Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 16.06.2003 – 17 W (pat) 66/02
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 66/02 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 43 45 555.7-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
16. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm, der
Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing. Bertl und Dipl.-Ing. Prasch 10.99
beschlossen:
Die Sache wird auch hinsichtlich der Trennanmeldung
P 43 45 555.7-53 unter Zugrundelegung des Patentanspruchs vom 3. Mai 2001, eingegangen am 7. Mai 2001, der
Beschreibung mit Seiten 3 bis 48 und 23 Blatt Zeichnungen,
eingegangen am 30. März 2001, zur weiteren Prüfung an
das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Anmeldung trägt die Bezeichnung:
"Aufzeichnungs-/Wiedergabe-Gerät".
Sie ist durch die mit Schriftsatz vom 27. März 2001 am 30. März 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Erklärung der Anmelderin aus der
Anmeldung P 43 12 922.6-53 (Stammanmeldung) abgetrennt worden. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2001 hat die Anmelderin klargestellt, dass in der Trennanmeldung
ein (kombiniertes) Aufzeichnungs- und Wiedergabegerät weiterverfolgt werden
soll.
Die Stammanmeldung war im Beschluss vom 22. Dezember 1999 von der Prüfungsstelle für Klasse G11B des Deutschen Patent- und Markenamts mit der
Begründung zurückgewiesen worden, dass die Patentansprüche, die auf ein Aufzeichnungsgerät zur intermittierenden Aufzeichnung, ein Wiedergabegerät zur
intermittierenden Wiedergabe und ein Aufzeichnungs-/Wiedergabe-Gerät zur intermittierenden Aufzeichnung und Wiedergabe gerichtet waren, verschiedene Gegenstände beinhalteten und das Patentbegehren daher uneinheitlich sei.
Auf die von der Anmelderin erhobene Beschwerde hin hat der Senat mit
Beschluss vom 5. Februar 2002 – 17 W (pat) 23/00 - den Beschluss der Prüfungsstelle hinsichtlich der Stammanmeldung aufgehoben und diese Sache zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Hinsichtlich der vorliegenden Trennanmeldung beantragt die Anmelderin sinngemäß,
die Sache auch in Bezug auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren behandelte Teilanmeldung zur weiteren Prüfung
an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Mit der Trennanmeldung verfolgt die Anmelderin als einzigen Anspruch den folgenden Patentanspruch weiter:
"Aufzeichnungs- und Wiedergabe-Gerät zum intermittierenden Aufzeichnen von Datensignalen, die eine komprimierte
Datenmenge aufweisen, auf ein plattenartiges, mit adressierbaren Speicherbereichen versehenes Aufzeichnungsmedium als Reihen von Aufzeichnungssignalen und/oder zum
intermittierenden Wiedergeben der Aufzeichnungssignale
davon, bestehend aus
einer Datensignaleingabe-Vorrichtung zum Kodieren und
Komprimieren von Eingabesignalen und Ausgeben derselben als erste Datensignale,
einer Aufzeichnungsvorrichtung zum Aufzeichnen der ersten
Datensignale auf einem ersten Speicherbereich des Aufzeichnungsmediums,
einer Wiedergabevorrichtung zum Wiedergeben von zweiten
Datensignalen von einem zweiten Speicherbereich des Aufzeichnungsmediums,
einer Datensignalausgabe-Vorrichtung zum Dekomprimieren
und Dekodieren der zweiten Datensignale und Ausgeben
derselben als Ausgangssignale,
und
einer Steuervorrichtung zum Steuern der Aufzeichnung und
Wiedergabe derart, daß ein erstes Datensignal auf den
ersten Speicherbereich des Aufzeichnungsmediums aufgezeichnet wurde und
vor dem Aufzeichnen des nächsten ersten Datensignals ein
zweites Datensignal von dem zweiten Speicherbereich wiedergegeben wird, dann das nächste erste Datensignal aufgezeichnet wird und darauf das nächste zweite Datensignal
wiedergegeben wird und die obigen Schritte wiederholt werden derart, daß die Aufzeichnung der ersten Datensignale
und die Wiedergabe der zweiten Datensignale wechselseitig
in einem Zeitteilungsverfahren durchgeführt werden."
Die Anmelderin trägt zur Begründung ihres Antrags vor, dass sich der Gegenstand
der vorliegenden Trennanmeldung vom Gegenstand der Stammanmeldung
dadurch unterscheide, dass ein Aufzeichnungs- und Wiedergabegerät beansprucht werde, bei dem abwechselnd die Aufzeichnung eines Datensignals und
Wiedergabe eines anderen Datensignals erfolge.
II.
Die zulässige Beschwerde führt zur Zurückverweisung der Sache auch bezüglich
der vorliegenden Trennanmeldung an das Deutsche Patent- und Markenamt (§ 79
Abs 3 Satz 1 Nr 1 PatG), ohne dass insoweit der bereits aufgehobene Beschluss
der Prüfungsstelle (erneut) aufzuheben wäre.
1. Der Senat ist für die Behandlung der vorliegenden Trennanmeldung zuständig. Denn die Anmelderin hat die Abtrennung der Anmeldung im Laufe des
Beschwerdeverfahrens zur Stammanmeldung erklärt. Dies hat zur Folge, dass
dem Senat die Behandlung der Stammanmeldung insgesamt, dh einschließlich
des vorliegenden abgetrennten Teils der Anmeldung obliegt (vgl BGH GRUR
1998, 458, 460 mwH "Textdatenwiedergabe").
