Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 30.07.2025 – 26 W (pat) 548/22
26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:300725B26Wpat548.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 548/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2018 230 316
ECLI:DE:BPatG:2025:300725B26Wpat548.22.0
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30. Juli 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender, der Richterin
Wagner und der Richterin am Amtsgericht Dr. Sedlmeier
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wort-/Bildmarke
(im folgenden: angegriffene Marke) ist am 11. Oktober 2018 angemeldet und am
22. November 2018 unter der Nummer 30 2018 230 316 in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden für Waren
der
Klasse 33: Weine.
Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 28. Dezember 2018 veröffentlicht
worden ist, hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben
1. aus der am 3. Dezember 2015 in das Register beim DPMA eingetragenen
Wortmarke 30 2015 059 930
Salva D‘Or
(nachfolgend: Widerspruchsmarke 1), geschützt u.a. für Waren der
Klasse 29:
konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und
Gemüse;
Klasse 30: Kaffee; Tee; Kaffeegetränke; Teegetränke.
und
2. aus der am 22. Juni 2015 in das Register beim DPMA eingetragenen Wortmarke
30 2015 010 515
Salva D‘Or
(nachfolgend: Widerspruchsmarke 2), geschützt u.a. für Waren der
Klasse 29:
Fleisch; konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes
Obst und Gemüse; Käse; Fisch- und Fleischkonserven; Pickels;
Klasse 30:
Dauerbackwaren; feine Backwaren; Brot; Biskuits; mit Fleisch,
Gemüse, Eiern und Käse belegte Pizzas; Teigwaren,
insbesondere Makkaroni, Spaghetti und Fadennudeln; Teigwaren
mit Fleisch- und Gemüsefüllungen.
Der Widerspruch richtet sich gegen alle für die jüngere Marke eingetragenen Waren.
Er wird nur auf die o.g. Waren der Widerspruchsmarken gestützt.
Mit Beschluss vom 25. April 2022 hat die Markenstelle für Klasse 33 des DPMA,
besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass eine für die Begründung einer
Verwechslungsgefahr erforderliche Warenähnlichkeit nicht gegeben sei. Zwischen
den Waren „Wein“ und „Kaffee- und Teegetränke“ bestehe keine Ähnlichkeit.
Insbesondere werde eine solche nicht dadurch begründet, dass es sich jeweils um
Getränke handele. Soweit sich die Widersprechende auf Rechercheergebnisse
berufe, wonach „Kaffee […] der neue Wein“ sei, werde damit lediglich eine der
Wertschätzung von Wein nahekommende „gewisse“ Wertschätzung für das
Getränk Kaffee begründet, nicht jedoch ein Ähnlichkeitsverhältnis oder dass Kaffee
dazu bestimmt sei, Wein zu ersetzen. Wein sei auch nicht ähnlich mit Obst und
Gemüse, gleich in welcher Form. Dass Oliven als Beilage zu Wein serviert würden,
vermöge ebenfalls keine Ähnlichkeit zu begründen, da Vertriebsweg, Herstellung
und auch die Präsentation der beiderseitigen Waren in einem grundlegend anderen
Verfahren bzw. Rahmen erfolge. Die Kollisionsmarken seien damit zur Kennzeichnung von Waren bestimmt, die keinerlei Ähnlichkeit zueinander aufwiesen, sodass
eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr bereits aus diesem Grund ausscheide.
