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BPatG Beschluss vom 29.07.2003 – 33 W (pat) 419/02

33. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. Juli 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 395 25 164

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Winkler, des Richters Sekretaruk und der Richterin Dr. Hock

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Antragstellerin hat am 27. April 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt

die Teillöschung der am 4. Oktober 1996 für die Waren und Dienstleistungen

Klasse 16: Papier, Pappe; Druckereierzeugnisse;

Klasse 35: Werbung;

Klasse 42: sportliche und kulturelle Aktivitäten

in das Register eingetragenen Marke

siehe Abb. 1 am Ende

für

"Druckereierzeugnisse"

gemäß § 50 Abs 1 Nr 3 MarkenG beantragt.

Durch Beschluß der Markenabteilung 3.4 vom 29. Juli 2002 wurde - nach rechtzeitigem Widerspruch - die Löschung der Marke für die Waren

"Druckereierzeugnisse

gemäß § 50 Abs 1 Nr 3 iVm § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG angeordnet.

Zur Begründung hat die Markenabteilung ausgeführt, daß die angesprochenen

Verkehrskreise die aus bekannten Begriffen gebildete Wortkombination im Zusammenhang mit Druckereierzeugnissen als rein beschreibende allgemeine Sachangabe im Sinne von "Junge Medien" auffassen würden. Das Adjektiv "jung" beschreibe die Art der Medien. Daß die Wortbildung "young media" lexikalisch nicht

nachweisbar sei, ändere nichts daran, weil sie in werbeüblicher Form gebildet sei.

Dies habe auch schon zum Zeitpunkt der Eintragung im Oktober 1996 gegolten,

da es sich um Begriffe des englischen Grundwortschatzes handle, die auch 1996

bereits allgemein verständlich gewesen seien und auch damals lediglich auf den

Inhalt der beanspruchten Druckereierzeugnisse hingewiesen hätten.

Die bildliche Ausgestaltung bewege sich im Rahmen üblicher Hervorhebungen

und Blickfangmittel und sei daher nicht geeignet, die Marke insgesamt unterscheidungskräftig zu machen.

Der Markeninhaber hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde

eingelegt.

Er trägt vor, daß der Begriff "young media" keine eindeutige Bedeutung habe. Das

rein in Bezug auf Personen benutzte Adjektiv "young" ergebe mit dem Oberbegriff

für bestimmte Gegenstände, dem Substantiv "Media", keinen Sinn. "Medien" bzw

"Werbeträger" seien als Sache "neu" oder "alt", niemals "jung". Im übrigen seien

Druckereierzeugnisse die ältesten Medien überhaupt, so daß die Marke allein auf

Grund dieses Widerspruchs bereits unterscheidungskräftig sei. Soweit die Löschungsantragstellerin behaupte, daß das streitgegenständliche Zeichen mit "Jugend-Medien" zu übersetzen sei, sei auch dies nicht zutreffend. Der Fachbegriff

sei insoweit "Youth Media". Das Adjektiv beschreibe im vorliegenden Fall lediglich

das nachfolgende Substantiv und benenne nicht eine eigenständige Zielgruppe.

Dies sei grundsätzlich nur durch ein Substantiv wie beispielsweise "Youth" möglich.

Er beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen.

Die Löschungsantragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor, daß es sich bei der angegriffenen Marke um eine in werbeüblicher

Form gebildete beschreibende Mehrwortmarke handle. Im englischsprachigen

Raum werde der Begriff "Jugend" üblicherweise mit "young" oder "youth" übersetzt. Dies werde durch die tatsächlichen Gepflogenheiten am Zeitungs- oder

Zeitschriftenmarkt bestätigt.

Die angesprochenen Verkehrskreise würden daher die angegriffene Marke entweder dahin verstehen, daß in den entsprechend gekennzeichneten Druckereierzeugnissen über junge Medien berichtet werde oder wenn sich das Druckereierzeugnis an die Werbung treibende Wirtschaft richte, daß es sich bei dem so gekennzeichneten Druckereierzeugnis um einen Branchendienst handle, der über

den Erfolg oder Mißerfolg von jungen Werbeträgern informiere.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 1. August 2003 hat der Markeninhaber

die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde des Löschungsantragsgegners ist nicht begründet.

Der Löschungsantrag ist gemäß § 54 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 Nr 3 iVm § 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG zulässig und begründet.

Der angegriffenen Marke hat nach Ansicht des Senats bereits zur Zeit ihrer Eintragung hinsichtlich der Waren Druckereierzeugnisse jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG gefehlt. Dieses Eintragungshindernis besteht auch zum Zeitpunkt der Entscheidung.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden

konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh

jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch; GRUR

2002, 540 - OMEPRAZOK). Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort

der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch

wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches

und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit

jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - marktfrisch; BGH GRUR

1999, 1089 - YES).

Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze der jüngeren Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs nach dem Erlaß der jüngsten Entscheidung des Europäischen

Gerichtshofs (MarkenR 2003, 227 - Orange) in Zukunft in vollem Umfang weiter

aufrechterhalten werden können. Jedenfalls wird die angegriffene Marke selbst

den bisher vom Bundesgerichtshof aufgestellten niedrigen Anforderungen an die

Unterscheidungskraft nicht gerecht.

