Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 16.07.2003 – 5 W (pat) 442/02

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Juli 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend das Gebrauchsmuster 296 23 713

hier: Löschungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter

Goebel sowie der Richter Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber und Dipl.-Ing. Kuhn

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des

Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 18. März 2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

G r ü n d e

I

Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters 296 23 715 (Streitgebrauchsmuster), das einen Luftabscheider für eine Milchsammelanlage betrifft. Es

ist durch Abzweigung aus der am 22. Mai 1996 angemeldeten deutschen Patentanmeldung 196 20 510.7-23 hervorgegangen. Das Streitgebrauchsmuster ist am

6. Mai 1999 mit den mit der Abzweigungserklärung am 20. Februar 1999 eingegangenen Unterlagen in die Rolle eingetragen worden. Seine Schutzdauer ist auf

8 Jahre verlängert.

Die Antragstellerin hat am 18. Oktober 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt.

Die der Eintragung zugrundeliegenden Schutzansprüche 1 bis 4 lauten:

1. Luftabscheider für eine einen Sammeltank aufweisende

Milchsammelanlage; bestehend aus einem über eine Leitung

(2a, 2b) von einer Vakuumpumpe (3) mit Unterdruck beaufschlagbaren Luftabscheidebehälter (1), in dessen oberem

Bereich eine Saugleitung (4) für die von einem Lieferanten

anzunehmende Milch einmündet und von dessen unterem

Bereich eine eine gegen den Unterdruck der Vakuumpumpe

(3) arbeitende Förderpumpe aufweisende Förderleitung (6)

ausgeht, die in den Sammeltank mündet, dadurch gekennzeichnet, daß in der Leitung (2a, 2b) zwischen dem Luftabscheidebehälter (1) und der Vakuumpumpe (3) ein Schaumsammelbehälter (7) angeordnet ist, von dessen unterem Bereich eine zum Luftabscheidebehälter (1) führende, absperrbare Rücklaufleitung (8) ausgeht, und daß die vom Luftabscheidebehälter (1) ausgehende und zur Vakuumpumpe (3)

führende Leitung (2a, 2b) mit ihrem ersten Leitungsabschnitt

(2a) in den oberen Bereich des Schaumsammelbehälters (7)

einmündet, wobei an dem Schaumsammelbehälter (7) eine

Belüftung (12) zum Abbau des im Schaumsammelbehälter

(7) herrschenden Unterdruckes angeschlossen ist.

2. Luftabscheider nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

daß der erste Leitungsabschnitt (2a) absperrbar ist.

3. Luftabscheider nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß zum Absperren der Rücklaufleitung (8) und

dem ersten Abschnitt (2a) der Leitung (2a, 2b) zwischen

dem Luftabscheider (1) und der Vakuumpumpe (3) Rückschlagventile (9, 10) vorgesehen sind.

4. Luftabscheider nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch

gekennzeichnet, daß dem Schaumsammelbehälter (7) ein

Füllstandsmesser (14) mit Signalgeber für die Ansteuerung

der Belüftung (12) zugeordnet ist.

Die Antragstellerin hat sich auf den druckschriftlichen Stand der Technik nach der

DE 20 14 438 A (K2), des DE 19 12 722 U (K3) und der DE 38 03 572 C2 (K12)

bezogen. Hauptsächlich beruft sie sich jedoch auf offenkundige Vorbenutzung des

Schutzgegenstandes, wobei sie auf folgende Unterlagen verwiesen hat:

K5: Messanlage für Milchsammelfahrzeuge; innerstaatliche Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt am 18. Juni 1990

K6: Durch ein Reinigungssystem ergänzte Messanlage

K7: Foto eines Details einer Messanlage (Rückschlagventil)

K8: Angebot an die Molkerei Breisgau-Milch GmbH

K9:

Installationsplan der Messanlage HLW Turbo

K10: Pneumatik Installationsplan der Messanlage HLW Turbo

K11: Foto eines Details einer Messanlage

K13: Angebot an die Milch-Union Hocheitle eG

K14: Angebot an die Milch-Union Hocheitel eG

K15: Foto von Tankfahrzeug No. 762

K16: Foto von Tankfahrzeug No. 763

K17: Foto von Tankfahrzeug No. 771

K18: Prinzipskizze der HLW Turbo vom 15. Dezember 2000

K19: Foto eines Details der Messanlage (Ausbaustufe 03, Vakuumabbruch)

K20: Angebot an die Milch-Union Hocheitel eG

K21: Nachrüstungsangebot an die Fa. Paul Heinzen - Milchtransporte -

K22: Messeabrechungen der DLG-Foodtec und der Anuga Foodtec

Die Antragstellerin hat insbesondere vorgetragen, die Messanlage für Milchsammelfahrzeuge nach der Bauartzulassung vom 18. Juni 1990 durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (Anlage K5) sei zu einer Anlage entsprechend

dem Angebot vom 7. Mai 1996 an die Molkerei Breisgau-Milch GmbH (Anlage K8)

weiterentwickelt worden. Zusätzliche Weiterbildungen ergäben sich aus den Anlagen K5 bis 17.

Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag widersprochen. Sie hat das Gebrauchsmuster mit einem Hauptanspruch in der Fassung vom 18. März 2002 und

den eingetragenen Unteransprüchen 2 bis 4, hilfsweise im Umfang der Schutzansprüche nach zwei Hilfsanträgen vom 18. März 2002 verteidigt.

Eine offenkundige Vorbenutzung von Milchsammelanlagen nach K5, K8 und K15

bis 17 wurde nicht bestritten. Die Antragsgegnerin hat jedoch geltend gemacht,

dass damit der Gebrauchsmustergegenstand weder in seiner Neuheit noch in seiner erfinderischen Qualität getroffen sei.

