Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 19.02.2003 – 28 W (pat) 159/02
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
Zugestellt an
Verkündungsstatt
…
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 398 01 861
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der
Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes – Markenstelle für Klasse 14 - vom 27. Juni 2002 aufgehoben.
Wegen des Widerspruchs aus der Marke IR 602 682 wird die
Löschung der angegriffenen Marke 398 01 861 bezüglich der
Waren "Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren
und Zeitmessinstrumente" angeordnet.
Der weitergehende Widerspruch wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 16. März 1998 für die Waren
"Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine,
Uhren und Zeitmessinstrumente; Bekleidung und Kopfbedeckungen, Accessoires, nämlich Krawatten, Schals, Tücher,
Gürtel für Bekleidung"
eingetragene Bildmarke 398 01 861
siehe Abb. 1
ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren, international registrierten Bildmarke IR 602 682
siehe Abb. 2
die seit dem 16.Juni 1993 für die Waren
9 Lunettes, lunettes de soleil, chasses de lunettes.
14 Métaux précieux et leurs alliages et objets en ces matières ou en plaqué (excepté coutellerie, fourchettes et cuillers); joaillerie, pierres précieuses; horlogerie et autres
instruments chronométriques.
16 Papier pour lettres, agendas, rubriques, blocs-notes,
cahiers, dossiers, calendriers, plumes, crayons, articles
pour la papeterie non compris dans d'autres classes.
21 Matériaux pour la brosserie; instruments et matériel de
nettoyage; paille de fer; verre brut ou mi-ouvré (à l'exception du verre de construction), verrerie, porcelaine et
faïence non comprises dans d'autres classes.
30 Pâtisserie et confiserie, chocolats.
Schutz in Deutschland genießt.
Die Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch durch einen Beamten des gehobenen Dienstes mit der Begründung
zurückgewiesen, dass selbst bei Annahme einer teilweise gegebenen Warenidentität die Marken einen ausreichenden Abstand zueinander einhielten, da die beiderseitigen kennzeichnungsschwachen Kopfdarstellungen eine Reihe von Unterschieden aufwiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die sich zum einen
auf eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ihrer Marke aufgrund deren unterscheidungskräftigen Darstellung des Medusenkopfes und jahrzehntelangen Benutzung
beruft und zum andern darauf verweist, dass die Vergleichszeichen, die in ihren
wesentlichen Elementen - frontale Kopfdarstellung auf einem runden Schild mit
ornamentiertem Doppelrand - weitgehend übereinstimmten. Aufgrund der Ähnlichkeiten sei angesichts identischer bzw. hochgradig ähnlicher Waren der zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr erforderliche Zeichenabstand nicht mehr
gewahrt, insbesondere wenn die Zeichen nur aus der Erinnerung heraus verglichen werden könnten.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung
der Marke 398 01 861 im Umfang bestehender Warenähnlichkeit zu beschließen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie billigt der Widerspruchsmarke allenfalls durchschnittliche Kennzeichnungskraft
zu, zumal eine umfangreiche und gesteigerte Benutzung nicht festgestellt werden
könne, und hält die Zeichenunterschiede im Gesamteindruck angesichts der
Übereinstimmungen lediglich in verbrauchten Elementen für ausreichend. Im übrigen bestünde nur Warenähnlichkeit im Bereich der Waren in Klasse 14.
Zudem hat sie in der mündlichen Verhandlung die Einrede der Nichtbenutzung der
Widerspruchsmarke erhoben, was die Widersprechende als verspätet gerügt hat.
II.
Die nach § 165 Abs. 4 MarkenG zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist
in dem im Tenor genannten Umfang begründet. Auch nach Auffassung des
Senats besteht insoweit zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist von der Ähnlichkeit der Waren, der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der Ähnlichkeit der Marken
auszugehen. Zwischen diesen Faktoren besteht eine Wechselwirkung, so dass ein
geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2000,
506, 508 – ATTACHÉ/TISSERAND).
Die Benutzungslage der Widerspruchsmarke war im vorliegenden Fall nicht zu
prüfen. Die von der Markeninhaberin in der mündlichen Verhandlung erhobene
Einrede nach § 43 MarkenG ist als verspätet im Sinne von § 82 Abs. 1 MarkenG
erstmalige Bestreiten im Termin zur mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen
sein, aber nur dann, wenn das nicht zu einer Verfahrensverzögerung führen
würde. Eine solche wäre jedoch im vorliegenden Fall eingetreten. Die Widersprechende hat nämlich daraufhin mündlich vorgetragen, dass ihre Marke benutzt
werde; zur Einreichung entsprechender Unterlagen war sie jedoch nicht in der
Lage und musste darauf auch nicht vorbereitet sein. Die Benutzungsfrage hätte
infolgedessen weiteren Schriftverkehr und eine weitere mündliche Verhandlung
erfordert.
