Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 24.09.2003 – 29 W (pat) 115/03

29. Senat

Zitiert von 10 Entscheidungen 3 häufig zusammen zitierte 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 31 216.1

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die

Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

XtraClever

Die Wortmarke

ist am 27. Juni 2002 für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 9:

Elektrische und elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild und/oder Daten;

maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger, Chip-Karten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Klasse 35:

Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten;

Klasse 38:

Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Geräten und Einrichtungen für

die Telekommunikation;

Klasse 41:

Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;

Klasse 42:

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Gestaltung von Telefonansagen für Dritte;

Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung von Zugriffszeiten zu und

Betrieb von Datenbanken.

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 14. März 2003 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Bei dem angemeldeten Zeichen handele es sich um einen

sprachüblich gebildeten Werbespruch mit Aufforderungscharakter, mit dem die

besondere Qualität der so bezeichneten Waren und Dienstleistungen beworben

werde. Wegen der Allgemeinheit des Aussagegehalts könne die Wortkombination

für die Waren und Dienstleistungen verschiedenster Hersteller verwendet werden

und sei daher nicht geeignet auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen. In

dem Zeichenbestandteil „Xtra“ erkenne der angesprochene Verkehr ohne weiteres

den klanglich übereinstimmenden Begriff „Extra“ als anpreisenden Hinweis auf

Waren und Dienstleistungen von besonderer Qualität. Der weitere Bestandteil

„clever“ verstärke diesen Sinngehalt.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie macht im Wesentlichen geltend,

dass es sich bei „Xtra“ zwar um eine Abwandlung des Wortes „extra“ handele,

dieses jedoch im Deutschen nicht nur „besonders“, sondern auch „zusätzlich, speziell“ bedeuten könne. Das englische Wort „clever“ sei zwar in die deutsche Sprache eingegangen, in seiner unmittelbaren Bedeutung beschreibe es aber Eigenschaften von Menschen bzw von menschlichen Tätigkeiten oder Ideen. Als reiner

Phantasiebegriff sei „XtraClever“ daher weder freihaltebedürftig noch fehle ihm die

erforderliche Unterscheidungskraft. Dementsprechend gebe es sowohl hinsichtlich

des Bestandteils „Xtra“ als auch hinsichtlich des Bestandteils „Clever“ eine Vielzahl von Voreintragungen. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass die Anmelderin

seit 1997 einen großen Teil ihrer Waren und Dienstleistungen mit Marken kennzeichne, die mit dem Präfix „Xtra“ gebildet seien. Angesichts der Marktstellung der

Anmelderin und der erheblichen Werbeaufwendungen für die Einführung und

Marktdurchsetzung der „XtraCard“ genieße die „Xtra“-Markenfamilie bei den beteiligten Verkehrskreisen eine überdurchschnittliche Bekanntheit. Zum Nachweis der

Verkehrsdurchsetzung des Stammbestandteils „Xtra“ hat die Anmelderin das Ergebnis einer im Februar 2001 durchgeführten Verkehrsbefragung vorgelegt. Danach gaben 51 % der Gesamtbevölkerung und 75 % der 14- bis 29-jährigen an,

die Bezeichnung „Xtra“ im Bereich Mobilfunk schon einmal gehört oder gesehen

zu haben. Die Frage, ob die mit

„Xtra“ bezeichneten Produkte und

Dienstleistungen im Mobilfunkbereich von einem ganz bestimmten Anbieter

kämen, wurde von 33 % der befragten Gesamtbevölkerung und 54 % in der

Gruppe der 14- bis 29-Jährigen bejaht. Die Anmelderin ist der Auffassung, dass

der Verkehr

in dem angemeldeten Zeichen

infolge der Bekanntheit des

Bestandteils „Xtra“ eine Abwandlung dieses Bestandteils bzw eine Abwandlung

der eingetragenen Marke „XtraCard“ erkenne und das Zeichen daher ohne

weiteres als Unternehmenshinweis verstehe. Die Anmelderin regt hilfsweise die

Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Sie beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Dem angemeldeten

Zeichen fehlt als Werbeaussage allgemeiner Art für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1, § 37

Abs 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Jede

noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu

überwinden. Einer Wortmarke fehlt nur dann die Unterscheidungskraft, wenn ihr

ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender

beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt,

das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird

(BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE). Letzteres ist

hier der Fall.

