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BPatG Beschluss vom 15.04.2003 – 24 W (pat) 109/01

24. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 109/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 33 503.2

hat der 24. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der

Sitzung vom 15. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. November 2000 aufgehoben. 10.99

G r ü n d e

I.

Die Wortmarke

click2procure

ist ursprünglich für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16,

35, 38, 41 und 42 zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Nach vorheriger Beanstandung hat die mit einem Beamten des höheren Dienstes

besetzte Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die

Anmeldung durch Beschluß vom 8. November 2000 wegen fehlender Unterscheidungskraft und als beschreibende freihaltebedürftige Angabe gemäß §§ 8 Abs 2

Nr 1 und 2, 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen. Die aus den Bestandteilen "click"

(Eingabebefehl mit der Maus), "2" (in Wortzusammensetzungen in der EDV-Umgangssprache eine Lautumschreibung für "to") und "procure" ((sich) beschaffen,

besorgen) bestehende angemeldete Marke habe in ihrer Gesamtheit die Bedeutung "Klick, um zu beschaffen". In bezug auf die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 sei die Marke lediglich ein beschreibender Hinweis darauf, daß diese den Kunden die Beschaffung (von Waren, Dienstleistungen, Daten usw) durch Klicks ermöglichen sollten bzw als Beratungs-, Planungs- usw dienstleistungen auf eine solche Ermöglichung ausgerichtet seien. Für

die Waren der Klasse 16 und die Dienstleistung der Klasse 35 stelle die Marke

eine Angabe über ihren thematischen Inhalt dar. Die Anmeldemarke sei damit lediglich eine Waren- und Dienstleistungsbeschreibung, die einem Freihaltebedürfnis unterliege und der jegliche Unterscheidungskraft fehle.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie hat im Beschwerdeverfahren das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen

auf folgende Fassung beschränkt:

"Werbung und Marketing, insbesondere über digitale Netze;

betriebswirtschaftliche Beratung in Bezug auf Datenkommunikationsnetze und E-Commerce."

Nach Auffassung der Anmelderin ist die angemeldete Marke in bezug auf die nach

Einschränkung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses noch verbleibenden angemeldeten Dienstleistungen keine rein beschreibende Sachangabe, der das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft fehle und an der ein aktuelles

oder zukünftiges Freihaltebedürfnis bestehe. Die Markenstelle habe nicht berücksichtigt, daß bereits die einzelnen Bestandteile mehrere Bedeutungen hätten und

auch die mögliche Bedeutung "Klick, um zu beschaffen" keinen glatt beschreibenden Hinweis auf die noch beanspruchten Dienstleistungen gäbe. Die Gesamtmarke in ihrer konkreten Form stelle weder eine den Sprachregeln entsprechende

Wortzusammenstellung dar, noch sei sie lexikalisch nachweisbar oder ihr beschreibender Gebrauch auf den betroffenen Arbeitsgebieten feststellbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und auch in der Sache begründet. Der Eintragung der

angemeldeten Marke stehen in der jetzt geltenden Fassung des Verzeichnisses

der Waren und Dienstleistungen die Vorschriften des § 8 Abs 2 Nr 1 u 2 MarkenG

nicht entgegen.

Nach der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung

ausgeschlossen, welche ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr

(ua) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung sowie zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Marke nicht vor.

Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke "click2procure" zwar zutreffend die

ihr insbesondere im Zusammenhang mit den ursprünglich auch beanspruchten

Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 zukommende Bedeutung

"Klick (bzw auch klicke), um zu beschaffen (besorgen)" zugrundegelegt. Der englische Begriff "click" (= das Klicken, der Klick, (an)klicken; vgl Langenscheidts Wörterbuch Englisch, Ausg 1999, S 110) hat im Computer- und EDV-Bereich die Bedeutung von "Mausklick, (mit der Maus) (an)klicken" (vgl Langenscheidts, aaO).

Der in der englischen wie deutschen Wortform auf diesem Fach- und Produktbereich vielfältig benutzte und allgemein geläufige Begriff beschreibt die Auswahlaktion mit der Maus oder einem mausähnlichen Eingabegerät in einem DV-Programm (vgl BPatG 30 W (pat) 163/01 "click 4 cash"; 30 W (pat) 140/99 "Klick!";

27 W (pat) 120/99 "Berlin auf einen Klick", jeweils veröffentl in PAVIS PROMA;

BPatG v 04.12.2002, 29 W (pat) 312/00 "music on click"). Ferner wird die Zahl "2",

die in der englischen Sprache lautidentisch wie das Wort "to" ausgesprochen wird,

gerade im EDV-, IT- und Telekommunikationsbereich häufig anstelle dieses Wortes verwendet. Als wohl geläufigstes Beispiel hierfür ist die Kurzbezeichnung "b2b"

für "busines to business" (Bezeichnung für die virtuellen Geschäftsbeziehungen

von Unternehmern und Händlern untereinander) zu nennen (vgl auch den der Anmelderin übersandten Beschluß BPatG 30 W (pat) 42/00 "SCAN 2 Print"). Das

englische Verb "(to) procure" schließlich bedeutet "(sich) etwas beschaffen, besorgen" (vgl Langenscheidts Wörterbuch Englisch, aaO, S 456).