Im Übrigen liege trotz klanglicher Ähnlichkeit aufgrund schriftbildlicher und
inhaltlicher Abweichungen zwischen den Marken auch keine zureichende Ähnlichkeit für eine Verwechslungsgefahr vor.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zur
Begründung führt sie aus, die Markenstelle habe unberücksichtigt gelassen, dass
„Wein“ einerseits und „Kaffee- und Teegetränke“ andererseits in der Rechtsprechung des BPatG und des BGH als ähnlich eingestuft worden seien und führt hierzu
Beispiele an. Stattdessen habe sich die Markenstelle einseitig auf ältere Entscheidungen des EUIPO berufen, wobei „beinahe“ der gesamte Vortrag der Widersprechenden außer Acht gelassen worden sei. Dies stelle einen Verfahrensmangel
i.S.d. § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG und einen Gehörsverstoß dar. Von der Widersprechenden vorgelegte Anlagen zur Untermauerung ihres Vortrags zur Warenähnlichkeit seien von der Markenstelle nicht gewürdigt worden, was einen
Begründungsmangel bedinge. Auch die Zeichenähnlichkeit sei zu Unrecht verneint
worden. Eine klangliche Ähnlichkeit genüge zur Begründung von Verwechslungsgefahr; eine „Neutralisierung“ durch abweichende Bildbestandteile komme nicht in
Betracht, da die betreffenden Waren auch mündlich benannt würden.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des DPMA vom
25. April 2022 aufzuheben und das DPMA anzuweisen, die
Eintragung der Marke 30 2018 230 316 zu löschen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und der Beschwerdeführerin die
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Nach Auffassung der Markeninhaberin liegt dem angegriffenen Beschluss kein
Verfahrensfehler zugrunde. Die von der Widersprechenden angeführten Rechtsprechungsbeispiele entbünden nicht von der maßgeblichen Einzelfallprüfung unter
Berücksichtigung aller relevanten Umstände, zumal diesen keinerlei Präjudizwirkung zukomme. Die angeführten Entscheidungen seien auch inhaltlich überholt.
Jüngere Rechtsprechung verneine in ähnlichen Konstellationen zutreffend eine
Warenähnlichkeit. Ein funktionelles Ergänzungsverhältnis zwischen Waren, z.B.
„Bier“ und „Snackartikeln“, begründe keine Warenähnlichkeit, wenn über die Nähe
der Waren in Vertrieb oder gemeinsamen Konsum hinaus keine weiteren relevanten
Berührungspunkte bestünden, z.B. Identität hinsichtlich der Zielgruppe, stoffliche
Beschaffenheit oder Herstellungsstätte. Schließlich sei auch die Frage der
Verwechslungsgefahr im Hinblick auf den Zeichenvergleich, welche von der
Markenstelle aufgrund zutreffend bereits verneinter Warenähnlichkeit nur
ergänzend geprüft worden sei, zu Recht verneint worden. Eine geringe klangliche
Ähnlichkeit genüge für eine Verwechslungsgefahr nicht, wenn die Übereinstimmungen in Wort oder Klangbild durch einen abweichenden Begriffsgehalt so
reduziert würden, dass eine Zeichenähnlichkeit ausscheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
zulässig, aber unbegründet.
1. Die Beschwerde ist fristgerecht eingelegt worden. Auf den vorangegangenen
Senatshinweis wird Bezug genommen. Soweit die Beschwerdeführerin zunächst
mit Schreiben des Bundespatentgerichts vom 11. August 2022 durch die Rechtspflegerin auf eine Verfristung hingewiesen worden war, wurde nicht berücksichtigt,
dass das Ende der Einlegungs- und Einzahlungsfrist gem. §§ 62 Abs. 2 MarkenG,
6 Abs. 1 S. 1 PatKostG, welches nach § 82 Abs. 1 MarkenG i.V.m. §§ 222 ZPO,
187 – 189 BGB zu berechnen ist, auf den 6. Juni 2022 und damit auf Pfingstmontag,
einen gesetzlichen Feiertag, fiel. Durch Eingang der Beschwerde am 7. Juni 2022,
dem auf diesen Feiertag folgenden nächsten Werktag, wurde die Frist gewahrt.
2. Der Senat sieht keinen Anlass, die Sache nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG an
das DPMA zurückzuverweisen. Relevante Verfahrensfehler der Markenstelle im
Hinblick auf die Prüfung des Vorbringens der Widersprechenden ergeben sich nicht.
Aus dem angefochtenen Beschluss geht insgesamt hervor, dass die Markenstelle
das Vorbringen der Widersprechenden einschließlich der angeführten Belege zur
Kenntnis genommen und berücksichtigt hat, auch wenn sie nur auf einen von diesen
explizit eingegangen ist.
3. Da die Anmeldung der angegriffenen Marke vor dem 14. Januar 2019 (am 22.
November 2018) eingereicht wurde, ist gem. § 158 Abs. 3 MarkenG für den Widerspruch die Vorschrift des § 42 Abs. 1 und 2 MarkenG in der bis zum 14. Januar
2019 geltenden Fassung anzuwenden, ohne dass sich insoweit Abweichungen zur
aktuell geltenden Rechtslage ergeben würden.
