Rechtsprechung / BPatG / 2025

BPatG Beschluss vom 30.07.2025 – 26 W (pat) 548/22

26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:300725B26Wpat548.22.0

Zitiert 7 Entscheidungen 12 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 548/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2018 230 316

ECLI:DE:BPatG:2025:300725B26Wpat548.22.0

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

30. Juli 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender, der Richterin

Wagner und der Richterin am Amtsgericht Dr. Sedlmeier

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Wort-/Bildmarke

(im folgenden: angegriffene Marke) ist am 11. Oktober 2018 angemeldet und am

22. November 2018 unter der Nummer 30 2018 230 316 in das beim Deutschen

Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden für Waren

der

Klasse 33: Weine.

Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 28. Dezember 2018 veröffentlicht

worden ist, hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben

1. aus der am 3. Dezember 2015 in das Register beim DPMA eingetragenen

Wortmarke 30 2015 059 930

Salva D‘Or

(nachfolgend: Widerspruchsmarke 1), geschützt u.a. für Waren der

Klasse 29:

konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und

Gemüse;

Klasse 30: Kaffee; Tee; Kaffeegetränke; Teegetränke.

und

2. aus der am 22. Juni 2015 in das Register beim DPMA eingetragenen Wortmarke

30 2015 010 515

Salva D‘Or

(nachfolgend: Widerspruchsmarke 2), geschützt u.a. für Waren der

Klasse 29:

Fleisch; konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes

Obst und Gemüse; Käse; Fisch- und Fleischkonserven; Pickels;

Klasse 30:

Dauerbackwaren; feine Backwaren; Brot; Biskuits; mit Fleisch,

Gemüse, Eiern und Käse belegte Pizzas; Teigwaren,

insbesondere Makkaroni, Spaghetti und Fadennudeln; Teigwaren

mit Fleisch- und Gemüsefüllungen.

Der Widerspruch richtet sich gegen alle für die jüngere Marke eingetragenen Waren.

Er wird nur auf die o.g. Waren der Widerspruchsmarken gestützt.

Mit Beschluss vom 25. April 2022 hat die Markenstelle für Klasse 33 des DPMA,

besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass eine für die Begründung einer

Verwechslungsgefahr erforderliche Warenähnlichkeit nicht gegeben sei. Zwischen

den Waren „Wein“ und „Kaffee- und Teegetränke“ bestehe keine Ähnlichkeit.

Insbesondere werde eine solche nicht dadurch begründet, dass es sich jeweils um

Getränke handele. Soweit sich die Widersprechende auf Rechercheergebnisse

berufe, wonach „Kaffee […] der neue Wein“ sei, werde damit lediglich eine der

Wertschätzung von Wein nahekommende „gewisse“ Wertschätzung für das

Getränk Kaffee begründet, nicht jedoch ein Ähnlichkeitsverhältnis oder dass Kaffee

dazu bestimmt sei, Wein zu ersetzen. Wein sei auch nicht ähnlich mit Obst und

Gemüse, gleich in welcher Form. Dass Oliven als Beilage zu Wein serviert würden,

vermöge ebenfalls keine Ähnlichkeit zu begründen, da Vertriebsweg, Herstellung

und auch die Präsentation der beiderseitigen Waren in einem grundlegend anderen

Verfahren bzw. Rahmen erfolge. Die Kollisionsmarken seien damit zur Kennzeichnung von Waren bestimmt, die keinerlei Ähnlichkeit zueinander aufwiesen, sodass

eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr bereits aus diesem Grund ausscheide.

Im Übrigen liege trotz klanglicher Ähnlichkeit aufgrund schriftbildlicher und

inhaltlicher Abweichungen zwischen den Marken auch keine zureichende Ähnlichkeit für eine Verwechslungsgefahr vor.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zur

Begründung führt sie aus, die Markenstelle habe unberücksichtigt gelassen, dass

„Wein“ einerseits und „Kaffee- und Teegetränke“ andererseits in der Rechtsprechung des BPatG und des BGH als ähnlich eingestuft worden seien und führt hierzu