Somit ist bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit von der Registerlage auszugehen. Danach bewegen sich die Waren teilweise im Identitäts- und engeren Ähnlichkeitsbereich, soweit es sich um Waren der Klasse 14 handelt. Im übrigen ist
von Warenferne bzw. Unähnlichkeit auszugehen, was auch die Widersprechende
zuletzt nicht mehr in Zweifel gezogen hat.
Bedenkt man, dass es sich bei den Waren überwiegend um Artikel des täglichen
Verkehrs handeln kann, die auch von durchschnittlich informierten Verbrauchern
eher mit einer gewissen Flüchtigkeit erworben werden, sind an den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr zu stellenden Abstand der Marken eher strengere Anforderungen zu stellen, denen die angegriffene Marke aufgrund ihrer unbestreitbaren Annäherung in Zeichenaufbau und bildlicher Gestaltung hinsichtlich der
versagten Waren nicht mehr genügt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr eine Marke in der Regel als Ganzes wahrnimmt, ohne auf die verschiedenen
Einzelheiten zu achten (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 734 - Lloyd). Dementsprechend ist die Ähnlichkeit der Marken unter Heranziehung ihrer Übereinstimmungen festzustellen und danach die Frage der Verwechslungsgefahr zu beantworten
(vgl. BGH WRP 2003, 751, 754 - Knabberbärchen).
Die Annäherungen der vorliegenden Marken sind vor allem darauf zurückzuführen, dass sich beide Marken der Frontalansicht eines menschlichen Kopfes mit
auffälliger Kopfbedeckung in einem kreisrunden Hintergrund mit einem aus antiken Ornamenten bestehenden Rand bedienen, was in bezug auf die hier streitigen
Waren nicht als schutzunfähig betrachtet werden kann. Auch im Zusammenhang
mit Juwelier- und Schmuckwaren handelt es sich nicht um lediglich verbrauchte
Elemente, selbst wenn man in den Marken eine Münzseite oder ein Medaillon
erblicken würde.
Der Senat kann allerdings nicht der Auffassung der Widersprechenden folgen,
dass der Verkehr in beiden Zeichen eine Abbildung der griechischen Sagengestalt
"Medusa" erblickt oder erkennt. Denn diese Figur ist den betroffenen Verbrauchern wohl noch weniger bekannt als die ägyptische Königin "Nofretete", deren
Büste im Ägyptischen Museum, Berlin, ausgestellt ist und deren Kopf nach einer
neueren Entscheidung des Kammergerichts (KG Mitt. 2003, 221, 223) von den
breiten Verkehrskreisen nicht mit dem Namen der ägyptischen Königin in Verbindung gebracht würde, da auch der durchschnittlich aufgeklärte und verständige
Verbraucher keine überdurchschnittlichen kunstgeschichtlichen Kenntnisse aufweise.
Vielmehr wird dem Betrachter der vorliegenden Vergleichsmarken die Frontalansicht eines Kopfes mit einer auffälligen Haarpracht oder Kopfbedeckung in einer
ornamentierten Umrahmung in Erinnerung bleiben. Demgegenüber fallen die
Unterschiede - die eher maskenhafte Kopfdarstellung einerseits und die Strichzeichnung andererseits sowie das etwas abweichende Ornamentmuster - nicht
entscheidend ins Gewicht, insbesondere, weil sich die Marken im identischen
Warenbereich bewegen. Dies gilt auch für den geschlossenen weißen Zwischenraum, der den Kopf der angegriffenen Marke umgibt, während der der Widerspruchsmarke stellenweise in den ornamentierten Rand hineinragt. Diese Feinheiten wird sich der Verkehr nur bei intensiver Betrachtung einprägen können, was
aber im vorliegenden Fall nicht zu erwarten ist.
Damit wird der Widerspruchsmarke auch kein "Motivschutz" zugebilligt, da es
eben nicht um den Kopf der "Medusa" geht, sondern um eine bildlich gestaltete
Frontalansicht mit ornamentiertem Rand, die nicht als verbraucht oder abgegriffen
angesehen werden kann. Die von der Markeninhaberin vorgelegten Beispiele
rechtfertigen ihre gegenteilige Annahme jedenfalls nicht. Die dort wiedergegebenen Kopfdarstellungen unterscheiden sich in Perspektive, Ausschnitt und grafischer Gestaltung, ohne dass ihnen ihre Eigentümlichkeit abgesprochen werden
kann. Die unter den Beispielen zu findenden Frontalansichten weichen jedenfalls
deutlich von den hier im Streit stehenden Marken ab.
Auf die Beschwerde der Widersprechenden war daher der Erstbeschluss aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke in dem im Tenor genannten
Umfang anzuordnen; im übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen, was bei
bestehender Warenunähnlichkeit auf der Hand liegt und bei gegebener Warenferne in dem noch ausreichenden Warenabstand begründet ist.
Eine Kostenentscheidung gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG war nicht veranlasst.
Stoppel
Richterin Schwarz-Angele hat Urlaub und kann daher nicht selbst unterschreiben
Stoppel
Paetzold
Bb/Fa
Abb. 1
Abb. 2