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BPatG Beschluss vom 24.05.2023 – 26 W (pat) 535/21
26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:240523B26Wpat535.21.0
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 4 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 535/21 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. Mai 2023
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 101 355.4
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2023 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Kortge, des Richters Dr. von Hartz und der Richterin am Amtsgericht Streif
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2023:240523B26Wpat535.21.0
G r ü n d e
I.
epilot
Die Wortmarke
ist am 31. Januar 2020 unter der Nummer 30 2020 101 355.4 zur Eintragung in das
beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet
worden für Waren und Dienstleistungen der Klassen 12 und 38 sowie der
Klasse 39:
Fahrzeugortungsdienste; Fahrzeugverleihdienste; Fahrzeugvermietungsdienste; Organisation der Fahrzeugvermietung; Organisation der
Bergung von Fahrzeugen; Verleih und Vermietung von Fahrzeugen;
Zurverfügungstellen von Fahrzeugen für Ausflüge und Exkursionen;
Vermietung von Rollern für Beförderungszwecke; Carsharing-Dienstleistungen von verbrennungskraft-, elektrisch oder alternativ betriebenen Fahrzeugen, insbesondere von E-Autos, E-Rollern und E-Fahrrädern; Speditionsdienste in Bezug auf Fahrzeuge und für das Fuhrparkmanagement für Kunden; Verteilung von Energie und Elektrizität;
Vermietung von Fahrzeugen, nämlich von Fahrzeugen im Bereich
elektro Mobilität, nämlich e-bikes, e-Fahrräder, e-Motorräder, e-Hoverboards, e-Scooter, e-Roller, e-One Wheeler, e-Skateboards, e-Kickboards, motorisierte Freizeitfahrzeuge mit und ohne Zulassung für den
öffentlichen Straßenverkehr für den Transport von Personen und
Gütern.
Mit Beschluss vom 20. Juni 2021 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes
besetzte Markenstelle für Klasse 38 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender
Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1
und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der englische
Grundbegriff „pilot“ bedeute bei technischen Geräten „Steuerung“. Das deutsche
Wort „Pilot“ bezeichne entweder jemanden, der etwas, z. B. ein Flugzeug, Schiff
oder Auto, steuere oder lenke, oder ein Gerät oder Geräteteil, das eine Steuer- oder
Lenkfunktion ausübe. Im Bereich der Technik komme ihm die Bedeutung „Betätigungselement, Steuergerät“ zu. Zusammen mit der bekannten Abkürzung „e“ für
„electronic“ bzw. elektronisch“ werde das sprachüblich gebildete Anmeldezeichen
als Hinweis auf die technische Ausstattung oder als Angebot irgendeines Lotsen
oder Wegweisers im Bereich elektronischer Fahrzeuge verstanden. Die Zusammenschreibung sei ein werbeübliches Stilmittel. Bezogen auf die Dienstleistungen
der Klasse 39 ergebe sich ein technisch-funktioneller Zusammenhang, weil beispielsweise Ortungsdienste mittels eines im Fahrzeug eingebauten elektronischen
Steuerungsinstruments funktionierten. Die Fahrzeugvermietungsdienstleistungen
und Car-Sharingdienste stünden hiermit in unmittelbaren Sachzusammenhang, weil
ein Fahrzeug mittels eines elektronischen Steuerungsinstruments, also eines
elektronischen Führers bzw. Lotsen überall ortbar sei und dann genau an diesem
Standort weitervermietet werden könne. Eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit
liege nicht vor, da alle denkbaren Bedeutungen beschreibend seien. Es sei weder