Beispiele an. Stattdessen habe sich die Markenstelle einseitig auf ältere Entscheidungen des EUIPO berufen, wobei „beinahe“ der gesamte Vortrag der Widersprechenden außer Acht gelassen worden sei. Dies stelle einen Verfahrensmangel

i.S.d. § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG und einen Gehörsverstoß dar. Von der Widersprechenden vorgelegte Anlagen zur Untermauerung ihres Vortrags zur Warenähnlichkeit seien von der Markenstelle nicht gewürdigt worden, was einen

Begründungsmangel bedinge. Auch die Zeichenähnlichkeit sei zu Unrecht verneint

worden. Eine klangliche Ähnlichkeit genüge zur Begründung von Verwechslungsgefahr; eine „Neutralisierung“ durch abweichende Bildbestandteile komme nicht in

Betracht, da die betreffenden Waren auch mündlich benannt würden.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des DPMA vom

25. April 2022 aufzuheben und das DPMA anzuweisen, die

Eintragung der Marke 30 2018 230 316 zu löschen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und der Beschwerdeführerin die

Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Nach Auffassung der Markeninhaberin liegt dem angegriffenen Beschluss kein

Verfahrensfehler zugrunde. Die von der Widersprechenden angeführten Rechtsprechungsbeispiele entbünden nicht von der maßgeblichen Einzelfallprüfung unter

Berücksichtigung aller relevanten Umstände, zumal diesen keinerlei Präjudizwirkung zukomme. Die angeführten Entscheidungen seien auch inhaltlich überholt.

Jüngere Rechtsprechung verneine in ähnlichen Konstellationen zutreffend eine

Warenähnlichkeit. Ein funktionelles Ergänzungsverhältnis zwischen Waren, z.B.

„Bier“ und „Snackartikeln“, begründe keine Warenähnlichkeit, wenn über die Nähe

der Waren in Vertrieb oder gemeinsamen Konsum hinaus keine weiteren relevanten

Berührungspunkte bestünden, z.B. Identität hinsichtlich der Zielgruppe, stoffliche

Beschaffenheit oder Herstellungsstätte. Schließlich sei auch die Frage der

Verwechslungsgefahr im Hinblick auf den Zeichenvergleich, welche von der

Markenstelle aufgrund zutreffend bereits verneinter Warenähnlichkeit nur

ergänzend geprüft worden sei, zu Recht verneint worden. Eine geringe klangliche

Ähnlichkeit genüge für eine Verwechslungsgefahr nicht, wenn die Übereinstimmungen in Wort oder Klangbild durch einen abweichenden Begriffsgehalt so

reduziert würden, dass eine Zeichenähnlichkeit ausscheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist

zulässig, aber unbegründet.

1. Die Beschwerde ist fristgerecht eingelegt worden. Auf den vorangegangenen

Senatshinweis wird Bezug genommen. Soweit die Beschwerdeführerin zunächst

mit Schreiben des Bundespatentgerichts vom 11. August 2022 durch die Rechtspflegerin auf eine Verfristung hingewiesen worden war, wurde nicht berücksichtigt,

dass das Ende der Einlegungs- und Einzahlungsfrist gem. §§ 62 Abs. 2 MarkenG,

6 Abs. 1 S. 1 PatKostG, welches nach § 82 Abs. 1 MarkenG i.V.m. §§ 222 ZPO,

187 – 189 BGB zu berechnen ist, auf den 6. Juni 2022 und damit auf Pfingstmontag,

einen gesetzlichen Feiertag, fiel. Durch Eingang der Beschwerde am 7. Juni 2022,

dem auf diesen Feiertag folgenden nächsten Werktag, wurde die Frist gewahrt.

2. Der Senat sieht keinen Anlass, die Sache nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG an

das DPMA zurückzuverweisen. Relevante Verfahrensfehler der Markenstelle im

Hinblick auf die Prüfung des Vorbringens der Widersprechenden ergeben sich nicht.

Aus dem angefochtenen Beschluss geht insgesamt hervor, dass die Markenstelle

das Vorbringen der Widersprechenden einschließlich der angeführten Belege zur

Kenntnis genommen und berücksichtigt hat, auch wenn sie nur auf einen von diesen

explizit eingegangen ist.