Der in erster Linie verteidigte Hauptanspruch hat folgenden Wortlaut:

Luftabscheider für eine einen Sammeltank aufweisende Milchsammelanlage, bestehend aus einem über eine Leitung (2a,

2b) von einer Vakuumpumpe (3) mit Unterdruck beaufschlagbaren Luftabscheidebehälter (1), in dessen oberem Bereich eine

Saugleitung (4) für die von einem Lieferanten anzunehmende

Milch einmündet und von dessen unterem Bereich eine eine gegen den Unterdruck der Vakuumpumpe (3) arbeitende Förderpumpe aufweisende Förderleitung (6) ausgeht, die in den Sammeltank mündet, dadurch gekennzeichnet, dass in der Leitung

(2a, 2b) zwischen dem Luftabscheidebehälter (1) und der Vakuumpumpe (3) ein einziger Schaumsammelbehälter (7) angeordnet ist, von dessen unterem Bereich eine zum Luftabscheidebehälter (1) führende, absperrbare Rücklaufleitung (8) ausgeht,

und dass die vom Luftabscheidebehälter (1) ausgehende und

zur Vakuumpumpe (3) führende Leitung (2a, 2b) mit ihrem ersten Leitungsabschnitt (2a) in den oberen Bereich des Schaumsammelbehälters (7) einmündet, wobei an dem Schaumsammelbehälter (7) eine Belüftung (12) zum Abbau des im Schaumsammelbehälter (7) herrschenden Unterdrucks angeschlossen

ist.

Nach mündlicher Verhandlung hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen

Patent- und Markenamts durch Beschluss vom 18. März 2002 das Streitgebrauchsmusters gelöscht, soweit es über den Hauptanspruch nach Hauptantrag

vom 18. März 2002 der Antragsgegnerin und die nunmehr darauf zurückbezogenen eingetragenen Schutzansprüche 2 bis 4 hinausgeht, und den weitergehenden

Löschungsantrag zurückgewiesen. In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, dass die Lehre nach dem verteidigten Schutzanspruch gegenüber dem vor

dem Anmeldetag des Streitgebrauchsmusters gegebenen Stand der Technik eine

erfinderische Leistung darstelle, da der Fachmann aus keiner der entgegengehaltenen Anlagen eine Anregung erhalte, die Milchsammelanlage dergestalt weiter zu

entwickeln, dass ein einziger Schaumsammelbehälter zum Abscheiden des Milchschaums ausreiche.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben. Sie macht

geltend, dass der Schutzanspruch 1 in seiner bislang verteidigten Fassung hinsichtlich der Formulierung "ein einziger Schaumsammelbehälter" gegenüber der

ursprünglichen Fassung "ein Schaumsammelbehälter" zu einer unzulässigen Erweiterung des Schutzgegenstandes führe. Ferner verweist die Antragstellerin noch

auf eine Milchsammelanlage gemäß Anlage K5a - dort ist in die Konstruktionszeichnung gemäß Anlage K 5 von Hand eine absperrbare Rücklaufleitung zwischen dem zweiten Schaumsammelbehälter und dem Luftabscheider, eine Belüftung am zweiten Schaumsammelbehälter sowie ein Datenerfassungsgerät eingetragen - und macht hierzu offenkundige Vorbenutzung geltend, die spätestens seit

April 1986 durch ihr eigenes Haus stattgefunden habe.

Die Antragsgegnerin widerspricht dem Vorbringen der Antragstellerin und hält an

dem Schutzanspruch 1 aus dem patentamtlichen Löschungsverfahren fest. Ferner

legt sie neue Schutzansprüche gemäß drei Hilfsanträgen vor. Die Antragsgegnerin

trägt vor, dass das erfindungsgemäße Prinzip durch den entgegengehaltenen

Stand der Technik nicht vorweggenommen oder nahegelegt werden könne. Denn

das Prinzip der Belüftung eines einzigen Schaumsammelbehälters mit Rücklaufleitung, über die aufgrund eines aufgebauten Druckgefälles zum Luftabscheidebehälter Milch zurückfließen kann, werde dort nicht behandelt.

Die Antragstellerin hat daraufhin ihren früheren Vortrag bezüglich ihrer Anlage

"HLW Turbo", welche der Konstruktionszeichnung gemäß Anlage K5 entspreche

und bereits seit dem Jahre 1995 auf dem Milchsammelwagen der

Fa. Paul Heinzen installiert gewesen sei, ergänzt. Hierzu legt sie zur Vervollständigung noch die folgenden Firmenschreiben aus ihrem Hause als Anlagen K21a

bis c vor:

K 21a: Angebot zu Umbauarbeiten an einem vorhandenen Milchsammelwagen an die Fa. Paul Heinzen - Milchtransporte -

K 21b: Angebot zu Umsetzarbeiten an einem vorhandenen Milchsammelwagen an die Fa. Paul Heinzen - Milchtransporte -

K 21c: Rechnung über Ausrüstung eines Fahrzeuges mit der

Messanlage Typ HLW Turbo an die Fa. Paul Heinzen

- Milchtransporte -.

Die Antragstellerin macht im Beschwerdeverfahren eine weitere, bislang noch

nicht vorgetragene offenkundige Vorbenutzung betreffend ein Vakuumaufnahmesystem vom Typ "Ökonom" der Firma Tuchenhagen/Schwarte geltend. Sie legt

hierzu ein Informationsblatt der Fa. Otto Tuchenhagen GmbH u. Co. KG, Büchen

aus dem Jahre 1986 als Anlage K24 vor, welche den Aufbau dieser Milchsammelanlage erkennen lasse. Ein Schreiben des Eichamts L…, welches als Anlage

K25 vorgelegt wird, belegt nach Auffassung der Antragstellerin, dass sich die in

Rede stehende Anlage vom Typ "Ökonom" bereits spätestens am 24. November 1986 - dies ist das Datum des amtlichen Schreibens - im Verkehr befunden

habe. Ein mit der Milchsammelanlage vom Typ Ökonom ausgerüstetes Fahrzeug

sei nach dem Vortrag der Anmelderin ferner auf der Messe "DLG-FOODTEC’88"

in Frankfurt/M. vom 8. bis 12. November 1988 der Öffentlichkeit vorgestellt worden.