ausschlaggebend, ob es sich um eine Wortneuschöpfung handele, noch ob sie
lexikalisch belegbar oder nachweisbar im Verkehr verwendet werde, weil sich die
Alltags- und Werbesprache, aber auch die Fachsprache im Bereich von Fahrzeugtechnik und Elektronik in ständiger Entwicklung befinde. Die von der Anmelderin
angeführten Voreintragungen seien mit der vorliegenden Wortkombination nicht
vergleichbar, weil sie überwiegend noch weitere Bestandteile neben dem Begriff
„Pilot“ aufwiesen. Die Gründe für die Eintragung der beiden Unionsmarken
„E-PILOT“ (017 993 526) und „eNav-pilot“ (011 602 356) seien nicht bekannt. Im
Übrigen entfalteten Voreintragungen keine Bindungswirkung.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, die sie auf Dienstleistungen der Klasse 39 beschränkt hat. Sie ist der Ansicht, selbst wenn die Verkehrskreise in den Jahren 2002 und 2010 im Zeitpunkt der Entscheidungen zu
„ColorPilot“ (BPatG 33 W (pat) 349/01) und „it.cadpilot“ (BPatG 27 W (pat) 104/09)
noch eine Vorstellung von Steuergerät als Übersetzung für das Wort „pilot“ gehabt
hätten, könne heutzutage nicht davon ausgegangen werden, dass dem immer noch
so sei. In den darin zitierten älteren Wörterbüchern fänden sich natürlich auch Hinweise auf zwischenzeitlich längst überholte Bedeutungen, die nicht mehr dem
Sprachgebrauch entsprächen. Aktuelle Online-Wörterbücher, wie z. B. leo.org,
böten eine derartige Übersetzung nicht an. Eine derartige Bedeutung könne sich
allenfalls im Kreis von Fachleuten länger halten. Es werde jedoch bestritten, dass
in Fachkreisen immer noch Steuergerät mit „pilot“ übersetzt werde. Im technischen
Bereich werde ein elektronisches Steuergerät „Controller“ genannt. Beispielsweise
werde in einer amerikanischen Patentanmeldung (US 2020/0023971 A 1, Canada
Inc.) „pilot“ nur zur Bezeichnung einer Person verwendet, während die Steuerung
„controller“ genannt werde. Ein „Pilot“ sei aus Sicht der in Betracht kommenden
breiten Verkehrskreise ein Fahrzeugführer. Der zu einer natürlichen Person hinzugefügte Buchstabe „e“ als Abkürzung für „elektronisch“ bewirke einen widersprüchlichen und damit zumindest ansatzweise fantasievollen Gesamtbegriff, der nicht
dienstleistungsbeschreibend sei. Zudem sei die Kombination von „e“ mit „pilot“
orthografisch, grammatikalisch und strukturell ungewöhnlich und deshalb als Kunstwort zu betrachten, das weder in der deutschen noch in der englischen Sprache,
auch nicht lexikalisch nachweisbar sei. Aber selbst wenn „pilot“ mit Steuerungsgerät
übersetzt würde, wäre es weder zur Beschreibung der noch beanspruchten Dienstleistungen geeignet, noch könnte es einen Bezug zu ihnen herstellen. Die angesprochenen Verkehrskreise bestünden aus Vermietern, Mietern und Nutzern von
Fahrzeugen sowie Dienstleistern, die nur über durchschnittliche Englischkenntnisse
verfügten und nicht mit speziellen veralteten Fachausdrücken vertraut seien. Die
Anmelderin verweist auf 57 Voreintragungen mit dem Bestandteil „pilot“. Wegen der
Einzelheiten wird auf die Seiten 5 bis 7 des Schriftsatzes vom 17. Juli 2020 Bezug
genommen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des DPMA vom
20. Juni 2021 aufzuheben.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 21. Dezember 2021 und 28. Juli 2022 ist die
Beschwerdeführerin unter Beifügung von Recherchebelegen (Anlagen 1 bis 26,
Bl. 33 – 99 GA und Bl. 117 – 157 GA) auf die Schutzunfähigkeit des Anmeldezeichens hingewiesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
aber unbegründet.
1. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „epilot“ als Marke für die
beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 39 steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37
Abs. 1 MarkenG).
a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von
einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder
Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH
GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018, 932
Rdnr. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rdnr. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;
GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin,
die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu
gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung
durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt,
wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rdnr. 15
– Pippi-Lang-strumpf-Marke).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des
Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen
abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH
GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 – grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86
– Postkantoor; BGH a. a. O. Rdnr. 8 – #darferdas? I; GRUR 2012, 270 Rdnr. 11
– Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen
der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom
Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung –
stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH
a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rdnr. 21 – Gute
Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt
ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und
in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH
a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus,
dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine
sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein
Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004,
146 Rdnr. 32 – Wrigley/HABM [Doublemint]; BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 18
– HOT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren
Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig
sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rdnr. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR
2014, 1204 Rdnr. 16 – DüsseldorfCongress).
b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG genügt das angemeldete Wortzeichen „epilot“ nicht. Denn zumindest aus
Sicht des Fachverkehrs hat das Anmeldezeichen schon zum Anmeldezeitpunkt,
dem 31. Januar 2020, nur schlagwortartig auf den Gegenstand der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 39 hingewiesen, es aber nicht als
betriebliches Unterscheidungsmittel wahrgenommen.
aa) Von den noch beanspruchten Fahrzeugortungs- und -bergungsdiensten, den
Fahrzeugverleih- und -vermietungsdiensten sowie den Speditionsdienstleistungen
der Klasse 39 werden sowohl der normal informierte, angemessen aufmerksame
und verständige Durchschnittsverbraucher als auch Fachverkehrskreise im Fahrzeugbereich und gewerbliche Kunden angesprochen. Die Dienstleistung „Verteilung
von Energie und Elektrizität“ richtet sich an private und staatliche Unternehmensinhaber sowie Angehörige der unternehmerischen Führungsebene sowie den Fachverkehr im Energiebereich.
bb) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den Bestandteilen „e“ und „pilot“ zusammen.
aaa) Der vorangestellte Buchstabe „e“ in Klein- und Großschreibung wird sowohl im
Bereich der Elektronik, der Computertechnik und der Telekommunikation als auch
im allgemeinen Sprachgebrauch als Abkürzung von „electronic“, elektrisch“ oder
„elektronisch“ verwendet. In diesem Sinne sind zahlreiche Wortverbindungen im
Inland gebräuchlich und lexikalisch nachgewiesen, wie z. B. „E-Mail“, „E-Business“,
„E-Book“,
„E-Paper“,
„E-Banking“,
„E-Government“,
„E-Learning“,
„E-Pass“,
„E-Post“, „E-Commerce“, „E-Cash“, „E-Sport“, „E-Ticket“ oder „E-Shisha“ (vgl.
BPatG 30 W (pat) 245/99 – E-TICKET; 29 W (pat) 97/99 – E-Tel; 27 W (pat) 49/99
– e-pass; – eLines; 33 W (pat) 77/00 – e-speed; 30 W (pat) 54/01 – ETrade;
33 W (pat) 128/01 – e-procure; 33 W (pat) 147/02 – e-ratingservice; 30 W (pat)
62/02 – E-Seiten; 25 W (pat) 204/01 – e-care; 30 W (pat) 86/02 – E-pages; 25 W
(pat) 54/03 – e-contor; 27 W (pat) 45/05 – E-Blocker; 30 W (pat) 204/03 – e.control;
30 W (pat) 199/03 – e.home; 33 W (pat) 222/03 – eVorsorge; 24 W (pat) 50/05 –
e-REP; 24 W (pat) 49/05 – e REP, 30 W (pat) 63/09 – e media; 27 W (pat) 545/10
– e discovery; 29 W
(pat) 48/10 – E ARCHIV; 29 W
(pat) 34/11
– e-manufacture/e-Manufacturing; 28 W (pat) 549/12 – e-Scooter; 29 W (pat)
526/16 – Ecom; 25 W (pat) 35/20 – eLAB; 25 W (pat) 531/19 – e-visit; 30 W (pat)
513/20 – eBikeKey; 30 W (pat) 514/20 – eBike Protect). Die Abkürzung mit der
vorgenannten Bedeutung ist aber auch – lexikalisch nachweisbar – im hier
betroffenen Technik- und Fahrzeugbereich geläufig, wie z. B. „E-Antrieb“, „E-Bus“,
„E-Fahrzeug“,
„E-Roller“,
„E-Scooter“,
„E-Bike“,
„E-Tankstelle“,
„E-Mobil“,
„E-Mobilität“, „E-Motor“ oder „E-Auto“ (vgl. www.duden.de unter dem jeweiligen
Strichwort).