3. Da die Anmeldung der angegriffenen Marke vor dem 14. Januar 2019 (am 22.

November 2018) eingereicht wurde, ist gem. § 158 Abs. 3 MarkenG für den Widerspruch die Vorschrift des § 42 Abs. 1 und 2 MarkenG in der bis zum 14. Januar

2019 geltenden Fassung anzuwenden, ohne dass sich insoweit Abweichungen zur

aktuell geltenden Rechtslage ergeben würden.

4. Zwischen der angegriffenen Marke

und den beiden Widerspruchsmarken Salva D’Or besteht keine Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 9

Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist

unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu

beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der

Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken

und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen,

dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch

einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte

Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt

(st. Rspr.: vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41 - 43 – Hansson [Roslags

Punsch/ROSLAGSÖL]; EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rn. 45 f. – Les Éditions Albert

René/HABM

[OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR

2021,

482 Rn.

24

– RETROLYMPICS; BGH GRUR 2021, 724 Rn. 31 m.w.N. – PEARL/PURE

PEARL).

a) Eine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne scheidet bereits mangels

Warenähnlichkeit aus.

Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberstehenden

Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die Frage der

Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren wie insbesondere ihrer Art und

Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen

Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer

wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierender

oder einander ergänzender Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte

aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie

stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR 2006, 582 Rn. 85 – VITAFRUIT; EuGH GRUR-RR 2009,

356 Rn. 65 – Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021,

724 Rn. 36 – PEARL/PURE PEARL; BGH GRUR 2015, 176 Rn. 16 – ZOOM). Das

stärkste Gewicht kommt im Hinblick auf die Herkunftsfunktion der Marke der regelmäßigen betrieblichen Herkunft, also dem gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich für die Qualität der Waren und/oder Dienstleistungen zu, während der

regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsstätte ein geringeres Gewicht zugemessen wird. Erforderlich im Sinne einer funktionellen Ergänzung von Waren und

Dienstleistungen ist ein enger Zusammenhang in dem Sinne, dass die Ware oder

Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist (EuG

GRUR Int 2009, 143 Rn. 67 – MEZZOPANE; BGH GRUR 2014, 488 Rn. 16 m.w.N.

– DESPERADOS/DESPERADO; BPatG 30 W (pat) 22/19 – CRETE/CRET;

26 W (pat) 18/14 – Cada Design/CADA).

aa) Hier sind auf Seiten der angegriffenen Marke die Waren „Weine“ der Klasse 33

gegenüberzustellen den maßgeblichen Waren der Widerspruchsmarke 1

„konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse“ der

Klasse 29 und „Kaffee; Tee; Kaffeegetränke; Teegetränke“ der Klasse 30 sowie den

maßgeblichen Waren der Widerspruchsmarke 2

„Fleisch; konserviertes,

tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Käse; Fisch- und

Fleischkonserven; Pickels“ der Klasse 29 und „Dauerbackwaren; feine Backwaren;

Brot; Biskuits; mit Fleisch, Gemüse, Eiern und Käse belegte Pizzas; Teigwaren,

insbesondere Makkaroni, Spaghetti und Fadennudeln; Teigwaren mit Fleisch- und

Gemüsefüllungen“ der Klasse 30.

bb) Warenidentität scheidet offensichtlich aus. Entgegen der Auffassung der

Widersprechenden stehen die Kollisionswaren jedoch auch nicht in einem auch nur

stark unterdurchschnittlichen Ähnlichkeitsverhältnis. Nach den Grundsätzen zur

Warenähnlichkeit ist für die Annahme von Warenähnlichkeit vor dem Hintergrund

der vorrangigen Bedeutung der Herkunftsfunktion einer Marke maßgeblich, ob der

von den Waren angesprochene Verkehr erwarten kann, dass die jeweils

geschützten Waren unter der Kontrolle desselben Unternehmens hergestellt

werden, das für ihre Qualität verantwortlich ist (EuGH GRUR 1998, 922 Rn. 28

– Canon; EuGH GRUR 2003, 55 Rn. 48 – Arsenal FC).

cc) Zutreffend weist die Widersprechende zwar auf diesen Aspekt hin. Von einer

gemeinsamen betrieblichen Produktverantwortung geht der Verkehr jedoch bei

Wein und den gegenüberzustellenden diversen Lebensmitteln nicht aus. Es kann

im Hinblick auf die von der Widersprechenden geltend gemachten Warenbeispiele

nicht festgestellt werden, dass der angesprochene Verkehr, also der Getränke- und

Lebensmittelfachhandel und Gastronomiefachverkehr sowie breite Endverbraucherkreise, daran gewöhnt ist, dass Hersteller von Wein auch Produktverantwortung (zu diesem für die Beurteilung der Warenähnlichkeit wesentlichen

Kriterium BGH GRUR 2021, 724 Rn. 52 – PEARL/PURE PEARL) für ggf. unter ihrer

Marke angebotene sonstigen Lebensmittel übernehmen.

