Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 29.04.2003 – 24 W (pat) 215/01
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
An Verkündungs Statt
zugestellt am
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 22 026.7
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 29. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Hacker und Guth 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Oktober 1999 und vom 20. Juni 2001
aufgehoben.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
JURAWEB
sollte ursprünglich für die Waren und Dienstleistungen
"Auf Datenträger aufgezeichnete Computersoftware, soweit in
Klasse 09 enthalten; gedrucktes Schulungsmaterial und Handbücher; Beratung von Rechtsanwaltskanzleien, Rechtsabteilungen
und Inkassounternehmen auf dem Gebiet der Organisation; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Durchführung von
Forschungs- und Entwicklungsaufgaben bezüglich der Automation
von EDV-Prozessen, technische Konzeption und Entwicklung von
EDV-Anwendungen im Bereich Finanzbuchhaltung und Forderungsmanagement, Durchführung von EDV-Servicediensten als
Rechenzentrum, organisatorische und
technische Beratungsdienstleistungen als Know-How-Transfer im Bereich der EDV, vorgenannte Dienstleistungen soweit in Klasse 42 enthalten"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit zwei Beschlüssen zurückgewiesen,
von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, weil der Kennzeichnung
jegliche Unterscheidungskraft fehle und sie – so der Erstprüfer - als beschreibende Angabe für die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung dienen könne
(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Die angemeldete Kennzeichnung bestehe aus
den breiten Verkehrskreisen verständlichen Wortelementen "JURA" (= Hinweis auf
juristisches Gebiet, Rechtswesen) und "WEB" (= Kurzwort für "world wide web",
"Internet" oder überhaupt "Netzwerk") und wirkte als sprachübliche, schlagwortartige Wortzusammensetzung, die klar erkennbar darauf hinweise, daß es sich bei
den Waren und Dienstleistungen um solche handele, deren Gegenstand juristische Tätigkeiten oder juristische Informationen in Verbindung mit dem Internet
oder durch das Internet seien.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die im Verfahren vor dem
Bundespatentgericht das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nach der
mündlichen Verhandlung auf
"Organisatorische und
technische Beratungsdienstleistung als
Know-How-Transfer im Bereich der EDV, vorgenannte Dienstleistungen soweit in Klasse 42 enthalten."
beschränkt hat. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgetragen, es handele
sich bei der angemeldeten Wortzusammensetzung nicht um einen klaren beschreibenden Hinweis. Jura habe neben "Rechtswissenschaft" noch weitere Bedeutungen, ebenso wie der im deutschen Wörterbüchern nicht nachweisbare
Begriff "Web", so daß sich eine Sachangabe nicht aufdränge. Eventuellen
Mißbrauchsfällen könnte durch § 23 Nr. 2 MarkenG begegnet werden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auf eine
Internet-Recherche des Senats, die der Anmelderin übersandt worden ist, Bezug
genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und nach Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen in der Sache auch in vollem Umfang begründet. Die angemeldete Marke ist nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 37 Abs. 1 MarkenG
von der Eintragung ausgeschlossen. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt für
"organisatorische und technische Beratungsdienstleistung als Know-How-Transfer
im Bereich der EDV, vorgenannte Dienstleistungen soweit in Klasse 42 enthalten"
weder jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch kann der
Senat ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) an ihr feststellen.
1.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1150
"LOOK"; GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen,
wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und
nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr vgl.
BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute
Zeiten – Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2001 1042 "REICH UND
SCHOEN"; BGH BlfPMZ 2001, 398 "LOOK"; BGH GRUR 2002, 64
"INDIVIDUELLE"; BGH MarkenR 2002, 338 "Bar jeder Vernunft"). Dies ist
hier nicht der Fall.