Die angegriffene Bezeichnung ist aus den beiden Bestandteilen "young" und "media" zusammengesetzt. Aus der lateinischen Sprache stammend ist der Begriff

"media" - als Plural von "Medium" sowohl ins Englische wie auch ins Deutsche mit

der Bedeutung "Medien, Kommunikationsmittel" eingegangen

(vgl BPatG,

30 W (pat) 130/99 - CARMEDIA; 24 W (pat) 7/01 - Image Media; 33 W (pat) 75/98

MediaWorld; 33 W (pat) 328/01 - digiMedia; so auch von Eichborn, Die Sprache

unserer Zeit, Englisch-Deutsch, Band 2, 42; Duden, Deutsches Universalwörterbuch 1989, 1000 f. unter "Media", "Medien", "Medium").

Der Markenbestandteil "young" im Sinne von jung ist den angesprochenen Verkehrskreisen, hier neben Fachkreisen, auch das allgemeine Publikum, als zum

Grundwortschatz der englischen Sprache gehörend, ohne weiteres geläufig, so

daß der Gesamtbegriff mit "Junge Medien" übersetzt werden kann.

Nach Auffassung des Senats steht im Zusammenhang mit den "Druckereierzeugnissen" für den Gesamtbegriff die Bedeutung im Vordergrund, daß sich diese Druckereierzeugnisse an die Zielgruppe "Junge Leser" richten. Zwar hat der Löschungsantragsgegner zutreffend vorgetragen, daß es sich insoweit nicht um eine

sprachlich korrekte Ausdrucksweise handelt, da nicht die Druckereierzeugnisse

selbst jung sind, sondern lediglich diejenigen Personen, die als potententielle

Kunden angesprochen werden sollen. Der Senat hat jedoch im Rahmen seiner

ausführlichen, den Beteiligten mit der Ladung und in der mündlichen Verhandlung

mitgeteilten Recherchen nachweisen können, daß es sich insoweit um eine auf

vielen Warengebieten sprachübliche Wendung handelt, deren mögliche Unschärfe

bei den beteiligten Verkehrskreisen ersichtlich keinen Anlaß zu Fehlinterpretationen gibt. So findet beispielsweise der Ausdruck "Junge Mode", dh Mode für junge

Leute, in großem Umfang Verwendung (unter www.stores.ebay.de, einem Internetportal für Käufe und Verkäufe, kann unter der Kategorie "Junge Mode" speziell

nach Kleidung für junge Leute gesucht werden; unter www.mode.einkaufen-imshop.de, einer Website der Neckermann ModeWelt, wird unter dem Stichwort

"Junge Mode" Mode für Personen angeboten, die "jung sind oder sich so fühlen").

Als weitere Verwendungsbeispiele hat der Senat

"Junger Schmuck"

- www.traumsachen.de; "Junger Zulauf" - Süddeutsche Zeitung, 16. Januar 1999

Seite 9; "Junge Zielgruppe" - Süddeutsche Zeitung, 12. Januar 1999, Seite V2;

"Junge Kunst" - Süddeutsche Zeitung, 2. Januar 1999, S 16 ermittelt.

Auch im Medienbereich werden Druckschriften, Fernsehprogramme und Radiosendungen als jung bezeichnet, wenn sie sich an junge Leser, Zuschauer und Hörer richten (es gibt Zeitungen mit den Titeln "Junge Kirche", Zeitschrift für junge

Christinnen und Christen, vgl Presse und Medienhandbuch, Stamm, 1998,

51. Aufl, S 278 "Junge Familie" ein Baby-Journal - vgl www.junior-verlag.de;

"Junge Sammler", eine Zeitschrift für junge Briemarkenfreunde - vgl www.jungesammler.de). Entsprechende englischsprachige Begriffe wie "young fashion",

"young line" und "young wine" mit dem entsprechenden Bedeutungsgehalt sind

auch im deutschen Sprachraum geläufig.

Nach Auffassung des Senats kann davon ausgegangen werden, daß bereits im

Eintragungszeitpunkt der angegriffenen Marke, dh im Jahre 1996 eine entsprechende Ausdrucksweise geläufig war. Die Recherchebeispiele des Senats stammen zum einen teilweise aus früheren Jahren, die hier angegriffenen Begriffe gehören zum anderen zum Grundwortschatz der englischen Sprache. Es gibt keine

Anhaltspunkte dafür, daß insoweit entscheidende Veränderungen bezüglich der

Sprachüblichkeit derartiger Begriffsbildungen eingetreten sind.

Soweit der Gesamtbegriff, was nach Auffassung des Senats allerdings eher fernliegend ist, mit der Bedeutung "Neue Medien" zu übersetzen ist, handelt es sich

ebenfalls um einen beschreibenden Begriff, so daß eine Unterscheidungskraft iSd

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG auch in diesem Fall zu verneinen ist. Insoweit ist davon

auszugehen, daß sich die beanspruchten Druckschriften inhaltlich mit neuen Medien befassen.

Schließlich vermögen die graphischen Elemente des angegriffenen Zeichens eine

Unterscheidungskraft nicht zu begründen, es handelt sich um einfache graphische

Gestaltungen in Form einer werbeüblichen Schrift, die der Verkehr nicht als Herkunftshinweis auffasst und auffassen wird (BGH GRUR 2001, 1153 - antiKalk).

Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 1. August 2003, mit dem er die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt, konnte gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG

iVm § 296a ZPO keine Berücksichtigung finden, da bereits nach Abschluss der

mündlichen Verhandlung am 29. Juli 2003 der streitgegenständliche Beschluß

ergangen ist.

Im übrigen liegen die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde

nicht vor, insbesondere war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu

Winkler

Richter Sekretaruk ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben.

Winkler

Abb. 1

Dr. Hock

Hu