Maßgeblich für die Prüfung der Unterscheidungskraft eines Zeichens sind die Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen Schutz begehrt, und die Wahrnehmung der Verkehrskreise, an die sich diese Waren und Dienstleistungen richten

(vgl EuGH GRUR 2001, 1148 - Bravo; EuG WRP 2002, 426 - LITE). Als Abnehmer bzw Empfänger der beanspruchten Waren und Dienstleistungen kommt

der normale Endverbraucher in Betracht, der als durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig anzusehen ist (vgl EuGH GRUR Int 1998, 795 - Gut

Springenheide; BGH GRUR 2002, 812 - FRÜHSTÜCKS-DRINK II).

2. Das angemeldete Zeichen ist sprachüblich aus den beiden Begriffen „Xtra“ und

„Clever“ zusammengesetzt. Das englische Wort „clever“ ist im Sinne von „klug,

schlau, einfallsreich, gewitzt“ in die deutsche Umgangssprache eingegangen (vgl

Carstensen, Anglizismen-Wörterbuch, 2001; Wahrig, Universalwörterbuch Rechtschreibung, 2002). Bei „Xtra“ handelt es sich, wie von der Anmelderin und der

Markenstelle zutreffend ausgeführt, um eine werbeübliche Abwandlung des Wortes „extra“. In Kombination mit Adjektiven drückt der Begriff „extra“ stets eine Verstärkung aus, zB extragroß, extrafein (vgl Duden aaO). Beide Begriffe sind allgemeine Werbeschlagwörter, die für Waren und Dienstleistungen unterschiedlichster

Art vielfältig verwendet werden.

3. In der Gesamtheit bedeutet das Zeichen „XtraClever“ daher soviel wie „extra

schlau“ und enthält damit keinen Sinngehalt, der in irgendeiner Weise über eine

allgemeine Werbeaussage hinausgeht, die für zahllose Waren und Dienstleistungen zutrifft und zwar auch für die hier in Anspruch genommenen. Aus den der

Anmelderin übersandten Rechercheunterlagen ist ersichtlich, dass sowohl die

Bestandteile „xtra“ und „clever“ als auch der Begriff „extra clever“ in Werbetexten

im Allgemeinen verwendet werden. Deshalb kann das angesprochene Publikum

das angemeldete Zeichen in Verbindung mit den beanspruchten Waren und

Dienstleistungen auch nur als werbliche Aussage erfassen und nicht als Hinweis

auf ein bestimmtes Unternehmen. Ein Zeichen, das sich in einer allgemeinen

Werbeaussage erschöpft, wird in erster Linie auch nur als solche und nicht als

Herkunftshinweis wahrgenommen, denn das angesprochene Publikum begegnet

solchen trivialen Ausdrücken in der Werbung allzu häufig und bringt ihnen daher

nur geringe Aufmerksamkeit entgegen. Dass das Wort „clever“ in seiner ursprünglichen Bedeutung keine Sachangabe ist, sondern eine intellektuelle Fähigkeit beschreibt, steht dem nicht entgegen. Infolge der häufigen Verwendung in der Werbung erkennt der Verkehr den auf Produkte und Dienstleistungen übertragenen

Sinngehalt ohne weiteres. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in der

deutschen Sprache für den Bedeutungsgehalt des Wortes „clever“ zahlreiche Begriffe zur Verfügung stehen (vgl www.wortschatz.uni-leipzig.de), gilt Gleiches.

Denn alle diese Bedeutungen ähneln einander im Sinngehalt und führen den Verkehr nicht von der Vorstellung weg, es mit einer Werbeaussage zu tun zu haben

(vgl EuG GRUR Int 2003, 356 – REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS; GRUR Int

2003, 834 - T-122/01 - Best Buy).

4. Der Hinweis der Anmelderin auf die zahlreichen Voreintragungen von Kombinationsmarken mit den Bestandteilen „Xtra“ und „Clever“ führt zu keiner anderen Beurteilung. Aus der Eintragung gleicher oder vergleichbarer Marken kann kein Eintragungsanspruch hergeleitet werden, da es sich bei der Entscheidung über die

Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt. Zudem muss die Beachtung des Grundsatzes der

Gleichbehandlung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns der Erteilungsbehörde

in Einklang gebracht werden, wonach niemand einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht hat (vgl EuG MarkenR 2002, 260 - SAT.2).

5. Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass ein zusammengesetztes

Kennzeichen in seiner Gesamtheit schutzfähig sein kann, wenn eines der von

Haus aus schutzunfähigen Elemente sich im Verkehr gemäß § 8 Abs 3 MarkenG

durchgesetzt hat (vgl BGH GRUR 1983, 245 - BEKA Robusta; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl 2001, § 8 Rdn 434; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl 2003, § 8

Rdn 325; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl 2003, § 8 Rdn 468), wie die Beschwerdeführerin dies für den Bestandteil „Xtra“ in Anspruch nimmt, wird der angesprochene Verkehr in der Bezeichnung „XtraClever“ keinen Herkunftshinweis

erkennen. Weder aus der von der Anmelderin vorgetragenen intensiven Benutzung einer Vielzahl von „Xtra“--Marken mit anderen Wortverbindungen, noch aus

einer etwaigen Durchsetzung des Bestandteils „Extra“ alleine kann die Schutzfähigkeit abgeleitet werden.

