Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 13.08.2003 – 5 W (pat) 439/02
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. August 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend das Gebrauchsmuster 298 24 217
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. August 2003 unter Mitwirkung der
Richterin Werner als Vorsitzende sowie der Richter Dr. Barton und Dr. Frowein
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
I
Der Antragsgegner ist Inhaber des am 24. August 2000 mit 9 Schutzansprüchen
eingetragenen Gebrauchsmusters 298 24 217 (Streitgebrauchsmuster) mit der
Bezeichnung "Gurtbandförderer". Das Streitgebrauchsmuster ist aus der deutschen
Patentanmeldung
198 54 327.1-22
mit
Anmeldetag
vom
25. November 1998 abgezweigt worden. Die Schutzdauer ist auf 6 Jahre verlängert worden.
Der eingetragene Schutzanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Gurtförderer mit Obertrum (3) und Untertrum (4, 4’) sowie
mehreren winklig zueinander liegenden Tragrollen (2, 2’), wobei
die erste (2) mit einem Antrieb versehen ist und der Fördergurt (1,
1’) an seinem Seitenrandbereich einen Zahnriemen (7) aufweist,
der mit einem an der ersten Tragrolle (2) angeordneten Zahnkranz
(6) kämmt und am inneren Rand des Zahnriemens (7) eine obere
und eine untere Wulst (11) vorgesehen sind, gegen die schräg
stehende Führungsrollen (12) anliegen."
Hierauf sind 7 Unteransprüche rückbezogen. Wegen des Wortlauts dieser Ansprüche wird auf die Registerakte verwiesen. Schutzanspruch 9 war als nebengeordneter Anspruch auf einen "Fördergurt für Gurtförderer" gerichtet.
Die Antragstellerin hat am 18. Juni 2001 die Löschung des Gebrauchsmusters in
vollem Umfang beantragt und sich auf fehlende Schutzfähigkeit berufen. Hierzu
hat sie sich auf insgesamt zehn Schriften aus dem Stand der Technik gestützt.
Nach rechtzeitigem Widerspruch des Antragsgegners hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom
17. Juni 2002 dem Löschungsantrag teilweise entsprochen, indem sie das Gebrauchsmuster gelöscht hat, soweit es über die eingetragenen Schutzansprüche 1
bis 8 hinausgeht.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, die sie in
der mündlichen Verhandlung vom 13. August 2003 nur noch mit den folgenden
Druckschriften begründet hat, für die die Nummerierung aus dem angefochtenen
Beschluß übernommen wird:
(2) AT-PS 355 983
(3) DE 43 25 477 A1
(7) EP 0 349 830 A1
(8) DE-AS 2 055 682 und
(9) DE 93 17 675 U1.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, daß der Gegenstand des aufrechterhaltenen Streitgebrauchsmusters gegenüber dem dargelegten Stand der Technik nicht
auf einem erfinderischen Schritt beruhe.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 17. Juni 2002 insoweit aufzuheben,
als darin der Löschungsantrag zurückgewiesen wurde, und die
vollständige Löschung des angegriffenen Gebrauchsmusters
anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen. Wegen Einzelheiten des
Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
Der jetzt noch gegen die Schutzansprüche 1 bis 8 gerichtete Löschungsantrag ist
nicht begründet, weil der geltend gemachte Löschungsgrund aus § 15 Abs 1 Nr 1
GebrMG nicht gegeben ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nicht schutzfähig iSv §§ 1 bis 3 GebrMG wäre.
A
1.
Der Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters betrifft einen Gurtförderer mit folgenden Merkmalen:
(a) Gurtförderer mit Obertrum und Untertrum.
(b)
Der Gurtförderer weist mehrere winklig zueinander angeordnete Tragrollen
auf, von denen die erste mit einem Antrieb versehen ist.
Der Gurt weist an dem Seitenrandbereich einen Zahnriemen auf.
Der Zahnriemen kämmt mit einem an der ersten Tragerolle angeordneten
(c)
(d)
Zahnkranz.
(e)
Am inneren Rand des Zahnriemens ist ein oberer und ein unterer Wulst
vorhanden.
(f)
Gegen die Wülste liegen schrägstehende Führungsrollen an.
