Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 08.07.2003 – 33 W (pat) 186/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 2 105 500
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der
Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die am 10. Februar 1999 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen
der (heutigen) Klassen 1 bis 44 eingetragene Marke
siehe Abb. 1 am Ende
hat der Antragsteller am 28. Oktober 1999 einen Antrag auf teilweise Löschung
wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG gestellt. Der
Antrag richtet sich gegen folgende Dienstleistungen:
Rechtsberatung und -vertretung.
Zur Begründung des Teillöschungsantrags hat der Antragsteller ausgeführt, dass
der Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 und 9 MarkenG die Eintragung hätte versagt werden müssen, da eine Benutzung durch die Markeninhaberin, bei der es sich um
eine US-amerikanische Gesellschaft handelt, nach den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung untersagt sei. Die Markeninhaberin habe keine Zulassung
als Rechtsanwaltsgesellschaft. Eine Lizenzvergabe durch sie sei, wie sich aus
§ 59 k BRAO ergebe, ebenfalls unzulässig. Außerdem ergebe sich aus § 3 BRAO,
nach dem es Rechtsanwälten untersagt sei, ihre berufliche Tätigkeit nach Weisungen auszuüben, die Unzulässigkeit einer Lizensierung an Rechtsanwälte, da
jedem Lizenzvertrag eine Weisungsbefugnis des Lizenzgebers immanent sei. Weil
eine Benutzung der Marke durch die Markeninhaberin gegen das Rechtsberatungsgesetz und eine Benutzung durch Dritte gegen die Bundesrechtsanwaltsordnung verstießen, liege für die Dienstleistungen "Rechtsberatung und -vertretung"
der Schutzausschließungsgrund des § 8 Abs. 2 Ziff. 9 MarkenG vor.
Die Markeninhaberin hat dem ihr zugestellten Löschungsantrag fristgemäß widersprochen.
Mit Beschluss vom 9. April 2001 hat die Markenabteilung 3.4 des Patentamts den
Antrag auf Löschung zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenabteilung ist
der Antrag nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG begründet. Die Marke verstoße
nicht gegen die öffentliche Ordnung. Hierfür seien nur Verstöße relevant, die von
der Marke selbst ausgingen, nicht aber Begleitumstände, wie die Art und Weise
der Markenbenutzung oder die Waren und Dienstleistungen selbst. Auch ließe
sich nicht feststellen, dass jegliche denkbare Verwendung der Marke gegen die
öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoße. § 59 k BRAO betreffe nur die
Firmengestaltung von Rechtsanwaltsgesellschaften. Sein Schutzzweck sei nicht
auf ein Eintragungsverbot von Marken gerichtet. Auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 9
MarkenG sei die Marke nicht vom Schutz ausgeschlossen. Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthalte keine Vorschriften, die einer Benutzung der Marke für
Rechtsberatung und -vertretung entgegenstehen könnten. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Markeninhaberin der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
bedürfe, um Inhaberin der Marke für diese Dienstleistungen zu sein. Nachdem das
Markengesetz das Vorliegen eines Geschäftsbetriebes nicht vorsehe, sei es für
die Entstehung des Markenschutzes nicht erforderlich, dass der Markeninhaber
einen Geschäftsbetrieb besitze, der diese Dienstleistungen erbringen dürfe.
Gegen diese Entscheidung der Markenabteilung richtet sich die Beschwerde des
Antragstellers. Im Beschwerdeschriftsatz vom 17. Mai 2001 hat er angekündigt,
die Begründung der Beschwerde nachzureichen, sobald ein avisiertes Gutachten
der Rechtsanwaltskammer vorliege. Seither ist keine weitere Äußerung des Antragstellers eingegangen. Er beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Von der Einreichung einer Begründung hat sie bisher abgesehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
1. Nachdem seit Eingang der Beschwerde inzwischen über zwei Jahre vergangen
sind, geht der Senat davon aus, dass das angekündigte Gutachten nicht mehr
eingereicht wird.
Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren beschlussreif.
2. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet, da die angegriffene Marke nicht entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden ist.
Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG läßt sich nicht feststellen. Die Marke
verstößt weder gegen die öffentliche Ordnung noch gegen die guten Sitten. Als
öffentliche Ordnung werden nur die wesentlichen Grundsätze des deutschen
Rechts (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., Rdn. 264) bzw. die
den Staat und die Gesellschaft konstituierenden Institutionen und Prinzipien mit
der verfassungsmäßigen Grundordnung als deren wesentlicher Teil (vgl. Fezer,
Markenrecht, 3. Aufl., § 8 Rdn. 346) angesehen. Gegen die guten Sitten verstößt
eine Marke, wenn ihr Inhalt das sittliche, moralische oder ethische Empfinden
weiter Verkehrskreise erheblich verletzt oder eine grob anstößige Geschmacksverletzung enthält (vgl. Fezer, a.a.O., Rdn. 353, Althammer/Ströbele/Klaka, a.a.O.,
Rdn. 267). Angesichts dieser engen Auslegung des Eintragungshindernisses versteht es sich von selbst, dass die Bezeichnung "3M", die als Kennzeichnung von
Rechtsberatungs- und -vertretungsdienstleistungen über keinen erkennbaren
Sinngehalt verfügt, weder gegen die öffentliche Ordnung noch gegen die guten
Sitten verstoßen kann. Ob hingegen auch die konkrete Benutzung der Marke
durch die Markeninhaberin einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die
guten Sitten darstellt, worauf der Markeninhaber maßgeblich abstellen will, ist unmaßgeblich. Wie bereits aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG hervorgeht, kommt es für das Vorliegen des Eintragungshindernisses nur darauf an, ob
der Verstoß von der Marke selbst ausgeht. Etwaige (mögliche) sittenwidrige Begleitumstände wie die Art und Weise der Benutzung, der Verwendungszweck oder
die Art der Dienstleistungen spielen
insoweit keine Rolle (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, a.a.O., § 8, Rdn. 262).