(1) Weine unterscheiden sich von den für die Widerspruchsmarken geschützten

Lebensmittelwaren wie Brot, Pizzas, Teigwaren oder Dauerbackwaren sowie

Fleisch, Käse, Obst und Gemüse (egal, in welcher Form bzw. welchem

Verarbeitungsgrad), Fleisch- und Fischkonserven und Pickels bereits grundlegend

in ihrer stofflichen Beschaffenheit, aber auch hinsichtlich ihrer Produktionsstätten

und der Verfahrensweisen, unter denen die Waren hergestellt und gelagert werden

(vgl. BGH GRUR 1999, 159, 159 – GARIBALDI, bzgl. der Gegenüberstellung von

Wein und Teigwaren). Es handelt sich überwiegend um Lebensmittel, die in ihren

Ausgangsstoffen und Herstellungsverfahren keinerlei Bezug zur Produktion von

Wein haben (vgl. auch BPatG 26 W (pat) 520/14 – Finca del Toro), was der

angesprochene Verkehr weiß. Ebenso ist den maßgeblichen Verkehrskreisen

bekannt, dass Produzenten von Wein regelmäßig eher nicht im Anbau und der

Herstellung von Lebensmitteln tätig sind (vgl. EUIPO BK, Beschluss vom

16. September 2021, R 1202/2016-5, Rn. 34 – Inferno/Val do Inferno).

(2) Zwar kann der Beschwerdeführerin darin gefolgt werden, wenn sie unter

Bezugnahme auf zahlreiche Anlagen ausführt, dass Obst und Gemüse dem Verkehr

auch als Zutaten von Waren geläufig sind, denen Wein aus Gründen des

Geschmacks oder der Konservierung zugesetzt wird. Es kann als allgemein bekannt

vorausgesetzt werden, dass Obst,

z.B. als Kompott, Fruchtgelees

oder -marmeladen etc., mit diversen Zusätzen, auch mit Wein (z.B. in Wein

eingelegte Beeren), am Markt erhältlich ist. Der von der Beschwerdeführerin als

Kriterium für eine Warenähnlichkeit geltend gemachte funktionale Zusammenhang

bzw. ein funktionales Ergänzungsverhältnis zwischen Wein und den Lebensmitteln,

denen dieser zugesetzt wird, besteht jedoch nicht. Gleiches gilt bezüglich der

Argumentation der Beschwerdeführerin, Wein werde auch als Zutat beim Kochen

beispielsweise von Fleischgerichten verwendet und zu Käse, Oliven oder auch Obst

gegessen.

Die bloße Tatsache, dass Waren zusammen zu weiteren Produkten verarbeitet oder

vermischt bzw. gemeinsam verzehrt werden, begründet abgesehen von der

Eignung der Waren für solche Kombinationen keinen funktionalen Zusammenhang

zwischen ihnen (BPatG BeckRS 2014, 23676 – DESPERADO/DESPERADOS im

Anschluss an BGH GRUR 2014, 488 Rn. 16 f. und dezidiert entgegen BPatG,

Beschluss vom 20. Juni 2012, 28 W (pat) 580/10 - DESPERADO/DESPERADOS

[Vorinstanz] sowie BPatG 32 W (pat) 144/02 = BeckRS 2009, 02143 – OPUS ONE).

Dass Lebensmittel und Getränke zusammen zubereitet, verkocht und gegessen

werden können, bedeutet nicht, dass sie zusammen verwendet werden müssen.