Da der Gurtförderer gemäß Merkmal (b) mehrere winklig zueinander angeordnete
Tragrollen (2) aufweist, handelt es sich um einen Kurvengurtförderer. Die Ausstattung des Fördergurtes (1) mit einem Zahnriemen (7) an seinem Seitenrandbereich, mit an dessen innerem Rand angeordneter oberer und unterer Wulst (11),
dh mit auf beiden Seiten des Gurtes (1) an dieser Stelle vorhandenen Wülsten
(11), gegen die schrägstehende Führungsrollen (12) anliegen, ist in den Figuren
(1) und (3) des Streitgebrauchsmusters dargestellt.
2.
Durch das Streitgebrauchsmuster soll nach den Angaben in der Beschreibung (S 2 Abs 2), ausgehend von einem Stand der Technik, bei dem das Förderband über ein Reibrad angetrieben wird, somit ein Kurvengurtförderer geschaffen
werden, bei dem die Oberfläche des Fördergurtes durch die Kraftübertragungseinrichtung nicht beeinträchtigt wird.
Als Fachmann zur Lösung dieser Aufgabenstellung ist ein Diplomingenieur (FH)
der Fachrichtung Maschinenbau mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Fördertechnik anzusehen, der mit der Problematik bei Kurvengurtförderern vertraut ist.
B
Die Neuheit des Gegenstandes nach dem Schutzanspruch 1 ist unbestritten. Der
beanspruchte Gurtförderer ist zweifelsohne gewerblich anwendbar und beruht
auch auf einem erfinderischen Schritt; denn der dargelegte Stand der Technik
führt nicht zum Gegenstand des Schutzanspruches 1 und zwar auch dann nicht,
wenn sich der angesprochene Fachmann über eine bloß routinemäßige Durchsicht hinaus eingehend damit auseinandersetzt.
1.
Als nächstkommender Stand der Technik ist der aus der DE 43 25 477 A1
(3) bekannte Kurvengurtförderer mit Obertrum und Untertrum – Merkmal (a) - anzusehen. Dieser hat winklig zueinander angeordnete Endwalzen (5), von denen
eine mit einem Antrieb versehen ist (Sp 1 Z 64 bis Sp 2 Z 2). Es können auch
weitere Rollen (als Zwischenabstützung) zum Einsatz kommen (Sp 2 Z 49-53).
Damit ist auch Merkmal (b) vorbekannt. Der aus 3 bekannte Fördergurt weist an
dem Seitenrandbereich auch einen Zahnriemen (2) –Merkmal (c) - auf, und dieser
Zahnriemen kämmt – entsprechend Merkmal (d) - mit einem an der ersten Tragrolle angeordneten Zahnkranz (4). Nicht verwirklicht sind bei diesem Stand der
Technik somit die Merkmale (e) und (f). Zwar ist auch dort am inneren Rand des
Zahnriemens (2) ein Profilgurt (3) angebracht (Sp 3 Z 30-33), der in Zusammenwirkung mit Rollen (9) ua zur Führung des Endlosgurtes (1) bzw zur Übertragung
der radial nach innen gerichteten Kräfte dient (Sp 4 Z 6-12). Die Zunge dieses
Profilgurtes (3) läuft, wie in Figur 1 zu erkennen ist, in der Nut der Rollen (9), so
dass der Gurt auch in seiner horizontalen Lage gehalten wird. Diese Konstruktion
verhindert somit auch ein Abheben des Fördergurtes nach oben und erlaubt die
Nutzung der gesamten Gurtbreite als Auflage (Sp 2 Z 24-30). Eine damit praktisch
identische Ausführungsform eines Fördergurtes mit Zahnriemen und Profilgurt
wird in der DE 93 17 675 U1 (9) beschrieben und auch dargestellt (vgl Fig 1, 2 iVm
S 6 Abs 2, S 8 Z 3-24 u. S 9 Abs 2).
Eine Anregung, diesen in den Druckschriften 3 bzw 9 beschriebenen Profilgurt
durch einen Wulst und einen zweiten Wulst auf der anderen Gurtseite zu ersetzen,
sowie gegen diese Wülste schrägstehende Führungsrollen anliegen zu lassen,
erhält der Fachmann in diesen Schriften allerdings nicht.
2.