Die angegriffene Marke ist auch nicht entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG eingetragen worden. Nach dieser Vorschrift ist eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen, deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann. Dieses Eintragungshindernis ist also zwar
auch dann anwendbar, wenn die Benutzung der Marke unzulässig ist, jedoch hat
der Antragsteller weder eine Vorschrift genannt, die im öffentlichen Interesse die
Benutzung der Bezeichnung "3M" für Rechtsberatung und -vertretung im geschäftlichen Verkehr verbietet, noch ist eine solche Bestimmung sonst wie ersichtlich. Hierbei kann es dahinstehen, ob die angegriffene Marke von der Markeninhaberin nicht für Rechtsberatung und -vertretung benutzt werden darf, etwa weil sie
nach dem Rechtsberatungsgesetz keine Rechtsberatung und -vertretung vornehmen kann. Ebenso kann es dahinstehen, ob die Marke an zur Ausübung dieser
Dienstleistungen befugte Personen lizenziert werden kann oder nicht. Denn auch
beim Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG muss sich das gesetzliche Benutzungsverbot auf die Verwendung der Marke an sich, also auf ihren Inhalt oder ihre Aussage, beziehen, während es auf weitere Begleitumstände beim
Einsatz der Marke nicht ankommt (Althammer/Ströbele/Klaka, a.a.O., Rdn. 291).
Da aber die Bezeichnung "3M" von zur Rechtsberatung und -vertretung befugten
Personen für diese Dienstleistungen ohne Weiteres verwendet werden kann, ist
ihre Benutzung schon deshalb nicht aufgrund von Vorschriften, die dem öffentlichen Interesse dienen, untersagt. Daher könnte das vom Antragsteller schon im
Verfahren vor der Markenabteilung mehrfach angekündigte und nach wie vor nicht
eingereichte Gutachten einer Rechtsanwaltskammer, das sich nur auf das anwaltliche Standesrecht, nicht aber auf die Beurteilung markenrechtlicher Schutzhindernisse beziehen kann, auch keine anderweitigen Erkenntnisse erbringen.
Im Übrigen kann die Marke an zur Rechtsberatung und -vertretung befugte Personen verkauft, getauscht oder verschenkt werden. Ein solches einmaliges Austausch- oder Zuwendungsgeschäft würde keine Weisungsbefugnis des Zedenten
begründen, wie dies der Antragsteller für Lizenzverträge annimmt. Auch von daher
kommt es auf seine Auffassung zum Charakter von Lizenzverträgen, die in dieser
Allgemeinheit für den Senat im Übrigen nicht nachvollziehbar ist, nicht mehr an.
In jedem Fall ist zumindest das Erfordernis der Ersichtlichkeit, das inhaltlich dem
Ersichtlichkeitserfordernis des § 37 Abs. 3 MarkenG entspricht (vgl. Fezer, a.a.O.,
Rdn. 405), nicht erfüllt. Erscheint danach die Benutzung der Marke auch in zulässiger, nicht gegen gesetzliche Verbote verstoßender Weise, als möglich, so liegt
das Eintragungshindernis nicht vor (vgl. Amtl. Begründung zum Markengesetz,
BlPMZ Sonderheft 1994, S. 65, Althammer/Ströbele/Klaka, a.a.O., Rdn. 290). Angesichts der Möglichkeit, die Marke an Angehörige der rechtsberatenden Berufe
zu übertragen, scheidet daher auch das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 9
MarkenG aus.
Schließlich ist die Marke auch nicht entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG eingetragen worden. Dieses Eintragungshindernis ist vom Antragsteller zwar nicht genannt
worden, es fällt aber ebenso unter den geltend gemachten Löschungsgrund des
§ 50 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG und ist angesichts des Vorbringens des Antragstellers
mit in die Prüfung einzubeziehen. Wie bei § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG müsste die
Täuschungsgefahr auch bei diesem Eintragungshindernis von der Marke an sich
ausgehen, ohne dass es auf die Modalitäten, wie etwa die erfolgte oder zu erwartende Markenbenutzung ankommt (Althammer/Ströbele/Klaka, a.a.O., Rdn. 225).
Da "3M" für Rechtsberatung und -vertretung keinen erkennbaren Sinngehalt aufweist, kann der Inhalt bzw. die Aussage der Marke selbst nicht irreführend sein.
Somit liegt auch dieses Schutzhindernis nicht vor.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Winkler
Dr. Hock
Abb. 1
Kätker
Cl