In der mündlichen Verhandlung ist die Antragstellerin nur noch auf den Stand der

Technik gemäß dem Informationsblatt der Fa. Otto Tuchenhagen (Anlage K24)

bzw eine aus diesem Informationsblatt stammende, von der Antragstellerin mit erläuternden Bezugsziffern versehenen Zeichnung gemäß Anlage K24a, sowie auf

die Zeichnung gemäß Anlage K5a eingegangen. Sie trägt hierzu vor, die dort dokumentierten Benutzungsgegenstände böten einem Fachmann ausreichend Anregung, die Lehre nach dem Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag aufzufinden. Bei

der Milchsammelanlage gemäß Anlage K24 (bzw. K24a) sei nach dem Vortrag der

Antragstellerin eine Belüftung bereits dadurch möglich, dass die Vakuumpumpe

stillgesetzt werde - wenngleich eine Belüftung, wie im Streitgebrauchsmuster beschrieben, nicht vorhanden sei - wodurch der Belüftungsvorgang am Schaumsammelbehälter dann selbsttätig einsetze. Zumindest sei aber die Belüftung am zweiten Schaumsammelbehälter gemäß Anlage K5a auf einen Gegenstand nach Anlage K24 vor dem Zeitrang des Streitgebrauchsmusters von einem Fachmann ohne

weiteres auf eine Milchsammelanlage gemäß Anlage K24 zu übertragen gewesen,

was ohne weiteres zum Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag geführt

hätte. Im übrigen gebe das letzte kennzeichnende Merkmal des hauptsächlich

verteidigten Schutzanspruchs 1, nämlich der Anschluss einer Belüftung am

Schaumsammelbehälter, keinerlei Auskunft darüber, zu welchem technischen

Zweck dieser erfolge, in welchem Zeitraum sich der Unterdruck aufbaue und wohin er sich ausdehne. Die Schutzansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3

enthielten überdies Merkmale, welche nicht auf der ursprünglichen Offenbarung

beruhten. Daher seien diese Ansprüche für eine zulässige Beschränkung des Gebrauchsmusters nicht geeignet.

Die Antragsgegnerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Sie trägt vor, das Merkmal

bezüglich des Anschlusses einer Belüftung am Schaumsammelbehälter lasse für

einen Fachmann deren Zweck vor dem Hintergrund der Beschreibung gemäß

Streitgebrauchsmuster ohne weiteres erkennen. Eine Übertragung der Lehre gemäß Anlage K15a auf einen Gegenstand nach Anlage K24 führe nicht zu einem

Gegenstand nach Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag.

Die Antragstellerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Gebrauchsmuster zu löschen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

hilfsweise den Löschungsantrag im Umfang des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 und der darauf rückbezogenen

Ansprüche 2 bis 4 zurückzuweisen,

hilfsweise den Löschungsantrag im Umfang des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 und der darauf rückbezogenen

Ansprüche 2 und 3 zurückzuweisen,

hilfsweise den Löschungsantrag im Umfang des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 und des ursprünglichen Anspruchs 4 als darauf rückbezogenen Anspruch 2 zurückzuweisen.

II

Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt. Denn der Löschungsantrag ist nicht in weitergehendem Umfang, als dies im angefochtenen Beschluss

ausgesprochen ist, begründet.

Der geltend gemachte Löschungsanspruch wegen mangelnder Schutzfähigkeit

(§ 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG) sowie wegen unzulässiger Erweiterung (§ 15 Abs 1

Nr 3 GebrMG) ist nicht gegeben.

1. Die Beschreibung des Streitgebrauchsmusters schildert einen Luftabscheider

für eine Milchsammelanlage als bekannt, welcher einen Luftabscheidebehälter mit

einer in dessen oberen Bereich einmündenden Saugleitung und einer von dessen

unterem Bereich ausgehenden Förderleitung in den Sammeltank aufweist, wobei

der Luftabscheidebehälter von einer Vakuumpumpe mit Unterdruck beaufschlagt

wird. Bei derartigen Milchsammelanlagen habe sich aber in der Praxis gezeigt,

dass Milchschaum in die Vakuumpumpe gelangen kann, was einerseits für diese

selbst schädlich ist und andererseits dazu führt, dass die von der Vakuumpumpe

angesaugten Milchreste für die volumetrische Messung verloren gehen. Solche

Wirkungen gelte es zu verhindern, indem die bekannten Luftabscheider bezüglich

der Behandlung des Milchschaums verbessert werden sollen. Mit einem Luftabscheider nach dem hauptsächlich verteidigten Schutzanspruch 1 wird diese Aufgabe gelöst.

Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der hauptsächlich verteidigten Fassung ist

ein Luftabscheider für eine einen Sammeltank aufweisende Milchsammelanlage

mit folgenden Merkmalen:

1. Der Luftabscheider besteht aus einem über eine Leitung

von einer Vakuumpumpe mit Unterdruck beaufschlagbaren Luftabscheidebehälter.

1.1

Im oberen Bereich des Luftabscheidebehälters mündet eine Saugleitung für die von einem Lieferanten aufzunehmende Milch ein.

1.2 Von dem unteren Bereich des Luftabscheidebehälters

geht eine Förderleitung aus, die eine gegen den Unterdruck der Vakuumpumpe arbeitende Förderpumpe aufweist.

1.2.1 Die Förderleitung mündet in den Sammeltank.

2.

In der Leitung zwischen dem Luftabscheidebehälter und

der Vakuumpumpe ist ein einziger Schaumsammelbehälter angeordnet.

2.1 Vom unteren Bereich des Schaumsammelbehälters geht

eine zum Luftabscheidebehälter führende absperrbare

Rücklaufleitung aus.

