Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 29.10.2003 – 26 W (pat) 18/02

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 18/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 24 504.5

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert

sowie des Richters Reker und der Richterin Eder

beschlossen:

Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt. 10.99

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung

siehe Abb. 1 am Ende

zur Eintragung für Dienstleistungen der Klassen 39, 35, 36, 38, 41 und 42 angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 39 hat diese Anmeldung zurückgewiesen, weil sie nicht unterscheidungskräftig sei. Diesen Beschluß hat die Anmelderin ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am

6. Dezember 2001 erhalten. Die dagegen eingereichte Beschwerde ist über Fernkopierer am 8. Januar 2002 beim Patentamt eingegangen. Darin trägt die Anmelderin vor, den angefochtenen Beschluß am 8. Dezember 2001 erhalten zu haben.

Die Beschwerdegebühr ist ebenfalls am 8. Januar 2002 eingegangen.

Auf einen entsprechenden Hinweis hat die Anmelderin Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand bzw die Feststellung, dass die Zahlung der Beschwerdegebühr und

die Einlegung der Beschwerde rechtzeitig erfolgt seien, beantragt. Die eigentlich

zu beachtende Frist „6. Januar 2002“ sei wegen einer Verkettung verschiedener

Umstände fälschlicherweise für den 8. Januar 2002 notiert worden, was dann zu

der nicht fristgerechten Zahlung geführt habe. Normalerweise werde bei der im

Büro der Anwälte eingehenden Post von der Leiterin des Zentralbüros das

Empfangsbekenntnis, die Seite mit der Rechtsmittelbelehrung sowie die erste

Seite des Beschlusses mit einem Datumseingangsstempel versehen. Diese Post

werde dann dem für die Bearbeitung zuständigen Anwalt übermittelt, der das

Empfangsbekenntnis unterzeichne. Zudem werde die zu berücksichtigende Frist

auf dem jeweiligen Schriftstück handschriftlich notiert. Anschließend werde das

betreffende Schriftstück der für die Notierung der Fristen zuständigen Mitarbeiterin

vorgelegt. Bei Abwesenheit des zuständigen Anwalts werde das betreffende

Schriftstück der für die Fristnotierung und -kontrolle zuständigen Mitarbeiterin unmittelbar zugeleitet, die daraufhin das jeweilige Empfangsbekenntnis in das Büro

des zuständigen Anwalts zur späteren Unterschrift lege und dann die Fristen entsprechend dem Eingangsstempel auf dem Schriftstück im Fristenkalender notiere,

um das betreffende Schriftstück möglichst umgehend in den weiteren Geschäftsgang zu geben. Da im vorliegenden Fall der zuständige Anwalt einen Termin

wahrzunehmen hatte und deshalb am 6. Dezember 2001 vormittags nicht anwesend war, sei der eingehende Beschluß unmittelbar der für die Fristnotierung zuständigen Mitarbeiterin vorgelegt worden. Diese habe das Empfangsbekenntnis

vom Beschluß getrennt und es in das Büro des abwesenden Anwalts zur späteren

Unterschrift gelegt. Anhand der auf dem Beschluß ersichtlichen Eingangsstempel

habe diese Mitarbeiterin dann die Beschwerdefrist notiert. Aufgrund nicht mehr

nachvollziehbarer Umstände seien jedoch beide Eingangsstempel (der Kanzlei)

auf dem Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes etwas verwischt gewesen, so daß diese Mitarbeiterin als Eingangsdatum fälschlicherweise den

8. Dezember 2001 erkannt und damit das Datum 8. Januar 2002 für den Ablauf

der Beschwerdefrist notiert habe. Entsprechend sei dann die Anmelderin informiert

und am 8. Januar 2002 – vermeintlich fristgerecht – Beschwerde eingelegt worden. Da zudem an dem betreffenden Tag keine weiteren Monatsfristen zu notieren

waren, hätten soz. „Vergleichsfristen“ gefehlt. Die Anmelderin legt Unterlagen zum

Beleg ihres Vortrags vor.

II.

Die Beschwerde der Markeninhaberin gilt als nicht erhoben, weil die Beschwerdeerklärung nicht innerhalb der Frist des § 66 Abs 2 MarkenG abgegeben und die

Beschwerdegebühr nicht innerhalb der Beschwerdefrist entrichtet wurde (§ 82

Abs 1 Satz 3 MarkenG iVm § 6 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 2 PatKostG). Die Markeninhaberin war auch nicht ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Fristen gehindert (§ 91 Abs 1 MarkenG).

Nach der Bestimmung des § 66 Abs 2 MarkenG ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzulegen. Innerhalb

derselben Frist ist auch die Beschwerdegebühr zu entrichten. Die Markenanmelderin bzw der von ihr beauftragte anwaltliche Vertreter hat den angefochtenen

Beschluß der Markenstelle am 6. Dezember 2001 erhalten. Damit endet die Frist

zur Einlegung der Beschwerde mit Ablauf des 6. Januar 2002. Da dieser Tag ein

Feiertag (und außerdem ein Sonntag) war, endet sie mit Ablauf des nachfolgenden Werktags, also des 7. Januar 2002 (§§ 222 ZPO, 199 Abs 2 BGB). Sowohl

die Beschwerdeerklärung als auch die Zahlung der Beschwerdegebühr sind jedoch am 8. Januar 2002, also einen Tag zu spät eingegangen.

Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag der Markeninhaberin gemäß § 91 Abs 1

MarkenG ist nicht begründet, weil die Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur

Zahlung der Beschwerdegebühr nicht ohne Verschulden versäumt wurde.

Ohne Verschulden ist eine Frist nur dann versäumt, wenn die übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall nach den subjektiven Verhältnissen des Betroffenen zumutbar war (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 91

Rdnr 16; BPatGE 24, 127). Dabei ist die mangelnde Sorgfalt vertretungsberechtigter Personen wie eigenes Verschulden des Antragstellers zu werten (§ 82 Abs 1

MarkenG iVm § 51 Abs 2, § 85 Abs 2 ZPO). Der Anwalt muß alle Vorkehrungen

treffen, die erforderlich und geeignet sind, Fristversäumnisse zu verhindern. Dabei

muß er sich zwar ein Versehen von bloßen Hilfskräften, insbesondere Büropersonal, nicht zurechnen lassen, sofern er bei der Auswahl und Beaufsichtigung dieser

Hilfskräfte keine Obliegenheitsverletzung begangen hat. Bei allem hat er aber zu

beachten, daß er einen gewissen Pflichtenkreis nicht delegieren darf, sondern

selbst wahrnehmen muß. Dazu gehören insbesondere die Anmeldung einer

Marke, die Erhebung von Widersprüchen und die Einlegung von Rechtsmitteln,

also Maßnahmen, die den Bestand eines Rechtes berühren können. Soweit Hilfskräfte mit Tätigkeiten zur Wahrung von Fristen betreut werden (dürfen), muß für

eine wirksame Fristen- und Ausgangskontrolle Sorge getragen werden

(Ströbele/Hacker, aaO, § 91 Rdnr 18). So darf ein Anwalt das Empfangsbekenntnis nicht ohne Vorlage der darin genannten Schriftstücke unterzeichnen (Schulte,

PatG, 6. Aufl, § 123 Rdnr 156), der Zustellungszeitpunkt des Empfangsbekenntnisses muß zuverlässig festgehalten werden, und für den Fristbeginn maßgebend

ist das Datum im Empfangsbekenntnis, nicht der Eingangsstempel des Anwaltsbüros (aaO).

Im vorliegenden Fall hat der anwaltliche Vertreter der Anmelderin Pflichten, die so

bedeutsam sind, daß sie nicht delegiert werden dürfen, nicht selbst wahrgenommen, was eine eigene Sorgfaltspflichtverletzung unabhängig von dem Vorliegen

eines Organisationsverschuldens begründet. Danach hat er bereits die erste

Pflicht, nämlich das Empfangsbekenntnis nicht ohne Vorlage der darin genannten

Schriftstücke zu unterzeichnen, verletzt. Nach seinem eigenen Vortrag trennte

nämlich die zuständige Sachbearbeiterin bei Abwesenheit des Anwalts das

Empfangsbekenntnis vom Beschluß ab und legte es dem Anwalt zur späteren

Unterschrift in dessen Büro. Anhand der auf dem Beschluß ersichtlichen Eingangsstempel notierte die Bürokraft dann die Beschwerdefrist. Danach wurde dem

Anwalt lediglich das Empfangsbekenntnis, nicht jedoch die darin genannten

Schriftstücke vorgelegt. Dann aber darf der Anwalt das Empfangsbekenntnis nicht

unterzeichnen (vgl oben und BGH NJW 80, 1846; FamRZ 91, 319). Zudem ist für

den Fristbeginn maßgebend das Datum auf dem Empfangsbekenntnis, nicht jedoch der Eingangsstempel des Anwaltsbüros (BGH VersR 92, 118). Der Stempel

auf dem Empfangsbekenntnis aber war klar wiedergegeben und lautete eindeutig

auf den „-6. Dezember 2001“. Damit liegt unabhängig von der Zuverlässigkeit der

Hilfskräfte ein eigenes Verschulden des Anwalts vor, da es ihm bei dieser Vorgehensweise gar nicht möglich war, das (allein maßgebliche) Datum auf dem

Empfangsbekenntnis mit dem (vielleicht unzutreffenden oder unleserlichen) auf

dem Beschlussexemplar zu vergleichen.

Auf die Fragen der Ausbildung, Auswahl und Überwachung des Büropersonals

des Verfahrensbevollmächtigten kommt es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht

mehr an.

Dies führt dazu, daß die Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Zahlung der

Beschwerdegebühr nicht unverschuldet versäumt worden ist. Damit konnte in

diese Frist keine Wiedereinsetzung gewährt werden. Lediglich der Vollständigkeit

halber weist der Senat jedoch noch ausdrücklich darauf hin, daß bezüglich der

Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung ohnehin größte Bedenken bestehen, was wohl zur Zurückweisung der Beschwerde aus materiellrechtlichen Erwägungen geführt hätte.

Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen (§ 71 Abs 3 MarkenG), da ein Rechtsgrund für die Einbehaltung fehlt, nachdem die Beschwerde der Markeninhaberin

wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Beschwerdegebühr bereits als nicht eingelegt gilt (§ 82 Abs 1 Satz 3 MarkenG iVm § 6 Abs 2 PatKostG).

Albert

Reker

Eder

Bb

Abb. 1