Im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen auf den Bereichen der EDV,

der Informationstechnologie und Telekommunikation, welche die Beschaffung (Besorgung) von Produkten, Diensten etc (im Internet) per Mausklick ermöglichen

bzw darauf ausgerichtet sind oder diese in sonstiger Weise zum Gegenstand haben (zB das Betreiben virtueller Marktplätze, einschließlich der hierfür erforderlichen DV-Programme, DV-, IT- und Telekommunikationsdienste), werden daher

die insoweit angesprochenen, regelmäßig mit der DV-Terminologie vertrauten und

mit englischen Grundkenntnissen ausgestatteten Verkehrskreise die angemeldete

Wort-Zahlenfolge "click2procure" in ihrer Gesamtheit ohne weitere analysierende

zergliedernde Gedankenschritte

in dem oben genannten Sinn

von

"(Maus-)Klick/klicke, um (sich/Dir) etwas zu besorgen/zu beschaffen" verstehen

und darin lediglich einen beschreibenden Hinweis auf die Art, Funktion oder den

Gegenstand derartiger Waren und Dienstleistungen sehen.

Ein solches Verständnis im Sinn einer unmittelbar beschreibenden Angabe läßt

sich der Begriffsbildung "click2procure" jedoch in bezug auf die nach der erfolgten

Einschränkung in der Anmeldung verbleibenden Dienstleistungen nicht entnehmen. Auch wenn die noch beanspruchten Dienstleistungen Werbung und Marketing speziell auf Werbemaßnahmen oder die Vermarktung von Produkten und

Dienstleistungen über digitale Netze bzw das Internet ausgerichtet sein können,

die von deren Kunden per Mausklick erworben werden, ist nicht zu verkennen,

daß es sich bei Werbung und Marketing um Dienstleistungen handelt, die sich an

Unternehmen richten, die ihre Produkte bewerben oder vermarkten lassen wollen.

Insoweit können die Dienstleistungen Werbung und Marketing regelmäßig nicht

mit den zu bewerbenden oder zu vermarktenden Objekten gleichgestellt werden

(vgl BPatG v 04.12.2002, 29 W (pat) 312/00 "music on click"). So enthält der Ausspruch "(Maus-)Klick, um (sich) etwas zu besorgen/beschaffen" zwar möglicherweise für die beworbenen oder vermarkteten Produkte oder Dienste eine unmittelbar beschreibende Sach- oder Werbeaussage. Die Dienstleistungen Werbung und

Marketing als solche aber werden durch den Ausspruch weder hinsichtlich ihrer

Art, noch hinsichtlich ihres inhaltlichen Gegenstandes oder sonstiger Merkmale

unmittelbar bezeichnet. Insbesondere sind Werbung und Marketing ihrem Wesen

nach keine Dienstleistungen, die man sich per Mausklick im Internet beschafft.

Entsprechendes gilt für die weitere verbleibende Dienstleistung "betriebswirtschaftliche Beratung in bezug auf Datenkommunikationsnetze und E-Commerce".

Auch wenn im elektronischen Handel über Datenkommunikationsnetze die Beschaffung von Gütern per Mausklick erfolgt und daher im Rahmen des Betriebs

von E-Commerce-Systemen die angemeldete Marke "click2procure" als Sachhinweis oder werbliche Aufforderung an den Kunden zu verstehen sein mag, läßt sich

mit der Aussage "(Maus-) Klick, um (sich) etwas zu beschaffen" nicht Inhalt, Gegenstand oder sonstige wesentliche Merkmale einer auf Datenkommunikationsnetze und E-Commerce bezogenen betriebswirtschaftlichen Beratungsdienstleistung beschreiben. Demnach kann die Anmeldemarke im Verkehr nicht zur beschreibenden Bezeichnung der konkret noch in Rede stehenden Dienstleistungen

dienen (vgl BGH GRUR 1997, 634, 636 "Turbo II"; GRUR 1999, 988, 989 f

"HOUSE OF BLUES").

Da der angemeldeten Marke aus den dargelegten Gründen für die noch fraglichen

Dienstleistungen mithin kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um einen gebräuchlichen Begriff der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, der vom

Verkehr stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird

(vgl ua BGH GRUR 2001, 1150 "LOOK"; GRUR 2001, 1043, 1044 "Gute Zeiten -

Schlechte Zeiten"; GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"), fehlt ihr außerdem insoweit auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG).

Ströbele

Guth

Kirschneck

Ko