Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 19.03.2003 – 5 W (pat) 419/02

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. März 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend das Gebrauchsmuster 299 00 963

hier: Löschungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2003 durch die Richterin

Friehe-Wich als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Strößner und Klosterhuber

beschlossen:

I. Auf

die

Beschwerde wird

der

Beschluss§

der

Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 17. Januar 2002 aufgehoben.

II. Das Gebrauchsmuster 299 00 963 wird in vollem Umfang gelöscht.

III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beschwerdegegnerin.

G r ü n d e

I.

Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 21. Januar 1999 eingereichten und am

10. Juni 1999 unter der Bezeichnung „Blutdruckmessgerät mit Warnsignal“ mit

10 Schutzansprüchen in das Gebrauchsmusterregister eingetragenen Gebrauchsmusters 299 00 963.7. Die Schutzdauer ist verlängert.

Die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 10 haben folgenden Wortlaut:

1. Blutdruckmeßgerät mit Digitalanzeige der gemessenen Blutdruckwerte, gekennzeichnet durch eine Computerschaltung, welche von

Meßsensoren gemessenen Werte in Blutdruckwerte umrechnet,

diese zur Anzeige bringt, mit Grenzwerten vergleicht, in Abhängigkeit vom Verhältnis der gemessenen Werte zu den Grenzwerten

über Warnsignale entscheidet und eine Warnsignalausgabe steuert

2. Blutdruckmeßgerät nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch einen

Speicher, in dem wenigstens ein Blutdruckgrenzwert speicherbar

ist, eine Einheit zum Vergleichen eines gemessenen Blutdruckwertes mit dem Grenzwert und einer Signaleinheit zur Abgabe eines Signals, wenn der gemessene Blutdruckwert den Grenzwert

überschreitet.

3. Blutdruckmeßgerät nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, daß in dem Speicher mehrere Grenzwerte für einen Blutdruckwert hinterlegt sind.

4. Blutdruckmeßgerät nach einem der vorgehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß in dem Speicher Grenzwerte sowohl

für den oberen als auch für den unteren Blutdruckwert gespeichert

sind.

5. Blutdruckmeßgerät nach einem der vorgehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß das Warnsignal ein optisches Signal

ist.

6. Blutdruckmeßgerät nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet,

daß als optisches Signal die Digitalanzeige des gemessenen Blutdruckwertes blinkt.

7. Blutdruckmeßgerät nach einem der Ansprüche 5 oder 6, dadurch

gekennzeichnet, daß das optische Signal ein Lichtsignal ist.

8. Blutdruckmeßgerät nach einem der vorgehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß das Warnsignal ein akustisches Signal

ist.

9. Blutdruckmeßgerät nach einem der vorgehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß das Warnsignal ein motorisches Signal ist.

10. Blutdruckmeßgerät nach einem der vorgehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß dieses einen Speicher für die die

Grenzwerte überschreitenden Blutdruckwerte aufweist.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 12. Juli 2000 die Löschung des

Gebrauchsmusters beantragt. Sie hat sich auf mangelnde Schutzfähigkeit berufen

und zum Stand der Technik genannt:

(D1) Bedienungshandbuch der Firma CRITIKON, Gerät DINAMAP 1846,

1846 P, 1846 SX, 1846 SXP, die Seiten 6/7, 12/13 und 20-23

Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag widersprochen. Mit Bescheid vom

4. Mai 2001 führte die Gebrauchsmusterabteilung II folgende Druckschrift ins

Verfahren ein:

(D2) DE 37 13 269 A1

Die Antragsgegnerin hat daraufhin das Gebrauchsmuster mit den mit Schriftsatz

vom 28. August 2001 eingereichten Schutzansprüchen 1 bis 9, hilfsweise mit den

in der mündlichen Verhandlung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt am