4. Zwischen der angegriffenen Marke
und den beiden Widerspruchsmarken Salva D’Or besteht keine Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 9
Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist
unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu
beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der
Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken
und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen,
dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch
einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte
Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt
(st. Rspr.: vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41 - 43 – Hansson [Roslags
Punsch/ROSLAGSÖL]; EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rn. 45 f. – Les Éditions Albert
René/HABM
[OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR
2021,
482 Rn.
– RETROLYMPICS; BGH GRUR 2021, 724 Rn. 31 m.w.N. – PEARL/PURE
PEARL).
a) Eine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne scheidet bereits mangels
Warenähnlichkeit aus.
Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberstehenden
Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die Frage der
Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren wie insbesondere ihrer Art und
Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen
Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer
wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierender
oder einander ergänzender Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte
aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie
stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR 2006, 582 Rn. 85 – VITAFRUIT; EuGH GRUR-RR 2009,
356 Rn. 65 – Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021,
724 Rn. 36 – PEARL/PURE PEARL; BGH GRUR 2015, 176 Rn. 16 – ZOOM). Das
stärkste Gewicht kommt im Hinblick auf die Herkunftsfunktion der Marke der regelmäßigen betrieblichen Herkunft, also dem gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich für die Qualität der Waren und/oder Dienstleistungen zu, während der
regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsstätte ein geringeres Gewicht zugemessen wird. Erforderlich im Sinne einer funktionellen Ergänzung von Waren und
Dienstleistungen ist ein enger Zusammenhang in dem Sinne, dass die Ware oder
Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist (EuG
GRUR Int 2009, 143 Rn. 67 – MEZZOPANE; BGH GRUR 2014, 488 Rn. 16 m.w.N.
– DESPERADOS/DESPERADO; BPatG 30 W (pat) 22/19 – CRETE/CRET;
26 W (pat) 18/14 – Cada Design/CADA).
aa) Hier sind auf Seiten der angegriffenen Marke die Waren „Weine“ der Klasse 33
gegenüberzustellen den maßgeblichen Waren der Widerspruchsmarke 1
„konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse“ der
Klasse 29 und „Kaffee; Tee; Kaffeegetränke; Teegetränke“ der Klasse 30 sowie den
maßgeblichen Waren der Widerspruchsmarke 2
„Fleisch; konserviertes,
tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Käse; Fisch- und
Fleischkonserven; Pickels“ der Klasse 29 und „Dauerbackwaren; feine Backwaren;
Brot; Biskuits; mit Fleisch, Gemüse, Eiern und Käse belegte Pizzas; Teigwaren,
insbesondere Makkaroni, Spaghetti und Fadennudeln; Teigwaren mit Fleisch- und
Gemüsefüllungen“ der Klasse 30.
bb) Warenidentität scheidet offensichtlich aus. Entgegen der Auffassung der
Widersprechenden stehen die Kollisionswaren jedoch auch nicht in einem auch nur
stark unterdurchschnittlichen Ähnlichkeitsverhältnis. Nach den Grundsätzen zur
Warenähnlichkeit ist für die Annahme von Warenähnlichkeit vor dem Hintergrund
der vorrangigen Bedeutung der Herkunftsfunktion einer Marke maßgeblich, ob der
von den Waren angesprochene Verkehr erwarten kann, dass die jeweils
geschützten Waren unter der Kontrolle desselben Unternehmens hergestellt
werden, das für ihre Qualität verantwortlich ist (EuGH GRUR 1998, 922 Rn. 28
– Canon; EuGH GRUR 2003, 55 Rn. 48 – Arsenal FC).
cc) Zutreffend weist die Widersprechende zwar auf diesen Aspekt hin. Von einer
gemeinsamen betrieblichen Produktverantwortung geht der Verkehr jedoch bei
Wein und den gegenüberzustellenden diversen Lebensmitteln nicht aus. Es kann
im Hinblick auf die von der Widersprechenden geltend gemachten Warenbeispiele
nicht festgestellt werden, dass der angesprochene Verkehr, also der Getränke- und
Lebensmittelfachhandel und Gastronomiefachverkehr sowie breite Endverbraucherkreise, daran gewöhnt ist, dass Hersteller von Wein auch Produktverantwortung (zu diesem für die Beurteilung der Warenähnlichkeit wesentlichen
Kriterium BGH GRUR 2021, 724 Rn. 52 – PEARL/PURE PEARL) für ggf. unter ihrer
Marke angebotene sonstigen Lebensmittel übernehmen.
