Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 19.01.2005 – 29 W (pat) 108/04

29. Senat

Zitiert 8+ Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 108/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 22 479.7

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den

Richter Baumgärtner und die Richterin Fink

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

XtraSMS

Die Wortmarke

ist am 5. Mai 2003 für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9,

16, 35, 36, 38 und 42 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 16. Februar 2004 wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zurückgewiesen und zwar für die Waren und Dienstleistungen

der

Klasse 9:

Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder

Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und

Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Klasse 16:

Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte

Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel

(ausgenommen Apparate);

Klasse 38:

Telekommunikation; Betreiben und Vermietung von Einrichtungen

für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;

Klasse 42:

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu

und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von

Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation.

Zur Begründung verweist sie auf einen Beschluss des Bundespatentgerichts, mit

dem das Zeichen „XtraSMS“ für identische Waren und Dienstleistungen als nicht

unterscheidungskräftig zurückgewiesen wurde (BPatG 29 W (pat) 282/02).

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Verbindung des Begriffs „Xtra“ mit der Abkürzung „SMS“ für „Short

Message Service“ sei ungewöhnlich und mehrdeutig. Selbst wenn man den Bestandteil „Xtra“ als Qualitätshinweis verstehe, bleibe der Bedeutungsgehalt des

Gesamtzeichens unklar, weil die Versendung von SMS qualitätsneutral sei. Im

Übrigen seien für die Anmelderin bereits zahlreiche aus dem Begriff „Xtra“ und

einem weiteren Wortelement gebildete Marken in das Register eingetragen worden.

Die Anmelderin beantragt, die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des

angemeldeten Zeichens steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke

ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen

zu gewährleisten. Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von

einem großzügigen Maßstab auszugehen, so dass auch ein geringes Maß ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer

Wortmarke fehlt unter anderem dann, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage

darstellt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2003, 1050, 1051

- Cityservice).

2. Das angemeldete Zeichen ist sprachüblich aus dem Begriff „Xtra“ und der

Abkürzung „SMS“ für „short message service“ zusammengesetzt. Wie vom Senat

anlässlich der Schutzfähigkeitsprüfung zahlreicher vergleichbar gebildeter Zeichen

ausgeführt, handelt es sich bei „Xtra“ um eine werbeübliche Abwandlung des

Wortes „extra“, das in Kombination mit Substantiven eine Sache als etwas Zusätzliches oder Besonderes kennzeichnet und als allgemeines Werbeschlagwort für

Waren und Dienstleistungen jedweder Art und damit auch im beanspruchten Waren- und Dienstleistungsgebiet Verwendung findet (vgl. BPatG 29 W (pat) 282/02

- XtraSMS; 29 W (pat) 82/03

- XtraSMS-Spaß; 29 W (pat) 12/03

- XtraEasy;

29 W (pat) 115/03 - XtraClever; 29 W (pat) 280/02 - XtraMobilbox; 29 W (pat)

292/02 - XtraCodes; 29 W (pat) 14/03 - XtraWAP; 29 W (pat) 43/03 - XtraEco;

- XtraTime; 29 W (pat) 177/01

- XtraRoaming CallBack,

- XtraRoaming; 29 W (pat) 193/02

- XtraRoaming direct;

- XtraKontoservice;

- XtraWeekend;

- XtraNews). Das angesprochene Publikum erfasst das

Gesamtzeichen daher ohne weiteres im Sinne von „Extra-SMS“.

3.

In Verbindung mit den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen, die alle dem Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie zuzuordnen sind, erkennt der angesprochene Verkehr daher lediglich den beschreibenden Hinweis auf ein zusätzliches SMS-Angebot. Die begriffliche Unschärfe des

Begriffs „XtraSMS“ steht dem nicht entgegen. Dass es branchenüblich ist, Short

Message Services mit verschiedensten Zusatzleistungen anzubieten und zu

bewerben, hat der Senat bereits

in der von der Markenstelle zitierten

Entscheidung ausgeführt (vgl. BPatG 29 W (pat) 282/02). Auch wenn sich dem

Zeichen nicht konkret entnehmen lässt, worin das Besondere des SMS-Angebots

besteht, ist das betroffene Sachgebiet durch den Fachbegriff „SMS“ hinreichend

eingegrenzt (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt).

4. Auf bestehende Voreintragungen von Kombinationsmarken mit dem

Bestandteil „Xtra“ kann sich die Anmelderin nicht mit Erfolg berufen. Eventuell

rechtsfehlerhaft vorgenommene Eintragungen begründen weder nach dem

Gleichheitssatz noch nach anderen Rechtsgrundsätzen einen Anspruch auf eine

gleiche rechtliche Beurteilung der Schutzfähigkeit (vgl. BGH GRUR 1997, 537,

526 - Autofelge).

Grabrucker

Baumgärtner

Fink

Cl