Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 20.10.2003 – 30 W (pat) 54/03

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 54/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 635 251 10.99

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse IR 05 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. September 2001

und vom 7. November 2002 sind wirkungslos, soweit der IR-

Marke 635 251 wegen des Widerspruchs aus der Marke

2 105 222 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluss vom 19. September 2001 hat die Markenstelle für Klasse IR 05 des

Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1

Nr 2 MarkenG iVm §§ 107, 114, 42 Abs 2 MarkenG iVm Art 5 MMA iVm Art 6quinquies Abschn B Nr 1 PVÜ der angegriffenen IR-Marke 635 251 mit der Widerspruchsmarke 2 105 222 festgestellt und der angegriffenen IR-Marke den

Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert. Mit Beschluss vom 7. November 2002 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin die Einschränkung

des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die

Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 2 105 222 zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher

auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Schutzverweigerung in der Bundesrepublik Deutschland wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998,

264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu

auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlass.

Buchetmann

Winter

Schramm

Ko