2.2 Die vom Luftabscheidebehälter ausgehende und zur Vakuumpumpe führende Leitung mündet mit ihrem ersten

Leitungsabschnitt in den oberen Bereich des Schaumsammelbehälters ein.

2.3 An dem Schaumsammelbehälter ist eine Belüftung zum

Abbau des im Schaumsammelbehälter herrschenden Unterdrucks angeschlossen.

Die technische Bedeutung der Merkmale 2.1 und 2.3 erschließt sich bereits aus

der Beschreibungseinleitung des Streitgebrauchsmusters, wo auf Seite 2 im 2. Absatz ab der 6. Zeile ausgeführt wird, dass unter Ausnutzung des Unterdrucks im

Luftabscheidebehälter entsprechend der Belüftung des Schaumsammelbehälters

die gesammelte flüssige Milch über die geöffnete Rücklaufleitung in den Luftabscheider gelangt. Bereits aus dieser einleitend angegebenen allgemeinen Beschreibung des Funktionsprinzips ist ersichtlich, dass bei der in Rede stehenden

Anlage die Rückführung der verflüssigten Milch aus dem Schaumsammelbehälter

in den Luftabscheidebehälter nicht durch Schwerkraftwirkung auf die Milch in einem gegenüber dem Luftabscheidebehälter etwas höher gesetzten Schaumsammelbehälter erfolgt, sondern durch Zurücksaugen dieser Milch in den Luftabscheidebehälter, hervorgerufen durch die Unterdruckdifferenz zwischen dem zunächst

weiterhin unter Unterdruck stehenden Luftabscheidebehälter und dem zum Vakuumabbau belüfteten Schaumsammelbehälter. Zu diesem Zweck bedarf es gemäß

Merkmal 2.3 einer Belüftung zum Abbau des Unterdrucks im Schaumsammelbehälter und (zunächst) nur dort und nicht etwa im gesamten System (Luftabscheidebehälter, Leitungen usw). Mit welchen technischen Mitteln der Abbau des Unterdrucks zunächst nur im Schaumsammelbehälter erreicht werden kann, ist dem

Fachmann bekannt und bleibt diesem hinsichtlich der technischen Einzelheiten

überlassen. Eine konkrete Ausführungsform dieser Lehre ist zudem in der Beschreibung (S 3, 2. Abs bis S 6, 1. Abs) erläutert und in der Zeichnung dargestellt.

Demnach wird durch entgegengesetzt wirkende Ventile in Vakuumleitung und

Rücklaufleitung sichergestellt, dass sich der Unterdruck-Abbau durch Belüftung

nur im Schaumsammelbehälter einstellt.

2. Der Gegenstand des Gebrauchsmusters in der eingetragenen Fassung geht

nicht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich

eingereicht worden ist (§ 15 Abs 1 Nr 3 GebrMG). Aber auch die später bei seiner

Verteidigung erfolgte Anspruchsänderung stellt keine unzulässige Erweiterung

dar, die rückgängig zu machen wäre.

Der verteidigte Schutzanspruch 1 unterscheidet sich von dem Hauptanspruch gemäß ursprünglicher und eingetragener Fassung lediglich in der Einfügung von

"einziger" vor "Schaumsammelbehälter" im ersten kennzeichnenden Merkmal. Damit geht er nicht über den Inhalt der Gebrauchsmusteranmeldung in der ursprünglichen Fassung hinaus. In den ursprünglichen Unterlagen des Streitgebrauchsmusters findet sich an vielen Stellen die Formulierung "ein Schaumsammelbehälter" (zB S 2, 1. Abs; S 4, 2. Abs). Diese Formulierung kann als unbestimmter Artikel im Sinne von "irgend ein", "einer von mehreren" o.ä. gelesen werden. Jedoch

geben weitere Formulierungen wie "des Schaumsammelbehälters" bzw. "in dem

Schaumsammelbehälter (vgl hierzu zB S 2, 1. und 2. Abs; S 4, 2. Abs) oder "dieses Schaumsammelbehälters" (vgl S 4, 2. Abs) in denselben Textpassagen dem

Fachmann bereits den sprachlichen Hinweis. dass die Variante mit nur einem solchen Bauteil im Vordergrund steht. Hinzu kommt, dass aus der Zeichnung, welche

in Figuren 1 und 2 lediglich zwei unterschiedliche Betriebszustände eines einzigen

Gegenstandes darstellt, im Einklang insoweit mit der Beschreibung auch nur ein

einziger Schaumsammelbehälter (jeweils Ziff 7) ersichtlich ist. Demgemäß handelt

es sich bei der vorliegenden Einfügung um einen Begriff mit zulässigerweise beschränkender Wirkung, welcher sich aus Beschreibung und Zeichnung des Streitgebrauchsmusters ohne weiteres als alternativ, und zwar bevorzugt offenbarte

Maßnahme zur Ausgestaltung des beanspruchten Luftabscheiders ergibt.

3. Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag ist gegenüber dem berücksichtigten Stand der Technik neu (§ 3 GebrMG).

Von dem als vorbenutzt behaupteten Vakuumannahmesystem der Fa.

Tuchenhagen gemäß Anlage K24 (bzw. K24a) unterscheidet sich der Schutzgegenstand in seiner an den Schaumsammelbehälter angeschlossenen Belüftung

(Merkmal 2.3 der Merkmalsgliederung).

Die Messanlage "Turbo" zur Annahme von Milch (Fa. HLW) gemäß Anlage K5

bzw. in einer Weiterentwicklung mit Belüftung nahe des zweiten Schaumsammelbehälters und absperrbarer Rücklaufleitung zwischen diesem und dem Luftabscheidebehälter gemäß Anlage K5a weisen anders als der Schutzgegenstand

nach Anspruch 1 zwei hintereinandergeschaltete Schaumabscheidebehälter auf.