bbb) Sowohl das englische als auch das deutsche Substantiv „pilot/Pilot“ bezeichnen im Flugwesen eine „männliche Person, die [berufsmäßig] ein Flugzeug steuert“
bzw. einen „Flugzeugführer“, im Motorsport einen „Rennfahrer“, im Bobsport eine
„männliche Person, die einen Bob lenkt“ und in der Seemannssprache einen Lotsen
bzw. Steuermann. Als englisches Verb wird es mit „führen, steuern, lenken“ übersetzt
(https://www.duden.de/rechtschreibung/Pilot_Steuermann_Lotse_Fisch;
https://dict.leo.org/englisch-deutsch/pilot).
Der Begriff wird seit Jahrzehnten im technischen Sprachgebrauch mit „Steuergerät“
gleichgesetzt (vgl. BPatG 30 W (pat) 85/10 – MYPILOT; 33 W (pat) 349/01
– ColorPilot; 24 W (pat) 355/03 – Krisenpilot; 30 W (pat) 66/02 – NETPILOT;
33 W (pat) 348/01 – PressPilot; 24 W (pat) 288/03 – processpilot; 24 W (pat) 97/05
– qualitypilot; 27 W (pat) 19/05 – NAVpilot; 25 W (pat) 501/11 – WISEPILOT; 25 W
(pat) 508/11 – Touchpilot; 30 W (pat) 222/95 - GRAPHIC-PILOT; 30 W (pat) 56/02
– PARKPILOT; 24 W (pat) 73/96 – MULTI-PILOT; 24 W (pat) 48/95 – CNC-Pilot).
Er ist zudem in der Wortkombination „Autopilot“ im Sinne einer „automatischen
Steuerungsanlage“
für das autonome Fahren von Fahrzeugen bekannt
(https://www.duden.de/rechtschreibung/Autopilot).
Abgesehen davon, dass die Begriffsverwendung in einer US-amerikanischen
Patentschrift für den inländischen Sprachgebrauch nicht maßgeblich sein kann,
stellen Patentschriften im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr
eigenes Lexikon dar, das vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichen kann (BGH
GRUR 1999, 909, Juris-Tz. 53 – Spannschraube).
cc) In der Gesamtheit hat das sprachüblich gebildete Wortzeichen „epilot“ die
Bedeutungen
„elektronischer
Führer/Fahrer/Lenker/Lotse“,
„elektronisch
führen/lenken/steuern“ oder „elektronisches Steuergerät“.
dd) Zumindest aus Sicht der angesprochenen Fachkreise, deren Verständnis allein
von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (EuGH MarkenR 2013, 110 Rdnr. 71
– Abbott Laboratories/HABM [RESTORE]; GRUR 2010, 534 – Prana Haus/HABM
[PRANAHAUS]; GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR
2004, 682 Rdnr. 26 – Bostongurka; BPatG 26 W (pat) 507/17 – SMART
SUSTAINABILITY; 24 W (pat) 18/13 – CID; 26 W (pat) 550/10 – Responsible
Furniture; MarkenR 2007, 527, 529 f. – Rapido) hat das Anmeldezeichen bereits
zum Anmeldezeitpunkt, dem 31. Januar 2020, schlagwortartig darauf hingewiesen,
dass Gegenstand der Verleih-, Vermietungs- und Speditionsdienste mit elektronischen Steuergeräten und/oder Fahrassistenzsystemen ausgestattete Fahrzeuge
sind und dass bei den so gekennzeichneten Ortungs-, Bergungs- und Energieverteilungsdiensten elektronische Steuergeräte zum Einsatz kommen.
