Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 01.08.2006 – 24 W (pat) 50/05

24. Senat

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 50/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 59 874.7

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 1. August 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Wort-Bildmarke

ist mit den Farben „rot, schwarz und grau“ für die Dienstleistungen

„Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen für technische

Probleme im Bereich Kraftfahrzeuge und deren Teile; Vermittlung

von technischem Know-How im Bereich Kraftfahrzeuge und deren

Teile, insbesondere mittels E-Learning; Beratung in technischen

Angelegenheiten im Bereich Kraftfahrzeuge und deren Teile“

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Mit Beschluss vom 17. Januar 2005 hat die mit einem Beamten des höheren

Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und

Markenamtes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und als beschreibende freihaltebedürftige Angabe gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 37 Abs. 1

MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Begriff „e-REP“,

aus dem das Anmeldezeichen im Wesentlichen bestehe, bezeichne eine elektronische Reparatur. Er entspreche in seiner Bildung Begriffen wie „E-Info, e-supp, e-

CRM, E-CAD, e-Mail, e-Government, e-Commerce, e-Business, e-Payment“ oder

auch dem im Warenverzeichnis der Anmeldung enthaltenen Begriff „E-Learning“,

bei denen jeweils der Buchstabe „e“ als Kürzel für „elektronisch“ stehe. Der Bestandteil „REP“ sei die Abkürzung für „Reparatur“, die auch in der Alltagssprache

verwendet werde und die als Abkürzung des unmittelbaren Gattungsbegriffs leicht

und schnell zu erkennen sei. Dem Verkehr sei geläufig, dass die zahllosen

„e“-Wörter etwas bezeichneten, was einen bestimmten Bezug zum Internet habe,

z. B. eine Dienstleistung, die über oder mit Hilfe des Internet abgewickelt werden

könne. Im Zusammenhang mit den hier beanspruchten Dienstleistungen weise der

Begriff

„e-REP“

lediglich beschreibend darauf hin, dass es bei den

Dienstleistungen um Reparaturen gehe, die über oder unter maßgeblicher

Verwendung des

Internet erbracht würden. Es bestehe daher ein hohes

Freihalteinteresse der Konkurrenten der Anmelderin, sich der Bezeichnung

„e-REP“ zum Hinweis auf entsprechende Eigenschaften ihrer Produkte ohne

Behinderung von Monopolrechten bedienen zu können. Außerdem würden die

angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung ausschließlich

in der

dargelegten, lediglich sachbezogenen Bedeutung verstehen und nicht als Hinweis

auf die Herkunft der Dienstleistungen aus einem ganz bestimmten Unternehmen.

Die graphische Gestaltung der Marke gehe nicht über das in der modernen

Werbegraphik Übliche hinaus und stehe weder dem Schutzhindernis fehlender

Unterscheidungskraft noch dem einer beschreibenden freihaltebedürftigen Angabe

entgegen. Die von der Anmelderin angeführten, die Schutzfähigkeit bejahenden

Beschlüsse des Bundespatentgerichts zu weiteren von ihr angemeldeten Marken

mit dem Bestandteil „REP“ (29 W (pat) 342/99 „REPLINE“; 29 W (pat) 339/99

„REPDOC“; 29 W (pat) 327/99 „REPNET“; 29 W (pat) 340/99 „REPDATA“) seien

nicht vergleichbar, weil diese einer ganz anderen Bildungslogik folgten. Die hier

fragliche Marke reihe sich in die standardmäßig verwendeten e-Wörter mit der

Abkürzung „REP“ am Ende ein, während die vom Bundespatentgericht beurteilten

Begriffe jeweils mit „REP“ beginnen und mit einem weiteren abschließenden

Begriff verschmelzen würden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung,

dass ein Freihaltebedürfnis an der angemeldeten Marke nicht erkennbar sei und

ihr auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne. Der

Wortbestandteil „e-REP“ entspreche nicht den üblichen e-Wortbildungen, denen

jeweils eigenständige, aus sich heraus verständliche und durchwegs englische

Begriffe, wie z. B. „e-Mail, e-Business“ oder „e-Learning“ angefügt seien. Die hier