5.1. Die von der Anmelderin vorgelegte Verkehrsbefragung zum Nachweis der

Verkehrsdurchsetzung des Bestandteils „Xtra“ bezieht sich ausschließlich auf den

Mobilfunkbereich, so dass die Verkehrsdurchsetzung grundsätzlich nur für die

Dienstleistung des Mobilfunks und die Mobilfunkgeräte in Betracht kommt. Allerdings genügt die Verkehrsbefragung nicht den von der ständigen Rechtsprechung

für die Durchsetzung eines Zeichens geforderten Ansprüchen. Die Produkte und

Dienstleistungen im Mobilfunkbereich richten sich an die Allgemeinheit der Bevölkerung. Da sich das Spektrum möglicher Nutzer von Mobilfunkdienstleistungen

und –geräten von Kindern und Jugendlichen über die gesamte berufstätige Bevölkerung bis hin zu Seniorinnen und Senioren erstreckt, ist für den Senat das Ergebnis der Befragung unter den 14- bis 27jährigen nicht von Bedeutung. Soweit

das Ergebnis der Verkehrsbefragung vom Februar 2001 unter der sogenannten

erwachsenen Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren einen Zuordnungsgrad von 33 %

für die Bezeichnung „Xtra“ als Hinweis auf einen Anbieter im Mobilfunkbereich ergibt, liegt dieser Prozentsatz deutlich unter dem vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung verlangten Durchsetzungsgrad von mindestens 50 %, die

auch auf Zustimmung in der Literatur trifft (vgl BGH GRUR 2001, 1042 - REICH

UND SCHÖN; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl 2001, § 8 Rdn 432; Ingerl/Rohnke,

MarkenG, 2. Aufl 2003, § 8 Rdn 336; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl 2003, § 8

Rdn 468).

5.2. Aber selbst wenn man nicht auf einen bestimmten, fest fixierten Prozentsatz

für die Annahme der Verkehrsdurchsetzung abstellen (vgl EuGH GRUR 1999, 723

- Chiemsee Rdn 52), sondern weitere maßgebliche Kriterien für eine Verkehrsdurchsetzung, insbesondere den Marktanteil der Anmelderin, den Werbeaufwand

und die Dauer der Benutzung, berücksichtigen wollte, können die hierzu von der

Beschwerdeführerin gemachten Angaben nicht stützend für die Annahme einer

Verkehrsdurchsetzung von „Xtra“ herangezogen werden. Nach dem Vortrag der

Anmelderin und ausweislich des vorgelegten Werbematerials verwendet die Anmelderin den Bestandteil „Xtra“ stets in Kombination mit anderen Begriffen zur

Kennzeichnung ihrer Produkte und Dienstleistungen. Marktanteil, Höhe der Werbeaufwendungen sowie Dauer der Benutzung beziehen sich daher nicht auf den

Bestandteil „Xtra“ alleine, sondern gelten zum einen für alle von der Beschwerdeführerin benutzten Marken mit dem Bestandteil „Xtra“ und zum anderen eben nur

für diese Wortverbindungen und nicht für die isolierte Verwendung des Bestandteils „Xtra“. Auch soweit der für die Marke „XtraCard“ getätigte Werbeaufwand gesondert ausgewiesen ist, gilt Gleiches. Diese Aufwendungen können nicht als

Nachweis für eine isolierte Verkehrsdurchsetzung von „Xtra“ gelten.

5.3. Eine Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt zur Durchführung eines Verkehrsdurchsetzungsverfahrens kam nicht in Betracht, da die Beschwerdeführerin die Verkehrsbefragung vom Februar 2001 bereits als Nachweis

der Verkehrsdurchsetzung vorgelegt hatte und der Senat sie auch als solchen

nach den fachlichen Kriterien einer demoskopischen Umfrage behandelt und in

das Verfahren miteinbezogen hat. Ein darüber hinausgehender Vortrag der Beschwerdeführerin dafür, dass die Durchführung einer erneuten Umfrage aufgrund

möglicher veränderter Umfrageergebnisse seit Februar 2001 zu einem anderen

Ergebnis führen könnte, lag nicht vor. Für den Senat ergaben sich auch keine anderen Anhaltspunkte, denen nachzugehen die Amtsermittlungspflicht geboten

hätte. Insbesondere erscheint der Zeitraum von zwei Jahren als nicht zu weit zurückliegend um hier vernünftigerweise von deutlich anderen Ergebnissen zugunsten der Beschwerdeführerin ausgehen zu müssen.