Anderes ist auch in den weiteren, zur Dokumentation dieser Meßanlage vorgelegten Unterlagen und Zeichnungen (also die eine Reinigungsanlage für die entsprechende Messanlage darstellende Zeichnung gemäß Anlage K6, die einen Elektroinstallationsplan für eine Messanlage "Turbo" betreffende Zeichnung gemäß Anlage K9 bzw die einen Pneumatik-Installationsplan darstellende Zeichnung gemäß

Anlage K10 sowie den weiteren hierzu vorgelegten Fotos und Angebotsunterlagen) nicht ersichtlich.

Bei dem Luftabscheider nach der deutschen Auslegeschrift 20 14 438 (Anlage K2)

ist ein dem Luftabscheidebehälter nachgeschalteter Schaumabscheidebehälter

nicht vorgesehen, so dass sich der Schutzgegenstand von diesem Stand der

Technik in allen, den Schaumabscheidebehälter betreffenden Merkmalen (Merkmalsgruppe 2.) unterscheidet.

Die Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 19 12 722 (Anlage K3) lassen

zwar einen Luftabscheidebehälter und einen diesem nachgeschalteten Schaumabscheidebehälter erkennen. Eine Rückführung der im Schaumabscheidebehälter

gewonnen Milch in den Luftabscheidebehälter erfolgt jedoch nicht. Somit unterscheidet sich der Schutzgegenstand nach Anspruch 1 von diesem Stand der

Technik in der absperrbaren Rücklaufleitung zwischen Luftabscheidebehälter und

Schaumsammelbehälter (Merkmal 2.1) sowie einer hierzu am Schaumsammelbehälter vorgesehenen Belüftung (Merkmal 2.3).

Die DE 38 03 572 C2 (Anlage K12) - diese Druckschrift ist zwar in ihrer Ausgabe

als Patentschrift nachveröffentlicht, jedoch erfolgte die Offenlegung ihrer Unterlagen bereits vor dem Zeitrang des Streitgebrauchsmusters - lässt zwar einen Luftabscheider erkennen, bei dem der Luftabscheidebehälter über eine Vakuumleitung und eine Rücklaufleitung mit einem Schaumsammelbehälter verbunden ist.

Anders als beim Schutzgegenstand ist jedoch die Rücklaufleitung nicht absperrbar

(Merkmal 2.1), und eine Belüftung am Schaumsammelbehälter ist nicht vorgesehen (Merkmal 2.3).

4. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Gegenstand des Schutzanspruchs 1

nach Hauptantrag nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht, sondern lediglich

der Routineleistung eines Fachmanns entspricht (§ 1 GebrMG).

Als Fachmann ist hier ein Fachhochschulingenieur der allgemeinen Verfahrenstechnik oder Lebensmitteltechnologie mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet

der Konstruktion von Milchsammelanlagen für Milchsammelwagen anzusehen.

Zutreffend hat die Antragstellerin vorgetragen, der Luftabscheider der Firma

Tuchenhagen gemäß Anlage K24 weise alle Merkmale des Schutzanspruchs 1

nach Hauptantrag auf, ausgenommen eine Belüftung im Sinne des Streitgebrauchsmusters. In der zeichnerischen Darstellung zum Informationsblatt der Fa.

Tuchenhagen ist in der Tat ein Luftabscheidebehälter erkennbar, dem lediglich ein

einziger Schaumsammelbehälter nachgeordnet ist. Eine Saugleitung führt vom

Luftabscheidebehälter weiter in den oberen Bereich des Schaumsammelbehälters

und von dort über ein Absperrventil und ein gegen den Saugstrom gerichtetes

Rückschlagventil zu der Vakuumpumpe. Vom Boden des Schaumsammelbehälters führt eine absperrbare Rücklaufleitung in den oberen Bereich des Luftabscheidebehälters zurück. Die Milch gelangt über eine Förderleitung mit Hilfe einer Förderpumpe in den Sammeltank.

Zu dieser Anlage trägt die Antragstellerin vor, eine Belüftung im Schaumsammeltank sei hier ebenfalls möglich, wenn auch nicht mit Hilfe eigens hierfür vorgesehener Bauteile. Vielmehr müsse lediglich die Vakuumpumpe stillgesetzt werden,

dann stelle sich über die Luft-Ausstoßöffnung der Vakuumpumpe durch diese hindurch bis zum Schaumsammelbehälter die Belüftung an diesem in gleicher Weise

wie beim Schutzgegenstand ein. Dieser Sichtweise kann der Senat nicht folgen.

Denn einerseits würde das im Saugstrom vor der Vakuumpumpe angeordnete und

gegen diesen Saugstrom gerichtete Rückschlagventil bei Stillsetzung der Vakuumpumpe und deren Belüftung sofort schließen und das Vakuum in allen Anlageteilen bis zu diesem Ventil entgegen dem Saugstrom erhalten. Andererseits könnte

die Milch auch dann nicht durch Saugwirkung über die Rücklaufleitung vom

Schaumsammelbehälter in den Luftabscheidebehälter geführt werden. Denn das

Sperrventil in der Rücklaufleitung bliebe weiterhin geschlossen. Die Öffnung dieses Ventils wiederum hängt zusammen mit der Schließung des Ventils in der Vakuumleitung, welches kurz vor dem Rückschlagventil bezogen auf die Saugrichtung angeordnet ist. Zu diesem Ventil - es wird in dem Informationsblatt mit "V3"

bezeichnet - ist (auf S 4 unter Punkt "3.1 Schaumabscheider", dort im letzten Abs)

ausgeführt: "Wenn V3 geschlossen wird, öffnet die gleiche Steuerluft das Ablaufventil am Boden des Schaumabscheiders. Die dort angesammelte Milch kann nun

in den Luftabscheider laufen." Diese Textstelle läßt einerseits erkennen, dass eine

Belüftung am Schaumabscheider über die stillgesetzte Vakuumpumpe zusätzlich

zu der Sperrwirkung des Rückschlagventils auch durch die besondere Verschaltung der Ventile in Rücklaufleitung und Saugleitung nicht möglich wäre. Denn das