17. Januar 2002 vorgelegten Schutzansprüchen 1 bis 9, verteidigt.

Die Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 17. Januar 2002 das Gebrauchsmuster wegen fehlender Schutzfähigkeit gelöscht, soweit es über die Schutzansprüche 1 bis 9 in der Fassung

vom 17. Januar 2002 hinausgeht. Der Schutzanspruch 1 in dieser Fassung gehe

auf die eingetragenen Schutzansprüche 1 und 10 sowie die ursprüngliche Beschreibung S. 3, letzter Absatz zurück.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsstellerin. Zur Begründung, der Schutzanspruch 1 und die auf diesen rückbezogenen Schutzansprüche 2 bis 9 seien nicht schutzfähig, nennt sie im Beschwerdeverfahren noch

folgende Druckschriften:

(D3) Bedienungsanleitung für DINAMAP MPS der Firma Johnson&Johnson

Medical GmbH in 22844 Norderstedt mit Copyright-Angabe 1997

(D4) EP 07 64 909 A1

Im Einzelnen führt sie aus, dass der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach

Hauptantrag und Hilfsantrag I bereits aus der Druckschrift (D2) für den Fachmann,

einen Biomediziner, nahegelegt sei, da aus (D2) die Verwendung von Speichern

bekannt sei und das medizinische Fachpersonal am Display Grenzwerte überschreitende Blutdruckmesswerte ablesen und auswerten könne. Darüber hinaus

beruhe der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag sowie Hilfsantrag I und II gegenüber einer Zusammenschau der Druckschriften (D2) und (D3)

auf keinem erfinderischen Schritt.

Die Antragsstellerin beantragt,

das Gebrauchsmuster in vollem Umfang zu löschen

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde der Antragstellerin unter Auferlegung der Verfahrenskosten zurückzuweisen und die vom Deutschen Patent- und

Markenamt beschlossene beschränkte Aufrechterhaltung des

Gebrauchsmusters zu bestätigen,

hilfsweise die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters mit den

am 11. November 2002 eingereichten Schutzansprüchen nach

Hilfsantrag zu beschließen und die darüber hinausgehende Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen,

weiter hilfsweise Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters mit

den Schutzansprüchen gemäß Hilfsantrag II vom 19. März 2003.

Die Antragsgegnerin trägt vor, dass für den Fachmann, einen Medizintechniker,

keinerlei Veranlassung bestehe, bei der Weiterentwicklung des gattungsgemäßen

Blutdruckmessgeräts nach (D2) Anregungen aus dem Fachgebiet der stationären

Blutdruckmessgeräte näher in Betrachtung zu ziehen. Somit könne die Druckschrift (D3) das Vorliegen eines erfinderischen Schritts auch nicht in Frage stellen.

Die Schutzansprüche 1 bis 9 in der Fassung vom 17. Januar 2002, welche

Grundlage der vom Deutschen Patent- und Markenamt beschlossenen teilweisen

Löschung des Gebrauchsmusters sind, haben folgenden Wortlaut:

1. Blutdruckmessgerät mit Digitalanzeige der gemessenen Blutdruckwerte mit einer Computerschaltung, welche von Messsensoren

gemessenen Werte in Blutdruckwerte umrechnet, diese zur Anzeige bringt, mit Grenzwerten vergleicht, in Abhängigkeit vom

Verhältnis der gemessenen Werte zu den Grenzwerten über

Warnsignale entscheidet und eine Warnsignalausgabe steuert,

wobei das Blutdruckmessgerät mit Bedien- und Anzeigeteil direkt

auf der Manschette angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass dieses einen Speicher aufweist, welcher die die Grenzwerte

überschreitenden Blutdruckwerte speichert, um sie später durch

fachkundiges Personal auswerten zu können.

Die Schutzansprüche 2 bis 9 entsprechen den eingetragenen Schutzansprüchen 2

bis 9.

Die Schutzansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag

I, eingereicht am

11. November 2002, haben folgenden Wortlaut:

1. Blutdruckmeßgerät mit Digitalanzeige der gemessenen Blutdruckwerte mit einer Computerschaltung, welche von Meßsensoren

gemessene Werte in Blutdruckwerte umrechnet, diese zur Anzeige bringt, mit Grenzwerten vergleicht, in Abhängigkeit vom

Verhältnis der gemessenen Werte zu den Grenzwerten über

Warnsignale entscheidet und eine Warnsignalausgabe steuert,

wobei das Blutdruckmeßgerät mit Bedien- und Anzeigeteil direkt

auf der Manschette angeordnet ist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, d a ß

dieses einen Speicher aufweist, welcher die die Grenzwerte überschreitenden Blutdruckwerte speichert sowie eine Schnittstelle,

um die gespeicherten Blutdruckwerte später durch fachkundiges

Personal auswerten zu können.