Wein als Begleitung zum Essen zu konsumieren oder als (Koch- oder Back-)Zutat

mit Lebensmitteln zu kombinieren, stellt eine fakultative Verwendung dar, keine

notwendige. Weder ist Wein für die Verwendung der Lebensmittelwaren der Widerspruchsmarken zwingend erforderlich noch sind umgekehrt letztere für die Verwendung von Wein notwendig (so auch EUIPO BK, Beschluss vom 18. Januar 2023,

R 218/2020-4, Rn. 36 – AALTO/AALTO PS). Der Umstand, dass sich Waren bzw.

Dienstleistungen in irgendeiner Hinsicht ergänzen können, reicht nicht für die Feststellung ihrer Ähnlichkeit aus (EuG GRUR Int 2005, 503, Rn. 63 – SISSI ROSSI).

Eine solche Ähnlichkeit erfordert vielmehr einen engen Zusammenhang zwischen

den Waren oder Dienstleistungen dergestalt, dass die eine für die Verwendung der

anderen unentbehrlich oder wichtig ist (Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl., § 9

MarkenG, Rn. 90 m.w.N.; EuG GRUR Int 2007, 845 Rn. 48 – PiraNAM; EuG GRUR

Int 2009, 421 Rn. 52 – O STORE). Daran fehlt es bezüglich der zu prüfenden

Vergleichswaren.

(3) Aus denselben Erwägungen rechtfertigt allein der Umstand, dass die genannten

Vergleichswaren über ähnliche Vertriebswege, nämlich Supermärkte, Delikatessengeschäfte, auch online, oder Restaurants bzw. Bars vertrieben und zum

Verkauf/Konsum angeboten werden, keine Warenähnlichkeit. Insbesondere Supermärkte bieten eine breitest denkbare Palette von Waren aus dem Getränke- und

Lebensmittelbereich an. Der von diesen Produkten angesprochene Verkehr schließt

hieraus nicht, dass sämtliche an einer bestimmten Verkaufsstätte erhältlichen

Waren denselben Ursprung haben oder einheitlicher Produktverantwortung unterliegen (EUIPO BK, Beschluss vom 18. Januar 2023, R 218/2020-4, Rn. 37

– AALTO/AALTO PS; EUIPO BK, Beschluss vom 16. September 2021,

R 1202/2016-5, Rn. 32 – Inferno/Val do Inferno). Weine und Tee, Kaffee bzw.

Getränke hieraus werden im Übrigen zumeist nicht in denselben Regalen eines

Supermarktes oder auch nur in derselben Warenabteilung angeboten, sodass auch

unter diesem Aspekt nicht in Betracht kommt, dass namentlich Verbraucher von

demselben Warenursprung ausgehen. Auch der Umstand, dass Waren in

denselben spezialisierten Verkaufsstellen (z.B. Delikatessenfachhandel) oder

zusammen beispielsweise in Präsentkörben, Geschenk-Sets oder vergleichbaren

Produkten verkauft werden, genügt nicht für die Annahme einer Verkehrserwartung,

dass die Herstellung der Waren durch dieselben Unternehmen erfolgt (BGH GRUR

2014, 488 Rn. 16 f. – DESPERADO/DESPERADOS; EUIPO BK, Beschluss vom

13. April 2022, R 964/2020-6, Rn. 32 f. – ZORAYA / VINA ZORAYA). Zutreffend

weist die Inhaberin der jüngeren Marke darauf hin, dass mit der Argumentation,

wonach bereits die (auch regelmäßige) gemeinsame Verwendung von Waren eine

Ähnlichkeit begründe, auch eine solche zwischen Wein und den Gläsern, aus denen

dieser konsumiert wird, bejaht werden müsste (dezidiert dagegen EuGH GRUR Int

2009, 911 Rn. 45 – WATERFORD STELLENBOSCH), was vor dem Hintergrund

der markenrechtlichen Herkunftsfunktion abwegig ist.

(4) Von Kaffee und Tee sowie Kaffee- und Teegetränken unterscheiden sich Weine

zudem in der Art der verwendeten Ausgangsstoffe und der Darreichungsform,

nachdem erstere überwiegend als Heißgetränk aus Tassen, seltener aus Gläsern,

konsumiert werden. Der überwiegende Verkehr versteht – unabhängig von der

zunehmenden Verbreitung alkoholfreier Weine – unter Wein ein Getränk, das

Alkohol enthält, und nimmt diese Getränke als verschiedenartig wahr (zur Unterscheidung nach dem Alkoholgehalt vgl. auch EuG GRUR Int 2009, 143 Rn. 80

– MEZZOPANE; EuG T-150/17, Urteil vom 4. Oktober 2018, Rn. 82 – Flügel).