(1) Weine unterscheiden sich von den für die Widerspruchsmarken geschützten
Lebensmittelwaren wie Brot, Pizzas, Teigwaren oder Dauerbackwaren sowie
Fleisch, Käse, Obst und Gemüse (egal, in welcher Form bzw. welchem
Verarbeitungsgrad), Fleisch- und Fischkonserven und Pickels bereits grundlegend
in ihrer stofflichen Beschaffenheit, aber auch hinsichtlich ihrer Produktionsstätten
und der Verfahrensweisen, unter denen die Waren hergestellt und gelagert werden
(vgl. BGH GRUR 1999, 159, 159 – GARIBALDI, bzgl. der Gegenüberstellung von
Wein und Teigwaren). Es handelt sich überwiegend um Lebensmittel, die in ihren
Ausgangsstoffen und Herstellungsverfahren keinerlei Bezug zur Produktion von
Wein haben (vgl. auch BPatG 26 W (pat) 520/14 – Finca del Toro), was der
angesprochene Verkehr weiß. Ebenso ist den maßgeblichen Verkehrskreisen
bekannt, dass Produzenten von Wein regelmäßig eher nicht im Anbau und der
Herstellung von Lebensmitteln tätig sind (vgl. EUIPO BK, Beschluss vom
16. September 2021, R 1202/2016-5, Rn. 34 – Inferno/Val do Inferno).
(2) Zwar kann der Beschwerdeführerin darin gefolgt werden, wenn sie unter
Bezugnahme auf zahlreiche Anlagen ausführt, dass Obst und Gemüse dem Verkehr
auch als Zutaten von Waren geläufig sind, denen Wein aus Gründen des
Geschmacks oder der Konservierung zugesetzt wird. Es kann als allgemein bekannt
vorausgesetzt werden, dass Obst,
z.B. als Kompott, Fruchtgelees
oder -marmeladen etc., mit diversen Zusätzen, auch mit Wein (z.B. in Wein
eingelegte Beeren), am Markt erhältlich ist. Der von der Beschwerdeführerin als
Kriterium für eine Warenähnlichkeit geltend gemachte funktionale Zusammenhang
bzw. ein funktionales Ergänzungsverhältnis zwischen Wein und den Lebensmitteln,
denen dieser zugesetzt wird, besteht jedoch nicht. Gleiches gilt bezüglich der
Argumentation der Beschwerdeführerin, Wein werde auch als Zutat beim Kochen
beispielsweise von Fleischgerichten verwendet und zu Käse, Oliven oder auch Obst
gegessen.
Die bloße Tatsache, dass Waren zusammen zu weiteren Produkten verarbeitet oder
vermischt bzw. gemeinsam verzehrt werden, begründet abgesehen von der
Eignung der Waren für solche Kombinationen keinen funktionalen Zusammenhang
zwischen ihnen (BPatG BeckRS 2014, 23676 – DESPERADO/DESPERADOS im
Anschluss an BGH GRUR 2014, 488 Rn. 16 f. und dezidiert entgegen BPatG,
Beschluss vom 20. Juni 2012, 28 W (pat) 580/10 - DESPERADO/DESPERADOS
[Vorinstanz] sowie BPatG 32 W (pat) 144/02 = BeckRS 2009, 02143 – OPUS ONE).
Dass Lebensmittel und Getränke zusammen zubereitet, verkocht und gegessen
werden können, bedeutet nicht, dass sie zusammen verwendet werden müssen.
