Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 19.01.2005 – 29 W (pat) 107/04

29. Senat

Zitiert 8+ Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 107/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 22 480.0

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den

Richter Baumgärtner und die Richterin Fink

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

XtraRoaming

Die Wortmarke

ist am 5. Mai 2003 für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9,

16, 35, 36, 38 und 42 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 16. Februar 2004 wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zurückgewiesen und zwar für die Waren und Dienstleistungen

der

Klasse 9:

Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder

Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und

Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Klasse 16:

Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte

Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel

(ausgenommen Apparate);

Klasse 38:

Telekommunikation; Betreiben und Vermietung von Einrichtungen

für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;

Klasse 42:

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu

und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von

Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation.

Zur Begründung verweist sie auf zwei Entscheidungen des Bundespatentgerichts,

mit denen die Zeichen „XtraRoaming CallBack“ und „XtraRoaming direct“ für identische Waren und Dienstleistungen als nicht unterscheidungskräftig zurückgewiesen wurden (BPatG 29 W (pat) 177/01 und 193/02).

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Verbindung der Begriffe „Xtra“ und „Roaming“ sei ungewöhnlich und

mehrdeutig. Überdies handele es sich bei dem englischen Wort „Roaming“ um

einen Fachbegriff der Telekommunikation, der den Wechsel zwischen Funknetzen

oder Funkzellen beschreibe und in dieser Bedeutung nur von einem geringen Prozentsatz des angesprochenen Publikums verstanden werde. Im Übrigen seien für

die Anmelderin bereits zahlreiche aus dem Begriff „Xtra“ und einem weiteren

Wortelement gebildete Marken in das Register eingetragen worden.

Die Anmelderin beantragt, die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des

angemeldeten Zeichens steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke

ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen

zu gewährleisten. Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von

einem großzügigen Maßstab auszugehen, so dass auch ein geringes Maß ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer

Wortmarke fehlt unter anderem dann, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage

darstellt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2003, 1050, 1051

- Cityservice).

2. Das angemeldete Zeichen ist sprachüblich aus den Begriffen „Xtra“ und „Roaming“ zusammengesetzt. Dass es sich bei dem englischen Begriff „Roaming“ um

einen Fachbegriff des Mobilfunks handelt, der dem angesprochenen Publikum

aufgrund seiner häufigen Verwendung im Zusammenhang mit Mobilfunkdiensten

und -tarifen geläufig ist, hat der Senat in den von der Markenstelle zitierten Entscheidungen 29 W (pat) 177/01 - XtraRoaming Callback - und 29 W (pat) 193/02

- XtraRoaming direct - ausführlich dargelegt. Bei „Xtra“ handelt es sich nach

ständiger Rspr. des Senats um eine werbeübliche Abwandlung des Wortes

„extra“, das in Kombination mit Substantiven eine Sache als etwas Zusätzliches

oder Besonderes kennzeichnet und als allgemeines Werbeschlagwort für Waren

und Dienstleistungen jedweder Art und damit auch im beanspruchten Waren- und

Dienstleistungsgebiet Verwendung

findet

(vgl. BPatG 29 W (pat) 282/02

- XtraSMS; 29 W (pat) 82/03

- XtraSMS-Spaß; 29 W (pat) 12/03

- XtraEasy;

29 W (pat) 115/03 - XtraClever; 29 W (pat) 280/02 - XtraMobilbox; 29 W (pat)

292/02 - XtraCodes; 29 W (pat) 14/03 - XtraWAP; 29 W (pat) 43/03 - XtraEco;

- XtraTime; 29 W (pat) 177/01

- XtraRoaming CallBack,

- XtraRoaming; 29 W (pat) 193/02

- XtraRoaming direct;

- XtraKontoservice;

- XtraWeekend;

- XtraNews). Das angesprochene Publikum erfasst das

Gesamtzeichen daher ohne weiteres im Sinne von „Extra-Roaming“.

3.

In Verbindung mit den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen, die alle dem Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie zuzuordnen sind, erkennt der angesprochene Verkehr daher lediglich den beschreibenden Hinweis auf ein zusätzliches Roaming-Angebot. Die begriffliche Unschärfe

des Begriffs „XtraRoaming“ steht dem nicht entgegen. Auch wenn sich daraus

keine konkreten Einzelheiten ergeben, ist das betroffene Sachgebiet durch den

Fachbegriff „Roaming“ hinreichend beschrieben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt).

4. Auf bestehende Voreintragungen von Kombinationsmarken mit dem

Bestandteil „Xtra“ kann sich die Anmelderin nicht mit Erfolg berufen. Eventuell

rechtsfehlerhaft vorgenommene Eintragungen begründen weder nach dem

Gleichheitssatz noch nach anderen Rechtsgrundsätzen einen Anspruch auf eine

gleiche rechtliche Beurteilung der Schutzfähigkeit (vgl. BGH GRUR 1997, 537,

526 - Autofelge).

Grabrucker

Baumgärtner

Fink

Cl