Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 11.08.2003 – 30 W (pat) 86/02
30. Senat
Zitiert von 5 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 86/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 40 982.3
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 10.99
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung E-pages
zuletzt mit dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis:
"Datenträger aller Art, insbesondere Disketten, CD-Rom oder
Magnetbänder; Telefonbücher, Adressbücher; Werbung und Werbevermittlung, Ausarbeitung von Werbekonzeptionen, Verbreitung
von Werbesendungen; Dienstleistungen eines Online-Anbieters,
nämlich Sammeln, Speichern, Aktualisieren, Analysieren und
Weitergeben von Dateninformationen, Bildern und Texten, Betrieb
einer Datenbank, Verschaffung von Zugriff auf Datenbanken, Bereitstellung interaktiver Foren, Aktualisieren, Design und Vermietung von Software, Durchführung von Videokonferenzen, Erstellung von Software für die Datenverarbeitung".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
zurückgewiesen, weil sie lediglich beschreibend darauf hinweise, daß die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf elektronischen Seiten gespeichert seien oder zur Erstellung solcher Seiten dienten.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Er hält mit näheren Ausführungen die
angemeldete Bezeichnung für schutzfähig, weil sie mehrdeutig und damit nicht unmittelbar warenbeschreibend sei.
Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Beschluß der Markenstelle Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Die angemeldete
Marke E-pages ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach den
Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Sie ist eine
beschreibende Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, der auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Marke vor.
Die angemeldete Bezeichnung besteht aus den Bestandteilen "E" und "pages".
Der Buchstabe "E" ("e") ist im Bereich der Elektronik und Computertechnik die
gängige Abkürzung für "electronic" (elektronisch); er wird in dieser Bedeutung in
zusammengesetzten Wörtern ständig verwendet, wenn es um den Austausch oder
die Verteilung von Daten in elektronischer Form geht, z.B. bei den Begriffen "E-
Mail" und "E-Commerce" (vgl Microsoft Press Computerlexikon 2003 S 239) oder
auch "E-Bomben", elektomagnetische Bomben, die die elektronischen Kommunikationssysteme des Gegners zerstören sollen.
Das Wort "pages" (=Seiten) bezeichnet neben Blättern eines Druckerzeugnisses
in der Terminologie der Informationstechnik das entsprechende Format der auf
dem Bildschirm wiedergegebenen Daten (vgl Microsoft Press aaO S 645). Im In
ternet bezeichnet "page" ("homepage") die einzelne Seite eines Anbieters (Brockhaus, Computer- und Informationstechnologie, S 798, 968). "Pages" nennt damit
unmittelbar die Erscheinungs-, Wiedergabe- und Angebotsform in elektronischen
Medien.
Die Bezeichnung E-pages ergibt in Bezug auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen damit die sinnvolle und zur Beschreibung geeignete Sachaussage, daß sie nach ihrer Art, Beschaffenheit und Bestimmung zur Erstellung und
zum Bearbeiten von elektronischen Seiten dienen können.
So kann es sich bei den Datenträgern um das Speichermedium handeln, von dem
die Daten heruntergeladen und auf dem Bildschirm als elektronische Seiten sichtbar gemacht werden. Bei den Waren der Klasse 16 kann es sich um gedruckte
Produkte handeln, die Anleitungen und Hinweise enthalten, wie auf die Verzeichnisse oder Zusatzinformationen elektronisch zugegriffen werden kann, entweder
mittels neben dem Druckwerk angebotener CD-ROM – wie heute vielfach üblich –
oder über das Internet, wie zum Beispiel bei der Internet-Auskunft der Telecom
(www.telefonauskunft.de). Ebenso kann es sich um Anleitungen für die individuelle
Erstellung der genannten Verzeichnisse auf elektronischen Seiten handeln. Die
den Bereich Werbung betreffenden Dienstleistungen können Werbung auf elektronischen Seiten zum Gegenstand haben, zB im Internet oder auf CD-ROM. Bei den
Dienstleistungen der Klasse 42 kann die Anmeldung schlagwortartig eine wichtige,
den möglichen Inhalt der im einzelnen angegebenen Dienstleistungen unmittelbar
betreffende Sachinformation vermitteln – zum Beispiel die Erstellung, Bearbeitung
und Bereitstellung von Seiten aller Art für den elektronischen Zugriff. Die Marke ist
damit wegen eines Freihaltebedürfnisses von der Eintragung ausgeschlossen.
Daß der Buchstabe "E" in unterschiedlichen Zusammenhängen eine jeweils unterschiedliche Bedeutung hat (ua "England" oder "economic"), steht der genannten
beschreibenden Bedeutung nicht entgegen, insbesondere kann der Auffassung
des Anmelders nicht gefolgt werden, daß der Sinngehalt der Anmeldung nicht eindeutig sei. Denn ein beschreibender Gehalt einer Marke kann nicht abstrakt ohne
Bezug zu den beanspruchten Waren beurteilt werden, vgl § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
(auch BGH BlPMZ 1995, 36, 37 liSp - VALUE). Nur wenn sich für den Ausdruck
auch in Verbindung mit diesen kein eindeutiger Sinngehalt erkennen läßt, ist er ob
dieser unbestimmten Aussagekraft nicht zur Beschreibung geeignet (vgl BGH
GRUR 1995, 269 - U-KEY; BlPMZ 1997, 360 - à la Carte). Das ist hier aber – wie
oben ausgeführt - nicht der Fall. Die oben angeführten Beispiele zeigen insoweit
einen ausgeprägten Trend zur Bildung neuer mit dem Buchstaben E (e) für "Elektronisch" zusammengesetzter Begriffe in denjenigen Bereichen, die mit Elektronik
zusammenhängen, und diesen Bereich können die hier maßgebliche Waren und
Dienstleistungen betreffen. Daß die angemeldete Bezeichnung in bezug auf die
unterschiedlichen Waren und Dienstleistungen differierende Sachinformationen
enthalten kann, führt ebenfalls nicht zu einer möglicherweise schutzbegründenden
echten Mehrdeutigkeit. Davon zu unterscheiden ist eine nur begriffliche Unbestimmtheit, die einer Schutzversagung prinzipiell nicht entgegen steht (vgl BGH
BlPMZ 2000, 331, 332 – Bücher für eine bessere Welt). Diese Fallgestaltung ist
vorliegend gegeben. Es liegt in der Natur der Sache, daß eine recht allgemein gehaltene Bezeichnung mit einem Abstraktionsgehalt einen Bedeutungsspielraum in
sich trägt. Dies kann jedoch kein Kriterium für deren Schutzfähigkeit sein, da sonst
sogar allgemein gehaltene, glatt anpreisende Sachangaben nur deshalb dem markenrechtlichen Schutz zugänglich wären, weil ihnen kein fest umrissener Aspekt
für eine derartige Hervorhebung entnommen werden könnte.
Wegen des in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen für die
angesprochenen Verkehrskreise erkennbar im Vordergrund stehenden rein beschreibenden Begriffsinhalts fehlt der angemeldeten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG (vgl ua BGH WRP 2001, 1201f
- antiKalk; BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch).
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Hu