Die Schutzansprüche 2 bis 9 entsprechen den eingetragenen Schutzansprüchen 2

bis 9.

Die Schutzansprüche 1, 2 und 4 bis 9 gemäß Hilfsantrag II, eingereicht in der

mündlichen Verhandlung am 19. März 2003, haben folgenden Wortlaut:

1. Blutdruckmeßgerät mit Digitalanzeige der gemessenen Blutdruckwerte mit einer Computerschaltung, welche von Meßsensoren

gemessenen Werte in Blutdruckwerte umrechnet, diese zur Anzeige bringt, mit Grenzwerten vergleicht, in Abhängigkeit vom

Verhältnis der gemessenen Werte zu den Grenzwerten über

Warnsignale entscheidet und eine Warnsignalausgabe steuert,

wobei das Blutdruckmeßgerät mit Bedien- und Anzeigeteil direkt

auf der Manschette angeordnet ist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, d a ß

dieses einen Speicher aufweist, welcher die die Grenzwerte überschreitenden Blutdruckwerte speichert, um sie später durch fachkundiges Personal auswerten zu können, und daß in dem Speicher mehrere Grenzwerte für einen Blutdruckwert hinterlegt sind.

Die Schutzansprüche 2 und 4 bis 9 entsprechen den eingetragenen Schutzansprüchen 2 und 4 bis 9.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

1a. Der verteidigte Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag mag

gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik zwar neu (§ 3 GebrMG) sein,

jedoch beruht er nicht auf einem erfinderischen Schritt (§1 GebrMG).

Der nach Merkmalen gegliederte Schutzanspruch 1 lautet:

a) Blutdruckmessgerät mit Digitalanzeige der gemessenen Blutdruckwerte mit einer Computerschaltung,

b) welche von Messsensoren gemessene Werte in Blutdruckwerte umrechnet,

c) diese zur Anzeige bringt,

d) mit Grenzwerten vergleicht,

e) in Abhängigkeit vom Verhältnis der gemessenen Werte zu den Grenzwerten

über Warnsignale entscheidet und

f) eine Warnsignalausgabe steuert,

g) wobei das Blutdruckmessgerät mit Bedien- und Anzeigeteil direkt auf der Manschette angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet,

h) dass dieses einen Speicher aufweist, welcher die die Grenzwerte überschreitenden Blutdruckwerte speichert,

i) um sie später durch fachkundiges Personal auswerten zu können.

Aus der Druckschrift (D2) ist ein Blutdruckmessgerät 1 mit Digitalanzeige 12 der

gemessenen Blutdruckwerte bekannt, das eine Computerschaltung (als Prozessor

16 bezeichnet) aufweist (entspricht Merkmal a)), die von Messsensoren 14 gemessene Werte in Blutdruckwerte umrechnet (entspricht Merkmal b)) und diese

zur Anzeige 12 bringt (entspricht Merkmal c); vgl. Sp. 3, Z. 60 bis Sp. 4, Z. 5).

Diese gemessenen Blutdruckwerte werden mit Grenzwerten verglichen (entspricht

Merkmal d)) und in Abhängigkeit vom Verhältnis der gemessenen Werte zu den

Grenzwerten wird über Warnsignale entschieden (entspricht Merkmal e)) und eine

Warnsignalausgabe gesteuert (entspricht Merkmal f)); vgl. Sp. 7, Z. 2-6). Das

Blutdruckmessgerät mit Bedien- und Anzeigeteil ist dabei direkt auf der Manschette angeordnet (entspricht Merkmal g); vgl. Fig. 1 in Verbindung mit Sp. 2, Z.

35-51).

