Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 27.10.2003 – 11 W (pat) 314/02
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 314/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent DE 100 37 264
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
27. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger
sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, v. Zglinitzki und Dipl.-Ing. Schmitz
beschlossen:
Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten. 10.99
G r ü n d e
I.
Gegen das beim Deutschen Patent- und Markenamt am 28. Juli 2000 angemeldete Patent 100 37 264, dessen Erteilung am 28. Februar 2002 veröffentlicht
worden ist, ist am 27. Mai 2002 Einspruch erhoben worden.
Der Einspruch wurde mit Schriftsatz vom 16. September 2002, eingegangen am
17. September 2002 zurückgenommen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre
Einspruchsbegründung und im übrigen auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr 1 PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.
Das Einspruchsverfahren war zwar nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs
von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG
iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG), die Prüfung der Einspruchsgründe und der Entgegenhaltungen hat aber nicht ergeben, daß das Patent zu beschränken oder zu
widerrufen ist.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs 1 Satz 3 PatG iVm §§ 59 Abs 3, 147
Abs 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, wofür die rechtlichen Grundlagen
in der vorangegangenen Entscheidung 11 W (pat) 315/03 des erkennenden
Senats, worauf verwiesen wird, ausführlich dargelegt worden sind. Denn am
Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch
die Patentinhaberin beteiligt, und ihrem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents
wird stattgegeben.
Dellinger
Dr. Henkel
v. Zglinitzki
Schmitz
Bb