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BPatG Beschluss vom 25.03.2003 – 24 W (pat) 108/02

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 108/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 28 053.3

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für

Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

28. März 2002 aufgehoben. 10.99

G r ü n d e

I.

Mit am 3. Mai 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem

Antrag wird die Eintragung der farbigen Wort-Bildmarke

"Immanuel" siehe Abb. 1 am Ende

für das folgende Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen beantragt:

"Seelsorge, kulturelle u religiöse Aktivitäten, Erziehung, Betreuung, Werbung, Veröffentlichungen in Schrift, Bild u Ton,

Beratung, sportliche Aktivitäten".

Auf dem von Herrn S… unterzeichneten Antragsformular ist als Anmelder die

"E… " und als Vertreter "

S…, Sch…straße in D…", angegeben.

Nach vorheriger Beanstandung von formellen Mängeln durch Bescheid der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Dezember 2001 hat dieselbe Markenstelle besetzt mit einem Beamten des höheren

Dienstes die Anmeldung mit Beschluß vom 28. März 2002 gemäß §§ 36 Abs 4,

32 Abs 2 MarkenG, §§ 5 Abs 1 Nr 1 und 2, Abs 3, 14 MarkenV zurückgewiesen.

Im Rubrum des Beschlusses ist Herr S… in D…, als

Anmelder bezeichnet, an den der Beschluß auch zugestellt worden ist. Zur

Begründung ist ausgeführt, der Anmelder sei den Auflagen des Amtsbescheids

vom 28. Dezember 2001 nicht nachgekommen. Gemäß § 32 Abs 2 MarkenG

müsse die Anmeldung Angaben enthalten, die es erlaubten, die Identität des

Anmelders festzustellen, wobei gemäß § 5 Abs 1 Nr 1 MarkenV im Fall der

Anmeldung durch eine natürliche Person der Vor- und Familienname sowie

gemäß § 5 Abs 1 Nr 2 MarkenV im Fall der Anmeldung durch eine juristische Person oder eine Personengesellschaft der Name dieser Person oder Gesellschaft

angegeben werden müsse. Im Fall einer Anmeldung durch mehrere Personen

oder eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gelte dies für alle Personen (§ 5

Abs 3 MarkenV). Eine Klarstellung in dieser Hinsicht sei nicht erfolgt. Weiterhin

seien die im Verzeichnis enthaltenen Angaben "Seelsorge, Betreuung, Veröffentlichung in Schrift, Bild und Ton, Beratung" zu unbestimmt gemäß § 32 Abs 2

MarkenG, § 14 MarkenV, da sie keine eigenständigen Dienstleistungsangaben

darstellten und nicht einer konkreten Klasse der amtlichen Klasseneinteilung

zugeordnet werden könnten. Diese Mängel seien ebenfalls nicht beseitigt worden.

Ob der im Mängelbescheid enthaltenen Aufforderung bezüglich der Vorlage von

weiteren drei übereinstimmenden zweidimensionalen graphischen Wiedergaben

der Marke ebenso hätte nachgekommen werden müssen, könne dahingestellt

bleiben, da diese Angaben nicht zu den zwingenden Anmeldeerfordernissen im

Sinn von § 32 MarkenG zählten.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die von Herrn S… unterzeichnete Beschwerde. Im Briefkopf des Beschwerdeschriftsatzes ist unter dem Namenszug

"E… " Name, Adresse und Telefon-Nummern

von Herrn S… aufgeführt. Zur Begründung wird mitgeteilt, daß die

Markeneintragung für die "E…,

B…bruch in D…" beantragt werde. Vertreter sei Herr

S… Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen solle lauten:

"Seelsorgerische Betreuung und Beratung, kulturelle und religiöse Aktivitäten, Erziehung, Werbung, Veröffentlichungen

von Schrift und Bild als Druckereierzeugnisse sowie Veröffentlichungen von Schrift, Bild und Ton im Internet."

Drei Wiedergaben der angemeldeten Marke sind beigefügt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig.

Bei verständiger Würdigung der Beschwerdeschrift und der übrigen vorliegenden

Unterlagen läßt die Beschwerde eindeutig Herrn S…als Beschwerdeführer erkennen (vgl dazu Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 66 Rdn 39

m Nachw a d Rspr). Der Beschwerdeschriftsatz ist von ihm persönlich - ohne Vertretungszusatz - unterschrieben und er erscheint als Absender mit vollständiger

Anschrift im Briefkopf des Beschwerdeschriftsatzes. Daß in dem Briefkopf auch

der Namenszug "E… " aufgeführt ist, steht

dem nicht entgegen, denn aus der Formulierung "...hiermit legen wir Beschwerde

gegen den Beschluß ein." geht hervor, daß jedenfalls auch Herr S… selbst

Beschwerde einlegen wollte und er nicht bzw nicht nur als Vertreter der E…

auftritt. Nachdem Herr S… in dem angefochtenen Beschluß als Anmelder

bezeichnet und ihm der Beschluß zugestellt worden ist, ist er weiterhin,

ungeachtet des Umstands, daß nach der im Beschwerdeschriftsatz erfolgten

Klarstellung die Eintragung der Marke für die E…

beantragt wird, nicht nur als Vertreter der Anmelderin,

sondern auch selbst als Verfahrensbeteiligter gemäß § 66 Abs 1 Satz 2 MarkenG,

ohne den Nachweis einer Vertretungsbefugnis, zur Einlegung der Beschwerde

berechtigt (vgl Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl, § 511 Rdn 6; BGH MDR 1978, 307).