Wein als Begleitung zum Essen zu konsumieren oder als (Koch- oder Back-)Zutat
mit Lebensmitteln zu kombinieren, stellt eine fakultative Verwendung dar, keine
notwendige. Weder ist Wein für die Verwendung der Lebensmittelwaren der Widerspruchsmarken zwingend erforderlich noch sind umgekehrt letztere für die Verwendung von Wein notwendig (so auch EUIPO BK, Beschluss vom 18. Januar 2023,
R 218/2020-4, Rn. 36 – AALTO/AALTO PS). Der Umstand, dass sich Waren bzw.
Dienstleistungen in irgendeiner Hinsicht ergänzen können, reicht nicht für die Feststellung ihrer Ähnlichkeit aus (EuG GRUR Int 2005, 503, Rn. 63 – SISSI ROSSI).
Eine solche Ähnlichkeit erfordert vielmehr einen engen Zusammenhang zwischen
den Waren oder Dienstleistungen dergestalt, dass die eine für die Verwendung der
anderen unentbehrlich oder wichtig ist (Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl., § 9
MarkenG, Rn. 90 m.w.N.; EuG GRUR Int 2007, 845 Rn. 48 – PiraNAM; EuG GRUR
Int 2009, 421 Rn. 52 – O STORE). Daran fehlt es bezüglich der zu prüfenden
Vergleichswaren.
(3) Aus denselben Erwägungen rechtfertigt allein der Umstand, dass die genannten
Vergleichswaren über ähnliche Vertriebswege, nämlich Supermärkte, Delikatessengeschäfte, auch online, oder Restaurants bzw. Bars vertrieben und zum
Verkauf/Konsum angeboten werden, keine Warenähnlichkeit. Insbesondere Supermärkte bieten eine breitest denkbare Palette von Waren aus dem Getränke- und
Lebensmittelbereich an. Der von diesen Produkten angesprochene Verkehr schließt
hieraus nicht, dass sämtliche an einer bestimmten Verkaufsstätte erhältlichen
Waren denselben Ursprung haben oder einheitlicher Produktverantwortung unterliegen (EUIPO BK, Beschluss vom 18. Januar 2023, R 218/2020-4, Rn. 37
– AALTO/AALTO PS; EUIPO BK, Beschluss vom 16. September 2021,
R 1202/2016-5, Rn. 32 – Inferno/Val do Inferno). Weine und Tee, Kaffee bzw.
Getränke hieraus werden im Übrigen zumeist nicht in denselben Regalen eines
Supermarktes oder auch nur in derselben Warenabteilung angeboten, sodass auch
unter diesem Aspekt nicht in Betracht kommt, dass namentlich Verbraucher von
demselben Warenursprung ausgehen. Auch der Umstand, dass Waren in
denselben spezialisierten Verkaufsstellen (z.B. Delikatessenfachhandel) oder
zusammen beispielsweise in Präsentkörben, Geschenk-Sets oder vergleichbaren
Produkten verkauft werden, genügt nicht für die Annahme einer Verkehrserwartung,
dass die Herstellung der Waren durch dieselben Unternehmen erfolgt (BGH GRUR
2014, 488 Rn. 16 f. – DESPERADO/DESPERADOS; EUIPO BK, Beschluss vom
13. April 2022, R 964/2020-6, Rn. 32 f. – ZORAYA / VINA ZORAYA). Zutreffend
weist die Inhaberin der jüngeren Marke darauf hin, dass mit der Argumentation,
wonach bereits die (auch regelmäßige) gemeinsame Verwendung von Waren eine
Ähnlichkeit begründe, auch eine solche zwischen Wein und den Gläsern, aus denen
dieser konsumiert wird, bejaht werden müsste (dezidiert dagegen EuGH GRUR Int
2009, 911 Rn. 45 – WATERFORD STELLENBOSCH), was vor dem Hintergrund
der markenrechtlichen Herkunftsfunktion abwegig ist.
(4) Von Kaffee und Tee sowie Kaffee- und Teegetränken unterscheiden sich Weine
zudem in der Art der verwendeten Ausgangsstoffe und der Darreichungsform,
nachdem erstere überwiegend als Heißgetränk aus Tassen, seltener aus Gläsern,
konsumiert werden. Der überwiegende Verkehr versteht – unabhängig von der
zunehmenden Verbreitung alkoholfreier Weine – unter Wein ein Getränk, das
Alkohol enthält, und nimmt diese Getränke als verschiedenartig wahr (zur Unterscheidung nach dem Alkoholgehalt vgl. auch EuG GRUR Int 2009, 143 Rn. 80
– MEZZOPANE; EuG T-150/17, Urteil vom 4. Oktober 2018, Rn. 82 – Flügel).