Umsteuern des zunächst geschlossenen Ventils der Rücklaufleitung in Öffnungsstellung zum Zwecke der Milchrückführung zieht automatisch das Verschließen

des Ventils V3 in der Saugleitung nach sich und umgekehrt. Ferner läßt die oben

zitierte Textstelle zweifelsfrei erkennen, das weder eine Belüftung des Schaumsammelbehälters an sich noch zum Zwecke des Zurücksaugens von Milch aus

dem Schaumsammelbehälter in den Luftabscheidebehälter bei der in Rede stehenden Anlage erreicht werden sollte. Vielmehr bleibt das Restvakuum im Gesamtsystem (Luftabscheidebehälter, Schaumsammelbehälter, Leitungen usw) bei

Schließung des Ventils V3 erhalten, und die Milch läuft bei gleichzeitiger Öffnung

des Ventils in der Rücklaufleitung unter der Wirkung der Schwerkraft vom

Schaumsammelbehälter in den Luftabscheidebehälter zurück. Die Milchrückführung beruht daher bei dem entgegengehaltenen Gegenstand auf einem anderen

Prinzip als beim Schutzgegenstand. Somit konnte ein Gegenstand nach der Informationsschrift der Fa. Tuchenhagen dem Fachmann keinerlei Hinweise zum Auffinden der Lehre nach Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag vermitteln.

Der Gegenstand der weiteren behaupteten offenkundigen Vorbenutzung basiert

auf einer Vorrichtung (sog Messanlage HLW-Turbo), wie sie in dem Zulassungsschein der Physikalisch Technischen Bundesanstalt vom 18. Juni 1990 beschrieben und in den zugehörigen Zeichnungen dargestellt ist (vgl Anlage K5). Der

Grundaufbau gemäß Anlage K5 sei dann - wie die Antragstellerin vorträgt - bis

zum Anmeldetag des Streitgebrauchsmusters ständig weiterentwickelt und mit ergänzenden Bauteilen (zB Reinigungsanlage gemäß Anlage K6, sog Sicherheitsventile usw) im Rahmen weiterer Benutzungshandlungen für unterschiedliche

Kunden (Molkereien, Milch-Transportunternehmen) in zum Teil unterschiedlicher

Weise, je nach Kundenwunsch, versehen worden.

Der Zulassungsschein Nr 1.32.2.-3265.131-HLW 90.01 der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Braunschweig und Berlin vom 18. Juni 1990 gemäß Anlage K5 lässt in einer angehefteten Übersichtsdarstellung mit der Bezeichnung

"Schaltschema Messanlage Turbo" in Verbindung mit einer zugehörigen Stückliste

einen Luftabscheider für eine einen Sammeltank aufweisende Milchsammelanlage

erkennen (vgl auch S 1, Punkt 1.2), bestehend aus einem über eine Leitung (15)

von einer Vakuumpumpe (14) mit Unterdruck beaufschlagbaren Luftabscheidebehälter (3), in dessen oberem Bereich eine Saugleitung (7, 79) für die von einem

Lieferanten anzunehmende Milch einmündet und von dessen unteren Bereich eine

gegen den Unterdruck der Vakuumpumpe (14) arbeitende Förderpumpe (19) aufweisende Förderleitung (10, 78) ausgeht, die in den Sammeltank mündet (Merkmale 1. bis 1.2.1 gemäß Merkmalsgliederung). Des weiteren sind in der Leitung

(15) zwischen dem Luftabscheidebehälter (3) und der Vakuumpumpe (14) zwei

Schaumsammelbehälter (11 und 16) angeordnet, wobei vom unteren Bereich des

ersten dieser Schaumsammelbehälter (11) eine zum Luftabscheidebehälter (3)

führende Rücklaufleitung (Leitung mit Füllstandsanzeiger 12) ausgeht, die den Leitungsabschnitt zwischen dem Luftabscheidebehälter (3) und dem ersten Schaumabscheidebehälter (11) überbrückt; die vom Luftabscheidebehälter ausgehende

und zur Vakuumpumpe führende Leitung mündet mit ihrem ersten Leitungsabschnitt in den oberen Bereich des ersten Schaumsammelbehälters (11) und in ihrer Weiterführung (Leitung 15) in den oberen Bereich des zweiten Schaumsammelbehälters (16). Somit vermag die Messanlage gemäß PTB Zulassungsschein

(Anlage K5) den Fachmann weder anzuregen, lediglich einen einzigen Schaumsammelbehälter vorzusehen (Merkmal 2.), denn sie arbeitet mit zwei solchen Behältern. Noch vermag sie den Fachmann zu veranlassen, die Rücklaufleitung zwischen dem Schaumsammelbehälter und dem Luftabscheidebehälter absperrbar

zu gestalten (Merkmal 2.1), denn die Rücklaufleitung zwischen dem ersten

Schaumsammelbehälter und dem Luftabscheidebehälter ist nicht absperrbar und

eine vom zweiten Schaumabscheidebehälter wegführende Rücklaufleitung ist

nicht vorgesehen. Sie gibt ihm auch keinen Anlass, eine Belüftung an der

Schaumsammelbehälter anzuschließen (Merkmal 2.3), denn keiner der beiden

Schaumsammelbehälter ist mit einer solchen ausgestattet.