Es ist zwar richtig, daß das Wort das Wort "Web" allgemein im Sinne von
"Internet", aber auch im Sinne von "Netzwerk" - etwa als Synonym zu "net"
bzw. "Netz" allgemein gebräuchlich ist. Dabei kann " Web" auch ein Teilnetz
im Bereich des Internet bezeichnen. "Jura" bedeutet soviel wie "Rechtswissenschaft", hat aber noch weitere Bedeutungen wie "mittlere Formation des
Mesozoikums" oder als Bezeichnung für eine besondere Art von Gebirge
(vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch; Wahrig, Deutsches Fremdwörterlexikon, Stichwörter "Jura" und "Web"). Diese weiteren Bedeutungen liegen jedoch in Verbindung mit Dienstleistungen, die die elektronische Datenverarbeitung oder Netzwerke und das Internet betreffen und sich an Rechtsanwaltskanzleien, Steuerkanzleien, Rechtsabteilungen, Inkassounternehmen,
Universitäten mit juristischen Fakultäten, juristische Verlage, Anbieter juristischer Datenbanken usw. richten können, sehr fern. Das Zeichen ist
analog ähnlichen Bezeichnungen für Netze einer bestimmten Fachrichtung
oder eines bestimmten Themenkreises gebildet (vgl. Entscheidungen zu
vergleichbar gebildeten Zeichen HABM R 209/98-3 "PHARMWEB"; BPatG
27 W (pat) 93/00 "AGRARNET.de"; 29 W (pat) 346/00 "BOSnet";
33 W (pat) 22/97 "GASTRONET"; Zusammenfassung jeweils veröffentlicht
auf PAVIS PROMA CD-ROM). Insgesamt ist darum die angemeldete
Wortverbindung ohne weiteres als Hinweis auf ein Netzwerk, das die
Rechtswissenschaft zum Gegenstand hat bzw. auf ein Netzwerk auf dem
Gebiet der Rechtswissenschaft verständlich. Das Wort wird auch
tatsächlich bereits von verschiedenen Anbietern
im
Internet als
Bezeichnung für Netzwerke mit juristischen Inhalten verwendet.
Nach der Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, die auch noch nach Schluß der mündlichen Verhandlung möglich ist,
sofern sie wie hier lediglich eine ersatzlose Streichung von Waren- oder
Dienstleistungsbegriffen darstellt (vgl. BPatG Mitt. 2003, 82 "Waldschlößchen"), handelt es sich bei der Marke um keinen konkret und eindeutig beschreibenden Hinweis auf eine hinreichend eng mit der Dienstleistung zusammenhängende Eigenschaft (vgl dazu BGH GRUR 2001, 1043, 1045,
1046 "Gute Zeiten – schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001, 1042, 1043
"REICH UND SCHOEN"). Zwar ist es möglich, daß organisatorische und
technische Beratungsdienstleistungen als Know-How-Transfer im Bereich
der EDV u.a. auch Netzwerke auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft mittelbar betreffen. Beratungsdienstleistungen als Know-How-Transfer im Bereich der EDV stellen jedoch Dienstleistungen dar, die in der Art der Erbringung, den verwendeten Mitteln, Methoden und sonstigen Eigenschaften
und der betrieblichen Ausrichtung des Anbieters in der Regel nicht abhängig vom Netzwerk und dessen Inhalten sind, auf das sich die Beratung bezieht. Der Senat konnte nicht feststellen, daß technische und organisatorische Beratung, deren Gegenstand ein Netzwerk mit juristischen Inhalten
ist, speziellen Erfordernissen genügen und besondere Eigenschaften aufweisen muß, die sie von Beratung für Netzwerke mit anderen Inhalten
grundsätzlich unterscheidet oder daß es eine besondere Sparte in der Beratung gibt oder geben könnte, die sich auf "JURAWEBS" spezialisiert hat
und für die eine Beschreibung mit "JURAWEB" naheliegt.
2.
Der angemeldeten Kennzeichnung steht auch nicht der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Da der Ausdruck
"JURAWEB" wie oben erläutert keine eindeutige Sachangabe für die verbliebenen Dienstleistungen der Anmeldung darstellt, ist dieses Wort auch
nicht geeignet, für diese Dienstleistungen als beschreibende Angabe zu
dienen (vgl. BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH MarkenR 2000,
420 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION"; BGH GRUR 1999, 988,
989 "HOUSE OF BLUES"; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 "FOR YOU").
Ströbele
Hacker
Guth
Bb