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die von der Markenstelle beanstandeten formellen Mängel, wegen derer die Anmeldung in dem angefochtenen

Beschluß gemäß § 36 Abs 4 MarkenG zurückgewiesen worden ist, sind beseitigt

worden bzw liegen nicht vor und stehen daher dem Fortgang des Eintragungsverfahrens nicht entgegen.

Im Beschwerdeverfahren wurden nunmehr die gemäß §§ 32 Abs 3, 65 Abs 1 Nr 2

MarkenG iVm § 5 Abs 1 MarkenV erforderlichen sonstigen Angaben zum Anmelder gemacht, insbesondere wurde, unter Angabe des Namens und der Adresse,

klargestellt, daß die E…, B…-

bruch in D…, Anmelderin der Marke ist. In diesem Zusammenhang

ist darauf hinzuweisen, daß die in der Evangelischen Kirche in Deutschland

zusammengefaßten Landeskirchen und ihre Kirchengemeinden kraft staatlicher

Anerkennung Körperschaften des öffentlichen Rechts und damit juristische Personen des öffentlichen Rechts sind (vgl Münchener Kommentar zum Bürgerlichen

Gesetzbuch, Band 1, 4. Aufl, § 89 Rdn 8; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch,

62. Aufl, Vorb v § 89 Rdn 2).

Ferner wurden die als zu unbestimmt beanstandeten Dienstleistungs-Angaben

"Seelsorge, Betreuung und Beratung" und "Veröffentlichungen in Schrift, Bild und

Ton" gemäß dem Vorschlag der Markenstelle in "seelsorgerische Beratung und

Betreuung" und in "Veröffentlichungen von Schrift und Bild als Druckereierzeugnisse sowie Veröffentlichungen von Schrift, Bild und Ton im Internet" präzisiert und

entsprechen jetzt - auch nach Auffassung des Senats - den für die Bezeichnung

der Waren und Dienstleistungen nach §§ 32 Abs 3, 65 Abs 1 Nr 2 MarkenG iVm

§§ 3 Abs 1 Nr 3, 14 Abs 1 MarkenV geltenden Bestimmtheitserfordernissen.

Mängel in den zwingenden Anmeldungserfordernissen des § 32 Abs 2 MarkenG,

wie offenbar in dem angefochtenen Beschluß angenommen, liegen hingegen nicht

vor. Die für die Zuerkennung eines Anmeldetags notwendigen Unterlagen nach

§§ 32 Abs 2 Nr 1 und 3, 33 Abs 1 MarkenG wurden für die vorliegende Anmeldung

bereits mit dem Anmeldeantrag am 3. Mai 2001 eingereicht. Insbesondere erlaubte die in dem Anmeldeformular unter der Rubrik Anmelder gemachte Angabe

"E… " dem Patentamt mit den üblichen Recherche-Hilfsmitteln eine zweifelsfreie Feststellung der Identität des Anmelders (§ 32 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Ebenfalls enthielt der Anmeldeantrag ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen gem § 32 Abs 2 Nr 3 MarkenG, das

zumindest in der äußeren Begrenzung seines Schutzumfangs eindeutig bestimmbar war.

Im übrigen würde das Fehlen von Mindesterfordernissen gemäß § 32 Abs 2 Nr 1

bis 3 MarkenG nicht zur Zurückweisung der Anmeldung nach § 36 Abs 4 MarkenG

führen, sondern die Rechtsfolgen des § 36 Abs 2 MarkenG nach sich ziehen,

wonach die Anmeldung im Fall der nicht fristgerechten Mängelbeseitigung als

zurückgenommen, bzw nach der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des

§ 36 Abs 2 MarkenG, als nicht eingereicht gilt.

Ergänzend ist noch anzumerken, daß die in dem Beanstandungsbescheid der

Markenstelle außerdem angeforderten weiteren drei, mit der angemeldeten farbigen Wort-Bildmarke übereinstimmenden zweidimensionalen graphischen Wiedergaben der Marke ebenfalls eingereicht worden sind. Damit ist auch dem sonstigen

Anmeldungserfordernis gemäß §§ 32 Abs 3, 65 Abs 1 Nr 2 MarkenG iVm § 8

Abs 1 Satz 1 MarkenV Genüge getan, wenngleich die Zurückweisung der Anmeldung in dem angefochtenen Beschluß ausdrücklich nicht mit auf die Nichtbeseitigung dieses sonstigen formellen Mangels gestützt worden ist, obwohl dies gemäß

§§ 36 Abs 4, 32 Abs 3 MarkenG möglich gewesen wäre.

Dr. Ströbele

Guth

Kirschneck

Fa

Abb. 1