aaa) Denn bei Kraftfahrzeugen werden Steuergeräte schon seit langem zur elektronischen Motor- oder Getriebesteuerung eingesetzt (https://de.wikipedia.org/wiki/Steuergerät, Anlage 12 zum zweiten gerichtlichen Hinweis, alle nachfolgend genannten
Anlage sind solche zu den gerichtlichen Hinweisen), sind aber auch elementarer
Bestandteil von Fahrassistenzsystemen (https://de.wikipedia.org/wiki/Fahrerassistenzsystem; Anlage 8):
-
„Siemens entwickelt neuartige Kfz-Elektronik als Basis für Elektroautos - Ein
„Betriebssystem“ für Elektroautos hat Siemens entwickelt. Diese Grundstruktur für die Elektronik von E-Autos erleichtert nicht nur deren Konstruktion.
Zugleich ersetzt ein Zentralcomputer einige Dutzend Steuergeräte, was
Gewicht und Energieverbrauch senkt. Im Elektrotransporter Streetscooter
wird das System erstmals genutzt. …Von Steuergeräten wimmelt es nur so
in einem Auto: Die Einparkhilfe braucht ein Steuergerät, ebenso das Antiblockiersystem (ABS), die Klimaanlage und das Elektronische Stabilitätsprogramm (ESP). Der Motor beansprucht gleich mehrere Steuergeräte. Ein
modernes Mittelklassefahrzeug ist mit rund 70 solcher Steuergeräte ausgestattet. …“
(5. Januar 2015, https://www.ingenieur.de/technik/fachbereiche/elektronik/siemens-entwickelt-neuartige-kfz-elektronik-basis-fuerelektroautos/, Anlage 13);
-
„100 Jahre BMW: Das Lenkrad bleibt im Auto … Elektronischer Co-Pilot …
der Fahrer fährt selbst, wird dabei aber von den elektronischen Alleswissern
massiv unterstützt …“ (10.03.2016, Anlage 14);
-
„Assistenzsysteme: Intelligente Co-Piloten … Das elektronische Steuergerät
analysiert die Informationen beider Radarsysteme und berechnet die zur
Abstandsregelung notwendigen Schaltbefehle für Motor, Automatikgetriebe
und Bremse. …“ (Mercedes-Benz, 12.09.2005, Anlage 15);
-
„Linde Safety Pilot … Als einzigartiges Fahrassistenzsystem hilft der intelligente Beifahrer Safety Pilot Unfälle durch menschliches Versagen weitestgehend auszuschließen.“ (07.10.2017, Anlage 16).
bbb) Aber auch andere Kraftfahrzeuge, wie Elektroroller, Motorräder, E-Bikes oder
Nutzfahrzeuge, wie z. B. Omnibusse, verfügen über elektronische Steuergeräte:
-
„SYM: Bringt außergewöhnlichen Sportroller … der Scooter … mit elektronischer Einspritzung“ (Elektroroller, 15.11.2018, Anlage 17);
-
„Flashen, flashen, flashen! Programme von originalen Motorensteuerungen
zu überschreiben ist die Königsdisziplin beim Elektronik Tuning. …“ (Motorräder, 20.05.2014, Anlage 18);
- Euro4 Roller entdrosseln. … Die Merlin ECS ist ein Ersatz für das Dellorto
Steuergerät jedoch ohne elektronische Begrenzungen. Es ist für alle Rollerfahrer die ihren 50ccm Euro4 Roller mit Vergaser entdrosseln möchten. …“
(E-Scooter, 21.08.2019, Anlage 19);
-
„Pedelec Controller – Steuergerät eines E-Bike Antriebs … E-Bike Controller
… Der Controller am E-Bike ist eines der wichtigsten Bauteile des Elektrofahrrads. Synonyme für Controller sind etwa Steller, Regler, DC-DC-
Wandler, Fahrtenregler oder natürlich Steuergerät. …“ (fahrrad.news,
03.11.2018, Anlage 20);
-
„Airwheel R6 Elektro-Assistent Fahrrad … Das elektronische Steuergerät
kann nicht nur unterstützen das der Fahrer sich zwischen den zwei Fahrmodi
frei bewegen kann, sondern auch die Echtzeitdaten wie Geschwindigkeit,