Während Kaffee und Tee zu den Grundnahrungsmitteln gehören, die regelmäßig,
in breiten Teilen des Allgemeinverkehrs (mehrmals) täglich und insbesondere auch
unabhängig von Mahlzeiten konsumiert werden, wird Wein vom Verkehr als
Genussmittel wahrgenommen, das zu bestimmten Anlässen oder Mahlzeiten
getrunken wird. Ein Austauschverhältnis besteht nicht. Wein wird nach der
Auffassung der angesprochenen breiten Verkehrskreise nicht als Ersatzgetränk für
Tee oder Kaffee angesehen und umgekehrt.
Die Vergleichswaren dienen zudem überwiegend unterschiedlichen Bedürfnissen:
Kaffee und auch Tee in der Form von Grün- oder Schwarztee wird häufig nicht nur
aus geschmacklichen Gründen, sondern auch wegen seiner anregenden,
konzentrationsfördernden und ggf. aufputschenden etc. Effekte aufgrund des
enthaltenen Koffeins bzw. Teeins getrunken. Mit dem Genuss von Wein verbindet
der Verkehr, soweit er über den Genuss- und Geschmacksfaktor hinausgehende
Wirkungen des Konsums erwartet, überwiegend eher einen gegenteiligen, nämlich
entspannenden, ggf. beruhigenden Effekt. Dass es sich sowohl bei Wein als auch
Kaffee- und Teegetränken jeweils um Flüssigkeiten handelt, also eine ähnliche
stoffliche Beschaffenheit vorliegt, überwindet diese Unterschiede in Ausgangsstoffen, Verwendungszweck, Konsumanlass und Zielgruppe nicht. Auch, dass
sowohl Wein als auch Tee (sowie auch Kaffee) Aromen, Gewürze etc. zugesetzt
werden können, ändert nichts an den völlig unterschiedlichen Herstellungsprozessen und Hauptzutaten: Wein wird in Fermentation aus Trauben gewonnen,
Kaffee aus den Bohnen der Kaffeepflanze hergestellt, die geröstet und dann als
solche vermahlen und überbrüht werden, Tee wird als Aufguss entweder von
Blättern der Teepflanze oder von Kräutern, Wurzeln, Früchten etc. gebrüht. Die
jeweiligen Roh- bzw. Ausgangsstoffe werden unter unterschiedlichen klimatischen
Bedingungen angebaut. Auch ein Ergänzungsverhältnis im Hinblick auf einen
gemeinsamen (symbiotischen) Anbau, wie er beispielsweise im Gemüseanbau
dergestalt gepflegt wird, dass verschiedene Pflanzenarten in Mischkultur nebeneinander gepflanzt werden, um Wachstumsvorteile oder Widerstandsfähigkeiten
gegen Schädlinge oder Krankheiten zu generieren, ist zwischen Wein und Kaffee
bzw. Tee nicht gegeben. Der Verkehr weiß, dass Weinbauern weit überwiegend
bereits aufgrund unterschiedlicher klimatischer und bodenphysikalischer Bedürfnisse die jeweiligen Pflanzen nicht zusammen mit Tee oder Kaffee anbauen.
Aus diesen Gründen genügt auch der Umstand, dass (vereinzelt) Tees mit Weinaroma am Markt erhältlich sind, nicht für eine Warenähnlichkeit. Auch Weinliebhaber und -kritiker beschreiben den Geschmack von Wein häufig in Assoziationen
zum Geschmack von Obst, Schokolade, Gebäck oder anderen Lebensmitteln, ohne
dass insoweit die Verkehrserwartung besteht, dass diese Waren tatsächlich im
Wein enthalten sind oder mit seiner Herstellung zu tun haben.
