Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 27.10.2003 – 11 W (pat) 314/02

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 314/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent DE 100 37 264

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

27. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger

sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, v. Zglinitzki und Dipl.-Ing. Schmitz

beschlossen:

Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten. 10.99

G r ü n d e

I.

Gegen das beim Deutschen Patent- und Markenamt am 28. Juli 2000 angemeldete Patent 100 37 264, dessen Erteilung am 28. Februar 2002 veröffentlicht

worden ist, ist am 27. Mai 2002 Einspruch erhoben worden.

Der Einspruch wurde mit Schriftsatz vom 16. September 2002, eingegangen am

17. September 2002 zurückgenommen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre

Einspruchsbegründung und im übrigen auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr 1 PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.

Das Einspruchsverfahren war zwar nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs

von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG

iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG), die Prüfung der Einspruchsgründe und der Entgegenhaltungen hat aber nicht ergeben, daß das Patent zu beschränken oder zu

widerrufen ist.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs 1 Satz 3 PatG iVm §§ 59 Abs 3, 147

Abs 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, wofür die rechtlichen Grundlagen

in der vorangegangenen Entscheidung 11 W (pat) 315/03 des erkennenden

Senats, worauf verwiesen wird, ausführlich dargelegt worden sind. Denn am

Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch

die Patentinhaberin beteiligt, und ihrem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents

wird stattgegeben.

Dellinger

Dr. Henkel

v. Zglinitzki

Schmitz

Bb