Während Kaffee und Tee zu den Grundnahrungsmitteln gehören, die regelmäßig,

in breiten Teilen des Allgemeinverkehrs (mehrmals) täglich und insbesondere auch

unabhängig von Mahlzeiten konsumiert werden, wird Wein vom Verkehr als

Genussmittel wahrgenommen, das zu bestimmten Anlässen oder Mahlzeiten

getrunken wird. Ein Austauschverhältnis besteht nicht. Wein wird nach der

Auffassung der angesprochenen breiten Verkehrskreise nicht als Ersatzgetränk für

Tee oder Kaffee angesehen und umgekehrt.

Die Vergleichswaren dienen zudem überwiegend unterschiedlichen Bedürfnissen:

Kaffee und auch Tee in der Form von Grün- oder Schwarztee wird häufig nicht nur

aus geschmacklichen Gründen, sondern auch wegen seiner anregenden,

konzentrationsfördernden und ggf. aufputschenden etc. Effekte aufgrund des

enthaltenen Koffeins bzw. Teeins getrunken. Mit dem Genuss von Wein verbindet

der Verkehr, soweit er über den Genuss- und Geschmacksfaktor hinausgehende

Wirkungen des Konsums erwartet, überwiegend eher einen gegenteiligen, nämlich

entspannenden, ggf. beruhigenden Effekt. Dass es sich sowohl bei Wein als auch

Kaffee- und Teegetränken jeweils um Flüssigkeiten handelt, also eine ähnliche

stoffliche Beschaffenheit vorliegt, überwindet diese Unterschiede in Ausgangsstoffen, Verwendungszweck, Konsumanlass und Zielgruppe nicht. Auch, dass

sowohl Wein als auch Tee (sowie auch Kaffee) Aromen, Gewürze etc. zugesetzt

werden können, ändert nichts an den völlig unterschiedlichen Herstellungsprozessen und Hauptzutaten: Wein wird in Fermentation aus Trauben gewonnen,

Kaffee aus den Bohnen der Kaffeepflanze hergestellt, die geröstet und dann als

solche vermahlen und überbrüht werden, Tee wird als Aufguss entweder von

Blättern der Teepflanze oder von Kräutern, Wurzeln, Früchten etc. gebrüht. Die

jeweiligen Roh- bzw. Ausgangsstoffe werden unter unterschiedlichen klimatischen

Bedingungen angebaut. Auch ein Ergänzungsverhältnis im Hinblick auf einen

gemeinsamen (symbiotischen) Anbau, wie er beispielsweise im Gemüseanbau

dergestalt gepflegt wird, dass verschiedene Pflanzenarten in Mischkultur nebeneinander gepflanzt werden, um Wachstumsvorteile oder Widerstandsfähigkeiten

gegen Schädlinge oder Krankheiten zu generieren, ist zwischen Wein und Kaffee

bzw. Tee nicht gegeben. Der Verkehr weiß, dass Weinbauern weit überwiegend

bereits aufgrund unterschiedlicher klimatischer und bodenphysikalischer Bedürfnisse die jeweiligen Pflanzen nicht zusammen mit Tee oder Kaffee anbauen.

Aus diesen Gründen genügt auch der Umstand, dass (vereinzelt) Tees mit Weinaroma am Markt erhältlich sind, nicht für eine Warenähnlichkeit. Auch Weinliebhaber und -kritiker beschreiben den Geschmack von Wein häufig in Assoziationen

zum Geschmack von Obst, Schokolade, Gebäck oder anderen Lebensmitteln, ohne

dass insoweit die Verkehrserwartung besteht, dass diese Waren tatsächlich im

Wein enthalten sind oder mit seiner Herstellung zu tun haben.

