Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 12.02.2003 – 32 W (pat) 144/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. Februar 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 399 54 742
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom
12. Februar 2003 durch Richter Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richter Sekretaruk
und Richterin k. A. Bayer
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der
Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 21. März 2002 insoweit aufgehoben als der Widerspruch aus der Marke 1 137 789 bezüglich der Waren "Brot, Teigwaren, Nudeln, Pizza" und "salzige
Knabberartikel" und der Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 968 768 bezüglich "Kaffee,
insbesondere
Expressokaffee, Instantkaffee, portionierter Kaffee und Malzkaffee, Kakao, Tee, Speiseeis" zurückgewiesen wurde.
Insoweit wird die Marke 399 54 742 wegen dieser Widersprüche gelöscht.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die für die Waren und Dienstleistungen
Espressomaschinen und Kaffeemaschinen; Kaffee, insbesondere Expressokaffee, Instantkaffee, portionierter Kaffee
und Malzkaffee, Kakao, Tee, Zucker, Reis, Senf, Pfeffer,
Saucen, Essig, Gewürze, Kakao-Getränke, Brot, Teigwaren,
Nudeln, Pizza, Speiseeis; salzige Knabberartikel; Verpflegung von Gästen
eingetragene Wortmarke 399 54 742
OPUS ONE
ist Widerspruch erhoben aus der Wortmarke 1 137 789
OPUS ONE
die für "Weine" eingetragen ist, sowie aus der gleichlautenden Gemeinschaftsmarke 968 768 (Wortmarke), die für "Bier und Erfrischungsgetränke" registriert ist.
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 21. März 2002 die angegriffene Marke auf den Widerspruch aus
der Marke 1 137 789 hin für "Verpflegung von Gästen" und auf den Widerspruch
aus der Gemeinschaftsmarke 968 768 hin für "Verpflegung von Gästen und
Kakao-Getränke" gelöscht.
Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt, zu
deren Begründung sie vor allem darauf abstellt, die Widerspruchsmarke 1 137 789
sei für Weine als Spitzenmarke bekannt, so dass bei Identität der Marken eine
Verwechslungsgefahr bestehe. Warenähnlichkeit sei gegeben, weil alle Produkte
"Kultprodukte" sein könnten und Genussmittel seien.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben soweit die Widersprüche zurückgewiesen wurden und die angegriffene Marke
vollständig zu löschen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen,
hilfsweise mit folgendem Warenverzeichnis:
Espressomaschinen und Kaffeemaschinen; Kaffee, insbesondere Espressokaffee, Instantkaffee, portionierter Kaffee
und Malzkaffee, Kakao und Tee jeweils als Ausgangsprodukt
zur Getränkezubereitung; Zucker, Reis, Senf, Pfeffer, Saucen, Essig, Gewürze, Brot, Teigwaren, Nudeln, Pizza, Speiseeis, salzige Knabberartikel
und weiter hilfsweise mit folgendem Warenverzeichnis:
Espressomaschinen und Kaffeemaschinen; Espressokaffee
in Bohnen; Zucker, Reis, Senf, Pfeffer, Saucen, Essig,
Gewürze, Brot, Teigwaren, Nudeln, Pizza, Speiseeis, salzige
Knabberartikel.
Sie ist der Ansicht, es sei keine Warenähnlichkeit gegeben. Die Widerspruchsmarke sei nicht bekannt, da unklar sei, wie der Wein abgesetzt worden sei.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg, denn die angegriffene
Marke ist zu löschen soweit Warenähnlichkeit besteht; wegen der Identität der
Marken besteht insoweit die Gefahr von Verwechslungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Ob zwei konkurrierende Marken einer Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unterliegen, hängt im wesentlichen vom Zusammenwirken
der Faktoren Warenähnlichkeit, Markenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der
älteren Marke ab. Diese Kriterien sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr, wobei ein höherer Grad eines Faktors einen geringeren Grad
eines anderen Faktors ausgleichen kann (st. Rspr.; z.B. BGH GRUR 1999, 995
- HONKA).
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ist mangels entgegenstehender Feststellungen durchschnittlich.
Auf Grund des ausdrücklichen Bestreitens seitens der Inhaberin der angegriffenen
Marke kann der Senat nicht von einer erhöhten Verkehrsgeltung der Widerspruchsmarke 1 137 789 ausgehen (vgl. BGH BlPMZ 1967, 57, 60 – Vitapur
mwNachw), da eine erhöhte Kennzeichnungskraft auch nicht gerichtsbekannt ist.
Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und identischen Marken genügt bereits eine unterdurchschnittliche Warenähnlichkeit zur Annahme einer Verwechslungsgefahr.
