Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 02.07.2003 – 29 W (pat) 102/01
29. Senat
Zitiert von 6 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 3 häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. Juli 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 51 931.1
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin
Grabrucker, die Richterin Pagenberg und der Richter Voit 6.70
beschlossen:
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 9. Februar 2001 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde für die
Dienstleistungen der Klasse 37 sowie hinsichtlich der Dienstleistungen „Bau- und Konstruktionsplanung, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, nämlich für das Bauwesen“.
2.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I
Call 2 day
ist am 12. Juli 2000 als Wortmarke für die Waren und Dienstleistungen
(9) Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von
Ton und Bild, insbesondere Teilnehmerendgeräte und deren
Zubehör, nämlich Netzgeräte, Netzladegeräte, Akkumulatoren, Anschlusskabel, an Teilnehmerendgeräten angepasste Halterungen und Autohalterungen, Tragetaschen,
Antennen; Datenverarbeitungsgeräte, Computer; SIM-Karten
(Subscriber Identification Module);
(35) auf dem Telefonwege zu erbringende Dienstleistungen, nämlich Sekretariatsdienste;
(37) Hoch-, Tief- und
Ingenieurbau, Reparaturarbeiten an
Bauwerken,
Installation und Montage von Funk- und
Fernmeldeeinrichtungen, Reparatur und Instandhaltung von
Erzeugnissen der Elektrotechnik;
(38) Telekommunikation, insbesondere Mobilfunk; Betrieb eines
Telekommunikationsnetzes, insbesondere Mobilfunknetzes;
Nachrichtenübermittlung; Mehrwertdienste, nämlich Einrichtung eines Anrufbeantworters als Funktion eines
zentralen Computers, einer Mailbox, Übermittlung von
Kurznachrichten, Anrufweiterschaltungen, Konferenzschaltungen;
(39) auf dem Telefonwege zu erbringende Dienstleistungen,
nämlich Reisebürodienste;
(42) auf dem Telefonwege zu erbringende Dienstleistungen,
nämlich Hotelreservierung, Wetterberichte; Bau- und
Konstruktionsplanung, Erstellen von Programmen für die
Datenverarbeitung, insbesondere der Telekommunikation;
Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen, insbesondere
Telekommunikationsgeräten
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die angemeldete Marke werde vom angesprochenen Verkehr als werbeübliche
allgemeine Aufforderung mit der Bedeutung von „Ruf heute an, heute anrufen“
verstanden. Englischsprachige Aufforderungen seien nicht nur im Bereich der Telekommunikation, sondern in der modernen Werbung zur Information und Inanspruchnahme von Produkt- und Dienstleistungsangeboten allgemein üblich. Die
Ersetzung des Wortes „to“ durch die Ziffer „2“ stelle im Werbesprachgebrauch
mittlerweile ein beliebtes Stilmittel dar, das auch in neueren Fachbegriffen und
Abkürzungen wie z.B. B2B, B2C und F2F verwendet werde. Hierzu hat die
Markenstelle dem Beschluss entsprechende Verwendungsbeispiele beigefügt.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich in erster Linie auf die
Grundsätze der Rechtsprechung zur Unterscheidungskraft. Der der angemeldeten
Marke entnehmbare Bedeutungsgehalt sei unscharf und lasse einen eindeutigen
beschreibenden Inhalt nicht erkennen, insbesondere bliebe offen, welche konkrete
warenbezogene Bedeutung „Call 2 day“ haben solle. Außerdem seien die Bestandteile „2“ und „day“ in charakteristischer Weise auseinander geschrieben, so
dass ein Verständnis im Sinne von „today“ nicht offensichtlich sei. Die Wortfolge
könne auch wörtlich wie „Rufe zu Tag“ im Sinne von „Rufe tagsüber an“ verstanden werden. Auch bestehe kein Freihaltungsbedürfnis.
Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in Klasse 42 wie folgt eingeschränkt:
„Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, nämlich für
das Bauwesen“.