Dieses gattungsgemäße Blutdruckmessgerät soll nun dahingehend weiterentwickelt werden, dass es eine nachträgliche diagnostische Analyse durch Fachpersonal ermöglicht (vgl. Eingabe der Antragsgegnerin vom 28. August 2001, dort S. 4,

zweiter Absatz).

Bei der Suche nach einer Lösung dieser mit dem Streitgebrauchsmuster objektiv

gelösten Aufgabe wird der einschlägige Durchschnittfachmann, ein auf dem Gebiet der Entwicklung von Blutdruckmessgeräten langjährig tätiger Medizintechniker, der in medizinischen Fragen von einem Arzt unterstützt wird, auch auf dem

engeren Fachgebiet der stationären Blutdruckmessgeräte nach Anregungen suchen. Hierbei fällt sein Blick auf die Druckschrift (D3)

In der Druckschrift (D3) ist ein bettseitig aufzustellendes Gerät zur Patientenüberwachung im klinischen Bereich mit der Möglichkeit der nachträglichen diagnostischen Analyse beschrieben, das neben anderen Messgeräteteilen auch ein Blutdruckmessgerät mit Digitalanzeige für die gemessenen Blutdruckwerte und mit einer Computerschaltung aufweist (entspricht Merkmal a); vgl. S. „Einleitung 3“,

„NIBD 8“ und „NIBD 19“). Dabei werden von Messsensoren gemessene Werte in

Blutdruckwerte umgerechnet und zur Anzeige gebracht (entspricht den Merkmalen

b) und c); vgl. S. „NIBD18“, erster Absatz und „NIBD19“, erster Absatz). Die gemessenen Blutdruckwerte werden mit Grenzwerten verglichen (entspricht Merkmal

d)) und in Abhängigkeit vom Verhältnis der gemessenen Werte zu den Grenzwerten wird über Warnsignale entschieden und eine Warnsignalausgabe gesteuert

(entspricht den Merkmalen e) und f); vgl. S. „NIBD 3“, letzter Absatz in Verbindung

mit S. „Alarme 2“ bis „Alarme 8“). In einem speziellen Alarmspeicher werden die

Informationen über Alarme, also über Blutdruckwerte, die die Grenzwerte überschritten haben gespeichert (entspricht dem Merkmal h); vgl. S. „Alarme 9“). Diese

gespeicherten Werte können aus dem Speicher zu jedem beliebigen Zeitpunkt

ausgelesen und angezeigt werden, um von fachkundigen Personal ausgewertet zu

werden (entspricht Merkmal i); vgl. S. „Alarm 9“).

Als einziges, aus (D3) nicht bekanntes Merkmal, verbleibt mithin das Merkmal g).

Da aber in der Einleitung zur gattungsbildenden Druckschrift (D2) bereits ausführlich dargelegt wird, welche Vorteile die kompakte Anordnung von Auswerte- und

Anzeigeeinheit auf der Manschette gegenüber den seit langen bekannten aus

Manschette und davon räumlich getrennter Auswerte- und Anzeigeeinheit bestehenden Blutdruckmessgeräten bietet, wird der Durchschnittsfachmann angeregt,

das gattungsgemäße Blutdruckmessgerät noch um den aus (D3) bekannten

Alarmspeicher zu erweitern um damit auch bei dem kompakten tragbaren Blutdruckmessgerät die in (D3) beschriebe, spätere Analyse der Daten durch das

Fachpersonal zu ermöglichen.

Demnach beruht der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag gegenüber einer Zusammenschau der Druckschriften (D2) und (D3) nicht auf einem

erfinderischen Schritt.

1b. Die mit dem Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag noch verteidigten eingetragenen Schutzansprüche 2 bis 9 sind nicht selbstständig schutzfähig, da sie keinen

eigenständigen erfinderischen Gehalt erkennen lassen und mit Ausnahme des

Schutzanspruchs 3 (vgl. Hilfsantrag II) seitens der Antragsgegnerin hierzu auch

nichts Gegenteiliges vorgebracht worden ist.

2a. Der verteidigte Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I mag

gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik zwar neu (§ 3 GebrMG) sein,

jedoch beruht er nicht auf einem erfinderischen Schritt (§1 GebrMG).