(5) Dass Wein mit Kaffee und/oder Tee vermischt werden kann, genügt aus den

bereits oben bezüglich der Vermischung und gemeinsamen Benutzung mit Lebensmitteln dargestellten Gründen nicht als verwechslungsrelevantes Ähnlichkeitskriterium

(so ausdrücklich

für die Waren alkoholische Getränke und

Energiegetränke EuG T-150/17, Urteil vom 4. Oktober 2018, Rn. 77 ff. – Flügel). Ein

funktionales Ergänzungsverhältnis im oben beschriebenen Sinne besteht nicht

(EuG GRUR Int 2009, 143 Rn. 84 – MEZZOPANE).

Auch, dass sowohl Wein als auch Kaffee und Tee oder Getränke mit diesen Waren

regelmäßig gemeinsam in Restaurants, Gaststätten und Trinklokalen angeboten

werden (zu diesem Umstand bzgl. der von den Widerspruchsmarken beanspruchten Lebensmitteln bereits oben), begründet keine Verkehrserwartung einer

gemeinsamen betrieblichen Herkunft und Produktverantwortlichkeit (EuG GRUR Int

2009, 143 Rn. 91 – MEZZOPANE), da dies für nahezu alle denkbaren

Getränkewaren gilt.

Soweit die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf Warenangebote wie

„Winzerkaffee“ oder „Winzerkuss Likör“ eine Verkehrsauffassung behauptet, die

von engen Berührungspunkten zwischen Wein und Kaffee ausgehe, geht dies fehl.

Es handelt sich bereits ausweislich der von der Beschwerdeführerin vorgelegten

Anlagen gerade nicht um Kaffee, sondern um Liköre, also alkoholhaltige Getränke

mit Kaffee bzw. Kaffeearomen, was allenfalls für eine Ähnlichkeit zwischen Wein

und sonstigen alkoholischen Getränken sprechen würde. Ein derartiges Produkt

wird im Übrigen als Genussmittel aus anderen Gründen und zu anderen Anlässen

konsumiert als Kaffee oder Tee.

Mischgetränke von Wein mit Kaffee oder Tee stellen Randerscheinungen und

Nischenprodukte dar, die eine allgemeine Verkehrserwartung von engen

Berührungspunkten zwischen diesen Waren nicht zu begründen vermögen. Die für

die Feststellung eines Einflusses auf die Verkehrserwartung erforderliche allgemeine Branchenübung (zu diesem Kriterium vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,

14. Aufl., § 9 MarkenG, Rn. 86 m.w.N.) im Sinne einer gewissen Verbreitung

entsprechender Angebote oder Gewohnheiten ergibt sich aus den von der Widersprechenden angeführten Einzelnachweisen nicht.

Soweit die Widersprechende beispielsweise den auf der Internetpräsenz der

Beschwerdegegnerin abrufbaren Artikelbeitrag „Kaffee ist der neue Wein“ als Beleg

für enge Berührungspunkte anführt, kann der Senat solche ebenfalls nicht

erkennen: Aus dem angeführten Artikel ergibt sich die Bewertung, dass „Kaffee-

Trends“ in Teilen des Verkehrs eine große Aufmerksamkeit und Bereitschaft zur

vertieften Befassung mit dem Thema, Entwicklung von Vorlieben in der Zubereitung

und bei der Wahl der Produkte etc. zukomme. Ein derartiges Verhalten ist allgemeinbekannt auch bei Weinliebhabern zu finden, was jedoch keinerlei Annahme

einer gemeinsamen Produktverantwortung für Kaffee und Wein begründet, sondern

allein das Phänomen umschreibt, dass Teile des Verkehrs mit entsprechendem

Wissen, finanziellem Hintergrund und Vorlieben kulinarischen Themen eine größere

Aufmerksamkeit und Wertschätzung entgegenbringen als andere.

Auch aus Tee hergestellter „Teewein“ (vgl. den von der Beschwerdeführerin

angeführten Artikel

„Lebensmittelforscher verwandelt Tee

in Wein“ auf

„www.welt.de“ vom 29. August 2011) ist ein Nischenprodukt, das keine allgemeine

Branchenübung und daran anknüpfende Verkehrsauffassung belegt.