Sie beantragt,
den Beschluss vom 9. Februar 2001 des Deutschen Patent- und
Markenamts auf der Grundlage des nunmehr eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde hat teilweise und zwar für die im Tenor genannten
Dienstleistungen Erfolg. Für die übrigen Waren und Dienstleistungen fehlt der
Anmeldung jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).
Die Markenstelle hat die angemeldete Marke insoweit zu Recht zurückgewiesen.
Sie ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft in zutreffender Weise von
dem Grundsatz ausgegangen, dass es nicht gerechtfertigt ist, an die Unterscheidungskraft von Wortfolgen gegenüber anderen Wortmarken unterschiedliche Anforderungen zu stellen. So ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob ihr über diesen hinaus eine,
wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren
oder Dienstleistungen zukommt. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen
und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen, wobei die Anforderungen an
die Eigenart nicht zu hoch anzusetzen sind. Ein selbständig kennzeichnender Bestandteil oder ein phantasievoller Überschuss sind nicht Voraussetzung der Unterscheidungseignung einer Wortfolge (vgl BGH GRUR 2000, 321, 322 – Radio von
hier, Radio wie wir; GRUR 2000, 323 f - Partner with the Best; GRUR 2001, 1043
1044 f – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder
Vernunft).
Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen handelt es sich auch nach Auffassung des Senats bei der Wortfolge „Call 2 day“ um eine allgemeine Werbeaufforderung, der in Verbindung mit den allgemeinen und den spezifischen, „auf dem
Telefonwege zu erbringenden“ typischen Telekommunikations-Dienstleistungen
der Anmeldung lediglich beschreibende Bedeutung zukommt. Denn für das angesprochene Publikum ist die angemeldete Wortfolge ohne weitere Gedankenschritte mit der Aufforderung „Call today!“ gleichzusetzen. Gerade im Bereich der
Telekommunikation wird die Zahl „2“, die im Englischen lautidentisch wie das Wort
„to“ ausgesprochen wird, häufig an dessen Stelle verwendet und mit englischen
Grundwörtern zu einer beschreibenden Gesamtaussage oder zur Bildung neuer
Fachbegriffe und Abkürzungen verbunden. Dies zeigen nicht nur die Beispiele, die
die Markenstelle genannt und belegt hat, sondern auch die Ergebnisse der mit der
Anmelderin erörterten Recherche des Senats (B2B = Business to Business, B2C =
Business to Customer, F2F = Face To Face in Jürgen Abel Cyber Sl@ng, Die
Sprache des Internet von A bis Z; B2E = Business to Employee in ELECTRONIC
OFFICE XIV P+P Glossar, S 56; Fax2Mail-Service in Funkschau 8/98,S 80; M2M
= Maschine zu Maschine-Kommunikation per Mobilfunk-Bericht von Yvonne
Kaupp in Funkschau Mobile Solution Telemetrie).
Die Verwendung einer Zahl an Stelle eines gleichklingenden Wortes wird in der
Regel ohne weiteres dort verstanden, wo sie sich auf einen geläufigen Begriff oder
Ausdruck und dessen Vorverständnis wie hier „today“ bzw. „Call today“ „Heute
anrufen“ bezieht. Gegenüber einem derartigen, im Vordergrund stehenden Verständnis von „Call 2 day“ als „Call today“ liegt die Annahme der Anmelderin, die
angemeldete Bezeichnung werde wörtlich wie „Ruf zu Tag an“ gelesen, eher fern.
Denn sie würde einen zusätzlichen Gedankenschritt von „2“ zu „to“ zu „zu“ erfordern, für den angesichts der Einbettung der Zahl „2“ zwischen zwei englischen
Grundwörtern ohnehin keine Veranlassung besteht. Eine schutzbegründende
Mehrdeutigkeit ergäbe sich daraus nicht, weil auch dann zu einem für im Telefonwege zu erbringenden Dienstleistungen wesentlichen Anrufen aufgefordert wird,
das sich für eine betriebliche Unterscheidung dieser Dienstleistungen nicht eignet.