angemeldete Marke laute aber weder „e-Reparatur“ noch „e-repairing“. Auch

werde der Bestandteil „REP“ innerhalb der Marke nicht ohne Weiteres als Abkürzung für „Reparatur“ erkannt. Dem stehe die Schreibweise in Großbuchstaben und

ohne den für Abkürzungen typischen Punkt entgegen. Außerdem stehe „Rep.“ als

Abkürzung laut Duden, Wörterbuch der Abkürzungen, noch für zahlreiche weitere

Begriffe, wie u. : Pepartition, Repertoire, Repertorium, Repetent, Reportage, Republik oder Reporter.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere

auch auf die der Anmelderin übersandten Recherche-Ergebnisse des Senats, Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Nach

Auffassung des Senats steht der Eintragung der angemeldeten Marke jedenfalls

das absolute Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die

Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35)

„Philips“; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) „Linde, Winward u. Rado“; GRUR 2004,

428, 431 (Nr. 48) „Henkel“; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 „Bar jeder Vernunft“;

MarkenR 2003, 148, 149 „Winnetou“). Die Unterscheidungskraft ist zum Einen im

Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum Anderen im

Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten und angemessen aufmerksamen

und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. u. a. EuGH GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 41) „Linde,

Winward u. Rado“; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 50) „Henkel“; GRUR 2004, 943,

944 (Nr. 24) „SAT.2“). Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Verkehr ein als

Marke verwendetes Zeichen i. d. R. so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne

es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a.

EuGH GRUR 2004, 431 (Nr. 53) „Henkel“; BGH MarkenR 2000, 420, 421

„RATIONAL SOFTWARE CORPORATION“; GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“). Wortzeichen besitzen nach der Rechtsprechung insbesondere dann keine

Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die

fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden

beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678

(Nr. 86) „Postkantoor“; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“; GRUR 2001,

1153 „antiKalk“; GRUR 2005, 417, 418 „BerlinCard“). Bei einem solchen beschreibenden Wortzeichen vermögen auch einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter

nicht aufzuwiegen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 „antiKALK“). Ausgehend hiervon

ist die Beurteilung der Markenstelle nicht zu beanstanden, wonach die angemeldete Marke einen, in eine werbeübliche Aufmachung gekleideten, nicht unterscheidungskräftigen beschreibenden Sachhinweis auf elektronische Reparaturen

als den Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen darstellt.

Die in der Marke enthaltene Buchstabenfolge „REP“ ist als Abkürzung (Rep./rep.)

u. a. für „Reparatur, reparieren“ (vgl. Duden, Das Wörterbuch der Abkürzungen,

2005, S 329) sowie für „repair“ (engl. = Reparatur; vgl. Stahl/Kerchelich,

Abbreviations Dictionary, 2001, S. 869) lexikalisch belegt und wird in diesem Sinn

im inländischen Geschäftsverkehr auch häufig eingesetzt (vgl. hierzu u. a. die der

Anmelderin

vom Senat

übermittelten

Internet-Seiten www.heise.de/...:

„Morgenstern Rep.Service …“; http://stores.ebay.de/..: „…Rep-Leitfaden Audi…“;

www.camo.co.at/...:

„Bücher

& Rep.-Anleitungen“; www.mediencenterhannover.de/...:

„…Handy Rep.-Pauschale 1…“; www.prima-finden.de/...:

„…Suche für Kawasaki Reparaturhandbuch… Hallo, wer kann mir helfen wo ich

dieses Rep.Handbuch bekomme…“; www.ulrich-swiss.ch/…:

„Reparatur-

Box…Folgende Vorteile bietet die Rep-Box der Firma Ulrich AG für den Kunden….“; www.sportabteilung.de/...: „…Rep-Set Blasebalg mit 3 Adapter-Spitzen…“).