Dass Winzer regelmäßig auch Traubensaft in verschiedenen Varianten anbieten, ist

ebenfalls nicht geeignet, um von einer gemeinsamen Produktverantwortlichkeit der

Hersteller von Wein für Obst auszugehen. Eine Branchenübung, nach der in

relevantem Umfang Weinhersteller auch (sonstige) Obstsäfte – für welche die

Widerspruchsmarken im Übrigen keinen Schutz beanspruchen – unter einer

gemeinsamen Marke anbieten, besteht nicht. Bei Traubensaft weiß der Verkehr

hingegen, dass dieser aus demselben Ausgangsstoff – nämlich Weintrauben, die

insbesondere von Winzern angebaut werden – besteht wie Wein, was eine

einheitliche Produktverantwortung nahelegt.

(6) Anlass zu einer anderen Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den von der

Beschwerdeführerin angeführten divergierenden Entscheidungen des BPatG und

des BGH. Die der Entscheidung BPatG 32 W (pat) 144/02 = BeckRS 2009, 02143

– OPUS ONE zugrunde liegende Annahme, aufgrund der Möglichkeit des gemeinsamen Verzehrs von Wein und Lebensmitteln, wie Brot oder Teigwaren, seien diese

einander ergänzende Produkte, ist nach der oben dargestellten maßgeblichen

nationalen und europäischen Rechtsprechung lediglich ein (geringer zu gewichtender) Aspekt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung, ob der angesprochene

Verkehr von einer gemeinsamen Produktverantwortung ausgeht. Dieser Aspekt ist

im Rahmen einer Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Es ist nicht statthaft,

hierbei allein auf Aspekte wie gemeinsame Vertriebsstätten oder den gemeinsamen

Konsum von Waren für die Bewertung der Verbrauchererwartung abzustellen, die

Waren stammten aus denselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen

(vgl. etwa EUIPO BK, Beschluss vom 18. Januar 2023, R 218/2020-4, Rn. 37

– AALTO/AALTO PS; EUIPO BK, Beschluss vom 16. September 2021,

R 1202/2016-5, Rn. 32 – Inferno/Val do Inferno). Der Gesichtspunkt einer

funktionellen Ergänzung zwischen Waren darf nicht zur Vernachlässigung der

weiteren Faktoren führen, die für die Beurteilung einer Produktähnlichkeit nach der

Verkehrsauffassung relevant sein können (h.M.: EuGH GRUR Int 2009, 911 Rn. 45

– WATERFORD STELLENBOSCH; BGH GRUR 2014, 488 Rn. 16

– DESPERADO/DESPERADOS; Wirtz in Ingerl/Rohne/Nordemann, 4. Aufl. 2023,

§ 14 MarkenG, Rn. 734; a.A. – überholt – BPatG 25 W (pat) 151/02 BeckRS 2009,

15822 – Wintertraum; BGH GRUR 2001, 507, 508 – REVIAN/EVIAN).

Entgegen der Auffassung der Widersprechenden ist das angerufene Gericht nicht

gehindert, bei der Prüfung der Warenähnlichkeit als Voraussetzung einer

Verwechslungsgefahr auch die Entscheidungspraxis der maßgeblichen

europäischen Gerichte mitzuberücksichtigen, nachdem die Vorschriften der §§ 9

Abs. 1 Nr. 2, 43 Abs. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG der Umsetzung des harmonisierten

Markenrechts dienen.

b) In der Gesamtschau überwiegen die Gesichtspunkte, die gegen eine Vorstellung

des Verkehrs von einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft und Produktverantwortung oder einer wirtschaftlichen Verbindung von Unternehmen, die Wein

herstellen und solchen, die die gegenständlichen Widerspruchswaren herstellen,

sprechen. Nach alldem besteht zwischen den Vergleichswaren eine verwechslungshindernde (absolute) Warenunähnlichkeit.

Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage der Zeichenähnlichkeit war nicht

mehr entscheidungserheblich einzugehen.

III.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 69 Nr. 1 und Nr. 3

MarkenG). Die Verfahrensbeteiligten haben keinen Antrag auf Anberaumung einer

solchen gestellt. Auch der Senat hat sie nicht für sachdienlich erachtet.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen, § 71 Abs. 1 MarkenG, bestand

kein Anlass.

IV.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2.

bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von

der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen

Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren,

3.

einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war,

4.

eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe

eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Kätker

Wagner

Sedlmeier