Kilometerstand, Leistung, Einstellungen der Fehlerüberwachung etc. um das
Fahren sicherer zu machen.“, (18.03.2019, Anlage 21);
-
„36 V 500W Steuergerät Controller für Elektroscooter …“ (iwheels,
09.11.2018, Anlage 22);
-
„Elektronik hat festen Platz in Steuerzentrale … Lösungen für den Einsatz in
Einzelradaufhängungssystemen gewinnen besonders im Omnibus-Bereich
an Bedeutung. Eine ebenso entscheidende Rolle spielen Fahrsicherheit verbessernde, angepasste elektronische Assistenzsysteme. Keine Hydrolenkung kommt
inzwischen ohne elektronisches Steuergerät aus. …“
(www.eurotransport.de, 08.10.2013, Anlage 23).
ccc) Da e-Hoverboards, e-One Wheeler, e-Skateboards und e-Kickboards mit
einem Elektroantrieb versehen sind, verfügen sie ebenfalls über elektronische
Steuerungseinheiten (https://de.wikipedia.org/wiki/Elektroantrieb).
ddd) Ferner finden im Rahmen der Fahrzeugortung „Fahrzeugortungsdienste;
Organisation der Bergung von Fahrzeugen“ elektronische Steuerungsmodule, z. B.
sog. GPS-Module, Anwendung (Anlagenkonvolut 5).
eee) Bei der in Rede stehenden Dienstleistung „Verteilen von Energie und Elektrizität“ sind ebenfalls schon vor dem Anmeldetag Steuergeräte zum Einsatz gekommen:
-
Energieübertragung und -verteilung … Schutzgeräte für zuverlässige Energienetze - Netzfehler können im Energienetz und in Anlagen zu erheblichen
Personen- und Materialschäden führen. Mit den Schutz- und Steuergeräten
von Phoenix Contact schützen Sie Ihre Anlagen im Einsatzbereich von 10 kV
bis in die 110 kV-Netzebene von überregionalen Verteilnetzen. Unsere individuellen Schutz- und Steuergerät-Ausführungen werden in vielseitigen Einsatzbereichen eingesetzt. Beispiele hierfür sind der Einsatz in der dezentralen Netzeinspeisung von Wind- oder Solarparks, in Umspannwerken der
öffentlichen Energieversorgung, bis hin zur industriellen Energieverteilung.
Dabei reicht unser Leistungsportfolio von der Erstausrüstung bis zur Retrofitlösung. …“ (S. 4 bis 6 und 8 des Werbeprospekts der PHOENIX CONTACT
Deutschland GmbH von 2019, Anlage 24);
-
„Solarinvert präsentiert Lösung für Plug-in-PV-System bis 1800 Watt … Ein
Steuergerät sorge mit einem patentierten Verfahren dafür, dass die
Anschlussleitung des Wechselrichters durch die Rückspeisung nicht überlastet werde. Trotz der hohen Einspeiseleistung entfalle deshalb der Austausch des Leitungsschutzschalters. …“ (14.05.2019, https://www.solarserver.de/2019/05/14/solarinvert-praesentiert-loesung-fuer-plug-in-pv-system-
bis-1800-watt/, Anlage 25);
-
„Die Nachtspeicherheizung als Puffer für Windstrom ... Siemens und RWE
wollen mit Nachtspeicherheizungen überschüssigen Solar- und Windstrom
besser nutzbar machen. Dies berichtet die aktuelle Ausgabe der Zeitschrift
„Pictures of the Future“. Im Rahmen des Projekts RWE Windheizung rüsteten
die Unternehmen zusammen mit der tekmar Regelsysteme GmbH in zwei
Wohnsiedlungen Nachspeicherheizungen mit intelligenten Steuergeräten
aus. Sie wurden so programmiert, dass sie den Wärmespeicher immer dann
laden, wenn viel Sonne scheint oder der Wind weht. Die 2011 gestartete
Testphase zeigt, dass das Konzept gut funktioniert. ...“ (18. November 2013,
https://www.scinexx.de/businessnews/die-nachtspeicherheizung-als-pufferfuer-windstrom/, Anlage 26).