Zum Merkmal der Belüftung am Schaumsammelbehälter hat sich die Antragstellerin bereits im patentamtlichen Löschungsverfahren zunächst auf die Zeichnung

gemäß Anlage K6 ("Entleerung der Messanlage mit Luft bei Reinigung",

Nr A 300 37 150) berufen. Diese Zeichnung der Antragstellerin zeigt eine Milchsammelanlage nach einem Prinzip, wie es in Anlage K5 beschrieben ist, also einem Luftabscheider und zwei nachgeschalteten Schaumabscheidebehältern. Allerdings sind einige Details, welche in Anlage K5 aufgeführt sind, wie zB die Rücklaufleitung zwischen erstem Schaumsammelbehälter (hier 7 (1)) und Luftabscheidebehälter (hier 1), nicht erkennbar. Dafür ist die Anlage mit zusätzlichen Rohrsystemen ausgestattet, die aber einer Reinigungsvorrichtung angehören bzw. der

Entleerung der Anlage von Reinigungs- und Desinfektionsflüssigkeit mittels Luft-

Überdruck dienen. Zu diesem Zweck findet sich in der Zeichnung ganz oben an

der quer verlaufenden Leitung am rechten Ende eine Belüftungsöffnung (hier 12),

welche durch ein Ventil (hier 13) absperrbar ist. Die besagte Leitung steht mit dem

zweiten Schaumsammelbehälter zumindest in Verbindung. Im Unterschied zum

Schutzgegenstand dient aber diese Belüftung offensichtlich nicht dem aufgabengemäßen Zweck gemäß Streitgebrauchsmuster, nämlich den Luftabscheider bezüglich der Behandlung des Milchschaumes zu verbessern (also Rückführung des

Milchschaumes zur Messeinrichtung), sondern steht ausschließlich im Zusammenhang mit dem Reinigungsvorgang. Hinzu kommt, dass diese Belüftung (zunächst)

mit dem zweiten Schaumsammelbehälter zusammenwirkt, welcher aber seinerseits gemäß Anlage K5 gerade nicht die technischen Einzelheiten des einzigen

Schaumsammelbehälters gemäß Streitgebrauchsmuster (zB Rücklaufleitung) aufweist.

Die Installationspläne bezüglich Elektronik (Anlage K9) und Pneumatik (Anlage

K10) der in Rede stehenden Messanlage HLW-Turbo gehen über den zu den vorherigen Unterlagen festgestellten Offenbarungsgehalt nicht hinaus.

Zur Frage der Belüftung am Schaumsammelbehälter trägt die Antragstellerin ergänzend vor, die Messanlage HLW-Turbo sei mit einem Sicherheitsventil zum Vakuumabbruch, zB als Not-Stop bei fehlender oder unklarer Identifikation des Kunden (fehlende Kundennummer) usw. aus - bzw. nachgerüstet worden. Dazu werden die sogenannte Anlagenkonvolute K13 und K14 genannt, zu denen auch Fotos (zB K15 ff) sowie eine Prinzipskizze gemäß Anlage K18 gehören. Bei den genannten Anlagenkonvoluten (K13, K14) - es sind vor dem Anmeldetag des Streitgebrauchsmusters datierte Angebotsunterlagen an eine Interessentin für solche

Milchsammelfahrzeuge, die Milch-Union Hocheifel eG - kommt es nach dem Vortrag der Antragstellerin in diesem Zusammenhang hauptsächlich auf die jeweilige

Position 28, mit dem Text "1 Vakuumkessel mit Sicherheitsventil, ..." an. Jedenfalls

lassen die hierzu genannten Unterlagen insgesamt erkennen, dass die Not-Belüftung lediglich den Zweck verfolgt, die gesamte Anlage unterdruckfrei zu machen,

um diese stillzusetzen. Zu einer Belüftung zum Zwecke der Rückführung der Milch

aus dem zweiten Schaumsammelbehälter kann durch diese Anlage - ihre Offenkundigkeit vor dem Zeitrang des Streitgebrauchsmusters einmal angenommen -

der Fachmann schon deshalb nicht angeregt werden, weil eine Rücklaufleitung

zwischen dem zweiten Schaumsammelbehälter, in dessen Nähe die Belüftung angeordnet sein soll, und dem Luftabscheidebehälter nicht vorgesehen ist, wie die

hierzu ua vorgelegte Skizze gemäß Anlage K18 erkennen lässt.

Nach dem Vortrag der Antragstellerin hat kurz vor dem Zeitrang des Streitgebrauchsmusters noch eine zusätzliche Weiterentwicklung ihrer Messanlage Turbo

stattgefunden, welche mit einer Werkszeichnung, die zusätzliche Handeinträge

aufweist, gemäß Anlage K5a dokumentiert werden soll. Die in der Zeichnung gemäß Anlage K5a insgesamt dargestellte Vorrichtung beruht hinsichtlich ihres

Grundaufbaus auf der Messanlage HLW-Turbo gemäß Anlage K5, dh sie weist einen Luftabscheidebehälter und zwei diesem nachgeschaltete Schaumabscheidebehälter auf. Im Unterschied zu dem in der entsprechenden Zeichnung zu Anlage K5 dargestellten Gegenstand weist die hier vorgelegte Einrichtung gemäß

Handeintragung eine Belüftung in der Nähe des zweiten oberen Schaumsammelbehälters auf. Vom Boden des zweiten (oberen) Schaumsammelbehälters führt

ferner eine Rücklaufleitung weg, welche gemäß Handeintrag in die Verbindungsleitung zur Milchrückführung zwischen dem ersten (unteren) Schaumabscheidebehälter und dem Luftabscheidebehälter mündet und ein in Gegenrichtung zum

Milchrückfluss schließendes Rückschlagventil aufweist. Ferner ist ein Datenerfassungsgerät von Hand eingezeichnet, welches mit einem Temperaturfühler an der

Ansaugleitung des Luftabscheidebehälters in Verbindung steht.