Der Einwand der Anmelderin, der Wortbestandteil „REP“ sei in der Marke schon

deshalb nicht als die fragliche Abkürzung zu verstehen, weil er, für Abkürzungen

untypisch, durchgängig in Großbuchstaben und ohne Punkt wiedergegeben sei,

überzeugt nicht. Ein dahingehender einheitlicher Schreibgebrauch von Abkürzungen

lässt sich nicht

feststellen. Dies zeigen schon die der Anmelderin

übermittelten Verwendungs-Beispiele für die Abkürzung „Rep.“, in denen diese

zum Teil mit und zum Teil ohne Punkt geschrieben ist (vgl. auch BPatG

PAVIS PROMA 29 W (pat) 97/99 „E-Tel“). Ferner ist eine Wiedergabe von

Abkürzungen durchgängig in Versalien nicht ungebräuchlich (s. z. B. INFO) und

führt keinesfalls dazu, dass eine so geschriebene Abkürzung als solche nicht mehr

erkannt wird. Dies ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Abkürzung, wie

hier „REP“, von weiteren Wortbestandteilen, hier dem Buchstaben „e“, hinreichend

abgegrenzt ist und so ihren eigenständigen Abkürzungscharakter behält. Insofern

unterscheidet sich die vorliegende Anmeldemarke in der Art ihrer Bildung auch

von den, den Entscheidungen des 29. Senats des Bundespatentgerichts

zugrundeliegenden Marken (s. oben unter I.), bei denen jeweils die Abkürzung

„REP“ mit einem daran angefügten Wortbestandteil zu einem einheitlichen Wort

zusammengeschrieben ist.

Hinsichtlich des vor der Buchstabenfolge „REP“ stehenden Buchstabens „e-“ hat

die Markenstelle des Weiteren zutreffend festgestellt und belegt, dass es mittlerweile gängiger und allgemein verständlicher Sprachgebrauch ist, ein durch

Bindestrich oder in sonstiger Weise abgesetztes „e/E“ (vgl. etwa die häufig zu beobachtende Schreibweise mit Binnengroßschreibung des jeweils dem „e“ nachfolgenden Buchstabens, z. B. eBusiness, eMail, eBanking) als Abkürzung für

„elektronisch“ einem Begriff voranzustellen, um auszudrücken, dass etwas

elektronischer Natur ist oder elektronisch bzw gestützt durch elektronische Datenverarbeitung oder das Internet funktioniert (vgl. außer den dem angefochtenen

Beschluss angefügten Verwendungsbelegen für „e“-Wortkombinationen auch die

der Anmelderin übermittelten PAVIS PROMA-Ausdrucke der BPatG-/HABM-Entscheidungen

„e-care“,

„e-contor“,

27 W (pat) 71/02 „E-FAX“; 25 W (pat) 232/01 „e-healthcare“, 32 W (pat) 171/02 „Enet-bank“, 29 W (pat) 97/99 „E-Tel“; HABM R0864/01-1 „e-Farm“). Soweit die Anmelderin geltend macht, die Kombination „e-REP“ in der angemeldeten Marke sei

nicht entsprechend den üblichen „e“-Wortverbindungen gebildet, kann ihr nicht

gefolgt werden. Worauf bereits die Markenstelle hingewiesen hat, wird der Buchstabe „e/E“ insoweit nicht nur mit ausgeschriebenen, sondern auch mit abgekürzten Begriffen kombiniert (vgl. in der Anlage zum angefochtenen Beschluss die Internet-Seiten BSSA, Bulletin of the Seismological Society of America: „…If the

paper has an electronic supplement? ● can the paper be understood without the

e-supp?...“

und www.vapo.nl/de/...:

„E-Info…”;

s.

außerdem BPatG

PAVIS PROMA 29 W (pat) 97/99 „E-Tel“). Nicht zutreffend ist weiterhin die

Auffassung der Anmelderin, die dem Buchstaben „e/E“ nachgestellten Begriffe in

einschlägigen Kombinationen seien stets der englischen Sprache entnommen,

denn es lassen sich auch zahlreiche mit deutschen Wörtern gebildete „e“-Begriffe

finden (vgl. die der Anmelderin vom Senat übermittelten

Internet.Seiten

www.heute.de/...: „E-Spielkamerad...“; http://apollo.zeit.de/...: „Versenden Sie

Eindrücke aus dem Juni als E-Cards…Auch im Juni stehen jede Menge E-Karten

zur Auswahl…“; www.sub.uni-hamburg.de/...: „E-Dissertationen der Universität

Hamburg…Alle elektronischen Dissertationen der Universität…“; www.evergabeonline.de/...: „Willkommen bei e-Vergabe, der Vergabeplattform des Bundes!“). Im

Übrigen kann „REP“ in der angemeldeten Marke auch für den englischen Begriff

„repair“ stehen, der ebenfalls mit diesen Buchstaben abgekürzt wird (s. oben).

