu beurteilenden

Dienstleistungen. Angesichts der Größe des Gesamtunternehmens und der

vorgelegten

teilweise doch

recht erheblichen

(Einzel-)Umsätze vermag

demgegenüber eine Getränkeliste unter dem Titel "Steinhagen kocht auf" keine

ausreichende Benutzung der Widerspruchsmarke für die Dienstleistung "Verpflegung von Gästen" zu belegen. Dies gilt um so mehr, als ihre Herkunft nicht eindeutig ist und dieses Einzelexemplar allenfalls ein Beleg für die Existenz eines

entsprechenden Getränks, nicht aber für die fragliche Dienstleistung ist. Dies gilt

sinngemäß auch für den Kassenbon vom 04. Februar 2003 für eine Tasse Kaffee

aus dem DEA Autoport Buchholz. Kennzeichnungen der Waren an der Außenseite

der Regale nicht nur mit dem Preis und der jeweiligen Warenmarke, sondern auch

mit dem Symbol der Widerspruchsmarke können eine Benutzung für die fragliche

Dienstleistung ebenfalls nicht belegen.

Konnte die Widersprechende demnach jedenfalls die Art der Benutzung ihres Zeichens für die Dienstleistung "Verpflegung von Gästen" nicht dartun, kam es auf

die Frage der Verwechslungsgefahr der Vergleichszeichen nicht mehr an und die

Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke mußte Erfolg haben.

Besondere Gründe, einer der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens

gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen, sind nicht gegeben. Das bloße Scheitern der Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke rechtfertigt im vorliegenden Fall eine Auferlegung der Kosten des

Beschwerdeverfahrens auf die Widersprechende nicht, da der Versuch der Glaubhaftmachung nicht als von vornherein völlig untauglich anzusehen ist (Althammer/Ströbele, aaO, § 71 Rdnr 22).

Albert

Reker

Eder

Bb

Abb. 1

Abb. 2