Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 20.10.2003 – 30 W (pat) 54/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 54/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR-Marke 635 251 10.99
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse IR 05 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. September 2001
und vom 7. November 2002 sind wirkungslos, soweit der IR-
Marke 635 251 wegen des Widerspruchs aus der Marke
2 105 222 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluss vom 19. September 2001 hat die Markenstelle für Klasse IR 05 des
Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1
Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert. Mit Beschluss vom 7. November 2002 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin die Einschränkung
des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die
Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 2 105 222 zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher
auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Schutzverweigerung in der Bundesrepublik Deutschland wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998,
264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu
auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlass.
Buchetmann
Winter
Schramm
Ko