6. Im Übrigen stünden der Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens unter Einbeziehung der in der Entscheidung „BEKA Robusta“ des Bundesgerichtshofs zum

Ausdruck kommenden Grundsätze noch folgende Überlegungen entgegen:

6.1. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein mehrgliedriges Kennzeichen, sondern um eine Wortverbindung. Die Binnengrossschreibung des Bestandteils „clever“ ist eine übliche grafische Gestaltung, aus der sich nicht die

Mehrteiligkeit des Zeichens ableiten lässt (vgl BPatG 29 (W) pat 208/01

- TeleOffice; 30 (W) pat 244/01 - orderView; 32 (W) pat 281/02 - kochSensor;

33 (W) pat 142/00 - EasyTrade). Bereits aus diesem Grund ist der Fall nicht ohne

weiteres übertragbar.

6.2. Die Verbindung der beiden schutzunfähigen Bestandteile ergibt ein neues

Wort mit einem eigenständigen und für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als Sachaussage geeigneten Sinngehalt, in dem der Verkehr das als verkehrsbekannt unterstellte Element „Xtra“ nicht mehr als Herkunftshinweis erkennt.

Der in der Entscheidung „BEKA Robusta“ formulierte Grundsatz, wonach ein aus

zwei schutzunfähigen Bestandteilen zusammengesetztes Zeichen in der Regel

dann schutzfähig ist, wenn sich ein Bestandteil im Verkehr durchgesetzt hat, beruht hingegen auf der Annahme, dass der Verkehr auch im Nebeneinander eines

verkehrsbekannten Elements mit einem weiteren schutzunfähigen Bestandteil regelmäßig den Herkunftshinweis erkennt. Bei den von der Rechtsprechung entwickelten Erfahrungssätzen zur Wahrnehmung von Zeichen kommt es aber stets auf

die Umstände des Einzelfalls an. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof

wiederholt Ausnahmen zu derartigen Erfahrungssätzen festgestellt (zB BGH

GRUR 1999, 241 - Lions; GRUR 2000, 233 - RAUSCH/ELFI RAUCH zur Wahrnehmung von aus Vor- und Familiennamen bestehenden Zeichen). Eine solche

Ausnahme liegt hier vor, weil der Bestandteil „Xtra“ sich mit dem weiteren Wort

„clever“ zu einem neuen Gesamtbegriff verbindet, der vom angesprochenen Publikum nur als solcher und nicht als Kombination eines Herkunftshinweises mit einer

beschreibenden Angabe verstanden wird. Denn als allgemeiner und werbeüblicher

Ausdruck der Verstärkung lässt sich das Wort „extra“ zu einer beliebigen Anzahl

von Begriffen verbinden, bei denen jeweils der weitere Bestandteil die Sachaussage enthält. Dementsprechend ergab die Recherche des Senats in der Wortschatz-Datenbank der Universität Leipzig rund 1.500 Treffer für Wortverbindungen

mit dem Begriff „Extra“ und rund 1.100 Treffer für Zusammensetzungen mit dem

Bestandteil „Extra-“ (ohne Mehrfachnennung, vgl www.wortschatz.uni-leipzig.de).

Auf Grund der sprachüblichen Wortbildung und der Häufigkeit der Verwendung erkennt der Verkehr den Bestandteil „Xtra“ daher in dem angemeldeten Zeichen nur

in seiner beschreibenden Bedeutung und nicht als herkunftshinweisenden Stamm

einer Serienmarke.

6.3. Des weiteren handelte es sich bei BEKA um ein bereits seit langem im Wege

der Verkehrsdurchsetzung eingetragenes Zeichen, dh es ging um die Besitzstandswahrung und nicht - wie hier - um die Anerkennung der Verkehrsdurchsetzung für einen schutzunfähigen Bestandteil einer Wortverbindung im Rahmen des

Eintragungsverfahrens.

7. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 83 Abs 2 MarkenG. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Die Beurteilung des angemeldeten Zeichens liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Auch unter dem

Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst, weil der Senat in seiner Entscheidung nicht von den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Schutzfähigkeit von aus

schutzunfähigen Bestandteilen gebildeten Wortverbindungen abweicht.

Grabrucker

Pagenberg

Fink

Cl