c) Allein der Umstand, dass das angemeldete Wortzeichen „epilot“ lexikalisch nicht
nachweisbar ist, steht der Annahme eines Schutzhindernisses nicht entgegen. Insbesondere auch der Fachverkehr ist daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit
neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen
vermittelt werden sollen. Er wird daher auch bisher noch nicht verwendete, ihm aber
gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche und damit nicht als betriebliche
Herkunftshinweise auffassen (EuGH Mitt. 2019, 356 – Vermögensmanufaktur; BGH
GRUR 2014, 1204 Rdnr. 16 – DüsseldorfCongress; BPatG 28 W (pat) 33/15 –
Traumtomaten).
d) Dem Anmeldezeichen fehlt es an Besonderheiten in syntaktischer oder semantischer Hinsicht, die eine Schutzfähigkeit begründen könnten (EuGH a. a. O. Rdnr. 98
- 100 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rdnr. 39 - 41 – Campina Melkunie/Benelux-
Merkenbureau [BIOMILD]; BGH GRUR 2009, 949 Rdnr. 13 – My World). Auch wenn
es sich um eine Wortneuschöpfung handelt, stellt sie keine ungewöhnliche Änderung dar, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt, weil das Anmeldezeichen sprachüblich gebildet ist und einen sinnvollen Gesamtbegriff darstellt. Kombinationen aus einem Begriff mit dem vorangestellten Buchstaben „e“, wie z. B.
„E-Mail“, oder dem nachgestellten Wort „pilot“, wie z. B. Autopilot, sind üblich, wie
bereits dargelegt worden ist. Die angemeldete Wortverbindung beschränkt sich
daher lediglich auf die bloße Summenwirkung beschreibender Bestandteile.
e) Auch die Ausführung in Minuskeln kann keine Schutzfähigkeit begründen. Abgesehen davon, dass Kleinschreibung im englischen Sprachkreis mit einigen Ausnahmen die Regel ist, ist der inländische Verkehr an die willkürliche und nicht den grammatikalischen Regeln folgende Groß- und Kleinschreibung von Wörtern in der Werbung gewöhnt (BGH GRUR 2008, 710 Rdnr. 20 – VISAGE; BPatG 25 W (pat) 69/17
– digitale zimmermappe; 30 W (pat) 562/17 – TRAVELNEWS; 26 W (pat) 528/17
– EASYQUICK; 24 W (pat) 8/14 – KIDZ ONLY; 30 W (pat) 56/12 – IRLAB;
26 W (pat) 2/09 – LINKRANK; 30 W (pat) 22/17 – Naturell; 27 W (pat) 89/11 – !Solid;
29 W (pat) 25/09 – Turkey Today).
2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann
dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Ab. 2 Nr. 2
MarkenG für die in Rede stehenden Dienstleistungen zum maßgeblichen
Anmeldezeitpunkt freihaltebedürftig gewesen ist.
3. Die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen mit dem Bestandteil „pilot“
rechtfertigen keine andere Beurteilung. Wegen der Einzelheiten wird auf den
gerichtlichen Hinweis vom 28. Juli 2022 Bezug genommen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
2.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von
der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren,
3.
4.
einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war,
eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.
Die Frist kann nicht verlängert werden.
Kortge
Dr. von Hartz
Streif