(5) Dass Wein mit Kaffee und/oder Tee vermischt werden kann, genügt aus den
bereits oben bezüglich der Vermischung und gemeinsamen Benutzung mit Lebensmitteln dargestellten Gründen nicht als verwechslungsrelevantes Ähnlichkeitskriterium
(so ausdrücklich
für die Waren alkoholische Getränke und
Energiegetränke EuG T-150/17, Urteil vom 4. Oktober 2018, Rn. 77 ff. – Flügel). Ein
funktionales Ergänzungsverhältnis im oben beschriebenen Sinne besteht nicht
(EuG GRUR Int 2009, 143 Rn. 84 – MEZZOPANE).
Auch, dass sowohl Wein als auch Kaffee und Tee oder Getränke mit diesen Waren
regelmäßig gemeinsam in Restaurants, Gaststätten und Trinklokalen angeboten
werden (zu diesem Umstand bzgl. der von den Widerspruchsmarken beanspruchten Lebensmitteln bereits oben), begründet keine Verkehrserwartung einer
gemeinsamen betrieblichen Herkunft und Produktverantwortlichkeit (EuG GRUR Int
2009, 143 Rn. 91 – MEZZOPANE), da dies für nahezu alle denkbaren
Getränkewaren gilt.
Soweit die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf Warenangebote wie
„Winzerkaffee“ oder „Winzerkuss Likör“ eine Verkehrsauffassung behauptet, die
von engen Berührungspunkten zwischen Wein und Kaffee ausgehe, geht dies fehl.
Es handelt sich bereits ausweislich der von der Beschwerdeführerin vorgelegten
Anlagen gerade nicht um Kaffee, sondern um Liköre, also alkoholhaltige Getränke
mit Kaffee bzw. Kaffeearomen, was allenfalls für eine Ähnlichkeit zwischen Wein
und sonstigen alkoholischen Getränken sprechen würde. Ein derartiges Produkt
wird im Übrigen als Genussmittel aus anderen Gründen und zu anderen Anlässen
konsumiert als Kaffee oder Tee.
Mischgetränke von Wein mit Kaffee oder Tee stellen Randerscheinungen und
Nischenprodukte dar, die eine allgemeine Verkehrserwartung von engen
Berührungspunkten zwischen diesen Waren nicht zu begründen vermögen. Die für
die Feststellung eines Einflusses auf die Verkehrserwartung erforderliche allgemeine Branchenübung (zu diesem Kriterium vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,
14. Aufl., § 9 MarkenG, Rn. 86 m.w.N.) im Sinne einer gewissen Verbreitung
entsprechender Angebote oder Gewohnheiten ergibt sich aus den von der Widersprechenden angeführten Einzelnachweisen nicht.
Soweit die Widersprechende beispielsweise den auf der Internetpräsenz der
Beschwerdegegnerin abrufbaren Artikelbeitrag „Kaffee ist der neue Wein“ als Beleg
für enge Berührungspunkte anführt, kann der Senat solche ebenfalls nicht
erkennen: Aus dem angeführten Artikel ergibt sich die Bewertung, dass „Kaffee-
Trends“ in Teilen des Verkehrs eine große Aufmerksamkeit und Bereitschaft zur
vertieften Befassung mit dem Thema, Entwicklung von Vorlieben in der Zubereitung
und bei der Wahl der Produkte etc. zukomme. Ein derartiges Verhalten ist allgemeinbekannt auch bei Weinliebhabern zu finden, was jedoch keinerlei Annahme
einer gemeinsamen Produktverantwortung für Kaffee und Wein begründet, sondern
allein das Phänomen umschreibt, dass Teile des Verkehrs mit entsprechendem
Wissen, finanziellem Hintergrund und Vorlieben kulinarischen Themen eine größere
Aufmerksamkeit und Wertschätzung entgegenbringen als andere.
Auch aus Tee hergestellter „Teewein“ (vgl. den von der Beschwerdeführerin
angeführten Artikel
„Lebensmittelforscher verwandelt Tee
in Wein“ auf
„www.welt.de“ vom 29. August 2011) ist ein Nischenprodukt, das keine allgemeine
Branchenübung und daran anknüpfende Verkehrsauffassung belegt.