Bei einer derartigen Messanlage hat sich das Zusammenspiel zwischen dem Luftabscheidebehälter und dem ersten Schaumabscheidebehälter hinsichtlich einer

nicht absperrbaren Rücklaufleitung, durch die die Milch der Schwerkraft folgend

zurückläuft, gegenüber früheren Bauformen und Entwicklungsstadien für den

Fachmann nicht geändert. Lediglich der zweite Schaumsammelbehälter verfügt

nun über eine absperrbare Rücklaufleitung zum Luftabscheidebehälter. Das Belüftungsventil, welches in der Nähe des zweiten Luftabscheidebehälters angeordnet

ist, war bislang immer als "Sicherheitsventil" deklariert und diente bei den bisher

vorgestellten HLW-Messanlagen dem totalen Vakuumabbruch im gesamten System. Das Datenerfassungsgerät, das mit einem Temperaturfühler im Ansaugsystem in Verbindung steht, gibt hinsichtlich des Gegenstandes gemäß Anlage K5a

einem Fachmann den zusätzlichen Hinweis, dass die Belüftung auch hier einem

Not-Stop im Wege der Totalbelüftung des Systems dient, denn durch das Datenerfassungsgerät erfolgt gemäß früherem Vortrag der Antragstellerin auch die Auslösung der Not-Stop-Funktion. Im Zuge dieser plötzlichen Belüftung des Gesamtsystems zum Zwecke der Stillsetzung des Ansaugvorganges mag die restliche gesammelte Milch aus dem zweiten (oberen) Schaumsammelbehälter über die

Rücklaufleitung, deren Rückschlagventil bei Vakuumabbruch geöffnet ist, in den

Luftabscheidebehälter zurücklaufen. Dieses Zurücklaufen geschieht jedoch überwiegend durch die Wirkung der Schwerkraft. Denn die Saugleitung zwischen Luftabscheidebehälter, erstem und zweitem Schaumabscheidebehälter wird weiterhin

offen gehalten, um eben das Gesamtsystem für einen Not-Stop drucklos machen

zu können, so dass bei Öffnung des Belüftungsventils nicht allein der im Schaumabscheidebehälter herrschende Unterdruck abgebaut wird, sondern der Unterdruck im gesamten System. Selbst bei isolierter Betrachtung des zweiten Schaumsammelbehälters und seiner Leitungsverbindungen vermag der Fachmann daher

nicht die Lehre zu entnehmen, eine Belüftung zum Abbau des in diesem Schaumsammelbehälter (und zunächst nur dort) herrschenden Unterdrucks anzuschließen, um mit Hilfe des im Luftabscheidebehälter noch herrschenden Unterdrucks

die restliche Milch abzusaugen. Der Rücklauf der Milch aus dem ersten Schaumsammelbehälter erfolgt indes, wie bei der diesem Konstruktionsprinzip zugrunde

liegenden Messanlage HLW-Turbo gemäß Anlage K5, nach wie vor vermittels

Schwerkraft über eine nicht absperrbare Rücklaufleitung. Nach alledem konnte

auch die Messanlage HLW Turbo weder in ihrer Grundform gemäß Anlage K5

noch in ihrer weiterentwickelten Form gemäß Anlage K5a den Fachmann zur Lehre nach Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag anregen, denn auch diese entgegengehaltenen Luftabscheider arbeiten nach einem anderen Prinzip der Milchrückführung, nämlich über Schwerkraftwirkung.

Auch eine Übertragung der Belüftung aus der Vorrichtung gemäß Anlage K5a auf

eine Vorrichtung nach Anlage K24 - wie sie die Antragstellering darlegt - bietet

sich für den Fachmann nicht an. Denn die Luftabscheidevorrichtung gemäß Anlage K24 ist hinsichtlich ihrer konstruktiven Mittel "fertig", dh sie bedarf keiner Belüftung zB zum Schutz der Vakuumpumpe, weil diese Funktion das Sperrventil "V3"

übernehmen kann. Außerdem beruhen beide Luftabscheidevorrichtungen, also sowohl diejenige gemäß Anlage K5a als auch diejenige gemäß Anlage K24, auf dem

Prinzip der Milchrückführung aus dem Schaumabscheidebehälter vermittels

Schwerkraftwirkung. Demgemäß kann auch eine Übertragung von Maßnahmen

aus der einen Anlage auf die andere nicht zu einem anderen als dem Schwerkraft-

Prinzip führen. Eine Belüftungseinrichtung am Schaumsammelbehälter im Luftabscheider gemäß Anlage K24 würde vielmehr zu einem ähnlichen Gegenstand führen, wie er sich aus der isolierten Betrachtung der konstruktiven Verhältnisse an

und um den zweiten Schaumabscheidebehälter in der Messanlage HLW Turbo

gemäß Anlage K5a ergibt, dh die gesamte Milchannahme-Anlage würde unterdrucklos werden durch die Wirkung der stark dimensionierten Saugleitung, welche

beim Gegenstand nach Anlage K24 ebenfalls nicht absperrbar ist, und die Milch

würde bei geöffneter Rücklaufleitung durch die Wirkung der Schwerkraft in den

Luftabscheidebehälter zurücklaufen. Auch in einer Zusammenschau betrachtet

könnten die Gegenstände gemäß Anlage K5a und K24 den Fachmann daher nicht

zur Lehre des Schutzgegenstandes führen.

Das Prinzip der Milchrückführung aus dem Luftabscheidebehälter, wie es im

Streitgebrauchsmuster offenbart und beansprucht ist, konnte auch nach dem verbleibenden druckschriftlichen Stand der Technik vom Fachmann nicht ohne Bemühung, die über sein routinemäßiges Vorgehen bei der Lösung ihm vorgegebener

technischer Probleme hinausgeht, aufgefunden werden. Denn dort ist entweder

ein Schaumabscheidebehälter nicht vorgesehen (DE 20 14 438 A; Anlage K2)

oder eine Rückführung der Milch von diesem zum Luftabscheidebehälter findet

nicht statt (DE-GM 19 12 722; Anlage K3) oder die Milchrückführung erfolgt vermittels

Schwerkraft

über

eine

nicht

absperrbare Rücklaufleitung

(DE 38 03 572 C2, offengelegte Form, Anlage K12).

5. Die auf diesen verteidigten Hauptanspruch rückbezogenen Unteransprüche 1

bis 4 sind mit diesem rechtsbeständig.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 2 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2

Satz 1 und 2 PatG, § 97 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.

Goebel

Dr. Huber

Kuhn

Cl/Be