2. Die Anmelderin hat auf dem amtlichen Vordruck des Antrags auf Erteilung
eines Patents die
"Teilung/Ausscheidung" aus der Stammanmeldung
P 43 12 922.6 erklärt und Unterlagen für die Trennanmeldung eingereicht. Nachdem der Senat in der Stammanmeldung offenbar die Einheitlichkeit anerkannt hat,
liegt eine freiwillige Teilung nach § 39 PatG vor. Für die Trennanmeldung wurden
auch die fälligen Gebühren entrichtet. Die Teilungserklärung der Anmelderin ist
sonach wirksam.
3. Der Gegenstand der vorliegenden Trennanmeldung enthält nur eine einzige
Erfindung und genügt daher § 34 Abs 5 PatG.
Die Anmelderin führt aus, dass sich der Gegenstand der vorliegenden Trennanmeldung vom Gegenstand der Stammanmeldung dadurch unterscheide, dass
nicht etwa eine abwechselnde Wiedergabe zweier Datensignale erfolge, sondern
ein Gerät beansprucht werde, bei dem eine abwechselnde Aufzeichnung eines
und die Wiedergabe eines anderen Datensignals erfolgen könne. Mit anderen
Worten soll dieses Gerät einem Benutzer eine quasi gleichzeitige Aufnahme und
Wiedergabe von Datensignalen ermöglichen.
Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt der Patentanspruch ein Aufzeichnungs- und Wiedegabegerät vor, das eine Datensignaleingabe-Vorrichtung und
eine Aufzeichnungsvorrichtung aufweist, mit der ein Eingabesignal kodiert, komprimiert und als erstes Datensignal auf einem ersten Speicherbereich eines Aufzeichnungsmediums aufgezeichnet wird und weiter eine Wiedergabevorrichtung
und eine Datensignalausgabe-Vorrichtung, mit der ein zweites Datensignal von
einem zweiten Speicherbereich des Aufzeichnungsmediums gelesen, dekomprimiert, dekodiert und als Ausgangssignal ausgegeben wird. Dabei werden die Aufzeichnung und die Wiedergabe von einer Steuereinrichtung in der Weise gesteuert, dass jeweils wechselseitig vor dem Aufzeichnen des ersten Datensignals das
zweite Datensignal wiedergegeben wird.
Die im Patentanspruch angegeben Maßnahmen setzen einen Fachmann in den
Stand, die Lösung der von der Anmelderin angegebenen Problemstellung nachzuarbeiten. Die im Patentanspruch angegebene Lösung ist für sich gesehen auch
einheitlich.
4. Das im Patentanspruch angegebene Aufzeichnungs- und Wiedergabegerät ist
durch den im Prüfungsverfahren zur Stammanmeldung genannten Stand der
Technik nicht nahegelegt.
In der JP 63-187980 A ist ein Aufzeichnungs- und Wiedergabegerät beschrieben,
bei dem Videosignale von mehreren Kanälen auf einem Band entweder aufgezeichnet oder gelesen werden. Eine Betriebsweise, in der auf vorgegebene unterschiedliche Speicherbereiche des Aufzeichnungsmediums wechselweise aufgezeichnet und gelesen wird, ist nicht ersichtlich.
Gegenstand der DE 42 25 434 A1 ist die Aufzeichnung und Wiedergabe von komprimierten Daten. Hierfür wird eine über eine übliche Kompression hinausgehende
Bitreduktion vorgeschlagen. Bis auf den Umstand der Komprimierung von aufzuzeichnenden Daten und der Dekomprimierung bei der Wiedergabe enthält diese
Druckschrift in Hinsicht auf das beanspruchte Aufzeichnungs- und Wiedergabegerät keine Anregungen.
Eine Anregung auf die Ausgestaltung des Aufzeichnungs- und Wiedergabegerätes
nach dem Patentanspruch vermag auch die US 4,772,963 nicht zu geben. Denn
diese Druckschrift befasst sich mit der Verbesserung der Fehlerrate eines Wiedergabegerätes, einem Aspekt, der nicht Gegenstand der geltenden Patentansprüche
ist.
Das Aufzeichnungs- und Wiedergabegerät nach dem Anspruch ist sonach durch
den entgegengehaltenen Stand der Technik nicht nahegelegt.
5. Die Anmelderin hat mit der geltenden Fassung des Patentanspruchs ein Aufzeichnungs- und Wiedergabegerät zum Gegenstand der Trennanmeldung gemacht, das sich in wesentlichen Merkmalen vom Gegenstand der Stammanmeldung unterscheidet. Es ist daher davon auszugehen, dass das Deutsche Patent-
und Markenamt über die Patentfähigkeit des geltenden Patentanspruchs noch
nicht abschließend befunden hat. Zudem weisen die vorliegenden Unterlagen eine
Anzahl von Mängeln auf, die noch zu beseitigen sind, etwa die Anpassung der
Beschreibung an den geltenden Patentanspruch, die Ergänzung von Bezugszeichen im Anspruch und die Nennung mehrerer, nicht zutreffender Aufgabenstellungen (vgl S 10 und 11 der Beschreibung).
Grimm
Dr. Schmitt
Bertl
Prasch
Fa