Nun sind zwar aus der EP 03 49 830 A1 (7) sowie der DE-
AS 2 055 682 (8), der ältesten im Verfahren befindlichen Entgegenhaltung, schon
Kurvenfördergurte mit an den jeweiligen Außenseiten angebrachten Randleisten
bekannt, die einen oberen und einen unteren Wulst ausbilden, gegen die
schrägstehende Führungsrollen anliegen (vgl 7 Fig 1, 2 und 8 Fig 3, 4). Diese
Gurtförderer erfüllen
jedoch
lediglich die Merkmale
(a) und
(f) des
Schutzanspruchs 1. Die Druckschriften 7 und 8 enthalten insbesondere keinen
Hinweis darauf, die darin beschriebenen Fördergurte mit Zahnriemen für den Antrieb auszustatten.
3.
Zahnriemenantriebe für Fördergurte sind dem Fachmann andererseits allgemein bekannt, und wie die AT-PS 355 983 (2) zeigt (vgl insb Fig 1 bis 4 iVm der
zugehörigen Beschreibung), auch bei Kurvengurtförderern. Dort wird das Kurvenförderband (3), das an seinem äußeren Rand mit einer flexiblen Zahnstange
(4) (nach dem Wortlaut des Streitgebrauchsmusters, mit einem Zahnriemen) ausgerüstet ist, mittels eines Antriebsorgans (2) über wenigstens ein Zahnrad (7),
welches im Eingriff mit der flexiblen Zahnstange steht, angetrieben. Um eine radial
nach innen gerichtete Verschiebung des Kurvenförderbandes zu verhindern, halten konisch nach außen gewölbte Führungsscheiben (5) die entsprechend abgeschrägte innere Flanke des Zahnriemens (4) nach außen und führen damit das
Förderband (3) (vgl Fig 3 iVm S 3 Z 15-33). Durch diese Konstruktion bedarf es
ersichtlich keiner zusätzlichen Profile, insbesondere Wülste um den über Zahnriemen angetriebenen Fördergurt in der Kurve eben zu führen.
4.
Sofern der Fachmann jedoch von den aus den Druckschriften 7 und 8 seit
langem bekannten Fördergurten mit wulstförmiger Randleiste ausgeht und diese
mit einem Zahnriemenantrieb versehen wollte, so liegt es nicht schon deshalb
nahe, die beidseitig an diesen Fördergurten vorhandenen endständigen Wülste
weiter nach innen zu verlagern und den Zahnriemen am äußeren Rand des Fördergurtes anzubringen, nur weil im Stand der Technik gemäß den oben erläuterten jüngeren Druckschriften 3 und 9 ein Profilrand auf der Innenseite es Zahnriemens angeordnet ist. Diese Anordnung ist dort nur als bevorzugte Ausführungsart
angegeben (Anspruch 9 von Druckschrift 3 bzw Anspruch 8 von Druckschrift 9). In
der DE 93 17 675 U1 (9) erfährt der Fachmann sogar, dass die Anbringung des
Zahnriemens am Endlosgurt beliebig ist (S 7 Abs 2). Es ist daher kein Anlaß erkennbar, aus dem heraus der Fachmann die Konstruktion des aus den Druckschriften 7 oder 8 bekannten Fördergurtes mit endständiger wulstförmiger Randleiste hätte aufgeben und nunmehr ein Zahnriemenbauteil mit am inneren Rand
angeordneter oberer und unterer Wulst hätte vorsehen sollen. Die Auffassung der
Antragstellerin, dies sei naheliegend gewesen, ist nicht frei von einer rückschauenden Betrachtungsweise.
5.
Die
im Vorverfahren
berücksichtigten weiteren Druckschriften
DE 44 42 982 C2 (1), WO 94/27 895 A1 (4),
DE 195 47 893 A1 (5)
und
DE 42 13 035 A1 (10) kommen dem Gegenstand des Streitgebrauchsmusters
nicht näher. Da sie von der Antragstellerin zu Recht in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen wurden, erübrigt sich ein weiteres Eingehen darauf.
C
Die weiterhin noch geltenden Schutzansprüche 2 bis 8 des Streitgebrauchsmuster
betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Gurtförderers nach dem Hauptanspruch; sie haben daher ebenfalls Bestand.
III
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 18
Abs 2 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG, § 97 ZPO. Die Billigkeit erfordert
keine andere Entscheidung.
Werner
Barton
Frowein
Hu