Widerspruch aus der Marke 1 137 789:
Brot, Teigwaren, Nudeln, Pizzen und salzige Knabberartikel liegen im Ähnlichkeitsbereich zu Weinen, weil sie in ihrem Verwendungszweck und als einander
ergänzende Produkte Berührungspunkte aufweisen, auf Grund derer die beteiligten Verbraucherkreise der Meinung sein können, sie stammten aus denselben
oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind (vgl. BGH GRUR 1998, 925, 926 – Bisotherm-Stein; 1999, 138, 159 – GARIBALDI; 1999, 164, 166 – JOHN LOBB; 1999,
245, 246 f. - LIBERO; 1999, 496, 497 f. – TIFFANY; 1999, 731, 732 - Canon II;
2000, 886, 887 – Bayer/BeiChem). Der Handel präsentiert und bewirbt Weine und
dazu passende Nahrungsmittel teilweise nebeneinander. Auch beim Verbraucher
treten sie häufig nebeneinander in Erscheinung, weil sie miteinander konsumiert
werden.
Nur wo keinerlei Warenähnlichkeit gegeben ist, fehlt auch die Verwechslungsgefahr.
Insoweit kommt nur ein außerzeichenrechtlicher Schutz in Betracht (BGH BlPMZ
1956, 155, 156 - Magirus; 1961, 405, 406 reSp – Tosca). Das Markengesetz kennt
mit § 9 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 sowie mit dessen Nr. 3 und § 14 verschiedene Bereiche des Schutzes und gewährt sonst lediglich nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 sowie nach
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bekannten Marken einen weiteren Schutz, so dass im
Widerspruchsverfahren nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ohne Warenähnlichkeit die
Frage der Verwechslungsgefahr, auch der assoziativen, keine Rolle spielen kann,
selbst wenn – wie im vorliegenden Fall – die Marken völlig übereinstimmen.
Espressomaschinen und Kaffeemaschinen haben als technische Zubereitungsgeräte allenfalls zu Kaffee – aber nicht zu Weinen einen Bezug, der eine Warenähnlichkeit ergeben könnte.
Zucker, Reis, Senf, Pfeffer, Saucen, Essig und Gewürze werden zu anderen
Zwecken als Wein verwendet und dienen nicht dazu, ein Bedürfnis, wie Durst o.ä.,
direkt zu befriedigen.
Eine Warenähnlichkeit lässt sich insoweit auch nicht über den Gedanken herstellen, die Waren könnten jeweils Luxus-Artikel sein, die von Prestige, Image und
Wertschätzung her ähnlich beurteilt werden. Darauf kommt es für die Warenähnlichkeit nicht.
Produkte sind bei der Prüfung der Warenähnlichkeit nach dauerhaften charakteristischen Kriterien zu beurteilen, nicht nach Werbekonzeptionen, die jederzeit
geändert werden können.
Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke:
Erfrischungsgetränke, wie sie die Gemeinschaftsmarke 968 768 beansprucht,
können Koffein, Kakao und Tee enthalten, so dass insoweit Warenähnlichkeit zu
Kaffee, Kakao und Tee besteht. Auf die Form des Angebots (Flüssigkeit, Pulver,
Bohnen) kommt es dabei nicht an, da auch Erfrischungsgetränke als Flüssigkeit
oder Pulver zum Aufgießen angeboten werden. Die Einschränkung in den Hilfsanträgen der Inhaberin der angegriffenen Marke ist daher nicht entscheidungserheblich.
Auch Speiseeis ist zu Erfrischungsgetränken ähnlich, da gleiche Geschmacksrichtungen angeboten werden und Erfrischungsgetränke oft zum kühlen Verzehr
bestimmt sind (Eistee etc.).
Bei gänzlich fehlender Warengleichartigkeit kommt auch hier nur außerzeichenrechtlicher Schutz in Betracht.
Espressomaschinen und Kaffeemaschinen haben als technische Zubereitungsgeräte und Zucker, Reis, Senf, Pfeffer, Saucen, Essig sowie Gewürze haben als
Gewürze und Beilagen auch zu Bier- und Erfrischungsgetränken keinen Bezug,
der eine Warenähnlichkeit ergeben könnte.
Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, auch wenn dies in der Beschlussformel nicht ausdrücklich enthalten ist (vgl. BPatGE 22, 45). Der vorliegende Fall
wirft Rechtsfragen zur Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen auf. Diese Fragen sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung; insbesondere
scheint auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich (§ 83 Abs. 2 MarkenG). Die die Inhaberin der angegriffenen Marke belastende Entscheidung ergibt sich aus der einzelfallbezogenen Beurteilung der Warenähnlichkeit auf der Grundlage von Marktgegebenheiten. Insoweit handelt es sich ausschließlich um eine tatrichterliche Würdigung im Rahmen anerkannter Rechtsgrundsätze.
Für eine Kostenauferlegung besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Bayer
Fa