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag I unterscheidet sich von

dem nach Hauptantrag in einem zusätzlichen Merkmal und einem leicht geänderten Merkmal:

j) sowie eine Schnittstelle,

i’) um die gespeicherten Blutdruckwerte später durch fachkundiges Personal auswerten zu können.

Das Merkmal j) ist eine dem Durchschnittsfachmann wohl vertraute Maßnahme,

um das Auslesen von Daten aus einem Gerät zu ermöglichen. Hierzu ist eine

Schnittstelle erforderlich, wie sie beispielsweise aus der Druckschrift (D3) bekannt

ist. Dort werden im Abschnitt „Anhang“ mehrere Schnittstellen beschrieben, über

die die gespeicherten numerischen Messwerte und Statusdaten, also die Alarmdaten, an ein externes Gerät übertragen werden können. Diese an das externe

Gerät wie z.B. einen Drucker (vgl. S. „Drucker 4“, zweiter Absatz) übertragenen

Daten können dabei selbstverständlich durch fachkundiges Personal ausgewertet

werden.

Demnach beruht der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag I gegenüber einer Zusammenschau der Druckschriften (D2) und (D3) ebenfalls nicht

auf einem erfinderischen Schritt.

2b. Die mit dem Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag I noch verteidigten eingetragenen Schutzansprüche 2 bis 9 sind nicht selbstständig schutzfähig, da sie keinen

eigenständigen erfinderischen Gehalt erkennen lassen und mit Ausnahme des

Schutzanspruchs 3 (vgl. Hilfsantrag II) seitens der Antragsgegnerin hierzu auch

nichts Gegenteiliges vorgebracht worden ist.

3a. Der verteidigte Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II mag

gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik zwar neu (§ 3 GebrMG) sein,

jedoch beruht er nicht auf einem erfinderischen Schritt (§1 GebrMG).

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag II unterscheidet sich von

dem nach Hauptantrag in einem zusätzlichen Merkmal:

k) dass in dem Speicher mehrere Grenzwerte für einen Blutdruckwert hinterlegt

sind.

Wie der Beschreibung auf S. 3, zweiter Absatz des Streitgebrauchsmusters zu

entnehmen ist, soll durch mehrere Grenzwerte ermöglicht werden, die Intensität

der Warnsignale davon abhängig zu machen, welcher Grenzwert überschritten

wird.

In der Druckschrift (D3) wird im Kapitel „Alarme“ neben der Festlegung von oberen

und unteren Grenzwerten für die einzelnen Messwerte auch die Einteilung in

Alarmprioritäten, hier speziell „Krise“ und „Warnung“, beschreiben (vgl. S. „Alarme

4" bis „Alarme 7“). Dabei unterscheidet sich die Art der Warnsignale beim Vorliegen einer „Krise“ von denen bei einer „Warnung“ (vgl. S. „Alarme 5“). Der Durchschnittsfachmann bekommt somit bereits aus der Druckschrift (D3) die Anregung,

den Übergang vom Normalzustand in den Alarmzustand nicht nur an einem einzigen Grenzwert festzumachen, sondern mehrere Grenzwerte vorzusehen, die bei

Überschreiten zu jeweils anderen Warnsignalen führen. Er wird deshalb ausgehend von diesen Anregungen mehrere Grenzwerte vorsehen und diese in dem

vorhandenen Speicher ablegen und somit in naheliegender Weise zum Merkmal

k) gelangen.

Demnach beruht der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag II gegenüber einer Zusammenschau der Druckschriften (D2) und (D3) sowie dem

Fachwissen des zuständigen Durchschnittsfachmanns ebenfalls nicht auf einem

erfinderischen Schritt.

3b. Die mit dem Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag II noch verteidigten eingetragenen Schutzansprüche 2 und 4 bis 9 sind nicht selbstständig schutzfähig, da sie

keinen eigenständigen erfinderischen Gehalt erkennen lassen und seitens der

Antragsgegnerin hierzu auch nichts Gegenteiliges vorgebracht worden ist.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 3 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG

und § 92 Abs 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.

Friehe-Wich

Klosterhuber

Dr. Strößner

Pr