Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 11.08.2003 – 30 W (pat) 86/02

30. Senat

Zitiert von 5 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 86/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 40 982.3

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 10.99

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung E-pages

zuletzt mit dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis:

"Datenträger aller Art, insbesondere Disketten, CD-Rom oder

Magnetbänder; Telefonbücher, Adressbücher; Werbung und Werbevermittlung, Ausarbeitung von Werbekonzeptionen, Verbreitung

von Werbesendungen; Dienstleistungen eines Online-Anbieters,

nämlich Sammeln, Speichern, Aktualisieren, Analysieren und

Weitergeben von Dateninformationen, Bildern und Texten, Betrieb

einer Datenbank, Verschaffung von Zugriff auf Datenbanken, Bereitstellung interaktiver Foren, Aktualisieren, Design und Vermietung von Software, Durchführung von Videokonferenzen, Erstellung von Software für die Datenverarbeitung".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

zurückgewiesen, weil sie lediglich beschreibend darauf hinweise, daß die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf elektronischen Seiten gespeichert seien oder zur Erstellung solcher Seiten dienten.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Er hält mit näheren Ausführungen die

angemeldete Bezeichnung für schutzfähig, weil sie mehrdeutig und damit nicht unmittelbar warenbeschreibend sei.

Der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Beschluß der Markenstelle Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Die angemeldete

Marke E-pages ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach den

Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Sie ist eine

beschreibende Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, der auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr

ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Marke vor.

Die angemeldete Bezeichnung besteht aus den Bestandteilen "E" und "pages".

Der Buchstabe "E" ("e") ist im Bereich der Elektronik und Computertechnik die

gängige Abkürzung für "electronic" (elektronisch); er wird in dieser Bedeutung in

zusammengesetzten Wörtern ständig verwendet, wenn es um den Austausch oder

die Verteilung von Daten in elektronischer Form geht, z.B. bei den Begriffen "E-

Mail" und "E-Commerce" (vgl Microsoft Press Computerlexikon 2003 S 239) oder

auch "E-Bomben", elektomagnetische Bomben, die die elektronischen Kommunikationssysteme des Gegners zerstören sollen.

Das Wort "pages" (=Seiten) bezeichnet neben Blättern eines Druckerzeugnisses

in der Terminologie der Informationstechnik das entsprechende Format der auf

dem Bildschirm wiedergegebenen Daten (vgl Microsoft Press aaO S 645). Im In

ternet bezeichnet "page" ("homepage") die einzelne Seite eines Anbieters (Brockhaus, Computer- und Informationstechnologie, S 798, 968). "Pages" nennt damit

unmittelbar die Erscheinungs-, Wiedergabe- und Angebotsform in elektronischen

Medien.

Die Bezeichnung E-pages ergibt in Bezug auf die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen damit die sinnvolle und zur Beschreibung geeignete Sachaussage, daß sie nach ihrer Art, Beschaffenheit und Bestimmung zur Erstellung und

zum Bearbeiten von elektronischen Seiten dienen können.

So kann es sich bei den Datenträgern um das Speichermedium handeln, von dem

die Daten heruntergeladen und auf dem Bildschirm als elektronische Seiten sichtbar gemacht werden. Bei den Waren der Klasse 16 kann es sich um gedruckte

Produkte handeln, die Anleitungen und Hinweise enthalten, wie auf die Verzeichnisse oder Zusatzinformationen elektronisch zugegriffen werden kann, entweder

mittels neben dem Druckwerk angebotener CD-ROM – wie heute vielfach üblich –

oder über das Internet, wie zum Beispiel bei der Internet-Auskunft der Telecom

(www.telefonauskunft.de). Ebenso kann es sich um Anleitungen für die individuelle

Erstellung der genannten Verzeichnisse auf elektronischen Seiten handeln. Die

den Bereich Werbung betreffenden Dienstleistungen können Werbung auf elektronischen Seiten zum Gegenstand haben, zB im Internet oder auf CD-ROM. Bei den

Dienstleistungen der Klasse 42 kann die Anmeldung schlagwortartig eine wichtige,

den möglichen Inhalt der im einzelnen angegebenen Dienstleistungen unmittelbar

betreffende Sachinformation vermitteln – zum Beispiel die Erstellung, Bearbeitung

und Bereitstellung von Seiten aller Art für den elektronischen Zugriff. Die Marke ist

damit wegen eines Freihaltebedürfnisses von der Eintragung ausgeschlossen.

Daß der Buchstabe "E" in unterschiedlichen Zusammenhängen eine jeweils unterschiedliche Bedeutung hat (ua "England" oder "economic"), steht der genannten

beschreibenden Bedeutung nicht entgegen, insbesondere kann der Auffassung

des Anmelders nicht gefolgt werden, daß der Sinngehalt der Anmeldung nicht eindeutig sei. Denn ein beschreibender Gehalt einer Marke kann nicht abstrakt ohne

Bezug zu den beanspruchten Waren beurteilt werden, vgl § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

(auch BGH BlPMZ 1995, 36, 37 liSp - VALUE). Nur wenn sich für den Ausdruck

auch in Verbindung mit diesen kein eindeutiger Sinngehalt erkennen läßt, ist er ob

dieser unbestimmten Aussagekraft nicht zur Beschreibung geeignet (vgl BGH

GRUR 1995, 269 - U-KEY; BlPMZ 1997, 360 - à la Carte). Das ist hier aber – wie

oben ausgeführt - nicht der Fall. Die oben angeführten Beispiele zeigen insoweit

einen ausgeprägten Trend zur Bildung neuer mit dem Buchstaben E (e) für "Elektronisch" zusammengesetzter Begriffe in denjenigen Bereichen, die mit Elektronik

zusammenhängen, und diesen Bereich können die hier maßgebliche Waren und

Dienstleistungen betreffen. Daß die angemeldete Bezeichnung in bezug auf die

unterschiedlichen Waren und Dienstleistungen differierende Sachinformationen

enthalten kann, führt ebenfalls nicht zu einer möglicherweise schutzbegründenden

echten Mehrdeutigkeit. Davon zu unterscheiden ist eine nur begriffliche Unbestimmtheit, die einer Schutzversagung prinzipiell nicht entgegen steht (vgl BGH

BlPMZ 2000, 331, 332 – Bücher für eine bessere Welt). Diese Fallgestaltung ist

vorliegend gegeben. Es liegt in der Natur der Sache, daß eine recht allgemein gehaltene Bezeichnung mit einem Abstraktionsgehalt einen Bedeutungsspielraum in

sich trägt. Dies kann jedoch kein Kriterium für deren Schutzfähigkeit sein, da sonst

sogar allgemein gehaltene, glatt anpreisende Sachangaben nur deshalb dem markenrechtlichen Schutz zugänglich wären, weil ihnen kein fest umrissener Aspekt

für eine derartige Hervorhebung entnommen werden könnte.

Wegen des in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen für die

angesprochenen Verkehrskreise erkennbar im Vordergrund stehenden rein beschreibenden Begriffsinhalts fehlt der angemeldeten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG (vgl ua BGH WRP 2001, 1201f

- antiKalk; BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch).

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Hu