Dass Winzer regelmäßig auch Traubensaft in verschiedenen Varianten anbieten, ist
ebenfalls nicht geeignet, um von einer gemeinsamen Produktverantwortlichkeit der
Hersteller von Wein für Obst auszugehen. Eine Branchenübung, nach der in
relevantem Umfang Weinhersteller auch (sonstige) Obstsäfte – für welche die
Widerspruchsmarken im Übrigen keinen Schutz beanspruchen – unter einer
gemeinsamen Marke anbieten, besteht nicht. Bei Traubensaft weiß der Verkehr
hingegen, dass dieser aus demselben Ausgangsstoff – nämlich Weintrauben, die
insbesondere von Winzern angebaut werden – besteht wie Wein, was eine
einheitliche Produktverantwortung nahelegt.
(6) Anlass zu einer anderen Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den von der
Beschwerdeführerin angeführten divergierenden Entscheidungen des BPatG und
des BGH. Die der Entscheidung BPatG 32 W (pat) 144/02 = BeckRS 2009, 02143
– OPUS ONE zugrunde liegende Annahme, aufgrund der Möglichkeit des gemeinsamen Verzehrs von Wein und Lebensmitteln, wie Brot oder Teigwaren, seien diese
einander ergänzende Produkte, ist nach der oben dargestellten maßgeblichen
nationalen und europäischen Rechtsprechung lediglich ein (geringer zu gewichtender) Aspekt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung, ob der angesprochene
Verkehr von einer gemeinsamen Produktverantwortung ausgeht. Dieser Aspekt ist
im Rahmen einer Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Es ist nicht statthaft,
hierbei allein auf Aspekte wie gemeinsame Vertriebsstätten oder den gemeinsamen
Konsum von Waren für die Bewertung der Verbrauchererwartung abzustellen, die
Waren stammten aus denselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen
(vgl. etwa EUIPO BK, Beschluss vom 18. Januar 2023, R 218/2020-4, Rn. 37
– AALTO/AALTO PS; EUIPO BK, Beschluss vom 16. September 2021,
R 1202/2016-5, Rn. 32 – Inferno/Val do Inferno). Der Gesichtspunkt einer
funktionellen Ergänzung zwischen Waren darf nicht zur Vernachlässigung der
weiteren Faktoren führen, die für die Beurteilung einer Produktähnlichkeit nach der
Verkehrsauffassung relevant sein können (h.M.: EuGH GRUR Int 2009, 911 Rn. 45
– WATERFORD STELLENBOSCH; BGH GRUR 2014, 488 Rn. 16
– DESPERADO/DESPERADOS; Wirtz in Ingerl/Rohne/Nordemann, 4. Aufl. 2023,
§ 14 MarkenG, Rn. 734; a.A. – überholt – BPatG 25 W (pat) 151/02 BeckRS 2009,
15822 – Wintertraum; BGH GRUR 2001, 507, 508 – REVIAN/EVIAN).
Entgegen der Auffassung der Widersprechenden ist das angerufene Gericht nicht
gehindert, bei der Prüfung der Warenähnlichkeit als Voraussetzung einer
Verwechslungsgefahr auch die Entscheidungspraxis der maßgeblichen
europäischen Gerichte mitzuberücksichtigen, nachdem die Vorschriften der §§ 9
Abs. 1 Nr. 2, 43 Abs. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG der Umsetzung des harmonisierten
Markenrechts dienen.
b) In der Gesamtschau überwiegen die Gesichtspunkte, die gegen eine Vorstellung
des Verkehrs von einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft und Produktverantwortung oder einer wirtschaftlichen Verbindung von Unternehmen, die Wein
herstellen und solchen, die die gegenständlichen Widerspruchswaren herstellen,
sprechen. Nach alldem besteht zwischen den Vergleichswaren eine verwechslungshindernde (absolute) Warenunähnlichkeit.
Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage der Zeichenähnlichkeit war nicht
mehr entscheidungserheblich einzugehen.
III.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 69 Nr. 1 und Nr. 3
MarkenG). Die Verfahrensbeteiligten haben keinen Antrag auf Anberaumung einer
solchen gestellt. Auch der Senat hat sie nicht für sachdienlich erachtet.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen, § 71 Abs. 1 MarkenG, bestand
kein Anlass.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von
der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren,
3.
einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war,
4.
eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe
eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Kätker
Wagner
Sedlmeier