In der Bedeutung „elektronische bzw. elektronisch (DV-/Internet-)gestützte Reparatur“, welche der Begriffskombination „e-REP“ mithin in ihrer Gesamtheit zukommt, vermittelt diese in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen im Bereich Kraftfahrzeuge und deren Teile des weiteren eine unmittelbar beschreibende

Sachaussage.

Dabei ist in tatsächlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass heute Reparaturen in

den unterschiedlichsten Technikbereichen, insbesondere auch im KFZ-Bereich,

auch elektronisch oder elektronisch unterstützt durchgeführt werden (vgl. hierzu

die der Anmelderin vom Senat übermittelten Internet-Seiten www.kaessbohrer.at/

...: „Reparatur…KTT-Servicecenter Leistungsspektrum ▪ mechanische-, elektrische-elektronische

Reparaturen…“;

www.a-novo.ch/de/...:

„...NOKIA…

Pauschalpreis elektronische Rep. + Überholung…“; www.pearl.de/...: „…Das

patentierte, elektronische Reparatur- und Reinigungsset

funktioniert…“;

http://naro-teambt-c.cegbongeszo.hu/...: „...Wir beschäftigen uns mit: Elektronische Reparatur von Geräten, Einrichtungen…“; www.claas.com/...: „Händlerausrüstung Bestes Werkzeug und Kundenbetreuung…Mit den elektronischen Standard-Diagnosesystemen von CLAAS können Sie die Elektronik von Maschinen

schnell und effizient überprüfen…“). Auch wenn es sich bei den in der Anmeldung

beanspruchten Dienstleistungen nicht um die Durchführung von KFZ-Reparaturen

als solche handelt, kann gleichwohl die elektronisch oder elektronisch gestützte

Reparatur im Bereich von Kraftfahrzeugen und deren Teilen der wesentliche Gegenstand sein, auf den die wissenschaftlichen Untersuchungen für technische

Probleme, die Vermittlung von technischem Know-How sowie die Beratung in

technischen Angelegenheiten speziell ausgerichtet sind.

Im Zusammenhang mit solchen spezifischen, auf elektronische oder elektronisch

gestützte Reparaturen ausgerichteten Untersuchungs-, Wissensvermittlungs- und

Beratungs-Diensten ist die Bezeichnung „e-REP“ für die hiervon angesprochenen

Verkehrskreise ohne weitere Überlegungen als

im dargelegten Sinn unmissverständliche und eindeutige, auf den wesentlichen Gegenstand der Dienstleistungen, die elektronische Reparatur, hinweisende Sachangabe verständlich.

Dass dem Wortbestandteil „REP“ insoweit eine andere Bedeutung als „Reparatur“

zugeordnet werden könnte, ist nicht zu erwarten, da die weiteren Begriffe, für welche die Buchstaben ebenfalls als Abkürzung stehen können (s. oben), im konkreten Dienstleistungsbezug als ersichtlich nicht einschlägig zurücktreten.

Schließlich vermag auch die Schriftzuggestaltung der angemeldeten Marke nicht

die erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen. Sowohl die Wiedergabe der

Wortkombination „e-REP“ in leicht perspektivischen, ansonsten jedoch vollkommen üblichen Drucklettern, als auch der in roter Farbe von den übrigen grauschwarzen Schrifttypen abgesetzte Buchstabe „e“ zählen zu den gängigen und

bekannten Mitteln werbemäßiger Hervorhebung von textlichen Sach- oder Werbeangaben, an welche die Verkehrsteilnehmer gewöhnt sind und denen sie folglich

keine Hinweisfunktion auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen beimessen werden.

gez.

Unterschriften