Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 10.04.2003 – 10 W (pat) 42/02

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 00 911.9-24

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie die

Richterinnen Püschel und Schuster

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 S des Deutschen Patent- und Marken- 10.99

amts vom 17. September 2002 aufgehoben und die Sache an das

Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Der Anmelder reichte am 14. Januar 1998 eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Verfahren zum Herstellen eines hochbelastbaren Stabes sowie der

nach dem Verfahren hergestellte Stab" ein.

Auf Antrag des Anmelders erließ das Patentamt am 10. Juli 1998 einen Prüfungsbescheid, dem sich eine Anhörung anschloss. Nach der Anhörung räumte das Patentamt dem Anmelder vier Monate Äußerungsfrist ein.

In der Folgezeit beantragte der Anmelder insgesamt 14 mal Verlängerung dieser

Äußerungsfrist, die das Patentamt jedes Mal gewährte. Die ausdrücklich letzte

Verlängerung erstreckte sich bis 30. Januar 2002. Bis zu diesem Zeitpunkt äußerte sich der Anmelder nicht zur Sache. Das Patentamt wies daraufhin mit Beschluss vom 1. März 2002 die Anmeldung gemäß § 48 PatG zurück.

Gegen diesen Beschluss wandte sich der Anmelder mit der Beschwerde vom

12. August 2002, eingegangen beim Patentamt am gleichen Tage. Gleichzeitig

reichte er eine Einziehungsermächtigung hinsichtlich der Beschwerdegebühr von

200,00 € sowie einen Wiedereinsetzungsantrag "zur Erhebung der Beschwerde

nebst Zahlung der Beschwerdegebühr" beim Patentamt ein.

Durch Beschluss vom 17. September 2002 wies das Patentamt den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung zurück, dass die Versäumung der Beschwerdefrist verschuldet sei; im übrigen sei keine Glaubhaftmachung des Vortrags erfolgt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde vom

1. November 2002 und nimmt zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen Bezug.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig; insbesondere ist die Beschwerdefrist gewahrt. Der

Beschluss des Patentamts vom 17. September 2002 wurde am 4. Oktober 2002

zugestellt. Die am 1. November 2002 eingegangene Beschwerde ist damit rechtzeitig innerhalb eines Monats eingelegt (§ 73 Abs 1 Satz 1 PatG). Auch die Beschwerdegebühr, die nach Nr 411 200 des Gebührenverzeichnisses zu § 2

PatKostG 200,00 € beträgt, ist durch rechtzeitigen Eingang der Einzugsermächtigung innerhalb der Beschwerdefrist entrichtet (§ 6 Abs 1 Satz 1 PatKostG, § 1

Abs 1 Nr 5 PatKostZV).

2. Die Beschwerde ist insoweit begründet, als sie zur Aufhebung des patentamtlichen Beschlusses ohne Sachentscheidung führt (§ 79 Abs 3 Nr 2 PatG).

Das Patentamt hat den wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde vom 12. August 2002 gestellten Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Einen Wiedereinsetzungsantrag in eine etwa versäumte Beschwerdefrist darf

die Prüfungsstelle nur im Rahmen eines Abhilfeverfahrens nach § 73 Abs 3 PatG

bescheiden, aber auch nur dann, wenn sie abhelfen und Wiedereinsetzung gewähren möchte, wenn nicht, muss sie die Sache dem Bundespatentgericht vorlegen. In keinem Fall darf sie isoliert den Wiedereinsetzungsantrag zurückweisen

(vgl BPatGE 25, 119; Busse, PatG, 5. Aufl § 123 Rdnr 85; Schulte, PatG, 6. Aufl

§ 123 Rdnr 161).

Das Verfahren vor dem Patentamt leidet somit an einem wesentlichen Mangel, so

dass der angefochtene Beschluss aufzuheben ist. Das Patentamt wird zu prüfen

haben, ob es dem Wiedereinsetzungsantrag stattgeben und der am

12. August 2002 eingegangenen Beschwerde des Anmelders abhelfen kann. Im

Falle der Nichtabhilfe

ist die Sache ohne sachliche Stellungnahme

(§ 73 Abs 3 Satz 3 PatG) dem Patentgericht vorzulegen. Der Senat hat von einer

Entscheidung in der Sache abgesehen, da gemäß § 67 Abs 1 PatG in Fällen, in

denen – wie hier durch Beschluss vom 1. März 2002 - die Anmeldung zurückgewiesen wurde, der technische Senat für die Entscheidung über die Beschwerde

zuständig ist.

Schülke

Püschel

Schuster

Pr