Hinzu kommt, dass dem Verkehr sinngebende Zahlen und Buchstaben vor allem
in englischsprachigen Ausdrücken und Kurzsätzen begegnen. Mag ein derartiger
Sprachgebrauch dem inländischen Verkehr zunächst noch eigenartig erschienen
sein, so trifft dies auf die heutigen Sprachusancen nicht mehr zu. Vielmehr sind
dem interessierten Publikum auf dem Gebiet der Telekommunikation – nicht zuletzt als Folge der rasanten Verbreitung des Mobilfunks und des Internets sowie
des intensiven Einsatzes englischsprachiger Wendungen in der beschreibenden
Werbung – Wortfolgen in der Art der angemeldeten Bezeichnung derart vertraut,
dass sie es lediglich als Sachhinweis auffaßt und darin kein betriebliches Unterscheidungsmerkmal sieht. Als Beispiele seien Ausdrücke wie „internet 4 you“,
„mail 4 you“, „Büro 4 you“, „2 good 4 U“, „2fast4U?“, „We look 4 U!“ „Looking 4 investors“, Links 4 Investors“ uä genannt (vgl auch BPatG 33 W (pat) 6/02 – IPO 4
U; 30 W (pat) 42/00 – SCAN 2 Print oder 24 W (pat) 109/01 – click2procure).
Die angemeldete Bezeichnung gibt dem an Telefondiensten und Mobilfunk interessierten durchschnittlich informierten und verständigen Abnehmern mit dem im
Vordergrund stehenden Begriffsinhalt von „Call today!“ in einer zeitgemäßen trendigen Sprachform den sachbezogenen Hinweis, dass die beanspruchten Dienstleistungen sogleich noch heute per Anruf übermittelt, weitergeschaltet oder in
sonstiger Weise in Anspruch genommen werden können und die Netz- und
übrigen Datenverarbeitungsgeräte, SIM-Karten etc für die Nutzung der Dienste
besonders geeignet sind. Die beschreibende Verwendung der Aufforderung „Call
Today!“ wird
im übrigen auch durch die dem angefochtenen Beschluss
beigefügten Rechercheergebnisse bestätigt (z.B. Kommandozeichenbefehle in
Batchdateien www.rz.uni-karlsruhe.de – CALL TODAY; Product Spezifications for
Uni-Therm. CALL TODAY
for details www.unitherm.com; Niagara brand
products-Call Today! , Call for more information – www.cboss.com/niagara;
TELEFON-AKTION: TV verschenkt zehnmal zwei Basketball-Tickets TRIER.
Voraussetzung: HEUTE ANRUFEN – www.intrinet.de/19991008; Berlin Online:
Fragen zur Rente? Heute anrufen; Private Telefonfirmen: Heute anrufen, im März
zahlen – archiv.berlinermorgenpost.de).
Ein geringer Grad an Unterscheidungseignung ergibt sich entgegen der Ansicht
der Anmelderin auch nicht aus der Auseinanderschreibung der Bestandteile „2“
und „day“. Die Schreibweise ist vielmehr geeignet, die Lautbedeutung der Zahl „2“
hervorzuheben und das sinnfällige Erfassen der allgemeinen Werbeaussage zu
erleichtern.
In Bezug auf die in der Klasse 37 beanspruchten Dienstleistungen „Hoch-, Tief-
und Ingenieurbau, Reparaturarbeiten an Bauwerken, Installation und Montage von
Funk- und Fernmeldeeinrichtungen, Reparatur und Instandhaltung von Erzeugnissen der Elektrotechnik,“ sowie der „Bau- und Konstruktionsplanung, Erstellen von
Programmen für die Datenverarbeitung, nämlich für das Bauweisen“ der Klasse 42
konnte nach der Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses dagegen eine
unmittelbar beschreibende Aussage der angemeldeten Bezeichnung nicht festgestellt werden. Ein derartiges Verständnis ist insoweit auch nicht zu erwarten, weil
die wesentlichen Teile der Baudienstleistungen üblicherweise nicht
im
Telefonwege erbracht werden.
Vorsitzende Richterin Grabrucker ist im Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben
Pagenberg
Richter Voit ist abgeordnet und daher verhindert zu unterschreiben
Pagenberg
Pagenberg
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